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OLG Köln: Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG über 3,7 Millionen Euro gegen Telekommunikationsunternehmen wegen überhöhter Pauschalen für Mahnkosten und Rücklastschriften

OLG Köln
Urteil vom 01.12.2023
6 U 73/23


Das OLG Köln hat im vorliegenden Fall einen Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG über mehr als 3,7 Millionen Euro zzgl. Zinsen gegen ein Telekommunikationsunternehmen wegen überhöhter Pauschalen für Mahnkosten und Rücklastschriften bejaht.

Aus den Entscheidungsgründen:
3. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dem Grunde nach einen Abschöpfungsanspruch aus § 10 UWG festgestellt. Danach kann derjenige, der vorsätzlich eine nach §§ 3 oder 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, von den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

a. Die Aktivlegitimation des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG als einer in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragenen Einrichtung steht außer Frage. Gemäß dem im Verfahren 26 O 74/16 LG Köln erlassenen Anerkenntnisurteils ist auch unstreitig, dass die Beklagte von 2013 bis einschließlich Juni 2016 in ihren AGB zu hohe Schadenspauschalen für Mahnungen und Rücklastschriften in Ansatz gebracht und insoweit eine nach § 3 UWG i.V.m. § 4 Nr. 11 a.F. / § 3a n.F. UWG § 309 Nr. 5a BGB unzulässige weil unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen hat. Dass sie hierdurch zu Lasten einer Vielzahl ihrer Kunden einen Gewinn erzielt hat, stellt die Beklagte ebenfalls nicht in Abrede. Sie wendet sich mit ihrer Berufung nur gegen den Vorwurf eines vorsätzlichen Verhaltens und die vom Landgericht vorgenommene Berechnung des Gewinns.

b. Die Beklagte handelte vorsätzlich. Sie muss sich als juristische Person das Verschulden ihrer Organe nach § 31 BGB und ein etwaiges Organisationsverschulden zurechnen lassen. Dafür, dass wirtschaftlich so wesentliche Entscheidungen wie die Festsetzung von Kosten-Pauschalen in AGB auf der Geschäftsführungsebene getroffen werden, spricht eine tatsächliche Vermutung.

Eine vorsätzliche Begehung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Täter sein Handeln nach einer Abmahnung fortsetzt (KBF/Köhler, UWG, 41. Aufl., § 10 Rn. 6, m.w.N.). Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte an ihren rechtswidrigen AGB nicht nur nach der Abmahnung vom 23.11.2015, sondern auch noch nach Zustellung der Unterlassungsklage im März 2015 und selbst nach dem Anerkennen des Unterlassungsanspruchs im Mai festgehalten und erst ab Juli 2016 die Pauschalen herabgesetzt hat, bestehen angesichts der Offenkundigkeit des Wettbewerbsverstoßes keine Zweifel daran, dass die Beklagte auch schon vor Erhalt der Abmahnung die überhöhten Beträge billigend in Kauf genommen hat.

Dass die Beklagte bzw. ihre Geschäftsführung bereits ab Februar 2013 bedingt vorsätzlich gehandelt hat, folgt aus den vom Senat bereits im Verfahren 6 U 26/18 mit Urteil vom 20.067.2018 angeführten Umständen. Auf die angefochtenen Entscheidung, in der aus diesem Urteil zitiert wird, wird Bezug genommen. Die Beklagte wusste, dass in ihren Pauschalen Kosten eingerechnet gewesen waren, die nach der gefestigten und in den gängigen Kommentaren angeführten Rechtsprechung des BGH nicht berücksichtigt werden durften. Die Rechtswidrigkeit der Pauschalen der Beklagten von 5 € bzw. 9 €, die das der Beklagten bekannte Preisniveau der Wettbewerber deutlich überstiegen, lag insoweit auf der Hand. Die Beklagte verfügt über eine Rechtsabteilung. Dafür, dass dieser die eindeutige Rechtslage bekannt gewesen war, spricht eine tatsächliche Vermutung. Sollte die Geschäftsführung die Pauschalen ohne Einschaltung der Rechtsabteilung festgesetzt habe, wäre von einem Organisationsverschulden auszugehen.

Soweit die Beklagte Beweis für die Tatsache ihrer Unkenntnis von der Wettbewerbswidrigkeit der Pauschalbeträge durch Vernehmung des Zeugen N.N. angeboten hat, ist diesem ungeeigneten Beweisantritt nicht nachzugehen. Darauf, ein Zeuge namentlich zu benennen ist, muss eine anwaltlich vertretene Partei nicht hingewiesen werden. Im Übrigen hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren weder Tatsachen dargetan, aus denen gefolgert werden könnte, dass ihr - trotz der evidenten Wettbewerbswidrigkeit der Pauschalen - das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlte, noch den Zeugen N.N. namhaft gemacht.

Die Darstellung der Beklagten, es habe "offenbar" zunächst die Rechtsüberzeugung bestanden, dass die Pauschalen zulässig seien, und das spätere Anerkenntnis zeige, dass es eine Änderung in der Bewertung gegeben habe, ist nicht nachvollziehbar. Den in Ansatz gebrachten Pauschalen stand - entgegen der Darstellung der Beklagten - die Rechtswidrigkeit gleichsam "auf der Stirn geschrieben". Die Ansicht, die Klauseln seien rechtmäßig, weil sie im Wesentlichen zur Kostendeckung eingesetzt würde und auch nötig seien, war und ist nicht vertretbar. Die Rechtswidrigkeit der alten Schadenspauschalen konnte der Beklagten unmöglich erst sieben Monate nach der Abmahnung und vier Monate nach der Klageerhebung aufgefallen sein.

4. Den nach § 10 UWG abzuschöpfenden Gewinn hat das Landgericht nicht zu hoch, sondern zu niedrig bemessen.

Ein Gewinn liegt vor, wenn sich die Vermögenslage des Unternehmens durch die Zuwiderhandlung verbessert hat. Der Gewinn errechnet sich im Grundsatz aus den Umsatzerlösen abzüglich der Kosten. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören die Kosten für die Anschaffung oder Herstellung der Waren oder Dienstleistungen und die darauf entfallenden Betriebskosten. Gemeinkosten und sonstige betriebliche Aufwendungen, die auch ohne das wettbewerbswidrige Verhalten angefallen wären, sind nicht abzugsfähig. Ist die Höhe des Gewinns streitig, ist er nach § 287 ZPO zu schätzen (KBF/Köhler, UWG, 41. Aufl., § 10 Rn. 7).

a. Hier hat sich die Vermögenslage der Beklagten durch die Berechnung der überhöhten Kostenpauschalen in Höhe von insgesamt 3.740.579 € verbessert. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten erteilten Auskunft, die dem Kläger gerade ermöglichen soll, den Anspruch aus § 10 UWG zu beziffern. Dass das Landgericht die Berechnung des Gewinns an diese Auskunft anknüpft, ist nicht zu beanstanden. Es ist nunmehr Sache der Beklagten, zumindest im Rahmen einer sekundären Darlegungslast substantiiert vorzutragen, dass sie tatsächlich geringere Einnahmen erzielt hat, als sich aus den Buchungspositionen ergibt. Ihre allgemeinen Ausführungen dazu, dass aus gebuchten Einnahmen nicht geschlossen werden könne, dass diese auch vereinnahmt wurden, genügt insoweit nicht.

In welcher Höhe die geltend gemachten Forderungen nicht realisiert werden konnten, hat die Beklagte - auch nach einem entsprechenden Hinweis der Kammer - nicht schlüssig dargetan. Sie trägt selbst vor, dass sie die Höhe der tatsächlichen Einnahmen derzeit nicht ermitteln könne. Ihr vager Vortrag zu Forderungsausfällen zwischen 860.000 € und 1.000.000 € ist weder für den Kläger einlassungsfähig, noch als Tatsachenvortrag für eine Beweisaufnahme ausreichend noch als Grundlage für die Schätzung eines tatsächlichen Forderungsausfalles geeignet. Die Beklagte müsste, will sie nach Auskunftserteilung für die Gewinnermittlung von den gebuchten Beträgen abweichen, schon nachvollziehbar darlegen, welche konkreten Erlöse sie sonst erzielt haben will. Dies hat sie nicht getan. Sie hat in zweiter Instanz nicht einmal die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgeworfene Frage zum Nichterfolg des Inkassos beantwortet.

b. Abzugsfähige Kosten hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht schlüssig dargetan. Sie beruft sich in zweiter Instanz weiterhin auf Kosten für die Einforderung der Pauschalen, u.a. Druck, Versand und Porto, sowie Personal- und IT-Kosten.

aa. Da allgemeine Vorhaltekosten wie Personalkosten und IT-Kosten nicht als Verzugskosten geltend gemacht werden können und deshalb auch nicht in AGB-Schadenspauschalen eingepreist werden dürfen, kann die Beklagte solche Positionen bei der Berechnung des abzuschöpfenden Betrages ebenfalls nicht in Ansatz bringen. Andernfalls stünde sie nach der Gewinnabschöpfung wirtschaftlich noch immer besser dar, als sie stehen würde, wenn sie sich rechtmäßig verhalten und die Gemeinkosten nicht in ihre Pauschale eingerechnet hätte.

Außerdem ist der Vortrag der Beklagten zu den Personal- und IT-Kosten inhaltlich nicht nachvollziehbar. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, kann die Einsparung von Personalkosten - und damit verbunden auch von IT-Lizenzen - auf zahlreichen Ursachen beruhen. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die ihre pauschale Behauptung stützen könnten, dass sie den kostenintensiven Betrieb nur und allein wegen der hohen Pauschalen überhaupt vorgehalten habe. Eine ausforschende Beweisaufnahme kommt nicht in Betracht.

bb. Die Behauptung der Beklagten, dass die Kosten für Mahnungen wie Druck, Versand und Porto auf den überhöhten Pauschalen beruhten und durch die überhöhten Pauschalen auch Kosten für zusätzliche Rechnungen (Druck, Versand und Porto) angefallen seien, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Tatsachen, die diese Behauptung stützen könnten, sind nicht dargetan, eine ausforschende Beweisaufnahme ist unzulässig. Für die Geltendmachung von überhöhten Pauschalen fallen im Regelfall keine zusätzlichen Kosten an. Mahnkosten werden regelmäßig bereits durch den Ausfall der Hauptforderung verursacht, ohne die es der Mahnung nicht bedurft hätte. Bestreit der Kunde den Erhalt der Rechnung, muss eine zusätzliche Rechnung erstellt werden, die unabhängig von den Pauschalen Kosten auslöst.

cc. Warum die Ausführungen des Landgerichts zu den Rücklastschriftgebühren, die auch ohne die unwirksamen Pauschalen angefallen wären, unrichtig sein sollen, trägt die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nicht vor.

dd. Die vom Landgericht geschätzten Steuern sind nicht von dem Gewinn in Abzug zu bringen. Insoweit hat die Berufung des Klägers Erfolg.

Die Beklagte hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass sie auf den - nach ihrer Berechnung bilanziell nicht vorhandenen - Gewinn durch die Pauschalen überhaupt Steuern gezahlt hat.

Außerdem kommt eine Berücksichtigung etwa gezahlter Steuern auf den Abschöpfungsbetrag nicht in Betracht, weil dies im Ergebnis zu einer steuerlichen Begünstigung des Abschöpfungsschuldners führen würde, der tatsächlich keinen Steuernachteil erleidet (ebenso Hoof, Anmerkung zu OLG Schleswig, 2 U 5/17, in: jurisPR-WettbR 10/2018, Anm. 5, unter C.). Dass der Schuldner den Abschöpfungsbetrag im Jahr der Abführung als Betriebsausgaben verbuchen kann, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Der Schuldner erhält daher etwa gezahlte Steuern vom Finanzamt zurück. Könnten die gezahlten Steuern bei der Gewinnabschöpfung gewinnmindernd berücksichtigt werden, bliebe dem Schuldner aus der vorsätzlichen Rechtsverletzung ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil in Höhe ersparter Steuern (s. die Beispielsrechnung Bl. 310 f. eA), was in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Gewinnabschöpfung stünde.

Die vom Landgericht angeführte Literaturansicht, nach der es sich bei gezahlten Steuern um eine abzugsfähige Position handelt (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewich/Goldmann, UWG, § 10 Rn. 150) überzeugt nicht. Die Kommentierung verweist ohne nähere Begründung auf die Entscheidung des OLG Schleswig (Urteil vom 07.06.2018, 2 U 5/17, GRUR 2018, 1071), das jedoch über die Frage der Abzugsfähigkeit von Steuern bei einem Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG nicht entschieden hatte, weil der dortige Kläger den Steuerabzug bereits selbst vorgenommen und nicht mit eingeklagt hatte.

5. Zinsen kann der Kläger bereits ab Rechtshängigkeit der Stufenklage (08.03.2017) verlangen, nicht erst ab Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens. Durch die Erhebung der Stufenklage ist auch der noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig geworden und insoweit Verzug eingetreten. Gemäß § 286 Abs. 1 BGB steht die Erhebung der Klage auf Leistung der Mahnung gleich. Eine Stufenklage genügt, vorausgesetzt, der Auskunftsanspruch besteht und ist fällig (Grüneberg/Grüeberg, BGB, 81. Aufl., § 286 Rn. 21; MüKo/Ernst, BGB, 9. Aufl., § 286 Rn. 71). Dass die Rechtshängigkeit der Zahlungsklage durch die Teilklagerücknahme rückwirkend entfallen ist, § 269 Abs. 3 ZPO, ist ohne Belang. Der Kläger hat damit nicht zu erkennen gegeben, den Zahlungsanspruch nicht mehr weiter geltend machen zu wollen. Die von der Beklagten herangezogene Parallele zur Beendigung des Verzuges durch Rücknahme der Mahnung unter Verweis auf MüKo/Ernst, BGB, 9. Aufl., § 268 Rn. 120, überzeugt insoweit nicht. Aus der angeführten Fundstelle ergibt sich zur Beendigung des Verzuges durch teilweise Rücknahme einer Stufenklage nichts.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Telekommunikationsanbieter können gegen Zahlung von Pauschalen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs verpflichtet werden auch wenn Pauschale nicht kostendeckend ist

EuGH
Urteil vom 16.03.2023
C-339/21
Colt Technology Services u. a.


Der EuGH hat entschieden, dass Telekommunikationsanbieter gegen Zahlung von Pauschalen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs verpflichtet werden können, auch wenn die Pauschale nicht kostendeckend ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Telekommunikationsbetreiber können verpflichtet werden, auf Verlangen einer Justizbehörde gegen die Zahlung von Pauschalsätzen Leistungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu erbringen

Das Unionsrecht verlangt keine vollständige Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten.

In Italien sind die Telekommunikationsbetreiber verpflichtet, auf Verlangen der Justizbehörden gegen die Zahlung von Pauschalsätzen Maßnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Sprachkommunikation, computergestützte und telematische Kommunikation sowie Datenverkehr) durchzuführen. Die Beträge, die sie hierfür erhalten, wurden durch ein Dekret aus dem Jahr 2017 geändert. Dieses Dekret legte fest, dass die Erstattungen der Kosten im Zusammenhang mit diesen Überwachungsmaßnahmen um mindestens 50 % gekürzt werden sollten. Die betroffenen Telekommunikationsbetreiber begehrten vor den italienischen Gerichten die Nichtigerklärung dieses Dekrets und brachten vor, dass die vorgesehenen Beträge die entstandenen Kosten nicht vollständig deckten. Der italienische Staatsrat, bei dem Rechtsmittel eingelegt wurden, möchte vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht verlangt, dass die Kosten, die den Betreibern im Rahmen der Durchführung solcher Überwachungsvorgänge tatsächlich entstanden sind, vollständig erstattet werden.

Mit seinem heutigen Urteil verneint der Gerichtshof diese Frage. Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die keine vollständige Erstattung der Kosten vorschreibt, die den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste bei der Ermöglichung der rechtmäßigen Überwachung der elektronischen Kommunikation durch die zuständigen nationalen Behörden tatsächlich entstanden sind, sofern diese Regelung nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent ist.

Der Gerichtshof führt aus, dass die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste nach dem europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation von den Mitgliedstaaten an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann. Zu diesen Bedingungen zählt die Ermöglichung der rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs.

Hieraus ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber weder vorschrieben noch ausgeschlossen hat, dass die Mitgliedstaaten die Kosten erstatten, die den Unternehmen, die die rechtmäßige Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ermöglichen, entstanden sind. Die Mitgliedstaaten verfügen daher über einen Ermessensspielraum.

Nach Auffassung des Gerichtshofs hat Italien von diesem Ermessensspielraum unter Wahrung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz Gebrauch gemacht. Die vorgesehenen Erstattungen sind nämlich für alle Betreiber von elektronischen Kommunikationsdiensten in Italien vergleichbar, da sie auf der Grundlage von einheitlichen Pauschalsätzen vorgesehen sind. Bei der Berechnung dieser Sätze werden der technologische Fortschritt in dem Sektor, infolge dessen bestimmte Leistungen weniger kostenaufwändig geworden sind, sowie de r Umstand berücksichtigt , dass diese Leistungen für allgemeine Zwecke im öffentlichen Interesse wesentlich sind und nur von den Te werden die Sätze lekommunikationsbe treibern erbracht werden können . Schließlich durch einen förmlichen Verwaltungsakt festgelegt, der veröffentlicht und frei einsehbar ist.


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BGH: Verwender gesetzlicher Muster-Widerrufsbelehrung kann sich nicht auf Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB berufen wenn Verbraucher durch weitere unzutreffende Belehrung irregeführt wird

BGH
Urteil vom 20.05.2021
III ZR 126/19
Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung
EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass sich der Verwender der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung sich nicht auf die Schutzwirkung von Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB berufen kann, wenn der Verbraucher durch eine weitere formal oder inhaltlich unzutreffende Belehrung irregeführt wird.

Leitsatz des BGH:

Ein Unternehmer, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zum EGBGB verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht berufen, wenn der Verbraucher durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, juris Rn. 11 sowie Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 463/18, juris).

BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - III ZR 126/19 - LG Hamburg - AG Hamburg

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LG Düsseldorf: Klausel in Vodafone AGB die überhöhte Pauschale bzw. verschuldensunabhängigen Schadensersatz bei unterlassender Rückgabe von Receiver oder Router vorsieht unwirksam

LG Düsseldorf
Urteil vom 03.02.2021
12 O 83/20


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in den Vodafone AGB, die eine überhöhte Pauschale bzw. einen verschuldensunabhängigen Schadensersatz bei unterlassender Rückgabe von Receiver oder Router vorsieht, unwirksam ist.

Die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW:
Das Landgericht Düsseldorf hat dem Telekommunikationsanbieter Vodafone untersagt, Klauseln in AGB einzubeziehen und sich auf solche zu berufen, die Verbraucher:innen bei unterlassener Rückgabe eines zur Verfügung gestellten Routers oder Receivers zum verschuldensunabhängigen Schadensersatz und zur Zahlung einer überhöhten Pauschale verpflichten.

Verbraucher:innen können bei Abschluss eines Internet-, Kabel- oder TV-Anschlusses häufig ein entsprechendes Empfangsgerät (Router, Receiver) dazu mieten oder leihen.

Eine von der Verbraucherzentrale angegriffene Klausel sah vor, dass Verbraucher:innen bei Nichtrückgabe des zur Verfügung gestellten Routers eine Pauschale in Höhe von 249,90 Euro an den Telekommunikationsanbieter zu zahlen habe.

Das Gericht stellte fest, dass der Preis, den das Telekommunikationsunternehmen für die Neuanschaffung eines Routers zahlen müsse, jedoch deutlich unter 249,90 Euro liege. Das Telekommunikationsunternehmen könne nicht pauschal einen derart hohen Betrag als Schaden Kund:innen verlangen. Der durchschnittliche Schaden bei Nichtrückgabe läge noch unter dem Preis, den das Telekommunikationsunternehmen für die Neuanschaffung des Gerätes zahlen müsse, denn die Nichtrückgabe führe nicht automatisch zu einer Neuanschaffung eines Routers. Vielmehr verfüge ein Telekommunikationsunternehmen über eine Vielzahl von Geräten und könne aus diesem „Gerätepool“ Router verleihen.

Eine weitere Klausel, die eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung der Kund:innen bei Nichtrückgabe der Geräte vorsah, sei ebenfalls unwirksam. Sie sei nicht mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Schadensersatzregeln von Mieter:innen bei Nichtrückgabe der Mietsache vereinbar.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Vodafone GmbH.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


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EuGH: Bei Vertrag mit Online-Partnervermittlung Parship besteht gesetzliches Widerrufsrecht - Wertersatzanspruch des Anbieters bei Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist ist zeitanteilig zu berechnen

EuGH
Urteil vom 08.10.2020
C‑641/19
EU gegen PE Digital GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass bei einem Vertrag mit einer Online-Partnervermittlung wie Parship das gesetzliche Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge besteht. Der Wertersatzanspruch des Anbieters bei Beginn mit den Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist ist zeitanteilig zu berechnen

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass zur Bestimmung des anteiligen Betrags, den der Verbraucher an den Unternehmer zu zahlen hat, wenn er ausdrücklich verlangt hat, dass die Ausführung des geschlossenen Vertrags während der Widerrufsfrist beginnt, und dann den Vertrag widerruft, grundsätzlich auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen ist. Nur wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, ist bei der Berechnung des dem Unternehmer nach Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie zustehenden Betrags der volle für eine solche Leistung vorgesehene Preis zu berücksichtigen.

2. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 im Licht deren 50. Erwägungsgrundes ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob der Gesamtpreis im Sinne dieser Bestimmung überhöht ist, der Preis für die Dienstleistung, den der betreffende Unternehmer anderen Verbrauchern unter den gleichen Bedingungen anbietet, sowie der Preis einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung zu berücksichtigen sind.

3. Art. 16 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens auf einer Partnervermittlungs-Website auf der Grundlage eines auf dieser Website durchgeführten Persönlichkeitstests keine Lieferung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Düsseldorf: Unwirksame und wettbewerbswidrige Klausel in AGB wenn zu hoher Pauschalbetrag für Rücklastschrift verlangt wird

OLG Düsseldorf
Urteil vom 29.03.2018
I-20 U 39/17


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine unwirksame und damit wettbewerbswidrige Klausel in AGB vorliegt, wenn ein zu hoher Pauschalbetrag für etwaige Rücklastschriften verlangt wird

Aus den Entscheidungsgründen:

Zutreffend hat das Landgericht auch das Vorliegen der materiell-rechtlichen Vo-raussetzungen der geltend gemachten Unterlassungsansprüche bejaht.

a) Im Hinblick auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gelten die vom BGH in den von der Beklagten zitierten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze, wonach der Klauselverwender die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ein pauschalierter Schadensersatzanspruch im Sinne von § 309 Nr. 5 lit. a) BGB dem typischen Schadensumfang entspricht. Soweit die Beklage einwendet, zu den iternen Kalkulationsgrundlagen des Wettbewerbs nichts vortragen zu können, ändert dies nichts. Denn dem Verwender obliegt es lediglich, Tatsachen darzutun und ggf. zu beweisen, aus denen der Richter sich davon überzeugen kann, dass der Pauschalbetrag den branchenüblichen Durchschnittsschaden nicht wesentlich übersteigt. Dazu braucht der Verwender vor Gericht nicht die Einzelheiten seiner Kostenrechnung und Preiskalkulation offen zu legen, sondern kann auch auf tragfähige Statistiken eines Berufs- oder Unternehmensverbandes oder vergleichbares zurückgreifen.

Der ihr danach obliegenden Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Das Bestreiten der vom Kläger behaupteten Bankgebühr im Rücklastschriftfall ist per se nicht ausreichend. Ob die beanstandeten Beträge, wie von der Beklagten geltend gemacht, branchenüblich sind, ist unerheblich, da alleiniger Vergleichsmaßstab der branchentypische Schaden ist. Die von Mitbewerbern erhobenen Pauschalen können geeignet sein, einen branchentypischen Durchschnittsschaden darzulegen, müssen es aber nicht. Da – wie beispielsweise das von der Beklagten in Bezug genommene Verfahren vor dem OLG Schleswig belegt – auch andere Te-lekommunikationsunternehmen überhöhte Pauschalen geltend machen, sind, was die Berechtigung der Pauschalen der Konkurrenz anbelangt, erhebliche Zweifel angebracht, was einer Verwendung im Wege des Indizienbeweises schon ohnehin entgegen steht. Im Übrigen hat der Kläger ein evtl. Indiz dadurch erschüttert, dass er schlüssig dargelegt hat, aus der von der Beklagten erteilten Auskunft ergebe sich ein wesentlich niedrigerer Schaden. Anhaltspunkte dafür, dass der Schaden der Wettbewerber wesentlich höher war, liegen nicht vor. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Schaden im Falle einer Rücklastschrift oder Mahnung jetzt höher ist als im Jahr 2013. Was die Beklagte im Verfahren 2 U 7/12 OLG Schleswig zur Höhe der Bankgebühr einer Rücklastschrift vorgetragen hat, kann schon deshalb keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren haben, da es hier um einen wesentlich späteren Zeitraum geht.

Ob bei der Berücksichtigung des Schadens anteilige Personalkosten berücksichtigungsfähig sind, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, da der Kläger sich auf die Personalkosten berücksichtigende Auskunft der Beklagte bezieht.

b) Soweit die Beklagte eine Umgehung von § 309 Nr. 5 lit. a) BGB in Abrede stellt, hat der Senat im Verfahren I-20 U 139/15 auf dieselbe Einwendung hin folgendes ausgeführt:

„Vorliegend geht es zwar nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da die Be-klagte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum die entsprechenden Klauseln in ihrem Regelwerk bereits gestrichen hatte. Die Beklagte hat die Pauschalen aber weiterhin in Rechnung gestellt und vereinnahmt, was aus den überzeugen-den Gründen der Entscheidung des OLG Schleswig (NJOZ 2016, 641 Rdnr. 24 ff), die sich der Senat zu Eigen macht, eine Umgehung des § 309 Nr. 5 lit. a) BGB durch eine anderweitige Gestaltung im Sinne von § 306a BGB darstellt, der damit ebenso eine Marktverhaltensregelung darstellt.“

Hierbei verbleibt es auch in der vorliegenden Fallkonstellation.

c) Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe keinen substantiierten Vortrag dazu gehalten, dass sie mit den Kunden, insbesondere G., L. und S. keine Individualabrede getroffen habe, betrifft die Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr und geht angesichts des Vortrags des Klägers auf Seite 9 der Klageschrift oben ins Leere. Dort heißt es nämlich:

„Mit keinem der unter b) bis d) genannten Kunden hatte die Beklagte eine Individualabrede über eine pauschale Abgeltung ihres Mahn- oder Rücklastschriftschadens getroffen.

[...]

Dass das Landgericht diesen Beweisantritten wegen relevanten Bestreitens der Beklagten hätte nachgehen müssen, macht die Beklagte – zu Recht – nicht geltend. Denn es fehlt an entsprechendem, konkretem Bestreiten.

d) Auch der Einwand, der Kläger müsse zu „Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen“ vortragen, habe aber zu Festnetztelefon- oder DSL-Verträgen nichts dargelegt, betrifft die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr. Insoweit hat das Landgericht jedoch von der Beklagten unbeanstandet festgestellt, die Erhebung und Regelung der Erhebung sei in allen Bereichen insoweit gleich (Seite 19 des landgerichtlichen Urteils). Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.

e) Der Antrag zu 1) und der diesem folgende Tenor des Landgerichts sind nicht zu weit gefasst. Eine den Voraussetzungen des § 309 Nr. 5 BGB genügende Regelung ist nicht verboten. Das Verbot bezieht sich nur auf die vorliegend beanstandeten Pauschalen, die nach dem Gesagten den Voraussetzungen des § 309 Nr. 5 BGB nicht genügen.

f) Einen Verstoß gegen § 2 UKlaG i.V.m. § 3 Abs. 2 UWG hat das Landgericht eben-falls zu Recht angenommen. Gemäß § 3 Abs. 2 UWG sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Unternehmerische Sorgfalt” im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der an-ständigen Marktgepflogenheiten einhält. Diese Sorgfalt hat die Beklagte nicht eingehalten. Aufgrund der Zahlen, wie sie in ihrer Auskunft Anlage B 12 enthalten sind, musste die Beklagte erkennen, dass die vorliegend beanstandeten Pauschalen zu hoch sind.

Der Begriff der „wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers” ist in § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG definiert als die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dieses Tatbestandsmerkmal ist aus den Gründen der Klageschrift Seite 19 oben erfüllt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamburg: Online-Partnervermittlung Parship kann vom Verbraucher Wertersatz nach Ausübung des Widerrrufsrechts verlangen

OLG Hamburg
Urteil vom 02.03.2017
3 U 122/14


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Online-Partnervermittlung Parship vom Verbraucher, der seinen Vertrag widerruft, Wertersatz verlangen kann. Eine entsprechende Klausel in den AGB von Parship, wonach die Berechnung anhand einer Gesamtpauschale erfolgt, ist nach Ansicht des OLG Hamburg ebenfalls nicht zu beanstanden.

Obwohl die Rechtsprechung umstritten ist, hat das OLG Hamburg die Revision zum BGH leider nicht zugelassen.




BGH: Regelung über pauschales Mindestentgelt für geduldete Kontoüberziehungen in AGB von Banken und Sparkassen unzulässig

BGH
Urteile vom 12.05.2016 - Urteil vom 25. Oktober 2016
XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15


Der BGH hat entschieden, dass eine Regelung in den AGB von Banken oder Sparkassen, die ein pauschales Mindestentgelt für geduldete Kontoüberziehungen vorsieht, den Bankkunden unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über Zulässigkeit eines pauschalen Entgelts für geduldete Überziehungen

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales "Mindestentgelt" für geduldete Überziehungen (§ 505 BGB*) zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.

In dem Verfahren XI ZR 9/15 (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 156/2016) heißt es in den von der beklagten Bank verwendeten "Bedingungen für geduldete Überziehungen" auszugsweise wie folgt:

"5. Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50 % p. a. (Stand August 2012). Die Sollzinsen für geduldete Überziehungen fallen nicht an, soweit diese die Kosten der geduldeten Überziehung (siehe Nr. 8) nicht übersteigen.

(…)

8. Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen diese Kosten übersteigen."

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ist der Ansicht, dass die Regelung unter Ziffer 8 Satz 1 der Bedingungen Verbraucher unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt, und nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in Anspruch. Während die Klage in erster Instanz keinen Erfolg hatte, hat ihr das Berufungsgericht stattgegeben.

In dem Verfahren XI ZR 387/15 (vgl. Pressemitteilung Nr. 157/2016) begehrt der klagende Verbraucherschutzverein von der Beklagten, einer Geschäftsbank, die Unterlassung der Verwendung folgender Klausel:

"[Die Bank] berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 €, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 €. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 € unterschreiten."

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klausel wegen einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern unwirksam sei. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Verfahren XI ZR 9/15 die Revision der beklagten Bank zurückgewiesen. In dem Verfahren XI ZR 387/15 hat er auf die Revision des Klägers der Klage stattgegeben.

Die jeweils in Streit stehenden Bestimmungen über das pauschale "Mindestentgelt" für eine geduldete Überziehung unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und halten dieser nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Die Klauseln sind nicht als sogenannte Preishauptrede einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen. Vielmehr handelt es sich um Preisnebenabreden, die einer Inhaltskontrolle unterliegen. Denn in den Fällen, in denen das Mindestentgelt erhoben wird, wird mit diesem unabhängig von der Laufzeit des Darlehens ein Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Die angegriffenen Klauseln weichen damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, ist dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB folgend ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen ist.

Die Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten auch in unangemessener Weise, zumal sie gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen führen. Denn bei einer geduldeten Überziehung von 10 € für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 € in dem Verfahren XI ZR 9/15 bzw. von 2,95 € in dem Verfahren XI ZR 387/15 wäre ein Zinssatz von 25.185% p.a. bzw. von 10.767,5% p.a. zwischen den Parteien zu vereinbaren.

Urteil vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 9/15

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 21. Juni 2013 – 12 O 345/12

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 4. Dezember 2014 – 1 U 170/13

und

Urteil vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 387/15

LG Düsseldorf – Urteil vom 9. April 2014 – 12 O 71/13

OLG Düsseldorf – Urteil vom 16. Juli 2015 – 6 U 94/14

§ 505 BGB

Geduldete Überziehung

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.

§ 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 488 Abs. 1 BGB

Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) (…)

(3) (…)

OLG Düsseldorf: Pauschale Kosten für Rücklastschrift in Höhe von 13 EURO bzw. für Mahnkosten in Höhe von 9 EURO durch Telekommunikations- und DSL-Anbieter unangemessen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 13.02.2014
I-6 U 84/13

Das OLG Düsseldorf hat völlig zu Recht entschieden, dass pauschale Kosten für Rücklastschriften in Höhe von 13 EURO bzw. für Mahnkosten in Höhe von 9 EURO durch Telekommunikations- und DSL-Anbieter überhöht und unangemessen sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht hat zutreffend begründet, dass (bereits) eine Pauschale von 13,00 € für Rücklastschriften und von 9,00 € für Mahnkosten überhöht im Sinne des § 309 Nr. 5 a BGB ist, weil sie höher ist, als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden der Verfügungsbeklagten (UA S. 7 f, GA 157 f.). Dass üblicherweise ein höherer Schaden entsteht, hat die Verfügungsbeklagte nicht hinreichend dargelegt. Hiergegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung auch nicht. Daraus, dass diese Pauschalen überhöht sind, folgt zugleich, dass auch höhere Pauschalen überhöht wären.

Zudem verstößt diese Abrechnungspraxis auch gegen § 309 Nr. 5 b BGB, weil den Kunden eine Pauschale in Rechnung gestellt wird, ohne ihnen den Nachweis eines geringeren Schadens vorzubehalten, wie es in der Preisliste Stand 12.05.2009 für Rücklastschriften noch vorgesehen war."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BMJ: Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen und zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug geplant

Wie einer Pressmitteilung des Bundesjustizministeriums hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen der zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr u.a. eine Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen und zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug vorsieht:

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Die vollständige Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier:
"BMJ: Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen und zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug geplant" vollständig lesen