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BGH: Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag

BGH
Beschluss vom 26.11.2015
III ZB 62/14
BGB § 677; GVG § 13; BbgBestG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1


Leitsätze des BGH:

a) Für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre (Fortführung der Senatsurteile vom 22. Februar 1971 - III ZR 205/67, NJW 1971, 1218 und vom 17. November 2011 - III ZR 53/11, BGHZ 191, 325).

b) Nimmt der (hoheitliche) Geschäftsführer zugleich eine privatrechtliche Befugnis oder Verpflichtung für einen (privaten) Geschäftsherrn wahr (hier: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung naher Angehöriger), gelten die §§ 677 ff
BGB unmittelbar. Es liegt dann eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG vor.

BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14 - LG Cottbus - AG Lübben (Spreewald)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: