Skip to content

EuGH: DSGVO-Geldbuße gegen Unternehmen durch Datenschutzbehörde setzt schuldhaften Verstoß voraus - Höhe richtet sich nach dem Jahresumsatz des Konzerns

EuGH
Urteil vom 05.12.2023, C-683/21 (Nacionalinis visuomenės sveikatos centras)
Urteil vom 05.12.2023, C-807/21 (Deutsche Wohnen)


Der EuGH hat entschieden, dass eine Geldbuße gegen ein Unternehmen durch die Datenschutzbehörde wegen eines DSGVO-Verstoßes einen schuldhaften Verstoß voraussetzt. Die Höhe richtet sich bei Unternehmen, die einem Konzern angehören, nach dem Jahresumsatz des Konzerns.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur Verhängung einer Geldbuße führen

Gehört der Adressat der Geldbuße zu einem Konzern, bemisst sich die Geldbuße nach dem Jahresumsatz des Konzerns

Der Gerichtshof präzisiert die Voraussetzungen, unter denen die nationalen Aufsichtsbehörden eine Geldbuße gegen einen oder mehrere für die Datenverarbeitung Verantwortliche wegen Verstoßes gegen die DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) verhängen können. Insbesondere stellt er fest, dass die Verhängung einer solchen Geldbuße ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt, der Verstoß also vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein muss. Gehört der Adressat der Geldbuße zu einem Konzern, ist bei der Berechnung der Geldbuße auf den Umsatz des Konzerns abzustellen

Ein litauisches und ein deutsches Gericht haben den Gerichtshof ersucht, die Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)1 auszulegen, und zwar im Hinblick auf die Möglichkeit nationaler Aufsichtsbehörden, Verstöße gegen diese Verordnung durch Verhängung einer Geldbuße gegen den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zu ahnden.

Im litauischen Fall wendet sich das Nationale Zentrum für öffentliche Gesundheit beim Gesundheitsministerium gegen eine Geldbuße in Höhe von 12 000 Euro, die ihm im Zusammenhang mit der Entwicklung (mit Unterstützung durch ein privates Unternehmen) einer mobilen Anwendung auferlegt wurde, die der Erfassung und Überwachung der Daten der dem Covid-19-Virus ausgesetzten Personen dienen sollte.

Im deutschen Fall wendet sich das Immobilienunternehmen Deutsche Wohnen, das mittelbar rund 163 000 Wohneinheiten und 3 000 Gewerbeeinheiten hält, u. a. gegen eine Geldbuße von über 14 Mio. Euro, die ihm auferlegt wurde, weil es personenbezogene Daten von Mietern länger als erforderlich speicherte.

Der Gerichtshof entscheidet, dass gegen einen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen nur dann eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO verhängt werden kann, wenn dieser Verstoß schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – begangen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Verantwortliche über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt.

Handelt es sich bei dem Verantwortlichen um eine juristische Person, ist es nicht erforderlich, dass der Verstoß von ihrem Leitungsorgan begangen wurde oder dieses Organ Kenntnis davon hatte. Vielmehr haftet eine juristische Person sowohl für Verstöße, die von ihren Vertretern, Leitungspersonen oder Geschäftsführern begangen werden, als auch für Verstöße, die von jeder sonstigen Person begangen werden, die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit in ihrem Namen handelt. Die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person als Verantwortliche darf nicht der Voraussetzung unterliegen, dass zuvor festgestellt wurde, dass der Verstoß von einer identifizierten natürlichen Person begangen wurde.

Außerdem kann gegen einen Verantwortlichen eine Geldbuße auch für Verarbeitungsvorgänge verhängt werden, die von einem Auftragsverarbeiter durchgeführt wurden, sofern diese Vorgänge dem Verantwortlichen zugerechnet werden können.

Zur gemeinsamen Verantwortlichkeit von zwei oder mehr Einrichtungen führt der Gerichtshof aus, dass diese sich allein daraus ergibt, dass die Einrichtungen an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung mitgewirkt haben. Die Einstufung als „gemeinsam Verantwortliche“ setzt keine förmliche Vereinbarung zwischen den betreffenden Einrichtungen voraus. Eine gemeinsame Entscheidung oder übereinstimmende Entscheidungen reichen aus. Handelt es sich jedoch tatsächlich um gemeinsam Verantwortliche, müssen diese in einer Vereinbarung ihre jeweiligen Pflichten festlegen.

Schließlich muss sich die Aufsichtsbehörde bei der Bemessung der Geldbuße, wenn der Adressat ein Unternehmen ist oder zu einem Unternehmen gehört, auf den wettbewerbsrechtlichen Begriff „Unternehmen“ stützen. Der Höchstbetrag der Geldbuße ist daher auf der Grundlage eines Prozentsatzes des gesamten Jahresumsatzes zu berechnen, den das betreffende Unternehmen als Ganzes im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
EuGH, Urteil vom 05.12.2023, C-683/12 (Nacionalinis visuomenės sveikatos centras)
EuGH, Urteil vom 05.12.2023, C-807/21 (Deutsche Wohnen)


EuGH: Hersteller müssen unabhängigen Wirtschaftsakteuren Fahrzeug-Identifizierungsnummern zur Verfügung stellen - personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO in Kombination mit Halterdaten

EuGH
Urteil vom 09.11.2023
C-319/22
Gesamtverband Autoteile-Handel (Zugang zu Fahrzeuginformationen)


Der EuGH hat entschieden, dass Fahrzeughersteller unabhängigen Wirtschaftsakteuren die Fahrzeug-Identifizierungsnummern zur Verfügung stellen müssen. Der EuGH führt weiter aus, dass es sich in Kombination mit Halterdaten dabei um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO handelt, die Verpflichtung aber DSGVO-konform ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Fahrzeughersteller müssen unabhängigen Wirtschaftsakteuren Fahrzeug-Identifizierungsnummern bereitstellen.

Ermöglicht diese Nummer, den Halter eines Fahrzeugs zu identifizieren, und stellt sie daher ein personenbezogenes Datum dar, ist diese Verpflichtung mit der Datenschutz-Grundverordnung vereinbar.

Fahrzeughersteller sind nach dem Unionsrecht verpflichtet, unabhängigen Wirtschaftsakteuren, zu denen Reparaturbetriebe, Ersatzteilhändler und Herausgeber technischer Informationen gehören, die Informationen zugänglich zu machen, die für die Reparatur und Wartung der von ihnen hergestellten Fahrzeuge erforderlich sind.

Ein deutscher Branchenverband des freien Kfz -Teilehandels ist der Ansicht, dass weder die Form noch der Inhalt der Informationen, die seinen Mitgliedern vom Lkw-Hersteller Scania zur Verfügung gestellt werden, dieser Verpflichtung genügen. Um dieser Situation abzuhelfen, rief der Verband ein deutsches Gericht an. Dieses hat sich seinerseits an den Gerichtshof gewandt, da es sich über den Umfang der Verpflichtungen von Scania nicht im Klaren war. Es möchte u. a. wissen, ob Fahrzeug-Identifizierungsnummern personenbezogene Daten darstellen, zu deren Übermittlung die Hersteller verpflichtet sind.

Der Gerichtshof entscheidet diese Frage dahingehend, dass Fahrzeughersteller verpflichtet sind, Zugang zu allen Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen zu gewähren.

Diese Informationen müssen nicht unbedingt über eine Datenbankschnittstelle zugänglich gemacht werden, die eine maschinengesteuerte Abfrage und den Download der Ergebnisse ermöglicht. Ihr Format muss jedoch für die unmittelbare elektronische Weiterverarbeitung geeignet sein. So muss es das Format ermöglichen, die maßgeblichen Daten zu extrahieren und unmittelbar nach ihrer Erhebung zu speichern. Der Gerichtshof entscheidet außerdem, dass die Fahrzeughersteller verpflichtet sind, eine Datenbank zu erstellen, die die Informationen über die Teile umfasst, die durch Ersatzteile ausgetauscht werden können. Die Suche nach Informationen in dieser Datenbank muss anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummern und weiterer Merkmale wie der Motorleistung oder der Ausstattungsvariante des Fahrzeugs möglich sein.

Der Gerichtshof betont, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummern in der Datenbank enthalten sein müssen.

Diese Nummer ist als solche nicht personenbezogen. Sie wird jedoch zu einem personenbezogenen Datum, wenn derjenige, der Zugang zu ihr hat, über Mittel verfügt, die ihm die Identifizierung des Halters des Fahrzeugs ermöglichen, sofern der Halter eine natürliche Person ist. Der Gerichtshof stellt hierzu fest, dass der Halter wie auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer in der Zulassungsbescheinigung angegeben sind. Selbst in den Fällen, in denen die Fahrzeug-Identifizierungsnummern als personenbezogene Daten einzustufen sind, steht die Datenschutz-Grundverordnung dem nicht entgegen, dass Fahrzeughersteller verpflichtet sind, sie unabhängigen Wirtschaftsakteuren bereitzustellen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EDSA untersagt Meta / Facebook / Instagram die Nutzung personenbezogener Daten für personalisierte Werbung

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat Meta / Facebook / Instagram die Nutzung personenbezogener Daten für personalisierte Werbung untersagt.

Die Pressemitteilung der EDSA:
EDPB Urgent Binding Decision on processing of personal data for behavioural advertising by Meta

Launch of coordinated enforcement

On 27 October, the EDPB adopted an urgent binding decision instructing the Irish (IE) DPA as lead supervisory authority (LSA) to take, within two weeks, final measures regarding Meta Ireland Limited (Meta IE) and to impose a ban on the processing of personal data for behavioural advertising on the legal bases of contract and legitimate interest across the entire European Economic Area (EEA).

The urgent binding decision followed a request from the Norwegian Data Protection Authority (NO DPA) to take final measures in this matter that would have effect in the entire European Economic Area (EEA).

The ban on processing will become effective one week after the notification of the final measures by the IE SA to the controller.
The Irish DPC has notified Meta on 31/10 about the EDPB Urgent Binding Decision.
The EDPB takes note of Meta's proposal to rely on a consent based approach as legal basis, as it was reported on 30/10. The Irish DPC is currently evaluating this together with the Concerned Supervisory Authorities (CSAs).

EDPB Chair Anu Talus said: “After careful consideration, the EDPB considered it necessary to instruct the IE SA to impose an EEA-wide processing ban, addressed to Meta IE. Already in December 2022, the EDPB Binding Decisions clarified that contract is not a suitable legal basis for the processing of personal data carried out by Meta for behavioural advertising. In addition, Meta has been found by the IE SA to not have demonstrated compliance with the orders imposed at the end of last year. It is high time for Meta to bring its processing into compliance and to stop unlawful processing.”


EuGH: Patient hat gemäß Art.15, Art. 12 DSGVO einen Anspruch auf kostenlose Überlassung einer Kopie seiner Patientenakte

EuGH
Urteil vom 26.10.2023
C-307/22
FT (Kopie der Patientenakte)


Der EuGH hat entschieden, dass ein Patient gemäß Art.15 Abs. 1,3, Art. 12 Abs. 5 DSGVO einen Anspruch auf kostenlose Überlassung einer Kopie seiner Patientenakte hat.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Schutz personenbezogener Daten: Ein Patient hat das Recht, unentgeltlich eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten

Ein Patient verlangt von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte, um gegen sie Haftungsansprüche wegen Fehlern geltend zu machen, die ihr bei seiner zahnärztlichen Behandlung unterlaufen sein sollen. Die Zahnärztin fordert jedoch, dass er, wie nach deutschem Recht vorgesehen, die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernimmt.

Da der Patient der Ansicht ist, Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie zu haben, ruft er die deutschen Gerichte an. Unter diesen Umständen hat der deutsche Bundesgerichtshof beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Denn nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich der Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DSGVO), ab.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur dann verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt.

Die betreffende Zahnärztin ist als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten anzusehen. Als solche ist sie verpflichtet, ihm eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Patient ist nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen.

Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen.

Des Weiteren hat der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.


Tenor der Entscheidung:
1. Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes der Verordnung genannten Zwecken begründet wird.

2. Art. 23 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurde, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen kann. Eine solche Möglichkeit erlaubt es jedoch nicht, eine nationale Regelung zu erlassen, die der betroffenen Person zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Verantwortlichen die Kosten für eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch den Verantwortlichen sind, auferlegt.

3. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, umfasst, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. Dieses Recht setzt voraus, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in der Patientenakte befinden und unter anderem diese Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie erforderlich ist, um der betroffenen Person die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und die Verständlichkeit der Daten zu gewährleisten. In Bezug auf die Gesundheitsdaten der betroffenen Person schließt dieses Recht jedenfalls das Recht ein, eine Kopie der Daten aus ihrer Patientenakte zu erhalten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu an ihr vorgenommenen Behandlungen oder Eingriffen umfasst.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO umfasst auch Verarbeitungsvorgänge die vor Inkrafttreten der DSGVO stattgefunden haben

EuGH
Urteil vom 22.06.2023
C‑579/21


Der EuGH hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO auch Verarbeitungsvorgänge umfasst, die vor Inkrafttreten der DSGVO stattgefunden haben

Die Pressemitteilung des EuGH:
Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen seine personenbezogenen Daten abgefragt wurden

Dass der Verantwortliche im Bankgeschäft tätig ist, wirkt sich auf die Reichweite dieses Rechts nicht aus.

Im Jahr 2014 erlangte ein Arbeitnehmer, der zugleich Kunde der Bank Pankki S war, Kenntnis davon, dass seine personenbezogenen Daten von anderen Mitarbeitern der Bank im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2013 mehrmals abgefragt worden waren. Da dieser Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis bei Pankki S mittlerweile gekündigt worden war, Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Abfragen hatte, forderte er Pankki S am 29. Mai 2018 auf, ihm die Identität der Personen, die seine Kundendaten abgefragt hatten, den genauen Zeitpunkt der Abfragen sowie die Zwecke der Verarbeitung dieser Daten offenzulegen.

In ihrer Antwort vom 30. August 2018 weigerte sich Pankki S, Auskünfte über die Identität der Arbeitnehmer zu erteilen, die die Abfragen vorgenommen hatten, und führte zur Begründung aus, dass es sich bei diesen Informationen um personenbezogene Daten dieser Arbeitnehmer handele. Pankki S machte hingegen nähere Angaben über die von ihrer internen Revision ausgeführten Abfragen, wobei sie erläuterte, ein Kunde der Bank, dessen Kundenberater der Auskunftssuchende gewesen sei, sei Gläubiger einer Person, die den gleichen Nachnamen wie der Auskunftssuchende trage. Die Bank habe daher klären wollen, ob Letzterer und der in Rede stehende Schuldner personenidentisch seien und ob möglicherweise ein ungehöriger Interessenkonflikt bestanden habe. Ergänzend erläuterte Pankki S, dass zur Klärung dieser Frage die Verarbeitung der in Rede stehenden Daten erforderlich gewesen sei, wobei sie klarstellte, dass jeder Mitarbeiter der Bank, der diese Daten verarbeitet habe, gegenüber der internen Revision eine Erklärung zu den Gründen dieser Datenverarbeitung abgegeben habe.

Außerdem gab die Bank an, dass diese Abfragen es ermöglicht hätten, den Verdacht eines Interessenkonflikts in Bezug auf den Auskunftssuchenden gänzlich auszuräumen.

Der Auskunftssuchende wandte sich an das Büro des Datenschutzbeauftragten von Finnland und beantragte, Pankki S anzuweisen, ihm die angeforderten Informationen zu erteilen. Nachdem dieser Antrag abgelehnt worden war, erhob der Auskunftssuchende Klage beim Verwaltungsgericht Ostfinnland, das den Gerichtshof um Auslegung von Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (im Folgenden: DSGVO) ersucht.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die DSGVO, die seit dem 25. Mai 2018 gilt, auf ein nach diesem Datum vorgebrachtes Auskunftsersuchen anwendbar ist, wenn die dieses Ersuchen betreffenden Verarbeitungsvorgänge vor dem Anwendungsdatum der DSGVO ausgeführt wurden.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die DSGVO dahin auszulegen ist, dass es sich bei Informationen, die Abfragen personenbezogener Daten einer Person betreffen und die sich auf den Zeitpunkt und die Zwecke dieser Vorgänge beziehen, um Informationen handelt, die diese Person von dem Verantwortlichen verlangen darf. Dagegen sieht die DSGVO kein solches Recht in Bezug auf Informationen über Arbeitnehmer vor, die diese Vorgänge im Einklang mit den Weisungen des Verantwortlichen ausgeführt haben, außer wenn diese Informationen unerlässlich sind, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, die ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte wirksam wahrzunehmen, und vorausgesetzt, dass die Rechte und Freiheiten dieser Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Falls nämlich die Wahrnehmung eines Rechts auf Auskunft, das die praktische Wirksamkeit der der betroffenen Person durch die DSGVO eingeräumten Rechte sicherstellt, zum einen und die Rechte und Freiheiten anderer Personen zum anderen miteinander kollidieren, sind die in Rede stehenden Rechte und Freiheiten gegeneinander abzuwägen. Nach Möglichkeit sind Modalitäten zu wählen, die diese Rechte und Freiheiten nicht verletzen.

Schließlich entscheidet der Gerichtshof, dass der Umstand, dass der Verantwortliche das Bankgeschäft im Rahmen einer reglementierten Tätigkeit ausübt und dass die Person, deren personenbezogene Daten in ihrer Eigenschaft als Kunde des Verantwortlichen verarbeitet wurden, bei diesem Verantwortlichen auch beschäftigt war, sich grundsätzlich nicht auf die Reichweite des Rechts auswirkt, das dieser Person gewährt wird.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) im Licht von Art. 99 Abs. 2 dieser Verordnung

ist dahin auszulegen, dass

er auf ein Auskunftsersuchen hinsichtlich der in Art. 15 DSGVO genannten Informationen anwendbar ist, wenn die Verarbeitungsvorgänge, auf die sich dieses Ersuchen bezieht, vor dem Anwendungsdatum der Verordnung ausgeführt wurden, das Ersuchen indessen nach diesem Datum vorgebracht wurde.

2. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass

Informationen, die Abfragen personenbezogener Daten einer Person betreffen und die sich auf den Zeitpunkt und die Zwecke dieser Vorgänge beziehen, Informationen darstellen, die die genannte Person nach dieser Bestimmung von dem Verantwortlichen verlangen darf. Dagegen sieht diese Bestimmung kein solches Recht in Bezug auf Informationen über die Identität der Arbeitnehmer dieses Verantwortlichen vor, die diese Vorgänge unter seiner Aufsicht und im Einklang mit seinen Weisungen ausgeführt haben, außer wenn diese Informationen unerlässlich sind, um der betroffenen Person es zu ermöglichen, die ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte wirksam wahrzunehmen, und vorausgesetzt, dass die Rechte und Freiheiten dieser Arbeitnehmer berücksichtigt werden.

3. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass

der Umstand, dass der Verantwortliche das Bankgeschäft im Rahmen einer reglementierten Tätigkeit ausübt und dass die Person, deren personenbezogene Daten in ihrer Eigenschaft als Kunde des Verantwortlichen verarbeitet wurden, bei diesem Verantwortlichen auch beschäftigt war, sich grundsätzlich nicht auf die Reichweite des Rechts auswirkt, das dieser Person nach dieser Bestimmung gewährt wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität auf Vorrat gesammelte Daten dürfen nicht für andere sachfremde Untersuchungen zur Korruptionsbekämpfung verwendet werden

EuGH
Urteil vom 07.09.2023
C-162/22
Lietuvos Respublikos generalinė prokuratūra


Der EuGH hat entschieden, dass zur Bekämpfung schwerer Kriminalität auf Vorrat gesammelte Daten nicht für andere sachfremde Untersuchungen zur Korruptionsbekämpfung verwendet werden dürfen.

Tenor der Entscheidung:
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass personenbezogene Daten elektronischer Kommunikationsvorgänge, die in Anwendung einer aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Rechtsvorschrift von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeichert und in der Folge in Anwendung dieser Rechtsvorschrift den zuständigen Behörden zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Verfügung gestellt wurden, im Rahmen von Untersuchungen wegen Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption genutzt werden dürfen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation lässt es nicht zu, dass Daten, die zur Bekämpfung schwerer Kriminalität gesammelt wurden, im Rahmen von Verwaltungsuntersuchungen wegen Korruption im öffentlichen Sektor genutzt werden

Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation betrifft nämlich nur die strafrechtliche Verfolgung.

Ein litauischer Staatsanwalt wurde von der litauischen Generalstaatsanwaltschaft seines Amtes enthoben. Diese Disziplinarstrafe wurde gegen ihn verhängt, weil er im Rahmen von Ermittlungen einem Verdächtigen und seinem Anwalt rechtswidrig Informationen gegeben haben soll. Er wendet sich vor den litauischen Gerichten gegen diese Entscheidung.

Das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen wurde mittels Daten nachgewiesen, die von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeichert worden waren. Er macht geltend, die Nutzung von Daten, die es ermöglichten, die Quelle und den Adressaten eines Telefongesprächs zu identifizieren, das vom Festnetz- oder Mobiltelefon eines Verdächtigen aus geführt worden sei, in Verfahren wegen Dienstvergehen stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in die im Unionsrecht verankerten Grundrechte dar.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation1 vorgesehenen Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über elektronische Kommunikationen kann die Bekämpfung schwerer Kriminalität Eingriffe in die in den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte rechtfertigen. In dieser Rechtssache möchte das als Rechtsmittelgericht tätige Oberste Verwaltungsgericht von Litauen im Wesentlichen wissen, ob die Nutzung personenbezogener Daten elektronischer Kommunikationsvorgänge, die von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeichert und in der Folge den zuständigen Behörden zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Verfügung gestellt wurden, im Rahmen einer Untersuchung wegen Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption mit dieser Richtlinie vereinbar ist.

In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die Richtlinie der Nutzung personenbezogener Daten elektronischer Kommunikationsvorgänge, die von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeichert und in der Folge den zuständigen Behörden zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Verfügung gestellt wurden, im Rahmen von Untersuchungen wegen Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption im öffentlichen Sektor entgegensteht.

Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass Rechtsvorschriften zur Bekämpfung schwerer Kriminalität

- auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen dürfen
- für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP‑Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen dürfen,
- eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen dürfen und
- vorsehen dürfen, dass den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, aufgegeben werden kann, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern.

Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit geeignet sind, die mit der Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten verbundenen schweren Eingriffe in die Grundrechte zu rechtfertigen. Gestützt auf seine Rechtsprechung zu den dem Gemeinwohl dienenden Zielen, die eine Beschränkung der Rechte rechtfertigen können, fügt er hinzu, dass die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit zwar von geringerer Bedeutung als der Schutz der nationalen Sicherheit sind, dass ihre Bedeutung aber die der Bekämpfung von Straftaten im Allgemeinen übersteigt.

Verkehrs- und Standortdaten, die von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste in Anwendung einer nach Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zur Bekämpfung schwerer Kriminalität erlassenen Rechtsvorschrift auf Vorrat gespeichert und den zuständigen Behörden zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt wurden, dürfen anschließend nicht an andere Behörden übermittelt und zur Bekämpfung von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption, die von geringerer Bedeutung ist als die Bekämpfung schwerer Kriminalität, genutzt werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: Anlasslose Vorratsdatenspeicherung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 TKG unionsrechtswidrig und nicht anzuwenden - Telekommunikationsanbieter sind nicht zur Speicherung verpflichtet

BVerwG
Urteil vom 14.08.2023 - 6 C 6.22
Urteil vom 14.08.2023 - 7 C 6.22


Das BVerwG hat in Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung (siehe dazu EuGH: Allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten unionsrechtswidrig - nur bei ernster Bedrohung für nationale Sicherheit zulässig) entschieden, dass die anlasslose Vorratsdatenspeicherung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 TKG unionsrechtswidrig ist und die Vorschriften nicht anzuwenden sind. Somit sind Telekommunikationsanbieter nicht zur Speicherung verpflichtet.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:
Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten unionsrechtswidrig

Die in § 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 TKG (§ 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b TKG a.F.) geregelte Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten ist in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) und daher nicht anwendbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Verfahren entschieden.

Die Klägerinnen, zwei Telekommunikationsunternehmen, wenden sich gegen die ihnen zuerst durch § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 auferlegte und nunmehr inhaltlich weitestgehend unverändert in § 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 TKG geregelte Verpflichtung, Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden auf Vorrat zu speichern. Die für eine Dauer von zehn Wochen zu speichernden Daten umfassen u.a. die Rufnummern der beteiligten Anschlüsse, Beginn und Ende der Verbindung oder der Internetnutzung bzw. die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs einer Kurznachricht, zugewiesene Internetprotokoll-Adressen und Benutzerkennungen sowie Kennungen der Anschlüsse und Endgeräte. Für eine Dauer von vier Wochen zu speichern sind zudem Standortdaten, d.h. im Wesentlichen die Bezeichnung der bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzelle.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte auf die Klagen festgestellt, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, die im Gesetz genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Internetzugang bzw. den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten vermitteln, zu speichern. Die Speicherpflicht verstoße gegen Unionsrecht und sei daher in den Fällen der Klägerinnen unanwendbar. Die grundsätzlichen Rechtsfragen des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Unionsrechts seien durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt. Auf die Sprungrevision der Beklagten, vertreten durch die Bundesnetzagentur, hatte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV eingeholt (BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 und 6 C 13.18, vgl. Pressemitteilung 66/2019 vom 25. September 2019).

Nachdem der EuGH die Vorlagefragen mit Urteil vom 20. September 2022 (verbundene Rechtssachen C-793/19 und C-794/19, Space Net u.a.), berichtigt durch Beschluss vom 27. Oktober 2022, beantwortet hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Dabei hat es die auf § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG a.F. bezogenen Feststellungsaussprüche des Verwaltungsgerichts an die nunmehr geltenden Vorschriften in § 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 TKG angepasst.

Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH ist das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung im Telekommunikationsgesetz eine anlasslose, flächendeckende und personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Vorratsspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten vorschreibt. Diese genügt schon deshalb nicht den unionsrechtlichen Anforderungen, weil keine objektiven Kriterien bestimmt werden, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen. Da die Vorratsspeicherung der genannten Daten und der Zugang zu ihnen unterschiedliche Eingriffe in die betroffenen Grundrechte darstellen, die eine gesonderte Rechtfertigung erfordern, ist die Begrenzung der Verwendungszwecke in § 177 Abs. 1 TKG (§ 113 c Abs. 1 TKG a.F.) von vornherein nicht geeignet, die unionsrechtliche Anforderung klarer und präziser Regeln für die vorgelagerte Maßnahme der Speicherung der Daten zu erfüllen.

Soweit die gesetzliche Regelung die Erbringung von Telefondiensten und in diesem Zusammenhang insbesondere die Daten betrifft, die erforderlich sind, um die Quelle und den Adressaten einer Nachricht, Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung oder - im Fall der Übermittlung von Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachrichten - die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht sowie, im Fall der mobilen Nutzung, die Bezeichnung der Funkzellen, die vom Anrufer und vom Angerufenen bei Beginn der Verbindung genutzt wurden, zu identifizieren, fehlt es außerdem an der vom EuGH geforderten strikten Begrenzung der allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf den Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit.

Soweit sich die Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung auf die Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und in diesem Rahmen u.a. auf die dem Teilnehmer zugewiesene IP-Adresse bezieht, umfassen die unionsrechtlich zulässigen Zwecke nach der Entscheidung des EuGH zwar auch die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit. Eine entsprechende Beschränkung der Speicherungszwecke sieht die Regelung im Telekommunikationsgesetz jedoch nicht vor. Die für die Ermittlung der Speicherzwecke maßgebliche Regelung der Verwendungszwecke im Rahmen einer Bestandsdatenauskunft geht deutlich über den unionsrechtlichen Rahmen hinaus. Dies gilt nicht nur für die frühere Rechtslage nach § 113 c Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG a.F., sondern auch für die nunmehr geltende Regelung in § 177 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 174 Abs. 1 Satz 3 TKG, die die Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen soll.

Da eine unionsrechtskonforme Auslegung wegen des vom EuGH hervorgehobenen Grundsatzes der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht in Betracht kommt, darf die Regelung im Telekommunikationsgesetz wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden.

BVerwG 6 C 6.22 - Urteil vom 14. August 2023
Vorinstanz:
VG Köln, VG 9 K 3859/16 - Urteil vom 20. April 2018 -

BVerwG 6 C 7.22 - Urteil vom 14. August 2023
Vorinstanz:
VG Köln, VG 9 K 7417/17 - Urteil vom 20. April 2018 -

OVG Rheinland-Pfalz: DSGVO steht Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizei und Bußgeldbehörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht entgegen

OVG Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 20.06.2023
7 B 10360/23


Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Vorgaben der DSGVO der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizei und Bußgeldbehörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht entgegen stehen.

Aus den Entscheidungsgründen:
d) Entgegen der Annahme der Antragstellerin war sie an der Preisgabe des verantwortlichen Fahrzeugführers oder der verantwortlichen Fahrzeugführerin nicht gehindert durch die Bestimmungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO –). Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten im Ordnungswidrigkeitenverfahren – in dessen Rahmen die vorliegenden Ermittlungen vorgenommen wurden – in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt (zweifelnd: VG Regensburg, Urteil vom 17. April 2019 – RN 3 K 19.267 –, juris Rn. 25 ff.) oder sie hiervon gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b) DSGVO ausgenommen ist (ebenfalls offenlassend: BayVGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2022 – 11 ZB 22.895 –, juris Rn. 18 und vom 30. November 2022 – 11 CS 22.1813 –, juris Rn. 34). Selbst wenn der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet sein sollte, wäre die Preisgabe der persönlichen Daten der Fahrzeugführer durch die Antragstellerin an die Polizei- oder Bußgeldbehörden gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen der Behörden, eines Dritten im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DSGVO, zulässig. Behörden haben ein berechtigtes Interesse daran, die ihnen im öffentlichen Interesse obliegenden Aufgaben zu erfüllen, zu denen die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gehört (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Juli 2022 – 11 ZB 22.895 –, juris Rn. 18). Gleiches gilt für das Führen eines Fahrzeugbuchs durch und die damit verbundene Datenerhebung durch den Fahrzeughalter (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. November 2022 – 11 CS 22.1813 –, juris Rn. 34; ferner HambOVG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 4 Bs 84/20 –, juris Rn. 19: Zulässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO). Ferner ist auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden – die Eröffnung des Anwendungsbereichs der DSGVO vorausgesetzt – gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO gerechtfertigt (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 17. April 2019 – RN 3 K 19.267 –, juris Rn. 30).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Berlin: Werbecookies nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers zulässig - Verwendung von Cookies auf welt.de rechtswidrig

LG Berlin
Urteil vom 27.04.2023
93 O 167/20


Das LG Berlin hat entschieden, dass das Setzen von Werbecookies nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers zulässig ist. Insbesondere dürfen die Cookies nicht automatisch mit Aufruf der Website gesetzt werden. Die hier streitgegenständliche Verwendung von Cookies auf welt.de war - so das Gericht - wettbewerbswidrig.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EU-Kommission: EU-US Data Privacy Framework - Angemessenheitsbeschluss für sicheren und vertrauenswürdigen Datenverkehr zwischen der EU und den USA

Die EU-Kommission hat einen neuen Angemessenheitsbeschluss für den sicheren und vertrauenswürdigen Datenverkehr zwischen der EU und den USA erlassen (EU-US Data Privacy Framework).

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Datenschutz: Europäische Kommission erlässt neuen Angemessenheitsbeschluss für einen sicheren und vertrauenswürdigen Datenverkehr zwischen der EU und den USA

Die Europäische Kommission hat heute ihren Angemessenheitsbeschluss für den Datenschutzrahmen EU-USA angenommen. In dem Beschluss wird festgelegt, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau – vergleichbar mit dem der Europäischen Union – für personenbezogene Daten gewährleisten, die innerhalb des neuen Rahmens aus der EU an US-Unternehmen übermittelt werden. Auf der Grundlage des neuen Angemessenheitsbeschlusses können personenbezogene Daten sicher aus der EU an US-Unternehmen übermittelt werden, die am Rahmen teilnehmen, ohne dass zusätzliche Datenschutzgarantien eingeführt werden müssen.

Mit dem Datenschutzrahmen EU-USA werden neue verbindliche Garantien eingeführt, um allen vom Europäischen Gerichtshof geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen; so ist vorgesehen, dass der Zugang von US-Nachrichtendiensten zu EU-Daten auf ein notwendiges und verhältnismäßiges Maß beschränkt ist und ein Gericht zur Datenschutzüberprüfung (Data Protection Review Court, DPRC) geschaffen wird, zu dem Einzelpersonen in der EU Zugang haben. Der neue Rahmen bringt erhebliche Verbesserungen gegenüber dem im Rahmen des Datenschutzschilds bestehenden Mechanismus mit sich. Stellt das Gericht zur Datenschutzüberprüfung beispielsweise fest, dass bei der Datenerhebung gegen die neuen Garantien verstoßen wurde, kann es die Löschung der Daten anordnen. Die neuen Garantien im Bereich des staatlichen Zugriffs auf Daten werden die Pflichten ergänzen, denen US-Unternehmen, die Daten aus der EU einführen, nachkommen müssen.

Präsidentin Ursula von der Leyen erklärte: „Der neue Datenschutzrahmen EU-USA wird einen sicheren Datenverkehr für die Europäerinnen und Europäer gewährleisten und den Unternehmen auf beiden Seiten des Atlantiks Rechtssicherheit bieten. Nach der grundsätzlichen Einigung, die ich im vergangenen Jahr mit Präsident Biden erzielt habe, haben die USA beispiellose Zusagen zur Schaffung des neuen Rahmens gemacht. Heute kommen wir einen wichtigen Schritt dabei voran, den Bürgerinnen und Bürgern Vertrauen in die Sicherheit ihrer Daten zu geben, unsere wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und den USA zu vertiefen und gleichzeitig unsere gemeinsamen Werte zu stärken. Der Rahmen zeigt, dass wir durch Zusammenarbeit die komplexesten Fragen angehen können.“

US-Unternehmen können sich dem Datenschutzrahmen EU-USA anschließen, indem sie sich zur Einhaltung detaillierter Datenschutzpflichten verpflichten, darunter beispielsweise die Pflichten, personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind, und den Fortbestand des Schutzes zu gewährleisten, wenn personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden.

Den EU-Bürgerinnen und -Bürgern werden mehrere Rechtsbehelfe offen stehen, falls ihre Daten von US-Unternehmen nicht ordnungsgemäß behandelt werden. Dazu gehören kostenlose unabhängige Streitbeilegungsmechanismen und eine Schiedsstelle.

Darüber hinaus sieht der US-Rechtsrahmen bestimmte Garantien in Bezug auf den Zugang von US-Behörden zu innerhalb des Rahmens übermittelten Daten vor, insbesondere für Datenzugriffe zum Zwecke der Strafverfolgung und der nationalen Sicherheit. Der Zugang zu Daten ist auf das zum Schutz der nationalen Sicherheit notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt.

Einzelpersonen in der EU werden im Zusammenhang mit der Erhebung und Verwendung ihrer Daten durch US-Nachrichtendienste auf ein unabhängiges und unparteiisches Rechtsbehelfsverfahren zurückgreifen können, das auch die Befassung eines neu geschaffenen Gerichts zur Datenschutzüberprüfung einschließt. Dieses Gericht soll etwaige Beschwerden unabhängig untersuchen und beilegen, unter anderem durch die Anordnung verbindlicher Abhilfemaßnahmen.

Die von den Vereinigten Staaten eingeführten Garantien werden zudem den transatlantischen Datenverkehr generell erleichtern, da sie auch für die Übermittlung von Daten unter Verwendung anderer Instrumente wie Standardvertragsklauseln und verbindliche unternehmensinterne Vorschriften gelten.

Nächste Schritte

Die Funktionsweise des Datenschutzrahmens EU-USA soll regelmäßig gemeinsam von der Europäischen Kommission und Vertretern der europäischen Datenschutzbehörden sowie der zuständigen US-Behörden überprüft werden.

Die erste Überprüfung soll binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Angemessenheitsbeschlusses erfolgen, um zu ermitteln, ob alle einschlägigen Elemente vollständig im US-Rechtsrahmen umgesetzt wurden und in der Praxis wirksam funktionieren.

Hintergrund

Gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass ein Drittland ein „angemessenes Schutzniveau“ bietet, das heißt einen Schutz personenbezogener Daten, der dem in der EU gebotenen Schutz der Sache nach gleichwertig ist. Angemessenheitsbeschlüsse haben zur Folge, dass personenbezogene Daten aus der EU (sowie aus Norwegen, Liechtenstein und Island) in ein Drittland übermittelt werden können, ohne dass es weiterer Schutzmaßnahmen bedarf.

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union den vorherigen Angemessenheitsbeschluss zum Datenschutzschild EU-USA für ungültig erklärt hatte, nahmen die Europäische Kommission und die US-Regierung Gespräche über einen neuen Rahmen auf, in dem die vom Gerichtshof erhobenen Bedenken angegangen wurden.

Im März 2022 gaben Präsidentin von der Leyen und Präsident Biden bekannt, dass sie im Anschluss an die Verhandlungen zwischen Kommissionsmitglied Reynders und US-Handelsministerin Raimondo eine grundsätzliche Einigung über einen neuen transatlantischen Rahmen für den Datenverkehr erzielt haben. Im Oktober 2022 unterzeichnete Präsident Biden ein einschlägiges Dekret („Executive Order on Enhancing Safeguards for United States Signals Intelligence Activities“), das durch Verordnungen des US-Generalstaatsanwalts Garland ergänzt wurde. Mit diesen beiden Instrumenten wurden die von den Vereinigten Staaten im Rahmen dieser grundsätzlichen Einigung eingegangenen Verpflichtungen in US-amerikanisches Recht umgesetzt und die Pflichten der US-amerikanischen Unternehmen innerhalb des Datenschutzrahmens EU‑USA ergänzt.

Ein wesentliches Element des US-Rechtsrahmens, in dem diese Garantien verankert sind, ist das US-Dekret zur Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen für nachrichtendienstliche Tätigkeiten der Vereinigten Staaten im Bereich Fernmelde- und elektronische Aufklärung („Enhancing Safeguards for United States Signals Intelligence Activities“), in dem die vom Gerichtshof der Europäischen Union im „Schrems II“-Urteil vom Juli 2020 angeführten Kritikpunkte aufgegriffen werden.

Der Rahmen wird vom US-Handelsministerium verwaltet und überwacht. Die US-amerikanische Federal Trade Commission wird die Einhaltung der Vorschriften durch US-Unternehmen durchsetzen.


Den Angemessenheitsbeschluss finden Sie hier:

VG Hannover: Speicherdauer von Videoaufzeichnungen einer Tankstelle darf 72 Stunden nicht überschreiten

VG Hannover
Urteil vom 13.03.2023
10 A 1443/19


Das VG Hannover hat entschieden, dass die Speicherdauer von Videoaufzeichnungen einer Tankstelle 72 Stunden nicht überschreiten darf.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Bescheid vom 18. Februar 2019 ist rechtmäßig. Die datenschutzrechtliche Beschränkung zur Speicherdauer (a), die Aufforderung zur Bestätigungsanzeige (b) und auch die Zwangsgeldandrohung (c) sind rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Anordnung der Beklagten, die Aufzeichnungen der klägerischen Videoüberwachung in der Regel auf 72 Stunden zu beschränken, ist rechtmäßig.

aa) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beschränkung zur Speicherdauer der Videoaufzeichnungen ist Art. 58 Abs. 2 lit. f) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; hiernach: DSGVO). Demnach kann die Aufsichtsbehörde eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, verhängen, was die Beklagte mit der Beschränkung der Speicherdauer der Videoaufzeichnung getan hat.

bb) Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist für den Erlass des Bescheides nach §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) zuständig. Die Klägerin wurde vor dessen Erlass zureichend nach § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört und der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG.

Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ein Verwaltungsakt ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der von der Behörde getroffenen Regelung für die Beteiligten, insbesondere für die Adressatinnen oder Adressaten des Verwaltungsakts, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen einer zwangsweisen Durchsetzung zu sein (Tegethoff, in: Kopp/Schenke, VwVfG, 23. Auflage, § 37 Rn. 5). Dies ist hier der Fall. Dem Bescheid lässt sich, ausgehend vom Wortlaut unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalles und nach Treu und Glauben durch Auslegung entnehmen, dass der Klägerin grundsätzlich untersagt wird, Videoaufzeichnungen länger als 72 Stunden zu speichern.

Anders als die Klägerin meint, ist die Regelung nicht deshalb unbestimmt, da unklar bleibe, in welchen Fällen sie zu einer längeren Speicherung als 72 Stunden berechtigt sei. Dem streitgegenständlichen Bescheid lässt sich dahingehend unzweideutig entnehmen, dass für Fälle von Feiertagsabwesenheiten eine längere Speicherdauer zulässig ist. Auch hat die Beklagte dargelegt, dass eine längere Speicherung in Fällen möglich ist, in denen das Aufzeichnungsmaterial zur Aufklärung von Schadensfällen oder der Durchsetzung etwaiger Ansprüche, die die Klägerin selbst geltend machen möchte oder gegen die sie sich zu wehren hat, notwendig ist.

cc) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die von der Beklagten beanstandete Datenverarbeitung der Klägerin ist rechtswidrig. Es besteht daher ein Anlass für ein Einschreiten der Beklagten. Sie erfolgte zu dem Zweck, einen datenschutzrechtswidrigen Zustand zu beenden, da die Aufzeichnungen der Videoüberwachung bisher für sechs bis acht Wochen und damit - datenschutzrechtswidrig - zu lang gespeichert wurden.

Die von der Klägerin vorgenommene Videoüberwachung und die Speicherung der dabei gewonnenen Daten unterfällt dem Regelungsregime der DSGVO (1). Die Zwecke, zu denen die Klägerin danach die Videoüberwachung durchführen darf (2), rechtfertigen in der Regel keine längere Speicherdauer als 72 Stunden (3). Die Beklagte hat die datenschutzrechtliche Beschränkung zur Speicherdauer schließlich auch ermessensfehlerfrei angeordnet (4.).

(1) Die von der Klägerin vorgenommene Videoüberwachung und die Speicherung der dabei gewonnenen Daten unterfällt dem Regelungsregime der DSGVO. Anders als die Klägerin meint, kann sie die Videoüberwachung und die Speicherung nicht auf § 4 BDSG stützen. Diese Vorschrift ist unionsrechtswidrig, soweit sie neben öffentlichen auch nichtöffentliche Stellen betrifft. Art. 6 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 DSGVO eröffnet den Mitgliedsstaaten nur insoweit einen Regelungsspielraum, als es sich bei der Videoüberwachung um die Wahrnehmung einer Aufgabe handelt, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Damit lässt sich zwar die erste Alternative des § 4 Abs. 1 BDSG (Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen) unter die Öffnungsklausel des Art. 6 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 DSGVO fassen. Darüber hinaus erlaubt aber § 4 Abs. 1 BDSG - unionsrechtswidrig - auch noch die Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts (Abs. 1 Nr. 2) oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (Abs. 1 Nr. 3) und dies für öffentliche Stellen ebenso wie für nichtöffentliche Stellen. Damit ist aber der zulässige Grund der Öffnungsklausel verlassen, sodass aufgrund des Vorrangs des EU-Rechts § 4 BDSG hier außer Betracht bleiben muss (so etwa Buchner, in: Kühling/Buchner, DSGVO und BDSG, 3. Auflage, BDSG, § 4 Rn. 3).

Gegen eine Anwendung von § 4 BDSG für die Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht in einem obiter dictum zu einem Urteil vom 27. März 2019 ausgesprochen und festgestellt, dass sich die Videoüberwachung durch private Verantwortliche nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO richtet (- 6 C 2.18 -, juris). Soweit die Klägerin meint, diese Entscheidung sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil er sich auf eine veraltete Rechtslage bezieht, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die für die Zukunft geltende Rechtslage nach Inkrafttreten der DSGVO abgestellt hat (Urt. v. 27.03.2019 - 6 C 2.18 -, juris Rn. 41 ff.). Dem folgend nimmt auch die Datenschutzkonferenz in ihrer Orientierungshilfe zur Videoüberwachung für nichtöffentliche Stellen an, dass § 4 BDSG für die Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen keine Anwendung findet, sondern Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO zum Tragen kommt (abrufbar unter: 20200903_oh_vü_dsk.pdf (datenschutzkonferenz-online.de), S. 7 Fn. 8, zuletzt abgerufen am: 17.03.2023). Soweit die Klägerin meint, § 4 BDSG sei auf sie anzuwenden, weil sie Treibstoff veräußere und damit eine öffentliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge wahrnehme, so ist dem nicht zuzustimmen. Die Norm ist ausdrücklich nur auf öffentliche Stellen anzuwenden. Die Klägerin ist - selbst wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen würde - aber unstreitig ein Privatunternehmen.

Die Klägerin kann die Videoüberwachung und die Speicherung der dabei gewonnenen Daten auch nicht auf § 24 BDSG stützen. Diese Vorschrift erfasst diejenigen Fälle, bei denen zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, Daten verarbeitet werden. Einen solch anderen Zweck hat die Klägerin nicht benannt und er ist auch ansonsten nicht erkennbar.

(2) Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist die Klägerin zwar zur Videoüberwachung berechtigt, jedoch darf sie diese nicht für alle von ihr vorgetragenen Zwecke durchführen. Soweit sie vorgetragen hat, sie nehme die Videoüberwachung auch zur Durchsetzung bzw. zur Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche vor, so ist es ihr nicht gelungen, substantiiert darzulegen und zu belegen, dass sie ein berechtigtes Interesse zur Durchführung der Videoüberwachung zu eben diesem Zweck hat.

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Als berechtigt darf jedes rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse des Verantwortlichen angesehen werden, soweit es von der Rechtsordnung nicht missbilligt wird. Das berechtigte Interesse muss auf einen konkreten Verarbeitungs- oder Nutzungszweck gerichtet sein. Berechtigt ist das Interesse also nur, wenn die Verarbeitung legitim und rechtmäßig ist (Taeger, in Taeger/Gabel, DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 129). Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen ist von diesem substantiiert vorzutragen und zu belegen (Taeger, in Taeger/Gabel, DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 135; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 02.03.2022 - 6 C 7/20 -, juris Rn. 50). Dieser speziellen Substantiierung bedarf es nur dann nicht, wenn eine Situation gegeben ist, die nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise gefährlich ist und der Überwachung bedarf. Eine solch abstrakte Gefährdungslage wird beispielsweise bei Einkaufszentren und Kaufhäusern angenommen (vgl. zur alten Rechtslage Nds. OVG, Urt. v. 29.09.2014 - 11 LC 114/13 -, NJW 2015, 502, 505 Rn. 44; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Grundsätze auch im Anwendungsbereich der DSGVO Taeger, in Taeger/Gabel, DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 135).

Die Klägerin - dies hat auch die Beklagte anerkannt - ist nach Anwendung dieser Grundsätze berechtigt, die Videoüberwachung zur Unterbindung und Nachverfolgung von Straftaten, insbesondere von Vandalismus und Sachbeschädigungen, durchzuführen. Bei der von der Klägerin betriebenen SB-Tankstelle handelt es sich um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung potentiell stark gefährdete Einrichtung, die typischerweise Opfer von Vandalismus und Sachbeschädigungen wird, sodass die Klägerin ihr berechtigtes Interesse an der Videoaufzeichnung diesbezüglich nicht besonders belegen muss.

Soweit die Klägerin überdies vorgetragen hat, die Videoüberwachung diene auch dazu, sich gegen unberechtigte zivilrechtliche Ansprüche schützen und solche gegebenenfalls selbst durchsetzen zu können, so darf sie die Videoüberwachung zu diesem Zweck nicht durchführen. Sie hat ein berechtigtes Interesse zur Datenerhebung zu diesen Zwecken weder substantiiert dargelegt noch belegt.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Durchsetzung des Kaufpreisanspruches und die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche eines etwaigen Tankbetrügers an einer Selbstbedienungstankstelle keine Situation darstellt, bei der nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sie typischerweise regelmäßig vorkommt. Die Klägerin ist demnach nach den oben geschilderten Grundsätzen diesbezüglich dazu verpflichtet, ihr berechtigtes Interesse an der Datenerhebung und -verarbeitung darzulegen und zu belegen. Dies ist ihr vorliegend nicht gelungen.

Zur Durchsetzung von Kaufpreisansprüchen nach § 433 BGB bedarf es der Videoaufzeichnung schon deswegen nicht, weil bei der von der Klägerin betriebenen SB-Tankstelle Benzin grundsätzlich erst dann ausgegeben wird, wenn die Tanksäule freigeschaltet wurde. Die Freischaltung erfolgt durch die Einführung der akzeptierten Zahlkarten unter Nutzung einer PIN. Sobald die Zapfpistole wieder eingehängt wird, wird die Abbuchung vom Konto des Kunden direkt veranlasst. Kunden können die Tankstelle ohne Initiierung des Zahlvorgangs also grundsätzlich nicht verlassen.

Soweit die Klägerin dargelegt hat, dass an ihrer Tankstelle auch eigens ausgegebene Tankkarten akzeptiert werden, bei denen eine monatliche Abrechnung über ein SEPA-Lastschrift-Verfahren erfolgt, so berechtigt auch dies nicht zur Videoüberwachung. Die Klägerin hat diesbezüglich zwar ausgeführt, dass Kunden dem Einzug des Rechnungsbetrages ohne Angaben von Gründen gegenüber ihrer Bank widersprechen können und die Banken teilweise nach den vertraglichen Vereinbarungen sodann berechtigt seien, den an die Klägerin ausgezahlten Betrag wieder zurück zu buchen. Zur Durchsetzung des Kaufpreisanspruches ist die Klägerin dennoch nicht auf die Aufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage angewiesen. Der Nachweis über den (den Kaufvertrag begründenden) Tankvorgang kann sie schließlich bereits dadurch erbringen, dass die personalisierte Tankkarte unter Nutzung einer PIN an ihrer Selbstbedienungstankstelle verwendet wurde. Dies ist über die Abrechnungsbelege nachweisbar. Schließlich hat die Klägerin keinen einzigen Beleg dafür erbracht, dass es in der Vergangenheit zu einem solchen Fall gekommen ist. Das Gericht hat die Klägerin bereits im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung zur Vorlage entsprechender Belege aufgefordert. Dem ist die Klägerin - auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung - nicht nachgekommen. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin diesbezüglich ausgeführt hat, Belege und Nachweise könnten nicht vorgelegt werden, weil in der Vergangenheit entsprechende Fälle immer dadurch hätten aufgeklärt werden können, dass er allein sich die Videoaufzeichnungen angeschaut habe und seinem Gegenüber am Telefon habe versichern können, dass der Tankvorgang stattgefunden habe, so hält die Kammer dies für fernliegend und nicht überzeugend. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass etwaige Rechtsansprüche immer ausschließlich nur telefonisch dargelegt und sodann auch telefonisch abschließend geklärt werden können.

Die Klägerin darf die Videoüberwachung auch nicht zum Zweck der Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche nach §§ 812 ff. BGB durchführen. Sie hat diesbezüglich behauptet, in der Vergangenheit sei es zu Fällen gekommen, in denen nach einem Tankvorgang die Karte eines Kunden belastet worden sei und der Kunde sodann behauptet habe, sein Fahrzeug nicht bei der Klägerin betankt und deswegen den Kaufpreis zurückgefordert zu haben. Es stünde demnach im Raum, dass die Klägerin den Kaufpreis durch Leistung des Kunden ohne Rechtsgrund erlangt habe. Selbst wenn es in der Vergangenheit zu solchen Fällen gekommen ist, rechtfertigen sie die Videoüberwachung nach Ansicht der Kammer nicht. Nach den zivilrechtlichen Beweislastregeln wäre zunächst grundsätzlich der vermeintliche Kunde für das Fehlen des Rechtsgrundes, also für den Umstand beweisbelastet, dass zwischen ihm und der Klägerin kein Kaufvertrag zustande gekommen ist - sprich, dass kein Tankvorgang vorgenommen wurde (vgl. beispielsweise Wendehorst, in BeckOK BGB, 65. Ed., § 812, Rn. 281f.). Zudem kann die Klägerin auch in solchen Konstellationen grundsätzlich über die Abrechnungen einen Nachweis für den Tankvorgang und damit das Vorliegen eines Rechtsgrundes erbringen. Soweit die Klägerin diesbezüglich ohne Vorlage entsprechender Nachweise pauschal vorgetragen hat, dass auf den Abrechnungen nicht die volle IBAN des Kunden dargestellt werde, so ist die Kammer davon überzeugt, dass die IBAN und demnach die Identität des jeweiligen Kartennutzers sich anhand der auf der Abrechnung vorhandenen Angaben durch Erforschungsmaßnahmen bei der Bank ermitteln lässt. Die Klägerin hat zudem auch für diese vorgetragene Konstellation keinen einzigen Beleg erbracht, dass es in der Vergangenheit zu entsprechenden Fällen tatsächlich gekommen ist. Auch diesbezüglich hält die Kammer es für fernliegend, dass Kunden versuchen, ihre vermeintlichen Rechtsansprüche mündlich durchzusetzen und sodann wegen einer telefonischen Auskunft, die auf der für den Kunden nicht nachvollziehbaren Sichtung des Videomaterials beruht, von der Weiterverfolgung absehen.

Auch für die von der Klägerin vorgetragene Konstellation, Kunden hätten in der Vergangenheit behauptet, ihre Karte samt PIN sei entwendet und zum Tanken verwendet worden, ist die Klägerin zur Videoüberwachung nicht berechtigt. Die Beweislast für das treuwidrige Verhalten Dritter liegt in solchen Konstellationen nicht bei der Klägerin, sondern in der Regel nach §§ 675 v -675 w BGB bei den Kreditinstituten. Bei § 675 v BGB handelt es sich um die zentrale Haftungsnorm im Rechtsverhältnis von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer. Sie regelt, welche Partei bei missbräuchlicher Verwendung von Zahlungsdiensten einen durch unberechtigt verfügende Dritte entstandenen Schaden zu tragen hat. Eine Haftung des Zahlungsempfängers ist hier nicht vorgesehen. § 675 w BGB regelt dahingehend die Beweislasten und bezieht sich ebenfalls nicht auf den Zahlungsempfänger. Zudem besteht bei Nutzung einer EC-Karte/Visa-Karte mit PIN - und nur solche sind bei der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nutzbar - grundsätzlich eine Zahlungsgarantie des Kreditunternehmens. Schließlich ist es der Klägerin auch hinsichtlich dieser behaupteten Konstellation nicht gelungen, eine Gefährdungslage substantiiert darzulegen. Nachweise dafür, dass es zu solchen Fällen in der Vergangenheit gekommen ist, hat sie trotz gerichtlicher Aufforderung nicht erbracht.

Die Klägerin hat weiter vorgetragen, sie sei auf die Videoüberwachung angewiesen, um Fälle aufklären zu können, bei denen Kunden nach einer Fehlbedienung die doppelte Belastung ihrer Karte rügen würden. In der Vergangenheit sei es zu Fällen gekommen, in denen Kunden durch das zentrale Terminal zunächst eine falsche und sodann die richtige Zapfsäule freigeschaltet hätten. Ein anderer Kunde habe sodann an der versehentlich freigeschalteten Zapfsäule auf Kosten dieses Kunden getankt. Auch dieser Vortrag rechtfertigt eine Videoüberwachung nicht. Zunächst ist die Kammer davon überzeugt, dass solchen Fällen durch technische Vorrichtungen begegnet werden kann, sodass sie gar nicht vorkommen müssten. Zudem hat die Klägerin auch hinsichtlich dieser Fallkonstellation keinerlei belastbaren Nachweise dafür vorgebracht, dass sie in der Vergangenheit tatsächlich vorgekommen wären.

Soweit die Klägerin schließlich noch behauptet hat, sie sei auf die Videoüberwachung angewiesen, weil sie sich wegen der vermeintlich falschen Belastung von Zahlungskarten auch gegen strafrechtliche Vorwürfe verteidigen können müsse, so hat sie auch diesbezüglich nicht substantiiert darlegen können, dass in der Vergangenheit tatsächlich strafrechtlich gegen sie ermittelt oder gar ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Dass es auch für solche Konstellationen keinerlei schriftliche Nachweise gibt, hält die Kammer für abwegig.

(3) Soweit die Klägerin zur Durchführung der Videoüberwachung berechtigt ist, dürfen die dabei gewonnenen Aufzeichnungen grundsätzlich nicht länger als 72 Stunden gespeichert werden.

Personenbezogene Daten dürfen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) und e) DSGVO nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist (Grundsätze der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung). Spiegelbildlich bestimmt Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO, dass personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. Dem kommt die Klägerin gegenwärtig nicht nach.

Zulässiger Zweck der Videoüberwachung ist die Unterbindung und Nachverfolgung von Straftaten, insbesondere von Vandalismus und Sachbeschädigungen. Zu diesem Zweck ist die Klägerin berechtigt, Bildaufnahmen zu erheben und auch zu speichern. Es ist aber nicht notwendig, diese Aufzeichnungen für die Zweckerreichung sechs bis acht Wochen vorzuhalten.

Wann Daten zur Zweckerfüllung nicht mehr notwendig sind, lässt sich nicht pauschal festlegen. Erforderlich ist eine Prüfung im Einzelfall (Herbst, in: Kühling/Buschner, DSGVO und BDSG, 3. Auflage, Art. 17 Rn. 17). Allerdings lassen sich einige allgemeingültige Grundsätze durchaus ausmachen. So sollten unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) und e) DSGVO die personenbezogenen Daten in den meisten Fällen nach einigen wenigen Tagen automatisch gelöscht werden. Je länger die Speicherfrist ist, desto höher ist der Argumentationsaufwand in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Zwecks und der Erforderlichkeit. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie mehr als 72 Stunden beträgt (European Data Protection Board, Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, 29.01.2020, S. 30). An diesen Anforderungen gemessen, lässt sich feststellen, dass die sechs- bis achtwöchige Dauer der Speicherung hier nicht notwendig ist.

Es ist ohne weiteres möglich, binnen 72 Stunden festzustellen, ob Vandalismus oder Beschädigungen an der klägerischen Tankstelle aufgetreten sind und sollte dem so sein, das Videomaterial daraufhin zu sichten. Sollte sodann das Videomaterial weiteren Aufschluss zu einem Tatvorgang geben, so ist die Klägerin zur längeren Speicherung berechtigt (vgl. Art. 17 Abs. 3 lit e) DSGVO). Die Klägerin sieht sich demnach, entgegen ihres Vortrags, durch die streitgegenständliche Anordnung auch nicht dem Vorwurf der Strafvereitelung nach § 339 StGB ausgesetzt, abgesehen davon, dass sie schon nicht taugliche Täterin der Strafnorm ist. Dies sind nur Richter, andere Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder Schiedsrichter (§ 1025 Zivilprozessordnung (ZPO), § 101 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 76 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 168 Abs. 1 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin wird durch die Anordnung der Beklagten zur Speicherdauer auch nicht angehalten, Beweismittel zu vernichten. Im Regelfall sollten ihr Fälle von Sachbeschädigung/Vandalismus innerhalb von 72 Stunden auffallen; sollte sodann das Videomaterial weiteren Aufschluss zu einem Tatvorgang geben, so ist sie zur längeren Speicherung berechtigt. Sollte ausnahmsweise Beweismaterial gelöscht werden, so dürfte es zudem am notwendigen Vorsatz für die Strafvereitelung fehlen.

Die Berechtigung zu einer längeren Speicherdauer lässt sich auch unter Heranziehung der verschiedenen von der Klägerin zitierten Quellen, Guidelines, Orientierungshilfen und Auskünfte nicht begründen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Weitergabe von Positivdaten an SCHUFA durch Telekommunikationsanbieter Telefonica / O2 verstößt gegen Art. 5 und Art. 6 DSGVO und ist rechtswidrig

LG München
Urteil vom 25.04.2023
33 O 5976/22


Das LG München hat entschieden, dass die Weitergabe von Positivdaten an die SCHUFA durch den Telekommunikationsanbieter Telefonica / O2 gegen Art. 5 und Art. 6 DSGVO verstößt und somit rechtswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die streitgegenständliche Datenübertragung personenbezogener Daten (vgl. Anlage K 3) stellt eine Zuwiderhandlung gegen Art. 5, 6 DSGVO dar. Gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 DSGVO normierten Bedingungen erfüllt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Übermittlung der sog. Positivdaten nach Vertragsschluss an Auskunfteien, wie im Streitfall an die SCHUFA (vgl. Anlage K3), erfolgt ohne Rechtsgrundlage.

a. Die Datenverarbeitung ist nicht von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO gedeckt, weil die Beklagte mit den Kunden auch ohne Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien Verträge abschließen kann und diese Datenübermittlung zur Erfüllung des Vertrages bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen nicht erforderlich ist.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch nach Einstellung der beanstandeten Datenübertragung durch die Beklagte bis zur Klärung der Rechtslage weiterhin entsprechende Verträge geschlossen und abgewickelt werden. Das Vertragsverhältnis steht und fällt auch nicht mit der Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien.

Soweit ein solcher Vertragsschluss unter Weitergabe von Positivdaten schlicht weniger risikobehaftet ist, begründet dies nicht die Erforderlichkeit einer solchen Übermittlung im Rechtssinne.

b. Die Datenverarbeitung ist auch nicht von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO gedeckt, da die Interessen der Betroffenen an dem Schutz ihrer Daten und deren Grundrechte die Interessen der Beklagten an der Übermittlung der Positivdaten an die Auskunftei überwiegen.

aa. Die Kammer legt bei ihrer gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO zu treffenden Abwägung zugrunde, dass verschiedene Interessen grundsätzlich auch für die Übermittlung von sog. Positivdaten sprechen.

Allen voran ist insoweit die auch aus Sicht der Beklagten als Verantwortliche im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO hervorgehobene Betrugsprävention und die damit verbundene Schadensvermeidung im zweistelligen Millionenbereich zu nennen, welche u. a. durch eine Identitätsprüfung auf der Basis der Positivdaten bzw. die Verhinderung eines Identitätsdiebstahls durch den Abgleich mit Positivdaten erreicht werden soll.

Es kann auch unterstellt werden, dass die Meldung entsprechender Daten bzw. deren Austausch über die Auskunftei der Reduzierung des Kredit- und des Ausfallrisikos der Beklagten und einer frühzeitigen Kundenbindung sowie einer höheren Abschlussquote (wegen gesteigerter Annahmequoten) dient.

Auch kann ein gesamtwirtschaftliches general- und spezialpräventives Interesse an der Betrugsbekämpfung und -prävention, ein Interesse an einer besseren finanziellen Inklusion von finanziell schwächeren Verbrauchern und auch an verbesserten Chancen zum Vertragsabschluss unterstellt werden.

Gleiches gilt für das wirtschaftliche Interesse von Dritten, hier der Auskunftei, deren Geschäftsmodell auf der Einmeldung von Daten im Gegenseitigkeitsprinzip basiert, an der Funktionsfähigkeit von Auskunfteien und der Genauigkeit von Scores.

Auch die von der Beklagten für die Betroffenen angeführten Interessen, etwa günstigere Vertragskonditionen durch eine Verbesserung des Scorewerts der Betroffenen, der Möglichkeit der besseren Gewichtung von Negativeinträgen, einem Schutz vor Überschuldung und einer (erweiterten) Möglichkeit zum Abschluss von Erstverträgen, können für die vorzunehmende Abwägung als gegeben unterstellt werden.

bb. Inwieweit die Meldung von Positivdaten als Mittel zur Wahrung der genannten Interessen tatsächlich geeignet ist, kann im Streitfall dahinstehen, denn zur Wahrung dieser Interessen wählt die Beklagte mit der Übermittlung der Positivdaten jedenfalls nicht das erforderliche und verhältnismäßige Mittel aus, sondern die aus ihrer Sicht effektivste Methode. Dies ist unzulässig.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst originalgetreue und verständliche Reproduktion der personenbezogenen Daten des Betroffenen

EuGH
Urteil vom 04.05.2023
C-487/21
Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF


Der EuGH hat entschieden, dass das Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO die originalgetreue und verständliche Reproduktion der personenbezogenen Daten des Betroffenen umfasst.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind.

2. Art. 15 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass sich der im Sinne dieser Bestimmung verwendete Begriff „Informationen“ ausschließlich auf personenbezogene Daten bezieht, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Satz 1 dieses Absatzes eine Kopie zur Verfügung stellen muss.

Die Pressemitteilung des EuGH:
DSGVO: Das Recht, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird

Dieses Recht impliziert das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn dies unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen

CRIF ist eine Kreditauskunftei, die auf Verlangen ihrer Kunden Informationen über die Zahlungsfähigkeit Dritter liefert. Zu diesem Zweck verarbeitete sie die persönlichen Daten des Klägers des Ausgangsverfahrens, einer Privatperson. Letzterer beantragte bei CRIF auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung1 Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Außerdem bat er um Zurverfügungstellung einer Kopie der Dokumente, nämlich E-Mails und Auszüge aus Datenbanken, die u. a. seine Daten enthalten, „in einem üblichen technischen Format“.

Daraufhin übermittelte CRIF dem Kläger des Ausgangsverfahrens in aggregierter Form eine Liste seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung waren. Da der Kläger des Ausgangsverfahrens der Ansicht war, dass CRIF ihm eine Kopie sämtlicher seine Daten enthaltender Dokumente wie E-Mails und Auszüge aus Datenbanken hätte übermitteln müssen, brachte er bei der Österreichischen Datenschutzbehörde eine Beschwerde ein. Diese Behörde wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass CRIF das Recht des Klägers des Ausgangsverfahrens auf Auskunft über die personenbezogenen Daten nicht verletzt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht (Österreich), das mit der Klage des Klägers des Ausgangsverfahrens gegen den ablehnenden Bescheid dieser Behörde befasst ist, stellt sich die Frage der Tragweite der in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO vorgesehenen Verpflichtung, der betroffenen Person eine „Kopie“ ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Es fragt sich insbesondere, ob diese Verpflichtung erfüllt ist, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten als Tabelle in aggregierter Form übermittelt, oder ob sie auch die Übermittlung von Auszügen aus Dokumenten oder gar ganzen Dokumenten sowie von Auszügen aus Datenbanken umfasst, in denen diese Daten wiedergegeben werden. Das vorlegende Gericht bittet außerdem um Klarstellung, was der Begriff „Informationen“ in Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO2 genau umfasst.

Mit seinem Urteil erläutert der Gerichtshof den Inhalt und den Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Insoweit vertritt er die Auffassung, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Im Übrigen stellt der Gerichtshof klar, dass sich der im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO verwendete Begriff „Informationen“ ausschließlich auf personenbezogene Daten bezieht, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Satz 1 dieses Absatzes eine Kopie zur Verfügung stellen muss.

Würdigung durch den Gerichtshof
In einem ersten Schritt nimmt der Gerichtshof eine grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO vor, der das Recht der betroffenen Person vorsieht, eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt zu bekommen. Zum Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmung zwar keine Definition des Begriffs „Kopie“ enthält, dass aber der gewöhnliche Sinn dieses Begriffs zu berücksichtigen ist, der die originalgetreue Reproduktion oder Abschrift bezeichnet, so dass eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten nicht dieser Definition entspräche. Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sich die Mitteilungspflicht auf die personenbezogenen Daten bezieht, die Gegenstand der in Rede stehenden Verarbeitung sind. Nach der grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung geht der Gerichtshof davon aus, dass diese Bestimmung der betroffenen Person das Recht verleiht, eine originalgetreue Reproduktion ihrer personenbezogenen Daten im Sinne einer weiten Bedeutung zu erhalten, die Gegenstand von Vorgängen sind, die als Verarbeitung durch den für diese Verarbeitung Verantwortlichen eingestuft werden müssen.

Zum Kontext, in den Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eingebettet ist, stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO Gegenstand und Anwendungsbereich des der betroffenen Person zustehenden Auskunftsrechts festlegt. Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er u. a. in Satz 1 die Form festlegt, in der dieser Verantwortliche die „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung stellen muss, nämlich in Form einer „Kopie“. Daher kann Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. Im Übrigen erläutert der Gerichtshof, dass sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen, bezieht. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

Zu den mit Art. 15 DSGVO verfolgten Zielen weist der Gerichtshof darauf hin, dass es der betroffenen Person durch die Ausübung des in diesem Artikel vorgesehenen Auskunftsrechts nicht nur ermöglicht werden muss, zu überprüfen, ob sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden.

Außerdem ergibt sich laut Gerichtshof aus der DSGVO3, dass der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um der betroffenen Person alle Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln, und dass die Übermittlung der Informationen schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch zu erfolgen hat, es sei denn, die betroffene Person verlangt, dass diese mündlich erteilt werden. Daraus folgt, dass die vom Verantwortlichen zur Verfügung stellende Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen muss, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte aus der DSGVO wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben muss.

Somit kann sich, um zu gewährleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerlässlich erweisen. Insbesondere wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien Feldern beruhen, d. h. einer fehlenden Angabe, aus der eine Information über die betroffene Person hervorgeht, ist der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, unerlässlich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann.

Im Fall eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen sind die fraglichen Rechte und Freiheiten nach Auffassung des Gerichtshofs gegeneinander abzuwägen. Nach Möglichkeit sind Modalitäten der Übermittlung der personenbezogenen Daten zu wählen, die die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei diese Erwägungen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

In einem zweiten Schritt befasst sich der Gerichtshof mit der Frage, was unter den Begriff „Informationen“ im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO fällt. Diese Bestimmung erläutert zwar nicht, was unter dem Begriff „Informationen“ zu verstehen ist, aber aus ihrem Kontext ergibt sich, dass die von dieser Bestimmung erfassten „Informationen“ zwangsläufig den personenbezogenen Daten entsprechen, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eine Kopie zur Verfügung stellen muss.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH-Generalanwalt: Unmittelbare Verhängung einer Geldbuße gegen juristische Person nach Art. 83 Abs. 4-6 DSGVO möglich - § 30 OWiG gilt nicht

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom
C-807/21


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträge zu dem Ergebnis, dass die unmittelbare Verhängung einer Geldbuße gegen juristische Person nach Art. 83 Abs. 4-6 DSGVO möglich ist. § 30 OWiG greift insoweit nicht.

Das Ergebnis der Schlussanträge:
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Kammergericht Berlin (Deutschland) wie folgt zu antworten:

Art. 58 Abs. 2 Buchst. i der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit Art. 4 Nr. 7 und Art. 83 dieser Verordnung

ist dahin auszulegen, dass

die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist, nicht von der vorherigen Feststellung eines Verstoßes durch eine oder mehrere individualisierte natürliche Person(en), die im Dienst dieser juristischen Person stehen, abhängt.

Die Verwaltungsgeldbußen, die gemäß der Verordnung 2016/679 verhängt werden können, setzen voraus, dass festgestellt wird, dass das den geahndeten Verstoß begründende Verhalten vorsätzlich oder fahrlässig war.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

EuGH-Generalanwalt: Bei einem Datenleck oder Hackerangriff kann ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus Art. 82 DSGVO für Befürchtung eines künftigen Missbrauchs der Daten bestehen

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 27.04.2023
C-340/21 | Natsionalna agentsia za prihodite


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass bei einem Datenleck oder Hackerangriff ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus Art. 82 DSGVO gegen die verarbeitende Stelle für die Befürchtung eines künftigen Missbrauchs der Daten bestehen kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Bei einem unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten durch Dritte haftet der Verantwortliche für mutmaßliches Verschulden und es kommt eventuell ein Ersatz des immateriellen Schadens in Betracht

Für eine Haftungsbefreiung muss der Verantwortliche nachweisen, dass er für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, in keinerlei Hinsicht verantwortlich ist. Die Befürchtung eines künftigen Missbrauchs personenbezogener Daten kann nur dann einen immateriellen Schaden darstellen, wenn es sich um einen realen und sicheren emotionalen Schaden und nicht nur um ein Ärgernis oder eine Unannehmlichkeit handelt.

Am 15. Juli 2019 verbreiteten die bulgarischen Medien die Nachricht, dass ein unbefugter Zugang zum Informationssystem der bulgarischen Nationalen Agentur für Einnahmen (NAP) erfolgt sei und dass verschiedene Steuer- und Sozialversicherungsdaten von Millionen von Menschen im Internet veröffentlicht worden seien. Mehrere Personen, darunter V.B., verklagten die NAP auf Ersatz des immateriellen Schadens, der sich in Sorgen und Befürchtungen des künftigen Missbrauchs ihrer personenbezogenen Daten äußere. Nach Ansicht von V.B. hatte die NAP gegen nationale Vorschriften und ihre Verpflichtung verstoßen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um als Verantwortliche bei der Verarbeitung personenbezogener Daten angemessene Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Veröffentlichung der Daten nicht der NAP zuzurechnen sei, dass die Beweislast für die Geeignetheit der Maßnahmen bei V.B. liege und dass kein immaterieller Schaden geltend gemacht werden könne. Das mit der Kassationsbeschwerde befasste Oberste Verwaltungsgericht hat dem Gerichtshof einige Fragen zur Auslegung der DatenschutzGrundverordnung1 zur Vorabentscheidung vorgelegt, um zu klären, unter welchen Bedingungen eine Person, deren personenbezogene Daten, die sich im Besitz einer öffentlichen Agentur befinden, nach einem Hackerangriff im Internet veröffentlicht wurden, Ersatz des immateriellen Schadens verlangen kann.

In den heutigen Schlussanträgen weist Generalanwalt Giovanni Pitruzzella zunächst darauf hin, dass der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen müsse, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung erfolge. Die Geeignetheit dieser Maßnahmen werde unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung bestimmt.

Der Generalanwalt führt erstens aus, dass das Vorliegen einer „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ an sich nicht ausreiche, um anzunehmen, dass die vom Verantwortlichen ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht „geeignet" gewesen seien, um den Schutz der Daten zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Maßnahmen müsse der Verantwortliche eine Reihe von Faktoren berücksichtigen, darunter den „Stand der Technik“, der eine Begrenzung des technologischen Niveaus der Maßnahmen auf das, was zum Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahmen vernünftigerweise möglich sei, zulasse, wobei auch die Implementierungskosten zu berücksichtigen seien. Die Entscheidung des Verantwortlichen unterliege einer möglichen gerichtlichen Prüfung der Vereinbarkeit mit der Verordnung. Die Beurteilung der Geeignetheit der Maßnahmen müsse auf einer Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Person und den wirtschaftlichen Interessen und technischen Möglichkeiten des Verantwortlichen unter Wahrung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beruhen.

Zweitens müsse das nationale Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die Maßnahmen geeignet gewesen seien, eine Überprüfung vornehmen, die sich auf eine konkrete Analyse sowohl des Inhalts der Maßnahmen als auch der Art und Weise ihrer Durchführung und ihrer praktischen Auswirkungen erstrecke. Bei der gerichtlichen Überprüfung müssten daher alle Faktoren berücksichtigt werden, die in der Verordnung enthalten seien. Unter diesen Faktoren könne die Einführung von Verhaltensregeln oder Zertifizierungssystemen ein nützliches Element der Bewertung zum Zweck der Erfüllung der Beweispflicht sein, wobei der Verantwortliche nachweisen müsse, dass er die in den Verhaltensregeln vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich ergriffen habe, während die Zertifizierung als solche den Beweis für die Übereinstimmung der durchgeführten Verarbeitungen mit der Verordnung darstelle. Da diese Maßnahmen erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert werden müssten, habe das Gericht auch diesen Umstand zu würdigen.

Drittens obliege dem Verantwortlichen der Nachweis, dass die Maßnahmen geeignet seien. Gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie sei es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die zulässigen Beweismittel und deren Beweiskraft, einschließlich der Ermittlungsmaßnahmen, zu bestimmen.

Viertens stelle der Umstand, dass der Verstoß gegen die Verordnung von einem Dritten begangen worden sei, für sich genommen keinen Grund dar, den Verantwortlichen von der Haftung zu befreien. Für eine Haftungsbefreiung müsse der Verantwortliche mit hohem Beweisniveau nachweisen, dass er für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten sei, in keinerlei Hinsicht verantwortlich sei. Bei der Haftung für die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten handele es sich nämlich um eine verschärfte Haftung für mutmaßliches Verschulden. Der Verantwortliche habe daher die Möglichkeit, einen Entlastungsbeweis vorzulegen.

Schließlich ist der Generalanwalt der Ansicht, dass der Schaden, der in der Befürchtung eines möglichen künftigen Missbrauchs der personenbezogenen Daten bestehe und dessen Vorhandensein die betroffene Person nachgewiesen habe, einen immateriellen Schaden darstellen könne, der einen Schadensersatzanspruch begründe. Dies gelte aber nur, wenn es sich um einen realen und sicheren emotionalen Schaden und nicht nur um ein Ärgernis oder eine Unannehmlichkeit handele.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier: