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OLG Dresden: Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Verschweigen von Produktbeschaffenheit die für Kaufentschluss von Bedeutung ist

OLG Dresden
Urteil vom 09.08.2016
14 U 1819/15


Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Verschweigen vorliegt, wenn in einem Katalog oder Online-Shop Merkmale des angebotenen Produktes, die für den Kaufentschluss von Bedeutung sind, verschwiegen werden.

3. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, 5a Abs. 1 UWG a.F. und n.F. i.V.m. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG zu. Die Begehungsgefahr ergibt sich für das Angebot und die Werbung als Wiederholungsgefahr, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, und hinsichtlich des lnverkehrbringens auch als Erstbegehungsgefahr, § 8 Abs. 1 S. 2 UWG, aus der beanstandeten Katalogwerbung. Die Werbung für ein bestimmtes geschäftliches Handeln begründet hierfür eine (Erst-)Begehungsgefahr (BGH GRUR 1989, 432 Rn 39- Kachelofenbauer).

Die Beklagte hat mit ihrer beanstandeten Katalogwerbung bei den Werbeadressaten eine unzutreffende, für die geschäftliche Entscheidung der angesprochenen Kreise relevante Vorstellung über die Verwendungsmöglichkeit der von ihr angebotenen Produkte hervorgerufen. Eine Irreführung durch Verschweigen von Tatsachen liegt insbesondere dann vor, wenn nach der Auffassung des Verkehrs der verschwiegenen Tatsache eine besondere Bedeutung zukommt, so dass - wie die Neufassung von§ 5a Abs. 1 UWG hervorhebt - das Verschweigen geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2007, 251 Rn. 20 - Regenwaldprojekt II). Die Beklagte bietet in ihrem Produktkatalog für das Jahr 2014 unter dem Produkttyp "elektrischer Betriebsraum" die Produkte "...ROOM ..." nach Seite 148 bis 151 (K1) und nach Seite 152 bis 155 (K2) den "kompakten elektrischen Betriebsraum "...RACK ..." zum Kauf an, durch dessen Erfüllung diese Produkte in Verkehr gebracht werden.
[...]
Beide Produkte der Beklagten verfügen nicht über den nach Nr. 5.2.2.b) MLAR/LAR vorgesehenen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, durch den die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhalts nachgewiesen wird. Es ist auch weder substantiiert dargetan noch ansonsten ersichtlich, dass die Gewährleistung dieser Funktion der Verteilereinbauten im Brandfall für die Dauer des Funktionserhalts nach Nr. 5.2.2.c) MLAR/LAR sichergestellt ist. Die Beklagte weist in der angegriffenen Werbung nicht darauf hin, dass der Nachweis (noch) zu erfolgen hat, sei es auch durch den Planer oder Anlagenhersteller."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zeichenfolge Dynamic gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 12.07.2010
28 W (pat) 83/0909
Dynamic


Das BPatG führt aus:

"Angaben oder Zeichen, wie das englische Wort „Dynamic“, sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; BGH GRUR 2008, 900, Rdn. 12 – SPA II, m. w. N.). Ausgeschlossen sind insoweit auch Angaben, die zwar in der jeweils einschlägigen Fachterminologie noch nicht nachweisbar sind, deren beschreibender Aussagegehalt aber so eindeutig und unmissverständlich hervortritt, dass sie zur Produktbeschreibung dienen können (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 335 m. w. N.).
[...]
Zu diesem Zweck erfasst der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht nur ein von vornherein festgelegtes, abschließend definiertes Spektrum von Produkteigenschaften, sondern alle Merkmale, die im geschäftlichen Verkehr mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen von Bedeutung sind."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: