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LG Köln: Betreiber einer Personensuchmaschine haftet nicht ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverletzungen durch erkennbar fremde Inhalte


Landgericht Köln,
Urteil vom 26.06.2013
28 O 80/12


Das LG Köln hat entschieden, dass der Betreiber einer Personensuchmaschine nicht ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverletzungen durch erkennbar fremde Inhalte haftet,


Aus den Entscheidungsgründen:

"Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter die auf seinem Internetportal eingestellten Inhalte, die er – wie hier - nicht selbst geschaffen hat, zu eigen macht, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird (BGH, ZUM 2012, 566).

Hier ergibt sich bereits aus der äußeren Form, dass sich die Beklagte die präsentierten Inhalt nicht zu Eigen macht. Denn die auf der Website der Beklagten dargestellten Inhalte sind als fremd gekennzeichnet, indem sich direkt unter dem jeweiligen Bild der Verweis auf die Ursprungs- bzw. Zielseite – hier [...] – befindet."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Wer Fotos auf einer Internetseite veröffentlicht, ist damit einverstanden, dass diese in Ergebnisanzeigen von Personensuchmaschinen veröffentlicht werden - 123people.de

LG Hamburg
Urteil vom 16.06.2010
325 O 448/09
123people.de


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Fotos, die auf einer Internetseite wiedergegeben werden, auch in Ergebnislisten von Personensuchmaschinen veröffentlicht werden dürfen. In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 (analog) BGB in Verbindung mit § 22 KUG nicht zu. Die Abbildung des Fotos der Klägerin in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot greift zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.
[...]
Gleichwohl ist der Eingriff der Beklagten in das Recht der Klägerin nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne ausdrückliche rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Abbildung ihres Fotos in dem auf dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot einverstanden. Denn die Klägerin hat es ermöglicht, dass ihr Foto auf der von ihrem Arbeitgeber betriebenen Seite ... veröffentlicht wird. Diesem (schlüssigen) Verhalten der Klägerin kann die objektive Erklärung entnommen werden, sie sei mit der Wiedergabe bzw. dem Erscheinen jenes sie abbildenden Fotos in Ergebnisanzeigen von Suchmaschinen - wie vorliegend in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot - einverstanden. Das Gericht wendet insofern die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) - für die Nutzung urheberrechtlicher Werke durch Bildersuchmaschinen - aufgestellt hat, entsprechend an."



Den Volltext der Enscheidung finden Sie hier: