Skip to content

BGH: An Bank gerichteter Boykottaufruf eines Tierschutzvereins gegen einen Tierzüchterverband kann von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sein

BGH
Urteil vom 19.01.2016
VI ZR 302/15
BGB § 823 Abs. 1, § 1004; GG Art. 2 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der an eine Bank gerichtete Boykottaufruf eines Tierschutzvereins gegen einen Tierzüchterverband von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sein kann. Das OLG Oldenburg hatte in der Vorinstanz noch anders entschieden (siehe OLG Oldenburg: Boykottaufruf im Internet regelmäßig nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt )

Leitsatz des BGH:
Die mit der Darstellung der Haltungsbedingungen von Tieren verbundene, an eine Bank gerichtete Aufforderung auf der Internetseite eines Tierschutzvereins, das Konto eines Interessenverbandes der Tierzüchter zu kündigen, kann ein mit
einer Meinungsäußerung verbundener zulässiger Boykottaufruf sein.

BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15 - OLG Oldenburg - LG Osnabrück

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Oldenburg: Boykottaufruf im Internet regelmäßig nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt

OLG Oldenburg
Urteil vom 28.01.2014
13 U 111/13


Das OLG Oldenburg hat sich in dieser Entscheidung mit der Zulässigkeit eines Boykottaufrufs im Internet befasst. Das Gericht hat dem Deutschen Tierschützerbüro e.V. untersagt, eine Volksbank öffentlich aufzufordern, das Konto des Klägers, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. zu kündigen.

Aus der Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

"Dieser Boykottaufruf gehe zu weit, so das Gericht. Der Beklagte sei zwar nicht gehindert, Protestaktionen zu starten und öffentlich seine Meinung zu verbreiten. Der hier gestartete Boykottaufruf stelle aber einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar."

Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg finden Sie hier: