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LG München: Volltext des Urteils in Sachen ProSiebenSat1 gegen Werbeblocker AdBlock Plus-Anbieter eyeo GmbH liegt nunmehr vor

Der Volltext des Urteils in Sachen ProSiebenSat.1 gegen Werbeblocker AdBlock Plus-Anbieter eyeo GmbH liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG München: Werbeblocker AdBlock Plus zulässig - Klagen von Pro7 und RTL abgewiesen - keine wettbewerbswidrige Behinderung oder urheberrechtswidrige Verwertungshandlung" über die Entscheidung berichtet.

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LG München: Volltext des Urteils in Sachen RTL gegen Werbeblocker AdBlock Plus-Anbieter eyeo GmbH liegt nunmehr vor

Der Volltext des Urteils in Sachen RTL gegen Werbeblocker AdBlock Plus-Anbieter eyeo GmbH liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG München: Werbeblocker AdBlock Plus zulässig - Klagen von Pro7 und RTL abgewiesen - keine wettbewerbswidrige Behinderung oder urheberrechtswidrige Verwertungshandlung" über die Entscheidung berichtet.

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RTL ./. eyeo gmbh - LG München, Urteil vom 27.05.2015, 37 O 11843/14


LG München: Werbeblocker AdBlock Plus zulässig - Klagen von Pro7 und RTL abgewiesen - keine wettbewerbswidrige Behinderung oder urheberrechtswidrige Verwertungshandlung

LG München
Urteile vom 27.05.2015
37 O 11673/14 u. 37 O 11843/14
Adblock Plus


Das LG München hat die Klagen von ProSiebenSat.1 und RTL gegen den Werbeblocker AdBlock Plus abgewiesen. Das Gericht sah richtigerweise keine wettbewerbswidrige Behinderung. Auch liegt - so das Gericht zutreffend - keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung, wenn Nutzer Webseiten mit eingeschaltetem Werbeblocker aufrufen.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Auch der weitere Weg durch die Instanzen dürfte, wie schon ein Blick auf die Fernsehfee-Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 24.06.2004, Az. I ZR 26/02 ) keine Aussicht auf Erfolg haben um Werbeblocker zu verhinden


Die Pressemitteilung des LG München:

"Kein Verbot von Werbeblocker-Software

Das Landgericht München I hat heute zwei Klagen deutscher Medienunternehmen (Klägerinnen) gegen die Anbieter eines Werbeblockers (Beklagten) abgewiesen.

Streitgegenständlich war ein Software-Programm, das der Nutzer im Internet kostenlos herunterladen kann. Es blockiert die Anzeige von Werbung im Internet. Internetseitenbetreiber können sich allerdings gegenüber den Beklagten vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für sog. „akzeptable Werbung“ verpflichten, so dass deren Webseiten über sog. „Weiße Listen“ freigeschaltet werden und dort Werbung trotz aktivierten Werbeblockers erscheint. Für dieses „Whitelisting“ fordern die Beklagten von ihren Vertragspartnern teilweise ein umsatzabhängiges Entgelt.

Das Geschäftsmodell der Beklagten wurde von den Klägerinnen unter verschiedenen Gesichtspunkten des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und Kartellrechts angegriffen. Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit zwei heute verkündeten Urteilen eine Rechtsverletzung verneint. Das Angebot und der Vertrieb der Werbeblocker-Software stellen laut Gericht insbesondere keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerinnen dar, weil es letztendlich die Internetnutzer seien, die aufgrund einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren und hierdurch die Anzeige der Werbung verhindern würden. Auch liege keine Beteiligung der Beklagten an einer urheberrechtswidrigen Verwertungshandlung der Internetnutzer vor. Denn die bloße Nutzung des Angebots der Klägerinnen, die ihre Inhalte kostenlos im Internet öffentlich zugänglich machen, sei keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung durch den einzelnen Seitenbesucher, auch wenn der Webseitenbetreiber mit der Verwendung des Werbeblockers nicht einverstanden sei. Auch einen Verstoß gegen das Kartellrecht sieht das Gericht nicht, da – jedenfalls derzeit – keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagten anzunehmen sei. Dabei sei auf den Markt der Internetnutzer abzustellen, also auf die Verbreitung des streitgegenständlichen Werbeblockers unter den Internetnutzern in Deutschland. Entscheidend sei also, dass die Klägerinnen trotz des Vertriebs des Werbeblockers durch die Beklagten immer noch eine hinreichende Zahl von Internetnutzern mit der auf ihren Webseiten gezeigten Werbung erreichen könnten.

(Die Entscheidungen unter den Aktenzeichen 37 O 11673/14 und 37 O 11843/14 sind nicht rechtskräftig.)"


BVerwG: Pro Sieben darf regionale Werbespots senden - bundesweites Fernsehprogramm darf regional beschränkte Werbung senden

BVerwG
Ur­teil vom 17.12.2014
6 C 32.13


Die Pressemitteilung des BVerwG:

"Pro Sieben darf regionale Werbespots senden

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute ent­schie­den, dass es nicht gegen Be­stim­mun­gen des Rund­funk­rechts ver­stößt, wenn im Rah­men eines bun­des­wei­ten Fern­seh­pro­gramms Wer­be­spots mit re­gio­nal be­schränk­tem Ver­brei­tungs­ge­biet ge­sen­det wer­den.

Die Klä­ge­rin ver­an­stal­tet das Fern­seh­pro­gramm „Pro Sie­ben“. Sie be­ab­sich­tigt, sol­chen Wer­be­kun­den, für die eine bun­des­wei­te Fern­seh­wer­bung nicht at­trak­tiv ist, die Mög­lich­keit re­gio­na­ler Wer­be­spots an­zu­bie­ten. Nach Auf­fas­sung des Ver­wal­tungs­ge­richts Ber­lin fehlt ihr hier­für die Be­rech­ti­gung: Wer­bung sei Be­stand­teil des Pro­gramms. Wer die Li­zenz zur Ver­an­stal­tung eines bun­des­wei­ten Pro­gramms be­sit­ze, dürfe nur bun­des­wei­te Wer­be­spots sen­den.

Der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Sprung­re­vi­si­on der Klä­ge­rin hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt statt­ge­ge­ben: Ge­gen­stand des rund­funk­recht­li­chen Li­zen­zie­rungs­er­for­der­nis­ses sind nur die re­dak­tio­nel­len Pro­gramm­in­hal­te, nicht die Wer­bung. Hin­sicht­lich des „ob“ und „wie“ der Wer­bung ist der Ver­an­stal­ter frei, so­lan­ge er die wer­be­recht­li­chen Be­stim­mun­gen ein­hält; diese ent­hal­ten im Falle des Rund­funk­staats­ver­tra­ges keine ein­schrän­ken­den Vor­ga­ben zum Ver­brei­tungs­ge­biet von Wer­be­spots. Die Er­wä­gung, dass sol­che Vor­ga­ben sinn­voll sein könn­ten, um die Fi­nan­zie­rungs­aus­sich­ten lo­ka­ler oder re­gio­na­ler Me­di­en zu si­chern, hat im Rund­funk­staats­ver­trag kei­nen Nie­der­schlag ge­fun­den.

BVerwG 6 C 32.13 - Ur­teil vom 17. De­zem­ber 2014"

LG München: ProSiebenSat1 gegen Save.tv - Online-Videorekorder verletzt Rechte des Sendeunternehmens

LG München
7 O 26557/11


Wie golem.de berichtet hat das LG München entschieden, dass es dem Anbieter des Online-Videorekorder-Dienstes save.tv nicht gestattet ist, seinen Nutzern Zugriff auf die Sender der ProSiebenSat1-Gruppe zu ermöglichen. Das LG München sieht in dem Angebot eine rechtswidrige Verletzung der Rechte des Sendeunternehmens. Das OLG Dresden hatte vor einiger Zeit (Urteil vom 12.07.2011 - 14 U 801/07 - siehe auch BGH, Urteil vom 22.04.2009 - I ZR 175/07 ) noch eine Klage von RTL abgewiesen.

BVerwG: PRO7 muss 75.000 EURO für Bimmel-Bingo zahlen - Abschöpfung von Werbeeinnahmen zulässig

BVerwG
Urteil vom 23.05.20
12 6 C 22.11
Bimmel-Bingo


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Abschöpfung von Werbeeinnahmen bei rechtswidrig ausgestrahlten Fernsehsendungen rechtlich zulässig und nicht zu beanstanden ist. PRO7 muss nun 75.000 EURO für die im Rahmen von TV total ausgestrahlten Bimmel-Bingo-Beiträge zahlen

Die vollständige Pressemitteilung des BVerwG finden Sie hier:

"BVerwG: PRO7 muss 75.000 EURO für Bimmel-Bingo zahlen - Abschöpfung von Werbeeinnahmen zulässig" vollständig lesen