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OLG Frankfurt: Pizzeria darf sich nicht "Falcone" nennen wenn dies im Kontext mit Mafia-Bezug geschieht

OLG Frankfurt
Beschluss vom 07.07.2022
6 U 211/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass sich eine Pizzeria nicht "Falcone" nennen darf, wenn dies im Kontext mit Mafia-Bezug geschieht. Insofern liegt eine Namensrechtsverletzung und Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des ermordeten italienischen Ermittlungsrichters Giovanni Falcone vor.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Pizzeria darf sich ohne Zustimmung der Namensinhaber nicht „Falcone“ nennen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Versäumnisurteil die Betreiberin einer Frankfurter Pizzeria verpflichtet, den Namen des ermordeten italienischen Ermittlungsrichters „Falcone“ nicht als Geschäftsbezeichnung und für ihre Geschäftstätigkeit zu benutzen, soweit dies im Mafia-Kontext geschieht.

Die Klägerin ist die Tochter des früheren italienischen Ermittlungsrichters Giovanni Falcone. Dieser bekämpfte in den 1980er - und 1990er Jahren gemeinsam mit Paolo Borsellino die organisierte Kriminalität in Italien. Beide wurden 1992 Opfer von Attentaten der Mafia.

Die Beklagte war Inhaberin der Pizzeria „Falcone & Borsellino“ Frankfurt am Main. Sie verwendete u.a. im Lokal Fotografien von Falcone und Borsellino, aber auch aus dem Film „Der Pate“. Die Speisekarte ist mit Einschusslöchern versehen. Der Name „Falcone“ wurde zudem auf dem Aushängeschild, Werbematerialien und in den sozialen Medien genutzt. Die Pizzeria wird gegenwärtig nicht betrieben.

Die Klägerin wendet sich gegen die Verwendung des Namens im Mafia-Kontext ohne ihre Zustimmung. Das Landgericht hatte die auf Unterlassung gerichteten und auf Namensrecht und postmortales Persönlichkeitsrecht gestützten Anträge zurückgewiesen.

Auf die Berufung hin hat das OLG die Beklagte nunmehr im Wege des Versäumnisurteils verpflichtet, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Falcone“ als Geschäftsbezeichnung und für ihre Geschäftstätigkeit im Kontext mit Mafia-Bezug zu benutzen; es sprach damit – in der Säumnissituation der Beklagten, in der nur der klägerische Vortrag zugrunde gelegt wird - die auf Namensrecht und postmortales Persönlichkeitsrecht gestützten Ansprüche zu. Ein Versäumnisurteil ergeht unbegründet.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist der Einspruch statthaft.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.07.2022, Az. 6 U 211/20
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.11.2020, Az. 2-6 O 322/19)


LG Düsseldorf: Unzulässige nährwertbezogene Werbung für Pizza-Backmischung durch Angabe Low Carb

LG Düsseldorf
Urteil vom 24.10.2018
12 O 101/18


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine unzulässige nährwertbezogene Werbung für eine Pizza-Backmischung durch die Angabe "Low Carb" vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gemäß §§ 8, 3, 3a, 5 UWG i. V. m. Art. 8 VO (EG) 1924/2006 ein Unterlassungsanspruch zu, da die streitgegenständliche Angabe „Low Carb“ nährwertbezogen ist.

Der Kläger ist prozessführungsbefugt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, die zum Fehlen der Prozessführungsbefugnis führen würde (h.M., vgl. Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl. 2018, UWG, § 8 UWG Rn. 4.3), liegt nicht vor. Ein Rechtsmissbrauch lässt sich nicht mit Erfolg darauf stützen, dass Unternehmen Mitglied des Klägers sind, die ebenfalls Produkte mit der Angabe „Low Carb“ oder ähnlichen Angaben vertreiben, ohne vom Kläger auf Unterlassung in Anspruch genommen worden zu sein. Dieser Einwand ist vorliegend bereits deshalb nicht zulässig, weil der hier in Rede stehende Verstoß zugleich die Interessen der Allgemeinheit berührt (BGH, GRUR 1977, 494 [497] – DERMATEX; OLG Oldenburg, GRUR-RR 2009, 67 [69] – Mehrwochenschein vor Urlaub; Köhler aaO., § 11 Rn. 2.39 m.w.N.).

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da das beanstandete Verhalten unlauter ist; der Beklagte verletzt damit die Regeln der VO (EG) 1924/2006, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln bestimmt sind, in einer Weise, die geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Gemäß Artikel 8 Abs. 1 der VO (EG) 1924/2006 dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.

Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 VO (EG) 1924/2006 ist eine nährwertbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, oder aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält, besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt. Im Unterschied zu gesundheitsbezogenen Angaben, mit denen ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und dem gesundheitlichen Wohlbefinden hergestellt wird, beziehen sich nährwertbezogene Angaben auf die Menge an Nährstoffen, anderen Substanzen oder Energie, die in einem Lebensmittel enthalten sind (vgl. BGH GRUR 2017, 1278 [1279 Rn. 12] – Märchensuppe m.w.N.)

Um eine solche nährwertbezogene Angabe handelt es sich auch hier mit der Angabe „Low Carb“, denn diese Angabe weist auf eine geringe Menge von Kohlehydraten, mithin Nährstoffen, hin. Eine spezifische nährwertbezogene Angabe bezüglich eines geringen Kohlehydratgehalt von Lebensmitteln findet sich im Anhang zur VO (EG) 19.04.2020 2006 ebenso wenig wie eine Angabe, die für den Verbraucher „voraussichtlich dieselbe Bedeutung“ hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten bezieht sich das Verbraucherverständnis auch auf den Nährwertgehalt des angebotenen Lebensmittels. Bereits aus der Argumentation des Beklagten folgt, dass die mit „Low Carb“ bezeichnete Ernährungsweise auf eine reduzierte Aufnahme von Kohlenhydraten gerichtet ist. Aus diesem Grund geht das Verbraucherverständnis bei einem mit dieser Angabe bezeichneten Lebensmittel dahin, dass das Lebensmittel für diese Ernährungsform geeignet ist, eben weil es eine geringe Menge an Kohlenhydraten enthält. Dies ist ohne weiteres eine auf das Produkt bezogene Angabe zu den Nährwerten.

Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt; insbesondere ist er nicht zu weit gefasst, da er sich konkret auf das aus Anlage K3 ersichtliche Angebot bezieht. Soweit der Beklagte meint, dies verbiete ihm eine Verwendung der Angabe in zulässiger Weise, kann dem nicht gefolgt werden. Vom Unterlassungsgebot sind nur identische und im Kern gleichartige Verstöße erfasst.

Einer örtlichen Eingrenzung des Unterlassungsbegehrens bedarf es nicht, da der Kläger zu Recht ausgeführt hat, dass die Entscheidung des angerufenen Gerichts vorbehaltlich einer – hier nicht gegebenen – ausdrücklichen anderweitigen Bestimmung nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Geltung beansprucht.

Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten, die durch das Abmahnschreiben entstanden sind, folgt aus § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Aufgrund des festgestellten Rechtsverstoßes war die Abmahnung berechtigt. Grundsätzlich ist auch der Ansatz einer Kostenpauschale von 230,00 EUR zzgl. 7 % MwSt. anerkannt (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 12 UWG, Rn. 1.132). Die Kammer hält den vom Kläger in Ansatz gebrachten Betrag von 178,50 EUR hier im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO für angemessen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Preisangabenverordnung gilt auch für Pizza-Bring-Dienst - Grundpreisangabe erforderlich

OLG Köln
Urteil vom 01.06.2011
6 U 220/10


Das OLG Köln hat wenig überraschend entschieden, dass die Preisangabenverordnung (PAngV) auch für Pizza-Bring-Dienste gilt. In diesem Rechtsstreit ging es um die fehlende Grundpreisangabe bei Getränke und Desserts.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Werbung der Beklagten für die von ihnen in Fertigverpackungen angebotenen Getränke oder Desserts wie „5 l Fass Bitburger Premium Pils solo“, „Chianti, Lambrusco, Soave 0,75 “ und „Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml“ entspricht nicht der Vorgabe des § 2 Abs. 1 PAngV, weil für diese Produkte zwar ein Verkaufspreis, aber kein Preis je Liter genannt ist. Die fehlende Grundpreisangabe wäre nur dann wettbewerbsrechtlich unbeachtlich, wenn eine der in der Richtlinie zugelassenen und vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmetatbestände eingriffe. Das vermag der Senat nach Lage der Dinge jedoch nicht festzustellen.

c) Insbesondere die Vorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV, auf die sich die Beklagten mangels anderer ernsthaft in Betracht kommender Tatbestände stützen (ob die in der Werbung auch enthaltenen „Paketangebote“ unter § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV fallen, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits), rechtfertigt unter den Umständen des Streitfalles keinen Verzicht auf die Angabe des Grundpreises."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: