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OVG Münster: Staatliches Sportwetten-Monopol ist europarechtswidrig - Unterlassungsverfügungen gegen private Sportwettbüros rechtswidrig

OVG Münster
Urteil vom 29.09.2011
4 A 17/08


Das OVG Münster hat entschieden, dass das staatliche Sportwetten-Monopol gegen die Dienstleistungsungsfreiehit und die Niederlassungsfreiheit verstößt und somit europarechtswidrig ist. Entsprechende Unterlassungsverfügungen gegen private Sportwettbüros sind - so das OVG Münster - rechtswidrig.

Aus der Pressemitteilung des OVG Münster:

"Untersagungsverfügungen, mit denen die Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol (sog. Oddset-Wetten) gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, sind rechtswidrig, weil das Monopol nicht mit Europarecht vereinbar ist. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. September 2011 entschieden und damit seine bisher in Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung aufgegeben (vgl. Pressemitteilungen vom 13. März 2008 und 15. November 2010)."

Wirksam ist hingegen nach wie vor, dass Verbot von Sportwetten im Internet - BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10.

Die vollständige Pressemitteilung des OVG Münster finden Sie hier:

"OVG Münster: Staatliches Sportwetten-Monopol ist europarechtswidrig - Unterlassungsverfügungen gegen private Sportwettbüros rechtswidrig" vollständig lesen

BVerwG: Vertrieb und Bewerbung von Sportwetten im Internet nach wie vor unzulässig

BVerwG
Urteil vom 01.06.2011
8 C 5.10
Sportwetten im Internet


Das BVerwG hat entschieden, dass Vertrieb und Bewerbung von Sportwetten und anderen Glücksspielen im Internet nach wie vor verboten ist.

Aus der Pressemitteilung des BVerwG:

"Das Internet-Verbot gilt nicht nur für staatliche oder staatlich dominierte (Monopol)-Anbieter von Sportwetten, sondern für alle Veranstalter und Vermittler der vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele. Es erstreckt sich auch auf private Inhaber einer nach dem Gewerbegesetz der früheren DDR erteilten und nach dem Einigungsvertrag fortgeltenden gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten. Sie gestattet ihrem Inhaber nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln. Ihr räumlicher Geltungsbereich beschränkt sich auf das Gebiet der ehemaligen DDR. Zudem erlaubt sie den Betrieb nur entsprechend dem jeweils geltenden Recht."


Die vollständige Pressemitteilung des BVerwG finden Sie hier: "BVerwG: Vertrieb und Bewerbung von Sportwetten im Internet nach wie vor unzulässig" vollständig lesen