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OLG Frankfurt: Angabe von Ort und Postleitzahl, die einem Großempfänger der Post zugeordnet ist, ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und ausreichend für die Widerrufsbelehrung

OLG Frankfurt
Urteil vom 25.09.2014
19 U 100/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Angabe des Ortes und der Postleitzahl, die einem Großempfänger der Post zugeordnet ist, die Angabe einer "ladungsfähigen Anschrift" darstellt und daher als Angabe in der Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht genügt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: