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LG Bochum: Shopbetreiber sollten Hinweis auf USt. nach der PAngV in unmittelbarer Nähe zum Preis anegben

LG Bochum
Urteil vom 03.07.2012
I-17 O 76/12


Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Online-Shopbetreiber sollten den nach der PAngV vorgeschriebenen Hinweis, dass sich alle Preise incl. USt. verstehen unmittelbarer Nähe zum Preis anzugeben hat und ein allgemeiner Hinweis in den AGB nicht ausreicht.

"Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 (MMR 2010, 618 f.) insoweit jedoch verdeutlicht, dass entscheidend die Zuordnung der Angabe zum Preis ist und dass diese Zuordnung augenfällig sein muss, wie immer sie auch im Einzelfall ausgestellt sein mag. Ist es erforderlich, sich bis zum Ende des Angebots durchzuscrollen, um an die Informationen zu gelangen und kann der Bestellvorgang eingeleitet werden, ohne bis zum Ende gescrollt zu haben, ist dies zur Begründung des Verstoßes ausreichend (OLG Hamm a.a.O.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall die erforderliche augenfällige Zuordnung zum Preis mit den beiden Hinweisen unter Ziff. 3.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegeben. Um diese Hinweise wahrzunehmen, muss über mehrere Bildschirmseiten hinweg auf den unteren Teil der Angebotsseite gescrollt werden. Es ist möglich, den Bestellvorgang durch Betätigung des Feldes "Sofort-Kaufen" einzuleiten und durchzuführen, ohne auf die beiden Hinweise heruntergescrollt zu haben."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: § 5 PAngV ist Europarechtskonform - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot

BGH
Urteil vom 22.03.2012
I ZR 111/11
Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PAngV § 5 Abs. 1 und 2; Richtlinie 2006/123/EG Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und Abs. 5

Leitsätzde des BGH:


a) Die Vorschrift des § 5 PAngV stellt für in Deutschland ansässige Dienstleistungserbringer eine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 PAngV stellt eine Ausnahmevorschrift zu der für Dienstleistungserbringer in § 5 Abs. 1 PAngV aufgestellten Verpflichtung dar, ein Leistungsverzeichnis vor Ort auszuhängen.

c) Im Rahmen des § 5 Abs. 2 PAngV spielt es keine Rolle, ob das Preisverzeichnis unmittelbar in körperlicher Form vorgelegt oder auf einem Bildschirm abgerufen werden kann. Das Verzeichnis muss dem jeweiligen Kunden auch nicht unmittelbar zugänglich sein.

BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 111/11 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: Bei der Angabe des Grundpreises sind Gratiszugaben mit zu berücksichtigen - 2 Flaschen Gratis

OLG Köln
Urteil vom 29.06.2012
6 U 174/11
2 Flaschen Gratis


Das OLG Köln hat entschieden, dass bei der Angabe des Grundpreises auch Gratiszugaben mit zu berücksichtigen sind. Eine Lebensmittelkette hatte Getränke mit "Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS" und "2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens". Der Händler hatte die Gratisflaschen bei der Berechnung des Grundpreises berücksichtigt. Eine Verbraucherzentrale hielt dies für eine wettbewerbswidrig. Zu Unrecht wie das OLG Köln entschied.

Aus der Pressemitteilung des OLG Köln:

"Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeit verschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Ein sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher in Fällen der vorliegenden Art jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne. Denn der Kunde werde in einen Preisver-gleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste der Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des bewor-benen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können."

Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen.

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier:

LG Hamburg: Grundpreis muss bei eBay bereits auf der Angebotsübersichtsseite erscheinen - Angabe in der Artikelbeschreibung genügt nicht

LG Hamburg
Urteil vom 24.11.2011
327 O 196/11
eBay Grundpreisangabe


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Verkäufer bei eBay den Grundpreis nach § 2 PAngV (= Preis pro kg, Liter, Meter etc.) auch in der Angebotsübersicht angeben muss. Das LG Hamburg führt weiter aus, dass es auch auf der Artikelseite nicht ausreicht, wenn der Grundpreis irgendwo im unteren Bereich der Artikelbeschreibung auftaucht. Vielmehr muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis (= Preis pro verkaufter Einheit) angegeben werden.

LG Stuttgart: Wettbewerbswidrige Lockvogelangebote von Banken für Sofortkredite, wenn in der Werbung nur der Mindestzinssatz und nicht leicht erkennbar die Zinsspanne angegeben wird

LG Stuttgart
Urteil vom 22.09.2011
17 O 165/11

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriges Lockvogelangebot von Banken für Sofortkredite vorliegt, wenn in der Werbung nur der Mindestzinssatz und nicht leicht erkennbar die mögliche Zinsspanne angegeben wird.

In der Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes heißt es:
"Kunden zahlen oft mehr als das Doppelte des Topzinssatzes
Die CreditPlus Bank hatte im Internet für einen "Sofortkredit ab 3,59 % effekt. Jahreszins" geworben. Erst durch Klick auf das darunter befindliche Zeichen "(i)" öffnete sich ein weiteres Fenster mit dem repräsentativen Beispiel. Dafür gab die Bank einen Effektivzins von 8,99 Prozent an. Außerdem ging erst aus der Zusatzinformation hervor, dass der Effektivzins für den Kredit sogar bis zu 12,99 Prozent betragen kann.

Bank muss Zinsspanne angeben
Die Richter sahen in der Werbung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Eine effektive Information des Verbrauchers sei nur gewährleistet, wenn dieser nicht nur den niedrigsten, sondern auch den höchsten Effektivzins für den angebotenen Kredit kennt. Die Bank dürfe daher nicht mit einem "Ab-Zinssatz" werben. Sie müsse vielmehr die Spanne der Effektivzinssätze angeben"


Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die vollständige Pressemitteilung des vzbv finden Sie hier:

LG Bonn: Kleingedrucktes darf nicht zu klein sein - zu kleiner Hinweis auf zusätzliche Kosten durch Mobilfunkvertrag in einer Smartphone-Werbung

LG Bonn
Urteil vom 05.08.2011
11 O 35/11


Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn in einer Smartphone-Werbung lediglich durch einen zu klein gedruckten Hinweis auf zusätzlich Kosten durch einen zur Erzielung des beworbenen Preises abzuschließenden Mobilfunkvertrag hingewiesen wird.

In einer Werbeanzeige hatte der Anbieter ein Smartphone zu einem günstigen Preis beworben. Das Angebot galt jedoch nur, wenn der Kunde auch einen Mobilfunkvertrag abschloss. Die Kosten für den Mobilfunkvertrag waren zwar in der Werbeanzeige im Kleingedruckten enthalten, jedoch zu klein geschrieben. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV), wonach der Kunde deutlich über alle anfallenden Kosten zu informieren ist.

LG Berlin: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Betreiber von Abofallen-Seiten - deutlicher Hinweis auf Entgeltpflicht erforderlich

LG Berlin,
Urteil vom 08.02.2011
15 O 268/10


Das LG Berlin hat völlig zu Recht entschieden, dass Betreiber von Abofallen-Seiten wettbewerbswidrig handeln. Das Gericht gab einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes statt.

Aus der Pressemitteilung des vzbv:

"OPM betreibt die Internetseiten www.live2gether.de und www.drive2U.de, auf denen Interessierte Gesuche und Angebote für Mitfahr- und Mitwohngelegenheiten einstellen und abrufen können. Doch Kunden, die sich für den Service anmeldeten, erlebten eine böse Überraschung: Laut Anbieter hatten sie damit einen Vertrag für eine einjährige Nutzung der Datenbank zum Preis von 96 Euro abgeschlossen. Tatsächlich stand ein Hinweis auf die Kosten auf der Anmeldeseite. Er war aber unauffällig in einem längeren Fließtext versteckt, der mit Hinweisen zum Datenschutz begann.

Die Richter sahen darin eine Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und eine Irreführung der Verbraucher.
[...]
Nach Auffassung der Richter hätte daher die Präsentation der Angebote auf der Start- und Anmeldeseite einen deutlichen Hinweis auf die Entgeltpflicht erfordert. Auf der Startseite fehlte jedoch ein solcher Hinweis. Den unscheinbaren Hinweis auf der Anmeldeseite ließen die Richter nicht gelten. Es spreche vieles dafür, dass der Betreiber der Internetseite ganz bewusst versuche, die Entgeltpflicht weitestgehend zu verstecken."


Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Betreiber der streitgegenständlichen Angebote hat Berufung eingelegt.

Die Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Werbung mit einem durchgestrichenem statt-Preis keine wettbewerbswidrige Irreführung

Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 29.06.2010
I-20 U 28/10
Durchgestrichener “statt“-Preis

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung mit einem durchgestrichenen "statt"-Preis keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist. Wettbewerbswidrig ist eine derartige Werbung nur dann, wenn der durchgestrichene Preis früher nicht tatsächlich vom werbenden Unternehmer über einen gewissen Zeitraum für das Produkt verlangt wurde.

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

" Die Werbung schafft keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der im Streitfall angesprochene Verkehr, nämlich die an Herrenschuhen interessierten Durchschnittsverbraucher, in dem durchgestrichenen Preis etwas anderes sehen könnte als den vom werbenden Unternehmen früher geforderten Preis. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem von den Parteien erörterten Urteil vom 8. März 1996 (WRP 1996,791), durchgestrichene Preise würden allgemein dahin verstanden, dass es sich um die früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handele, weil das Durchstreichen eines Preises für sein Ungültigmachen stehe und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen niedrigeren Preises für eine Preisherabsetzung. Durchgestrichene und damit ungültig gemachte Eigenpreise sind dem Verkehr nicht nur aus der Werbung bekannt, sondern auch von Preisschildern her bestens vertraut. Das Durchstreichen steht Gedanken an Preise anderer Herkunft und Bedeutung geradezu entgegen, denn andere Preise macht der Gewerbetreibende nicht ungültig, sondern bezieht sich vielmehr auf ihre Geltung, damit der von ihm geforderte Preis im Vergleich als günstig erscheint. Der Umstand, dass in der durchgestrichenen Angabe des Streitfalls vor dem Betrag noch das Wort "Statt" erscheint, beeinträchtigt die Klarheit der Aussage nicht. Vielmehr erschöpft sich im gegebenen Zusammenhang die Bedeutung des Wortes in einer Bekräftigung der Aussage, dass es anstelle des durch den Strich für ungültig erklärten Preises einen anderen jetzt geltenden Verkaufspreis gibt.

Da der Streitfall durch die Streichung des höheren Preises geprägt wird, können Zweifel, die ein nicht durchgestrichener, vielmehr nur mit "statt" als Vergleichsobjekt in eine Werbung eingeführter Preis erwecken mag, dahinstehen und braucht nicht entschieden zu werden, ob mit Bornkamm (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 5 Rn. 7.132) die bisherige Rechtsprechung zu Hinweisen auf "Statt-Preisen" im Hinblick auf das europäische Verbraucherleitbild und deshalb, weil die Verbraucher gewohnt seien, dass mit "Statt"-Preisen ohne besondere Angaben frühere Preise gemeint würden (und nicht etwa unverbindliche Preisempfehlungen o.ä.), als überholt anzusehen ist. Zur diskutierten "’statt’-Preis"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei nur angemerkt, dass im damaligen Fall eine Reihe von Umständen zusammenkam, die den Gegenstand des Preisvergleichs unklar erscheinen ließen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




"OLG Düsseldorf: Werbung mit einem durchgestrichenem statt-Preis keine wettbewerbswidrige Irreführung" vollständig lesen

BGH: Grundpreisangabe genügt den Vorgaben der Preisangabenverordnung, wenn dieser mit dem Endpreis auf einen Blick wahrgenommen werden kann - Dr. Clauder's Hufpflege

BGH
Urteil vom 26.02.2009
Dr. Clauder's Hufpflege
PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 4


Wieder einmal hat sich der BGH in einer Entscheidung mit den Vorgaben der Preisangabenverordnung befasst.

Leitsätze des BGH:
1. Im Rahmen der Preisangabenverordnung stellt die Werbung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe dar.
2. Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2003, 889, 890 - Internet-Reservierungssystem und BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 und 31 - Versandkosten).
3. Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden.

BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 163/06 - LG Darmstadt
AG Seligenstadt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Pflicht zur Angabe der Tarife bei der Bewerbung eines Handys mit Prepaid-Card - Angabe der Dauer einer SIM-Lock-Sperre und Kosten der Freischaltung erforderlich

BGH,
Urteil vom 05.11.2008
I ZR 55/06 - OLG
PAngV § 1 Abs. 1, 3, 6; UWG (2004) § 5
XtraPac


Leitsatz des BGH:
Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card einschließlich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife für die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock verriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeitigen Freischaltung hinzuweisen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Shop-Betreiber sind verpflichtet in Preissuchmaschinen die Versandkosten anzugeben - ein Link auf den Shop reicht nicht

Das OLG Stuttgart hat mitUrteil vom 17.01.2008 - 2 U 12/07 entschieden, dass Shop-Betreiber, die ihre Produkte in Preissuchmaschinen listen, verpflichtet sind, dort jeweils für jedes Produkt auch die Versandkosten anzugeben. Nach Ansicht des Gerichts genügt ein Link auf eine Versandkostenübersicht auf der eigentlichen Shop-Seite nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV). Dieses Urteil ist nur schwer mit der weniger strengen Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04) zur PAngV in Einklang zu bringen. Dennoch ist derzeit zu empfehlen, die strengen Vorgaben des OLG Stuttgart einzuhalten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Stuttgart: Shop-Betreiber sind verpflichtet in Preissuchmaschinen die Versandkosten anzugeben - ein Link auf den Shop reicht nicht" vollständig lesen

BGH: Nicht jeder Verstoß gegen Preisangabenverordnung ist wettbewerbswidrig - Fehlerhafte Preisauszeichnung

BGH, Urteil vom 04.10.2007 – I ZR 182/05
Fehlerhafte Preisauszeichnung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1; PAngV § 1 Abs. 6


Der BGH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass nicht jeder Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zugleich wettbewerbswidrig ist. Es muss im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden, dass ein Verstoß zu einer mehr als unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs gemäß § 3 UWG führt. Ein Bagatellverstoß liegt vor, wenn eine Ware im Regal mit einem höheren Preis als in einerm Prospekt beworben ausgezeichnet ist und zugleich durch das elektronische Kassensystem sichergestellt ist, dass an der Kasse immer nur der niedrigere Preis in Rechnung gestellt wird. Die Entscheidung darf nicht als Freibrief für Vertöße gegen die Preisangabenverordnung verstanden werden. Es handelt sich um eine besondere Fallkonstellation, die richtigerweise als Bagatellverstoß gewertet wurde.


Leitsatz:

Ist die Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebe­nen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Be­einträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, WRP 2000, 1258, 1261 - Filialleiterfehler; Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 101/86, GRUR 1988, 629, 630 = WRP 1989, 11 - Konfitüre).

BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 182/05
OLG Karlsruhe LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"BGH: Nicht jeder Verstoß gegen Preisangabenverordnung ist wettbewerbswidrig - Fehlerhafte Preisauszeichnung" vollständig lesen

BGH: Preisangabenverordnung - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer - Bestimmheit eines Unterlassungantrags

BGH, Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 143/04
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; PAngV § 1 Abs. 2
PAngV § 1 Abs. 2 und 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Versandkosten


Nunmehr liegt der Volltext dieser Entscheidung vor. Wir hatten bereits die Pressemitteilung zu dieser Entscheidung kurz kommentiert.

Leitsätze:

1. Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des Sortiments ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf zu be­werben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versand­kosten anfallen und ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, ist grundsätzlich unbestimmt, weil er ohne konkrete Be­zeichnung einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbestands­merkmale des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt.

2. Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht be­reits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Wa­re nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten an­fallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04
OLG Hamburg
LG Hamburg


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Preisangabenverordnung - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer - Bestimmheit eines Unterlassungantrags" vollständig lesen

BGH: Kein Hinweis auf gesetzliches Gewährleistungsrecht erforderlich und Umsatzsteuerhinweis per Sternchen ausreichend

BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 22/05
Umsatzsteuerhinweis



Der BGH hat sich mit Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 22/05 in einer weiteren Entscheidung mit den Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften befasst. Danach ist es nicht erforderlich, dass der nach § 1 Abs. 2 PAngV erforderliche Hinweis , dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, direkt neben der Preisangabe stehen muss. Vielmehr reicht es aus, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann - so der BGH - auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen. Ferner hat der BGH völlig zu Recht entschieden, dass ein Online-Shop-Betreiber, der nicht vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht abweicht, weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen muss. § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV erfasst nach Ansicht des BGH nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen.


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Kein Hinweis auf gesetzliches Gewährleistungsrecht erforderlich und Umsatzsteuerhinweis per Sternchen ausreichend" vollständig lesen

BGH: Preisangaben - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer in Online-Shops

BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04
Versandkosten


Der BGH hat mit Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 143/04, wie zu erwarten war, entschieden, dass Online-Shops Preisangaben mit dem Hinweis versehen müssen, dass sich diese incl. USt. und zzgl. Versandkosten verstehen. Der BGH gab der Klage eines Mitbewerbers statt. Allerdings legt der BGH die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht so streng wie einige Oberlandesgerichte aus. So ist nach Ansicht des BGH nicht erforderlich auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite hinzuweisen, auf welcher die Ware angeboten und der Preis genannt wird. Dies schadet natürlich nicht. Es genügt nach Meinung des BGH, wenn der Käufer die Informationen leicht erkennbar und gut wahrnehmbar noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn die Informationen nur in den AGB oder einer Seite mit allgemeinen Informationen hinterlegt sind. Ausweislich der Pressemitteilung befanden sich in dem vom BGH entschiedenen Fall die Pflichtinformationen wohl auch auf der Warenkorbseite. Offenbar verlangt der BGH, dass die Informationen zumindest in der Detailansicht des Produkts enthalten sind. Vielleicht ist die Pressemitteilung insoweit auch unscharf formuliert. Näheres wird man hoffentlich den Entscheidungsgründen entnehmen können.

Die offizielle Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Preisangaben - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer in Online-Shops" vollständig lesen