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OLG Hamm: Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit Eröffnungspreis in Kombination mit durchgestrichenem Preis durch neuen Shop

OLG Hamm
Urteil vom 10.01.2013
4 U 129/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein neuer Shop mit einem Eröffnungspreis in Kombination mit durchgestrichenem Preis wirbt.


Aus den Entscheidungsgründen:
"Wird eine Eröffnungswerbung mit einem durchgestrichenen Preis kombiniert, so handelt es um eine konkludente Irreführung, nämlich die Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, nicht hingegen um die Vorenthaltung einer wesentliche Information im Sinne des § 4 Nr. 4 oder des § 5a Abs. 2 UWG, wie es bei der Bewerbung eines nicht befristeten „Einführungspreises“ der Fall sein mag (BGH GRUR 2011, 1151).

Die Gruppe der angemessen gut unterrichteten, aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbraucher, zu der im Bereich der Bewerbung von Möbeln auch die Mitglieder des erkennenden Senates gehören, versteht die Gegenüberstellung eines beworbenen Eröffnungs- mit einem durchgestrichenen höheren Preis als Preissenkungswerbung des Anbieters (Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl. 2010, § 5 Rn. 422) und damit als Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. "



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Koblenz: Irreführende Werbung für All-Net-Flat für 29,99 Euro und das Samsung Galaxy S für 0 EURO durch Telekommunikationsanbieter

LG Koblenz,
Urteil vom 30.10.2012
1 HK O 177/11


Das LG Koblenz hat die Werbung eines Telekommunkationsanbieters für eine All-Net-Flat für 29,99 Euro und das Samsung Galaxy S für 0 EURO völlig zutreffend für irreführend und damit wettbewerbswidrig erachtet.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Das Landgericht Koblenz folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Es sieht in der Fernsehwerbung eine irreführende geschäftliche Handlung, da die Angabe von 0,-- Euro neben dem Smartphone den Eindruck erwecke, dass dieses neben der Flatrate zu 29,99 Euro kostenlos dazu gegeben werde. Die Werbung im Internet stelle eine irreführende Blickfangwerbung dar, diese vermittele ebenfalls den Eindruck, zu der All-Net-Flat zum Preis von 29,99 Euro erhalte der Kunde das Smartphone kostenlos dazu. Da die Kunden die Aussagen als abschließend verstehen würden, hätten sie keine Veranlassung, an einer anderen Stelle nach ergänzenden Informationen zu der Werbung zu suchen.

Auch die Werbeangabe „unbegrenzt im Internet surfen“ sei irreführend. Tatsächlich wird die Datenübertragung bei Erreichung einer Datenmenge von 500 MB gedrosselt und daher begrenzt."


Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

Bundeskartellamt ermittelt gegen ASICS wegen Vertriebsverbot auf Plattformen wie eBay und Amazon

Wie die Financial Times Deutschland berichtet ermittelt das Bundeskartellamt gegen den Sportartikel Hersteller ASICS wegen des Vertriebsverbots von ASICS-Produkten über Online-Plattformen wie eBay oder Amazon.

Auch nach unserer Ansicht ist ein derartiges Verkaufsverbot rechtlich äußerst problematisch und nur schwer mit der Rechtsprechung des EuGH in Einklang zu bringen (siehe "Adidas plant Vertriebsverbot von Adidasprodukten bei eBay und Amazon - rechtliche Zulässigkeit fraglich")


Adidas plant Vertriebsverbot von Adidasprodukten bei eBay und Amazon - rechtliche Zulässigkeit fraglich

Der Sportartikelhersteller Adidas plant, wie markt intern berichtet, ab 2013 ein Vertriebsverbot von Adidasprodukten bei eBay, Amazon und anderen Online-Marktplätzen. Dem Sportartikelhersteller dürfte es, wie es in solchen Fällen regelmäßig der Fall ist, primär um die Kontrolle des Internetvertriebs und letztlich die Preisgestaltung seiner Produkte gehen.

Es ist fraglich, ob dieses Vorgehen mit der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 101 Abs. 3 AEUV vereinbar ist. Der EuGH hat mit Urteil vom 13.10.2011 - C-439/09 - Pierre Fabre Dermo-Cosmétique, wo es allerdings im den Verbot des gesamten Internetvertriebs ging, deutlich gemacht, dass der EuGH Vertriebsverbote nur in engen Ausnahmefällen zulässt und die einschlägigen Vorschriften entsprechend streng auslegt.

LG Bonn: Kleingedrucktes darf nicht zu klein sein - zu kleiner Hinweis auf zusätzliche Kosten durch Mobilfunkvertrag in einer Smartphone-Werbung

LG Bonn
Urteil vom 05.08.2011
11 O 35/11


Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn in einer Smartphone-Werbung lediglich durch einen zu klein gedruckten Hinweis auf zusätzlich Kosten durch einen zur Erzielung des beworbenen Preises abzuschließenden Mobilfunkvertrag hingewiesen wird.

In einer Werbeanzeige hatte der Anbieter ein Smartphone zu einem günstigen Preis beworben. Das Angebot galt jedoch nur, wenn der Kunde auch einen Mobilfunkvertrag abschloss. Die Kosten für den Mobilfunkvertrag waren zwar in der Werbeanzeige im Kleingedruckten enthalten, jedoch zu klein geschrieben. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV), wonach der Kunde deutlich über alle anfallenden Kosten zu informieren ist.

BGH: Wettbewerbswidrige Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene Normalpreise gegenübergestellt werden

BGH
Urteil vom 17.03.2011
I ZR 81/09 -
Original Kanchipur
UWG § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2

Leitsatz des BGH:

Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene (höhere) Normalpreise gegenübergestellt werden, ist irreführend, wenn sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise verlangt werden. Sie ist zudem wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unlauter.

BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Freiburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin: Axel-Springer-AG wird Verwendung der Bezeichnung "OSGAR" für einen Medienpreis untersagt - es besteht Verwechslungsgefahr mit dem Filmpreis "Oscar"

LG Berlin
Urteil vom 02.08.2011
16 O 168/10
Oscar ./. OSGAR


Das LG Berlin hat der Axel-Springer-AG die Verwendung der Bezeichnung "OSGAR" und "Bild-OSGAR" für einen Medienpreis untersagt. Das Gericht bejaht eine Verwechslungsgefahr mit dem Filmpreis "Oscar" der Academy of Motion Pictures Arts and Sciences.

In der Pressemitteilung des LG Berlin heißt es:

"Die Axel-Springer-AG darf unter der Bezeichnung „OSGAR“ oder „Bild-OSGAR“ nicht mehr Auszeichnungen, Preise, Prämien, Prädikate oder Trophäen ausloben oder verleihen. Das hat das Landgericht Berlin auf Klage der Academy of Motion Pictures Arts and Sciences mit Sitz in Beverly Hills entschieden. Diese vergibt seit 1929 für herausragende Leistungen im Filmbereich die Trophäe „Oscar“ und hatte sich durch die jährliche Verleihung eines Preises unter dem Namen „OSGAR“ in Leipzig durch die Axel-Springer-AG in ihren Markenrechten verletzt gesehen. Dem ist das Landgericht gefolgt. Wegen der Ähnlichkeit beider Bezeichnungen bestehe Verwechslungsgefahr.

Die Axel-Springer-AG hatte sich unter anderem erfolglos darauf berufen, ihr Preis sei nach dem sächsischen Schausteller und Marktschreier Oskar Seifert (1861 – 1932) benannt, von dem sich auch die bekannte Redewendung „frech wie Oskar“ ableite."

BGH: Wettbewerbswidrige Werbung mit durchgestrichenem Preis bei Einführungsangeboten

BGH
Urteil vom 17.03.2011
I ZR 81/09
Original Kanchipur


Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht deutlich darauf hingewiesen wird, wie lange die Einführungspreise und ab wann die durchgestrichenen Preise gelten.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Wettbewerbswidrige Werbung mit durchgestrichenem Preis bei Einführungsangeboten" vollständig lesen

BGH: Urteil zur Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen liegt nunmehr im Volltext vor

BGH
Urteil vom 11.03.2010
I ZR 123/08
Espressomaschine
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2


Die Entscheidung des BGH zur Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten die Entscheidung bereits hier kurz kommentiert.

Leitsatz des BGH:
Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten vorbehaltlich klarer gegenteiliger Hinweise regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Er geht deshalb grundsätzlich davon aus, dass er das dort beworbene Produkt zu dem angegebenen Preis erwerben kann, und wird irregeführt, wenn der tatsächlich verlangte Preis nach einer Preiserhöhung auch nur für einige Stunden über dem im Preisvergleichsportal angegebenen Preis liegt.
BGH, Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 123/08 - Kammergericht
LG Berlin

Den Volltet der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Preisangangaben in Preissuchmaschinen müssen von Shopbetreibern stets aktuell gehalten werden

BGH
Urteil vom 11.03.2010
I ZR 123/08


Der BGH hat klargestellt, dass Preisangaben in Preissuchmaschinen vom Shopbetreiber stets aktuell gehalten werden müssen. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor:

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird."

Für Shopbetreiber bedeutet dies, das zunächst die Preise in sämtlichen Preissuchmaschinen, wo Produkte gelistet sind, angepasst werden müssen, bevor die Produktpreise im eigentlichen Shop angepasst werden dürfen.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Preisangangaben in Preissuchmaschinen müssen von Shopbetreibern stets aktuell gehalten werden" vollständig lesen

BGH: Preisangabenverordnung - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer - Bestimmheit eines Unterlassungantrags

BGH, Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 143/04
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; PAngV § 1 Abs. 2
PAngV § 1 Abs. 2 und 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Versandkosten


Nunmehr liegt der Volltext dieser Entscheidung vor. Wir hatten bereits die Pressemitteilung zu dieser Entscheidung kurz kommentiert.

Leitsätze:

1. Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des Sortiments ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf zu be­werben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versand­kosten anfallen und ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, ist grundsätzlich unbestimmt, weil er ohne konkrete Be­zeichnung einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbestands­merkmale des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt.

2. Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht be­reits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Wa­re nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten an­fallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04
OLG Hamburg
LG Hamburg


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Preisangabenverordnung - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer - Bestimmheit eines Unterlassungantrags" vollständig lesen

BGH: Preisangaben - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer in Online-Shops

BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04
Versandkosten


Der BGH hat mit Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 143/04, wie zu erwarten war, entschieden, dass Online-Shops Preisangaben mit dem Hinweis versehen müssen, dass sich diese incl. USt. und zzgl. Versandkosten verstehen. Der BGH gab der Klage eines Mitbewerbers statt. Allerdings legt der BGH die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht so streng wie einige Oberlandesgerichte aus. So ist nach Ansicht des BGH nicht erforderlich auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite hinzuweisen, auf welcher die Ware angeboten und der Preis genannt wird. Dies schadet natürlich nicht. Es genügt nach Meinung des BGH, wenn der Käufer die Informationen leicht erkennbar und gut wahrnehmbar noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn die Informationen nur in den AGB oder einer Seite mit allgemeinen Informationen hinterlegt sind. Ausweislich der Pressemitteilung befanden sich in dem vom BGH entschiedenen Fall die Pflichtinformationen wohl auch auf der Warenkorbseite. Offenbar verlangt der BGH, dass die Informationen zumindest in der Detailansicht des Produkts enthalten sind. Vielleicht ist die Pressemitteilung insoweit auch unscharf formuliert. Näheres wird man hoffentlich den Entscheidungsgründen entnehmen können.

Die offizielle Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Preisangaben - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer in Online-Shops" vollständig lesen

OLG Hamburg: Falscher Preis in einer Preissuchmaschine über wenige Stunden wegen eines Updates nicht wettbewerbswidrig

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 11.09.2006 - 3 W 152/06 entschieden, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn aufgrund eines Datenbankupdates über wenige Stunden in einer Preissuchmaschine ein zu niedrige Preis für ein Produkt angegeben wird. Das Gericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass der zu niedrige Preis nur über wenige Stunden angezeigt wurde. Dies ist - so das OLG Hamburg - wettbewerbsrechtlich irrelevant. Es handelt sich aber um einen Ausnahmefall, der nicht als Freibrief missverstanden werden darf. Grundsätzlich sind falsche Preisangaben wettbewerbswidrig. Beliebt waren in diesen Zusammenhang auch Abmahnungen wegen falscher Versandkostenangaben, die versehentlich oder mit Absicht in Preissuchmaschinen eingestellt waren. Wer sich fremder Handelsplattformen und Preissuchmaschinen bedient, sollte diese immer im Auge behalten und die Angebote entsprechend zügig aktualisieren. Es ist zunächst der Shop-Betreiber, welcher bei Wettbewerbsverstößen haftet. Hat der Anbieter der Preissuchmaschine einen Fehler gemacht, so kann der Shopbetreiber ggf. Schadensersatz vom Preissuchmaschinenbetreiber verlangen.


OLG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2006 - 3 W 152/06

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


"OLG Hamburg: Falscher Preis in einer Preissuchmaschine über wenige Stunden wegen eines Updates nicht wettbewerbswidrig" vollständig lesen