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OLG Hamm: Für Streitigkeit zwischen Verlag und Stadt um Internetauftritt nebst Online-Marktplatz und Online-Werbung ist Zivilrechtsweg eröffnet

OLG Hamm
Beschluss vom 14.02.2019
4 W 87/18

Das OLG Hamm hat entschieden, dass für eine Streitigkeit zwischen einem Verlag und einer Stadt um einen Internetauftritt nebst Online-Marktplatz und Online-Werbung der Zivilrechtsweg eröffnet ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die hier zu beurteilende Streitigkeit als Zivilrechtsstreit zu qualifizieren. Damit war der angefochtene Beschluss aufzuheben und nach § 17a Abs. 3 S. 1 GVG die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges auszusprechen.

1. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger der hoheitlichen Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient, oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (so schon der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS OBG) NJW 1986, 2359; vgl. auch GBH NJW 2011, 1365, Wittschier in: Musielak/Voit, 15. Auflage § 13 GVG Rn. 5 m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine bürgerlich-rechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist im Regelfall die Rechtsnatur des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, wie er sich aus dem Klageantrag in Verbindung mit den vom Kläger zur Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen ergibt, wobei es auf die Rechtsauffassungen der Parteien nicht ankommt (GmS OBG JNW 2009, 1968; BGH NJW 1976, 1941, Wittschier a.a.O. Rn. 6 m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass ein zivilrechtlicher Klageanspruch schlüssig dargetan ist. Maßgebend ist vielmehr, dass der Parteivortrag – seine Richtigkeit unterstellt – Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die zuständigkeits- und die anspruchsbegründenden Tatsachen zusammenfallen (BGH NJW 1996, 3012, Wittschier a.a.O. Rn. 6).

Unter Beachtung dieser Grundsätze liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor.

2. Die Klägerin begehrt mit dem Hauptantrag, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das Telemedienangebot „e.de“ vom 15.05.2017 zu verbreiten/verbreiten zu lassen und oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf dem „USB-Stick“ Anlage K 1 zur Klageschrift wiedergegeben. Hilfsweise begehrt sie, es der Beklagten zu untersagen, die als Anlage K 2 – 20 einzeln aufgeführten Beiträge zu verbreiten/verbreiten zu lassen und oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf dem „USB-Stick“ Anlage K 1 zur Klageschrift wiedergegeben.

Aus dem zur Begründung der Klage vorgebrachten Sachvortrag der Klägerin ergibt sich zudem eindeutig, dass damit keinesfalls ein generelles Verbot des Telemedienangebots „e.de“ erwirkt werden soll. Vielmehr geht es der Klägerin – die dies mehrfach ausdrücklich betont hat - darum, die im Einzelnen beanstandeten redaktionellen Beiträge auf der Internetseite zu unterbinden, weil die Beklagte nach ihrer Auffassung das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt hat. Zu beurteilen ist die Rechtsnatur des klägerischen Begehrens, wie es sich nach dem Antrag und dem Sachvortrag darstellt. Damit stellt aber unzweifelhaft ein generelles Verbot des Telemedienangebots „e.de“ nicht den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits dar.

3. Der klägerische Sachvortrag ergibt – seine Richtigkeit unterstellt – Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht. Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch ist nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3 a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse zu beurteilen. Bei dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II – dort Rn. 17 ff).

Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichen Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II – dort Rn. 35ff). Ob die öffentliche Hand eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vornimmt, ist anhand einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II – dort Rn. 55f; BGH GRUR 2013, 301 Rn. 20 f – Solariniative). Die Klägerin beruft sich ausdrücklich darauf, dass die Beklagte gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt und sich damit erkennbar außerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt. Damit ist für die vorliegende Entscheidung nach dem klägerischen Vortrag auch eine geschäftliche Handlung der Beklagten zu unterstellen. Soweit die Parteien kostenlose Pressebeiträge mit Werbeanzeigen herausgeben, versuchen sie nach dem Klagevorbringen auch, gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen und stehen damit in einem Wettbewerbsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II – dort Rn. 59f). Insgesamt stützt die Klägerin ihr Begehren daher auf zivilrechtliche Normen.

4. Für die vorliegende Entscheidung kann aus den dargelegten Gründen offen bleiben, ob der Anspruch schlüssig dargelegt ist. Das gilt insbesondere, weil vorliegend die zuständigkeits- und die anspruchsbegründenden Tatsachen zusammenfallen (BGH NJW 1996, 3012, Wittschier a.a.O. Rn. 6). Ausreichend ist, dass sich unter Beachtung der jüngeren BGH-Rechtsprechung Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, die zivilrechtlich zu beurteilen sind und für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht.

Die materielle Begründetheit des streitgegenständlichen Anspruchs hat der Senat nicht zu überprüfen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EGMR: Namen der Sedlmayr-Mörder dürfen weiterhin in Online-Archiven genannt werden - Informationsinteresse überwiegt Persönlichkeitsrecht

EGMR
Urteile vom 28.06.2018
60798/10, 65599/10


Der EMGR hat entschieden, dass die Namen der Sedlmayr-Mörder weiterhin in Online-Archiven genannt werden dürfen. Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Das Informationsinteresse ist im vorliegenden Fall auch nicht durch den Zeitablauf erloschen.

(Siehe auch zum Thema BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit von alten Presseartikeln in Online-Archiven unter Nennung eines Straftäters liegt im Volltext vor ).

Die Pressemitteilung des EMGR finden Sie hier:




BVerfG: Anspruch auf Gegendarstellung auch wenn trotz Anfrage keine Stellungnahme zur geplanten Berichterstattung abgegeben wurde

BVerfG
Beschluss vom 09.04.2018
1 BvR 840/15


Das Bundesverfassungsgericht hat entscheiden, dass ein Anspruch auf Gegendarstellung auch dann besteht, wenn trotz Anfrage keine Stellungnahme zur geplanten Berichterstattung abgegeben wurde.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

"Anspruch auf Gegendarstellung trotz unterlassener Stellungnahme im Vorfeld einer Berichterstattung

Der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung besteht auch dann, wenn die betroffene Person zuvor keine Stellungnahme zu einer geplanten Berichterstattung abgegeben hat, obwohl der Redakteur ihr eine solche Möglichkeit eingeräumt hat. Eine unterlassene Erklärung begründet grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung, welche einen Gegendarstellungsanspruch entfallen ließe. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Nachrichtenmagazins nicht zur Entscheidung angenommen, in der dieses die Verletzung der Presse- und Meinungsfreiheit rügt, nachdem es zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilt wurde.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin eines Nachrichtenmagazins und veröffentlichte im Februar 2013 einen Bericht über Schleichwerbungsvorwürfe gegen einen bekannten Fernsehmoderator (Antragsteller des Ausgangsverfahrens), welcher in Fernsehsendungen versteckt Werbung für Produkte verschiedener Firmen gemacht habe. Vor der Veröffentlichung konfrontierte der Redakteur den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit der geplanten Berichterstattung und forderte zur Stellungnahme auf. Der Prozessbevollmächtigte wies die Vorwürfe telefonisch zurück, äußerte, dass keine Erklärung abgegeben werde, und teilte mit, dass der Inhalt des Gesprächs für die geplante Berichterstattung nicht verwendet werden dürfe. Nach der Veröffentlichung des Berichts forderte der Antragsteller die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung auf, was diese zurückwies. Das Landgericht erließ daraufhin eine einstweilige Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin zum Abdruck der beantragten Gegendarstellung verurteilt wurde. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie die vor dem Oberlandesgericht erhobene Berufung. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, da sie zu Unrecht zu einer Gegendarstellung verpflichtet worden sei. Sie begründet dies damit, dass der Antragsteller durch die unterlassene vorherige Stellungnahme seinen Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung verloren habe.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stellen keine Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit der Beschwerdeführerin dar.

Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der Normen zum Gegendarstellungsrecht eine Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und der Pressefreiheit vorzunehmen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Entscheidungen der Fachgerichte in verfassungskonformer Art und Weise ergangen.

Es besteht keine Obliegenheit, sich im Vorfeld einer geplanten Berichterstattung zu dieser zu äußern und Stellung zu beziehen. Die Gründe, von einer Stellungnahme abzusehen, können vielfältig sein. Die Annahme einer Obliegenheit zur Stellungnahme würde zu einer Verpflichtung erwachsen, auch an einer gegen den eigenen Willen geplanten Berichterstattung mitzuwirken, nur um den Anspruch auf Gegendarstellung zu behalten. Im Übrigen hätte sie zur Folge, dass sich Medienunternehmen Gegendarstellungsansprüchen entziehen könnten, indem sie den Betroffenen vorab um Stellungnahme bitten. Dies würde das Gegendarstellungsrecht entwerten.

Die Fachgerichte haben die unterschiedliche publizistische Wirkung einer vom Betroffenen selbst verfassten Gegendarstellung und einer unter Umständen nur kurzen Erwähnung des eigenen Standpunkts im ursprünglichen Artikel in der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte in verfassungskonformer Weise berücksichtigt. Das Gegendarstellungsrecht soll Betroffenen die Möglichkeit einräumen, Tatsachenbehauptungen entgegen zu treten und damit deren Wahrheitsgehalt in Frage zu stellen. Der Schutzzweck reichte weiter als lediglich die nachträgliche Möglichkeit zu Wort zu kommen, falls dies in der Erstberichterstattung nicht ausreichend geschehen ist. Wird der vom Betroffenen geäußerte Standpunkt neutral dargestellt, entfällt zwar in der Regel der spätere Gegendarstellungsanspruch. Ein grundsätzlicher Verlust des Gegendarstellungsanspruchs bei unterlassener Stellungnahme würde dem Schutzzweck jedoch nicht gerecht.

Es ist nicht erforderlich, zur Entscheidung über einen Gegendarstellungsanspruch eine einzelfallbezogene Grundrechtsabwägung zu treffen. Vielmehr tragen die Pressegesetze der Länder sowie der Rundfunkstaatsvertrag dem Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung. Eine Einzelfallabwägung würde dazu führen, dass die generellen Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs aus § 11 Hamburgisches Pressegesetz, die den verfassungsgemäßen Ausgleich der betroffenen Grundrechtspositionen gewährleisten, unterlaufen würden. Besonderheiten des Einzelfalls können über das Kriterium des „berechtigten Interesses“ des § 11 HbgPrG auf ausreichend berücksichtigt werden. Zudem ermöglicht § 11 Abs. 3 HbgPrG es dem Medienunternehmen, eine Anmerkung zu der Gegendarstellung zu veröffentlichen und damit faktisch das „letzte Wort“ zu haben. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dadurch in der Regel gewahrt."



Volltext BGH Vorlagebeschluss zum EuGH - Zitatrecht der Presse bei der Berichterstattung über Tagesereignisses - Reformistischer Aufbruch

BGH
Beschluss vom 27.07.2017
I ZR 228/15
Reformistischer Aufbruch
Richtlinie 2001/29/EG Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3; UrhG §§ 50, 51


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH Fragen zum Zitatrecht der Presse bei der Berichterstattung über Tagesereignisses vor über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?

2. In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke die Grundrechte der EU-
Grundrechtecharta zu berücksichtigen?

3. Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EUGrundrechtecharta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen?

4. Ist die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, weil es dem Presseunternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke des Urhebers seine Zustimmung einzuholen?

5. Fehlt es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, wenn zitierte Textwerke oder Teile davon nicht - beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten - untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im Internet im Wege der Verlinkung als neben dem neuen Text selbständig abrufbare PDF-Dateien öffentlich zugänglich gemacht werden?

6. Ist bei der Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, darauf abzustellen, ob dieses Werk in seiner konkreten Gestalt bereits zuvor mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht war?

BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Volltext BGH Vorlagebeschluss zum urheberrechtlichen Schutz militärischer Lageberichte liegt vor - Afghanistan Papiere

BGH
Beschluss vom 01.06.2017
I ZR 139/15
Afghanistan Papiere
Richtlinie 2001/29/EG Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 und 3


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH Frage vor inwieweit militärischer Lageberichte der Bundesregierung urheberrechtlichen Schutz vor Veröffentlichung durch die Presse genießen - Afghanistan Papiere über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zum ausschließlichen Recht der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?

2. In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie
2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen?

3. Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU-Grundrechtecharta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung
(Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen?

BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 139/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Berichterstattung über geheim gehaltene Liebesbeziehung eines Prominenten nur zulässig wenn Informationsinteresse der Öffentlichkeit dies rechtfertigt

BGH
Urteil vom 02.05.2017
VI ZR 262/16
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass die Berichterstattung über eine geheim gehaltene Liebesbeziehung eines Prominenten nur zulässig ist, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit dies im Rahmen einer Abwägungsentscheidung rechtfertigt.

Leitsätze des BGH:

1. Eine Berichterstattung, in der eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung preisgegeben wird, berührt die Privatsphäre. Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.

2. Aufwendungen für presserechtliche Informationsschreiben, mit denen einer Weiterverbreitung der unzulässigen Berichterstattung durch andere Redaktionen vorgebeugt werden soll, sind nicht ersatzfähig, wenn sie nicht der Abwendung eines bereits als gegenwärtig anzusehenden Schadens dienen, sondern dazu, die Privatsphäre des Betroffenen allgemein zu schützen. Letzteres ist dann der Fall, wenn das Schreiben aus der allgemeinen Befürchtung heraus, dass andere Redaktionen durch ähnliche Nachrichten die Privatsphäre des Betroffenen in ähnlicher Weise verletzen könnten, an einen allgemein gehaltenen Adressatenkreis potentieller künftiger Störer gerichtet ist.

BGH, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16 - LG Berlin - AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH legt EuGH Frage vor inwieweit militärischer Lageberichte der Bundesregierung urheberrechtlichen Schutz vor Veröffentlichung durch die Presse genießen - Afghanistan Papiere

BGH
Beschluss vom 01.06.2017
I ZR 139/15
Afghanistan Papiere


Der BGH hat im Rechtsstreit um die Afghanistan Papiere dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, inwieweit militärischer Lageberichte der Bundesregierung urheberrechtlichen Schutz vor Veröffentlichung durch die Presse genießen

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof legt Europäischen Gerichtshof Fragen zum urheberrechtlichen Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung gegen eine Veröffentlichung durch die Presse vor

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit vorgelegt.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland. Sie lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr erstellen. Die Berichte werden von der Klägerin unter der Bezeichnung "Unterrichtung des Parlaments" (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestags, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und in anderen Bundesministerien sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die UdP sind als Verschlusssache "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuft, die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen. Daneben veröffentlicht die Klägerin gekürzte Fassungen der UdP als "Unterrichtungen der Öffentlichkeit" (UdÖ).

Die Beklagte betreibt das Onlineportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Sie beantragte im September 2012 die Einsichtnahme in UdP aus den Jahren 2001 bis 2012. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, das Bekanntwerden der Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben. Zugleich wurde auf die regelmäßig erscheinende UdÖ hingewiesen, die eine nicht die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr berührende Version der UdP darstelle.

Die Beklagte gelangte auf unbekanntem Weg an einen Großteil der UdP und veröffentlichte die von ihr als "Afghanistan Papiere" bezeichneten Berichte aus den Jahren 2005 bis 2012 in ihrem Onlineportal.

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte an den UdP. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt.

Nach Ansicht des BGH stellt sich die Frage, ob eine widerrechtliche Verletzung eines Urheberrechts an den UdP ausscheidet, weil das Recht der Klägerin zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) der Berichte oder die von der Beklagten geltend gemachten Schrankenregelungen der Berichterstattung über Tagesereignisse (der Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG) und des Zitatrechts (Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG) im Lichte der im Streitfall betroffenen Grundrechte und Interessen auszulegen und anzuwenden sind, und die von der Beklagten geltend gemachte Behinderung der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit durch das Urheberrecht an den UdP schwerer wiegt als der Schutz von Verwertungsinteressen und Geheimhaltungsinteressen der Klägerin.

Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die hier in Rede stehenden Vorschriften des Unionsrechts Umsetzungsspielräume im nationalen Recht lassen. Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht.

Der BGH hat dem EuGH ferner die Frage vorgelegt, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta*****) und der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta******) Einschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke außerhalb der in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Schranken dieser Rechte rechtfertigen. Diese Frage stellt sich, weil die Voraussetzungen der - hier allein in Betracht kommenden - Schranken der Berichterstattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts nach dem Wortlaut der betreffenden Regelungen der Richtlinie nicht erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte sich darauf beschränkt, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form im Internet einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Danach stand die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der UdP nicht in Verbindung mit einer Berichterstattung und erfolgte auch nicht zu Zitatzwecken. Darüber hinaus waren die UdP zum Zeitpunkt ihrer Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte der Öffentlichkeit nicht bereits - wie es das Zitatrecht voraussetzt - rechtmäßig zugänglich gemacht worden. Der BGH hat in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH deutlich gemacht, dass nach seiner Ansicht eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung durch die Gerichte nicht in Betracht kommt, weil sie in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen würde. Danach könnte sich die Beklagte zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Urheberrecht an den militärischen Lageberichten nicht mit Erfolg auf ein gesteigertes öffentliches Interesse an deren Veröffentlichung berufen.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 2. Oktober 2014 - 14 O 333/13

OLG Köln - Urteil vom 12. Juni 2015 - 6 U 5/15

Karlsruhe, den 1. Juni 2017

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen für die Urheber in Bezug auf ihre Werke das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten können für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten können für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta

Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta

Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet

LG Hamburg: Michael Schumacher erhält Geldentschädigung von 50.000 EURO für BUNTE-Schlagzeile "Michael Schumacher kann wieder gehen"

LG Hamburg
Urteil vom 05.05.2017
324 O 189/16


Das LG Hamburg hat Michael Schuhmacher eine Geldentschädigung vom 50.000 EURO für die BUNTE-Schlagzeile "Michael Schumacher kann wieder gehen" und die damit verbundene Berichterstattung zugesprochen. Das Gericht bejahte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

BVerfG: Bei Veröffentlichung von Fotos mit Prominenten im privaten Raum durch die Presse ist das Gewicht der Belange des Persönlichkeitsschutzes erhöht

BVerfG
Beschlüsse vom09.02.2017
1 BvR 2897/14, 1 BvR 790/15; 1 BvR 967/15


Das Bundesverfassungsgericht hat sich in drei Beschlüssen mit der Frage befasst unter welchen Voraussetzungen Fotos von Prominenten von der Presse veröffentlicht werden dürfen. Das BVerfG stellt klar, dass bei der Veröffentlichung von Fotos mit Prominenten im privaten Raum durch die Presse das Gewicht der Belange des Persönlichkeitsschutzes erhöht ist.

Die Pressemitteilung des BVerfG:

Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die Presse

Die Zivilgerichte müssen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung das Gewicht der Pressefreiheit bei der Berichterstattung über Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse sind, ausreichend berücksichtigen. Von Bedeutung ist dabei unter anderem, ob sich die abgebildete Person im öffentlichen Raum bewegt. Betrifft die visuelle Darstellung die Privatsphäre oder eine durch räumliche Privatheit geprägte Situation, ist das Gewicht der Belange des Persönlichkeitsschutzes erhöht. Über die sich hieraus näher ergebenden Anforderungen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden.

Sachverhalt:

Gegen den Kläger der Ausgangsverfahren wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung geführt, in dessen Vorfeld er auch in Untersuchungshaft saß. Das Verfahren endete mit einem Freispruch.

1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens im Verfahren 1 BvR 967/15 begleitete den Strafprozess mit einer umfangreichen Berichterstattung. Sie illustrierte die Wortberichterstattung unter anderem mit einem Lichtbild des Klägers, das ihn wenige Meter vom Eingang der Kanzlei seiner Verteidigerin entfernt auf dem Gehweg zeigt. Der Kläger machte letztinstanzlich erfolgreich die Unterlassung der Bildberichterstattung geltend. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie rügt im Wesentlichen die Verletzung ihrer Pressefreiheit.

2. Die Beschwerdeführerinnen in den Verfahren 1 BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15 wenden sich gegen zivilgerichtliche Unterlassungsverfügungen, mit denen ihnen untersagt wurde, den Kläger im Innenhof der Kanzlei seiner Verteidigerin im Vorfeld des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens abzubilden. Auch sie rügen die Verletzung ihrer Pressefreiheit.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 967/15 ist begründet.

a) Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen enthalten ein abgestuftes Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt. Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird.

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht; sie verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Pressefreiheit. Die Gerichte berücksichtigen nicht ausreichend das Gewicht der Pressefreiheit aufgrund des großen öffentlichen Informationsinteresses. Der Kläger durfte nicht die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er in Begleitung seiner Verteidigerin abgebildet wurde. Auch hat er sich nicht in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation befunden, sondern in einem öffentlichen Bereich, in dem er aufgrund der Gesamtumstände damit rechnen musste, dass er dort wahrgenommen wird.

2. Die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15 sind unbegründet. Die den Entscheidungen zugrundeliegende Abwägung ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, weil sich der Abgebildete in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation in einem vom öffentlichen Raum nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof befand. In dieser Situation, in der sich der Abgebildete im Vorfeld des Prozesses auf privates Gelände zurückgezogen hatte, durfte er die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden.




VG Köln: Presse hat Anspruch auf Einsicht in Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofes hinsichtlich der Bundestagsfraktionen - einstweilige Anordnung bei anstehenden Wahlen möglich

VG Köln
Beschluss vom 09.02.2017
6 L 2426/16


Das VG Köln hat entschieden, dass die Presse einen Anspruch auf Einsicht in Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofes hinsichtlich der Bundestagsfraktionen hat. Dies kann auch im Wege einer einstweiligen Anordnung bei anstehenden Wahlen geltend gemacht werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Antragsteller begehrt sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Zugang zum Wortlaut der die Jahre 1999 bis 2006 betreffenden abschließenden Prüfungsmitteilungen vom 22.11.2013 hinsichtlich der Fraktionen- CDU/CSU,- SPD,- Bündnis 90/Die Grünen und- FDP sowie der vorläufigen Prüfungsmitteilungen der das Jahr 2013 betreffenden, laufenden Prüfung hinsichtlich der Fraktionen- CDU/CSU,- SPD,- Bündnis 90/Die Grünen,- DIE LINKE und- FDPzu gewähren

[...]

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht. Er ergibt sich aus § 96 Abs. 4 S. 1 BHO. Die Kammer folgt dabei weiter der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2/12 –, NVwZ 2013, 1006 und Urteil vom 25.03.2015 – 6 V 12/14 –, NVwZ 2015, 1388,

wonach die Bundeskompetenz als Annex auch die Befugnis einschließt, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Ein Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist dabei nur erforderlich, wenn der Bundesgesetzgeber bisher untätig geblieben ist.

Mit § 96 Abs. 4 BHO hat der Bundesgesetzgeber aber eine Regelung geschaffen, die Voraussetzungen und Grenzen regelt, unter denen der Öffentlichkeit – einschließlich der Presse – Informationen erteilt werden dürfen,

vgl. bereits das Urteil der Kammer vom 19.05.2016 – 6 K 1267/15 –, juris Rn. 23.

Gemäß 96 Abs. 4 S. 1 BHO kann der Bundesrechnungshof Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde.

Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Antragsgegner hat das Ergebnis der Prüfung der öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Fraktionen des Deutschen Bundestages in den Jahren 1999 bis 2006 abschließend im Sinne des § 96 Abs. 4 BHO festgestellt (vgl. § 35 PO-BRH).

Der Zugang zu dem Prüfungsergebnis ist damit in das Ermessen des Antragsgegners gestellt („kann“). Das Gericht überprüft die Ausübung dieses Ermessens auf Ermessensfehler hin, § 114 S. 1 VwGO.

Das Ermessen ist hier auf Null reduziert.

Der Antragsgegner hat bei der Frage nach der Gewährung des Informationszugangs das Informationsrecht und die Pressefreiheit des Antragstellers sowie das Transparenzgebot auf der einen Seite und die Rechte der Betroffenen, Vorschriften, die die geheime oder vertrauliche Behandlung des Prüfungsergebnisses vorschreiben sowie den Schutz der wirksamen externen Finanzkontrolle auf der anderen Seite in die Ermessenserwägungen einzubeziehen.

Vgl. Engels, in: ders./Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Dezember 2016, § 96 BHO, Rnrn. 46 f.

Vorliegend hat der Antragsgegner die Bedeutung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht hinreichend berücksichtigt und damit sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sein Ermessen war vorliegend dahingehend reduziert, dass Zugang zum Wortlaut der begehrten abschließenden Prüfungsmitteilungen zu gewähren ist.

Das Informationsinteresse der Presse überwiegt vorliegend die anderen geltend gemachten privaten und öffentlichen Interessen. Pressevertreter können behördliche Auskünfte in geeigneter Form verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Solche Interessen sind vorliegend nicht anzunehmen.

Dabei verkennt das Gericht weder die Bedeutung einer unabhängigen externen Finanzkontrolle,

vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. Januar 2013 – 5 B 1493/12 –, juris Rnrn. 58 f.,

noch die Interessen der geprüften Stellen. Insbesondere besteht kein berechtigtes Interesse der geprüften Fraktionen an der Versagung des Informationszugangs. Es sind auch sonst keine Interessen gegeben, die einfachgesetzlich Ausdruck gefunden haben und den Anspruch nach § 96 Abs. 4 S. 1 BHO ausschließen.

[...]

II. Anordnungsgrund

Der Antragsteller hat hinsichtlich der abschließenden Prüfungsmitteilung auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Eine Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und der Bedeutung der genauen und gründlichen Berichterstattung durch die Presse für die freiheitlich-demokratische Grundordnung liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Presse einen Informationsanspruch geltend macht. Auch in diesen Fällen müssen besonders schwerwiegende Nachteile im Falle eines Abwartens der Hauptsacheentscheidung glaubhaft gemacht werden.

Ein solch schwerwiegender Nachteil ist in diesen Fällen immer dann anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.08.2004 – 7 CE 04.1601 –; VG Cottbus, Beschluss vom 06.11.2007 – 1 L 392/07 –, beide

Ein derartiges gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug sind hier, auch in einer für die insoweit erfolgende Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Stärke, durch den Antragsteller glaubhaft gemacht worden. Sie ergeben sich aus der am 24.09.2017 anstehenden Bundestagswahl.

Die Kammer hat bereits entschieden, dass, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass eine Entscheidung in der Hauptsache erst nach der Wahl ergeht und die begehrte Information somit bei Abwarten der Hauptsacheentscheidung erst nach der Wahl erlangt werden würde, ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbar sein kann.

Vgl. Beschluss der Kammer vom 27.08.2009 – 6 L 918/09 -.

Dass dies hier der Fall ist, hat der Antragsteller glaubhaft gemacht.

Auch wenn womöglich vor der Wahl noch eine Entscheidung in der Hauptsache – allenfalls in erster Instanz – möglich wäre, so bestünde die Gefahr, dass die begehrten Informationen erst nach der bereits stattgefundenen Bundestagswahl zugänglich gemacht würden und die Bürger diese bei ihrer Wahlentscheidung nicht mehr berücksichtigen könnten. Denn es ist nicht gewährleistet, dass dies in ausreichender Zeit vor der Wahl geschähe, in der die Informationen von den Medien aufgearbeitet und in der Bevölkerung diskutiert werden könnten.

Für die Wahlentscheidung der Bürger ist das Verhalten der gewählten Abgeordneten bei der Ausübung ihres Mandats von großer Bedeutung. Da die Abgeordneten ihr Mandat auch über den Zusammenschluss in Fraktionen ausüben, ist für die Bürger auch das Verhalten der Fraktionen und damit auch der Umgang der Fraktionen mit den ihnen zur Verfügung gestellten öffentlichen Geldern wichtig.

Aus der damit im Herbst erneut anstehenden Wahlentscheidung der Bürger ergibt sich ein gesteigertes öffentliches Interesse und auch ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung.

Dies ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die abschließende Prüfungsmitteilung auf den 22.11.2013 datiert oder den Zeitraum 1999 bis 2006 betrifft. Die Mitteilung selbst stammt aus der Zeit nach der letzten Bundestagswahl. Damit konnten die Bürger diese (selbst theoretisch) bei ihrer letzten Bundeswahlentscheidung noch nicht berücksichtigen. Die Tatsache, dass die Prüfungsmitteilung erst sieben Jahre nach dem Prüfungszeitraum vorliegt, kann nicht zulasten des Antragstellers gereichen, da es sonst in der Hand des Antragsgegners läge, den Zugang zu Informationen durch Hinauszögern des Prüfungsergebnisses einzuschränken.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Keine Entschädigung für Beschlagnahme von Presseerzeugnissen mit NS-Propaganda

BGH
Urteil vom 15.12.2016
III ZR 387/14

Die Pressemitteilung des BGH:


Kein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch aus Amtshaftung oder enteignungsgleichem bzw.
enteignendem Eingriff bei vertretbarer Beschlagnahme von Presseerzeugnissen ("Zeitungszeugen")

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob die Beschlagnahme von Presseerzeugnissen, der eine vertretbare Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen durch die Staatsanwaltschaft und den Ermittlungsrichter zugrunde liegt, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Folge haben kann.

Sachverhalt:

Der Kläger, der geschäftsführender Gesellschafter eines in Großbritannien ansässigen Presseunternehmens ist, macht gegen das beklagte Land aus eigenem und abgetretenem Recht Ersatzansprüche in Höhe von 2.634.677,52 € im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Presseerzeugnissen geltend.

Das Unternehmen vertrieb in Deutschland ab Januar 2009 das wöchentlich erscheinende Journal "Zeitungszeugen", dessen Herausgeber der Kläger ist und das sich mit der Zeit des Nationalsozialismus und der damaligen Presselandschaft befasste. Den einzelnen Ausgaben waren jeweils zwei bis drei Faksimilenachdrucke von Zeitungen eines ausgewählten Tages beigelegt. Diese Nachdrucke waren in einen vierseitigen Zeitungsmantel eingelegt, der (kurze) historische Abhandlungen zu den jeweiligen Zeitungsausgaben enthielt. Zum Teil wurden auch großformatige NS-Propaganda-Plakate beigefügt.

Die Staatsanwaltschaft leitete am 23. Januar 2009 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) und Verstößen gegen das Urheberrecht (§§ 106, 109 UrhG) ein und beantragte beim Amtsgericht den Erlass eines Beschlagnahmebeschlusses. Dieser wurde noch am selben Tag erlassen, wobei die Beschlagnahme auf die Beilagen "Völkischer Beobachter" vom 1. März 1933 und das NS-Propagandaplakat "Der Reichstag in Flammen" beschränkt wurde. In der Folgezeit wurden bundesweit circa 12.000 vollständige Exemplare der Ausgabe 2/2009 des Journals beschlagnahmt.

Auf die Beschwerde des Klägers hob die Staatsschutzkammer des Landgerichts die Beschlagnahmeanordnung auf, da die durchgeführten Ermittlungen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne eines Anfangsverdachts für ein strafbares Verhalten des Klägers ergeben hätten. Ein etwaiges Urheberrecht des Beklagten sei längstens nach 70 Jahren ab dem Erscheinen der Ausgabe des "Völkischen Beobachters" vom 1. März 1933 abgelaufen. Es bestehe auch kein Verdacht, dass Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuze) in strafbarer Weise verwendet oder verbreitet worden seien. Jedenfalls könne sich der Kläger auf die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB berufen, da er nach den bisherigen Erkenntnissen mit der Publikation das Ziel staatsbürgerlicher Aufklärung verfolge. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde sodann gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Prozessverlauf:

Das Landgericht hat dem Kläger – gestützt auf einen an ihn abgetretenen Anspruch des Unternehmens aus enteignendem Eingriff – eine Entschädigung dem Grunde nach zugesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Die dagegen gerichteten Berufungen des Klägers und des Beklagten waren erfolglos. Das Oberlandesgericht hat lediglich den Tenor des erstinstanzlichen Urteils dahingehend abgeändert, dass die dem Kläger dem Grunde nach zugesprochene Entschädigung auf enteignungsgleichem Eingriff aus abgetretenem Recht der Albertas Ltd. beruhe. Im Übrigen hat es die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie aus Amtspflichtverletzung, Aufopferung und enteignendem Eingriff abgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision möchte der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der u.a. für das Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der Kläger weder aus eigenem noch abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung hat.

Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter haben sich bei Beantragung beziehungsweise Erlass der Beschlagnahmeanordnung nicht amtspflichtwidrig (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) verhalten. Im Ermittlungsverfahren getroffene staatsanwaltschaftliche und richterliche Maßnahmen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht (z.B. Haftbefehle, Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen) sind im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist. Nach diesen Maßgaben war die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft und des Ermittlungsrichters – auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahmeanordnung – vertretbar. Bei der Prüfung des nach § 111m StPO erforderlichen Tatverdachts durfte insbesondere auf die leichte Trennbarkeit der Beilagen (NS-Presseerzeugnisse) von dem so genannten Zeitungsmantel (mit Erläuterungstexten) sowie den Umstand abgestellt werden, dass die inhaltliche Distanzierung des Klägers von dem in den Beilagen abgedruckten nationalsozialistischen Gedankengut unscheinbar platziert war, während Hakenkreuze und das beigefügte großformatige NS-Propagandaplakat markant in Erscheinung traten (Verdacht einer Straftat nach § 86a StGB). Angesichts der äußerst komplexen und komplizierten Sach- und Rechtslage und der Notwendigkeit einer Eilentscheidung war es vertretbar, hinsichtlich der Ausgabe des "Völkischen Beobachters" vom 1. März 1933 den (starken) Anfangsverdacht einer Verletzung des dem Beklagten zustehenden Urheberrechts zu bejahen (Strafbarkeit nach § 106 Abs. 1 UrhG).

Die im Zusammenhang mit der Überprüfung von staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren entwickelten Grundsätze zur Vertretbarkeit der Maßnahme gelten auch für die Beurteilung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Bejahung einer vertretbaren Maßnahme nicht nur dazu führt, dass eine Amtspflichtverletzung (bereits auf der Tatbestandsebene) entfällt, sondern auch dazu, dass die Rechtswidrigkeit des Eingriffs als Voraussetzung einer Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff zu verneinen ist.

Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff, wie ihn das Landgericht angenommen hat, scheidet ebenfalls aus, da das Presseunternehmen durch den Vollzug der Beschlagnahmeanordnung kein unzumutbares Sonderopfer erlitten hat. Das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden ist durch das riskante Verhalten des Klägers veranlasst worden. Dieser hat sich als geschäftsführender Gesellschafter und Verantwortlicher im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewusst für eine "grenzwertige" Veröffentlichung des Journals "Zeitungszeugen" entschieden. Da das Unternehmen sich das Verhalten seines Organs zurechnen lassen muss, kann es sich nicht darauf berufen, ihm sei ein unzumutbares Sonderopfer für die Allgemeinheit abverlangt worden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer



1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Wer Propagandamittel

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Vorinstanzen:

LG München I – Grundurteil vom 23. Januar 2013 – 15 O 49627/11

OLG München – Urteil vom 27. November 2014 – 1 U 781/13

BGH: Anspruch auf angemessene Vergütung und Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln mit bundesweiter Bedeutung - GVR Tageszeitungen III

BGH
Urteil vom 15.09.2016
I ZR 20/15
GVR Tageszeitungen III
UrhG § 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 2; AEUV Art. 101 Abs. 1


Leitsätze des BGH:

a) Aus den in § 36 Abs. 2 UrhG geregelten allgemeinen Voraussetzungen für die zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln zugelassenen Vereinigungen (Repräsentativität, Unabhängigkeit und Ermächtigung) kann sich ein eingeschränkter (räumlicher) Anwendungsbereich der gemeinsamen Vergütungsregel ergeben.

b) Das Erfordernis der Repräsentativität ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 UrhG auszulegen. Das Merkmal soll mit Blick auf die weitreichende Vermutung der Angemessenheit im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG sicherstellen, dass mit der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln kein Missbrauch betrieben wird, sondern diese nur von Vereinigungen vereinbart werden, welche die Gewähr für eine sachorientierte und interessengerechte Festlegung von angemessenen Regeln bieten. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass der jeweiligen Vereinigung entweder nach ihrer Anzahl und Größe oder nach ihrer Marktbedeutung eine tatsächliche Position zukommt, die es rechtfertigt, im konkreten Fall in legitimer Weise "für die Branche zu sprechen".

c) Nach diesen Maßstäben scheidet eine formale Betrachtung aus, wonach gemeinsame Vergütungsregeln mit bundesweiter Bedeutung allein durch bundesweit tätige Vereinigungen abgeschlossen werden und regional tätige Verbände nur im Hinblick auf ihr Regionalgebiet repräsentativ sein können. Bei der gebotenen Anwendung eines gemischt qualitativen und quantitativen Maßstabs kann auch ein Regionalverband über die Grenzen seines Tätigkeits- oder Mitgliederbereichs hinaus repräsentativ im Sinne von § 36 Abs. 2 UrhG sein.

BGH, Urteil vom 15. September 2016 - I ZR 20/15 - OLG Brandenburg - LG Potsdam

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerwG: Kosten für Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Aufspaltung eines Informationsantrags in mehrere Einzelbegehren bei einheitlichen Lebenssachverhalt unzulässig

BVerwG
Urteil vom 20.10.2016
7 C 6.15


Das BVerwG hat sich in die Entscheidung zu den Kosten für Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz befasst und entschieden, dass eine Aufspaltung eines Informationsantrags in mehrere jeweils kostenfplichtige Einzelbegehren bei einheitlichen Lebenssachverhalt unzulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kosten für die Gewährung von Informationszugang

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang, der einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, im Hinblick auf die dafür anfallenden Gebühren als einheitliche Amtshandlung anzusehen ist. Das gilt auch dann, wenn die informationspflichtige Stelle das Informationsbegehren mit mehreren Verwaltungsakten beschieden hat.

Die Kläger sind Journalisten und beantragten im Zuge von Recherchen über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände bei dem Bundesministerium des Innern Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das Bundesministerium gab dem Informationsbegehren mit mehr als 60 Bescheiden teilweise statt und setzte hierfür Gebühren i.H.v. über 12 000 € und Auslagen i.H.v. über 2 000 € fest. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Aufspaltung des Informationsantrags in zahlreiche Einzelbegehren und eine entsprechende Zahl gebührenpflichtiger Amtshandlungen verstoße gegen das im Informationsfreiheitsgesetz bestimmte Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung. Auslagen könnten auch nicht erhoben werden, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Über einen Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde in der Regel mit einem nach § 10 Abs. 1 IFG gebührenpflichtigen Verwaltungsakt. Die Gebühren sind innerhalb eines Rahmens, der auch bei einem höheren Verwaltungsaufwand 500 € nicht übersteigt, gemäß § 10 Abs. 2 IFG so zu bemessen, dass der begehrte Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Diese Vorgaben sind auch zu beachten, wenn die Behörde - etwa wegen des Umfangs der Informationen ‑ mehrere Bescheide erlässt. Betrifft ein auf Informationszugang gerichteter Antrag einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so stellt seine Bescheidung - unabhängig von der Zahl der ergangenen Verwaltungsa auslöst. Der Erhebung von Auslagen steht entgegen, dass die hierauf bezogenen Teile der Informationsgebührenverordnung mangels einer gesetzlichen Grundlage nichtig sind.

BVerwG 7 C 6.15 - Urteil vom 20. Oktober 2016

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 26.14 - Urteil vom 19. März 2015




VG Berlin 2 K 232.13 - Urteil vom 10. Juli 2014

BGH: Zum Annahme eines einheitlichen Werktitelschutzes für im Internet und als Druckerzeugnis vertriebene Angebote- Kostenentscheidung bei mehreren Streitgegenständen

BGH
Kinderstube
MarkenG § 5 Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2, 3, 4; ZPO § 92 Abs. 1,
§ 308 Abs. 1 Satz 1; GKG § 45 Abs. 1 Satz 2


Leitsätze des BGH:

a) Die Annahme eines einheitlichen Werktitelrechts für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote setzt voraus, dass der Verkehr die Angebote als einheitliches Produkt mit unterschiedlichen Vertriebswegen, nicht hingegen lediglich als miteinander verwandte, aber nach Inhalt und Erscheinungsbild eigenständige Angebote ansieht.

b) Ein Klageantrag, der auf die Unterlassung einer Zeichenverwendung "als Titel" gerichtet ist, enthält keine Beschränkung auf werktitelmäßige Verwendungen, wenn er auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt und nicht nur auf Werktitel, sondern auch auf Marken gestützt ist.

c) Der Begriff "Erziehung" der Dienstleistungsklasse 41 erfasst nicht nur die erzieherische Tätigkeit, sondern auch die Vermittlung erzieherischen Wissens durch Beratung und Information über Erziehung.

d) Der Begriff "Kinderstube" ist für die Dienstleistung "Erziehung" wegen des ihm innewohnenden beschreibenden Anklangs von unterdurchschnittlicher originärer Unterscheidungskraft.

e) Bestehen Unterschiede in der Zusammen- oder Getrenntschreibung der im Übrigen nur durch Groß- oder Kleinschreibung voneinander abweichenden Wortbestandteile (hier: Kinderstube"/"Kinder STUBE"), liegt regelmäßig keine Zeichenidentität, sondern Zeichenähnlichkeit vor.

f) Wird die Abmahnung auf mehrere Schutzrechte gestützt und hat eine nachfolgende Klage erst aufgrund eines im Prozess nachrangig geltend gemachten Rechts Erfolg, so besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenerstattung in voller Höhe des einfachen Gegenstandswerts der Abmahnung, der (anders als der gerichtliche Streitwert im Falle des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) nicht zu erhöhen ist.

g) Hat die Klage aufgrund eines nachrangig geltend gemachten Streitgegenstands oder nicht aufgrund sämtlicher kumulativ geltend gemachter Streitgegenstände Erfolg, so bemisst sich im Rahmen des § 92 Abs. 1 ZPO der Prozesserfolg und -verlust regelmäßig nach dem Verhältnis der Anzahl der erfolgreichen oder erfolglosen Streitgegenstände zum Gesamtstreitwert. Ergeht eine Entscheidung über zwei Streitgegenstände, von denen nur einer der Klage zum Erfolg verhilft, sind die Kosten des Rechtsstreits danach gegeneinander aufzuheben oder hälftig zu teilen.

BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Tagesschau-App der ARD in der Fassung 2011 aufgrund des presseähnlichen Charakters unzulässig - Verstoß gegen § 11d RStV

OLG Köln,
Urteil vom 30.09.2016
6 U 188/12

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Tagesschau-App der ARD in der Fassung vom Juni 2011 unzulässig war. Diese hatte- so das Gericht - einen presseähnlichen Charakter auf und war damit nach § 11d RStV unzulässig.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Tagesschau App unzulässig

Die „Tagesschau App“ ist, so wie sie am 15. Juni 2011 abrufbar war, unzulässig. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Hubertus Nolte heute entschieden und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untersagt, die App in dieser Form zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Damit hat die Unterlassungsklage von elf führenden deutschen Verlagshäusern weitgehend Erfolg.

Die Klage war darauf gestützt, dass die „Tagesschau App“ gegen eine Regelung im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) verstoße. Nach § 11d RStV ist es den öffentlich-rechtlichen Anbietern untersagt, „nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote“ in Telemedien zu verbreiten. Das Verbot hat zumindest auch den Zweck, die Presseverlage vor weitgreifenden Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet schützen.

Zunächst hatte das Oberlandesgericht Köln die Klage abgewiesen, weil der Rundfunkrat des federführenden NDR in einem Telemedienkonzept die „Tagesschau App“ als nicht presseähnlich eingestuft und freigegeben hatte (Urteil vom 20.12.2013 – Az. 6 U 188/12 – unter www.nrw.de veröffentlicht). Der Bundesgerichtshof hatte die Bindungswirkung der Entscheidung des Rundfunkrates verneint und dem Oberlandesgericht Köln sodann aufgegeben, selbst zu überprüfen, ob das Angebot der App „presseähnlich“ sei (vgl. Pressemitteilung Nr. 75/2015 des BGH). Dabei dürfe, so der Bundesgerichtshof, das Angebot der App nicht durch „stehende“ Texte und Bilder geprägt sein, sondern müsse den Schwerpunkt in einer hörfunk- oder fernsehähnlichen Gestaltung haben.

Diese Überprüfung hat der Senat nunmehr vorgenommen und die Pressähnlichkeit der App bejaht. Dabei hatte der 6. Zivilsenat nur darüber zu entscheiden, ob das Angebot der „Tagesschau App“ am 15. Juni 2011 als „presseähnlich“ einzustufen war. Denn nur der Inhalt dieses Tages ist von den Klägern zum Streitgegenstand gemacht worden. Der Senat hat auch die von den Klägern in Papierform vorgelegte Dokumentation dieses Angebots als ausreichend angesehen, um die vom Bundesgerichtshof geforderte Überprüfung vornehmen zu können. Der Senat hat dabei die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Inhalte bewertet. Schon die Start- und Übersichtsseiten der App, die den Nutzern bestimmungsgemäß als erste gegenübertreten, bestünden ausschließlich aus Text und Standbildern und sie enthielten überwiegend Verweise auf - ggf. bebilderte - Textseiten. Auch auf den nachgelagerten Ebenen sei die Gestaltung der dokumentierten Beiträge mit wenigen Ausnahmen dadurch geprägt, dass es sich um in sich geschlossene Nachrichtentexte handelte, die aus sich heraus verständlich und teilweise mit Standbildern illustriert seien. Insgesamt stünden Texte und Standbilder bei der Gestaltung im Vordergrund. Dies sei nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs als presseähnlich zu qualifizieren.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da nach der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof nunmehr nur die die konkreten Umstände des Einzelfalles zu würdigen waren.