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OLG Celle: Betrieb eines Card-Sharing-Servers für Pay-TV ist als Computerbetrug nach § 263a StGB strafbar

OLG Celle
Beschluss vom 31.08.2016


Das OLG Celle hat entschieden, dass der Betrieb eines Card-Sharing-Servers für Pay-TV als Computerbetrug nach § 263a StGB strafbar ist.


OLG Celle bestätigt: Der Betreiber eines sogenannten Card-Sharing-Servers für Pay-TV begeht Computerbetrug

Der Betreiber eines sogenannten Card-Sharing-Servers, der selbst Kunde eines Anbieters von Pay-TV ist, erfüllt den Tatbestand des Computerbetruges, wenn er für Dritte über seinen Server unbefugt Sendesignale mit Pay-TV-Programmen entschlüsselt. Dies hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle durch Beschluss vom 31. August 2016 entschieden und insoweit die Rechtsprechung des Landgerichts Verden bestätigt (Aktenzeichen 2 Ss 93/16).

Der Angeklagte hatte selbst ein Abonnement bei einem Pay-TV-Anbieter abgeschlossen, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen den Abonnenten verpflichten, eine zur Entschlüsselung des Sendesignals übergebene Karte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zu nutzen. Er betrieb seit Frühjahr 2009 einen sogenannten Card-Sharing-Server, mit dessen Hilfe er seinen Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und ohne Abschluss eines Abonnementvertrages bei dem Pay-TV-Sender den unverschlüsselten Empfang des Fernsehprogramms ermöglichte. Dabei wies er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, dass eine Nutzung der zur Entschlüsselung erforderlichen Kontrollwörter nur außerhalb der Europäischen Union zulässig sei. Seine Kunden akquirierte der Angeklagte jedoch ausnahmslos im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Das Landgericht Verden hatte den Angeklagten unter anderen wegen Computerbetrug in 65 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit seinem Beschluss verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Computerbetruges richtete. Wegen der Strafzumessung hat das Oberlandesgericht das Verfahren an das Landgericht Verden zurückverwiesen.

Der Senat sieht in der Weitergabe des Kontrollworts für die Datenentschlüsselung eine unbefugte Verwendung von Daten, die zu einem unmittelbaren Vermögensschaden des Pay- TV-Senders führt. Dadurch werde dem Card-Sharing-Kunden die Möglichkeit eröffnet, das entschlüsselte Programm anzuschauen, ohne dafür Geld an den Pay-TV-Sender zu zahlen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Angeklagten ließen den Betrugsvorsatz des Angeklagten nicht entfallen, weil seine Kunden sämtlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, also im Sendebereich des Pay-TV-Senders, ansässig waren.

§ 263a Strafgesetzbuch (StGB) Computerbetrug lautet:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

BGH: Recht zur Änderung des Programmangebots in PayTV-AGB unwirksam

Der BGH hat mit Urteil vom 15.11.2007 III ZR 247/06 entschieden, dass folgende Klauseln in den AGB eines PayTV-Anbieters unzulässig sind:

"1.3… 2 Unabhängig davon behält sich Premiere vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. …

3.61 Premiere kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. … 3 Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. …

6.51 Premiere behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern. 2 In diesem Fall ist (der Abonnent/)Premiere berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. 3 Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann Premiere die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst."

Damit schreibt der BGH seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Leistungs- und Preisanpassungsklauseln fort. Erst kürzlich hatte sich der BGH mit Urteil vom 11. 10.2007 - III ZR 63/07 mit entsprechenden Klauseln in Provider-AGB befasst und dort ein einseitiges Preis- bzw. Leistungsbestimmungsrecht für unwirksam erklärt.

BGH, Urteil vom 15. November 2007 III ZR 247/06

Die offizielle Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



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