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EuG: Steiff-Stofftiere - Knopf im Ohr + Stofffähnchen markenrechtlich nicht geschützt - ähnliche Gestaltungen möglich

EuG
Urteile vom 16.01.2013
T-434/12
T-433/12
Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die in der Anbringung eines Fähnchens durch einen Knopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers besteht


Das Europäische Gericht hat entschieden, dass der bekannte "Knopf im Ohr" + Stofffähnchen mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Stofftiere eingetragen werden kann. Die Klagen der Margarete Steiff GmbH gegen das HABM wegen der Nichteintragung einer entsprechenden Gemeinschaftsmarke wies das Gericht ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Insoweit sind Fähnchen und Knöpfe, wie sich im Wesentlichen aus den vorstehenden Rn. 29 bis 43 ergibt, zum einen für Stofftiere übliche Gestaltungselemente, und zum anderen sind die Verbraucher an eine sehr große Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen gewöhnt. Ihre Anbringung unmittelbar am Stofftier selbst, einschließlich seines Ohrs, kann bei den betreffenden Waren nicht zu einem atypischen Gestaltungselement führen. Diese Gestaltung wird von den Verbrauchern lediglich als eine Variante möglicher Befestigungen des Fähnchens und des Knopfes an anderen Teilen dieser Waren oder auch als eine Variante etwaiger anderer an den Ohren angebrachter Verzierungen wahrgenommen werden. Deshalb können die angesprochenen Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen. Darüber hinaus braucht, wie bereits ausgeführt, nicht nachgewiesen zu werden, dass die Form im Verkehr üblich ist, um die fehlende Unterscheidungskraft der Anmeldemarke zu belegen (Urteil Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 30)."


Den Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:

EuG - T-434/12

EuG - T-433/12