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LG Berlin: Erkauftes Beliebtheitsranking in einem Hotel-Buchungsportal ist eine Täuschung der Nutzer und damit wettbewerbswidrig

LG Berlin
Beschluss vom 25.08.2011
16 O 418/11
Erkauftes Ranking


Das LG Berlin hat einem Hotel-Buchungsportal untersagt, den gelisteten Hotels zu ermöglichen, ihr Beliebtheitsranking durch Zahlung zusätzlicher Provisionen zu steigern. Der Nutzer hatte dabei nicht die Möglichkeit zu erkennen, dass es sich ggf. um erkaufte Rankings handelt.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Im deutschsprachigen Buchungsportal listet [...].com Hotels in der Standardeinstellung unter dem Titel „Beliebtheit“ auf. Gleichzeitig bietet [...].com in den dortigen Geschäftsbedingungen Hotelbetrieben die Möglichkeit, die Reihenfolge der Auflistung durch Zahlung einer höheren Provision an [...].com positiv zu beeinflussen.
[...]
Mit dem Beschluss folgte das LG Berlin der Auffassung der Wettbewerbszentrale, die in dieser Praxis eine grobe Täuschung des Publikums sah.
[...]
Bei diesem insoweit „erkauften“ Ranking erleiden ferner die Hotelbetriebe gravierende Wettbewerbsnachteile, die zwar in der Bewertung durch Kunden besser abschneiden, sich aber der Zahlung höherer Provisionen verweigern. "


Richtigerweise müsste das Portal derartig erkaufte Einträge deutlich als "Werbung" oder "Anzeige" kennzeichnen.

Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

BGH: Urteil zur Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Dienstleitungen liegt im Volltext vor - Zweite Zahnarztmeinung

BGH
Urteil vom 01.12.2010
I ZR 55/08
Zweite Zahnarztmeinung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Berufsordnung für die bayerische Zahnärzte §§ 2, 8 Abs. 2
und 5, § 21 Abs. 1


Diese Entscheidung des BGH liegt nunmehr im Volltext vor. Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass eine Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Dienstleistungen weder wettbewerbswidrig ist, noch einen Verstoß gegen zahärztliches Berufsrecht darstellt.

Leitsätze des BGH:
Ein Zahnarzt, der auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu dem Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag eines Kollegen abgibt, das der Patient dort eingestellt hat, verstößt weder gegen das berufsrechtliche Kollegialitätsgebot noch gegen das Verbot berufswidriger Werbung. Verpflichtet er sich, dem Betreiber der Internetplattform im Falle des Zustandekommens eines Behandlungsvertrags mit dem Patienten einen Teil seines Honorars als Entgelt für die Nutzung des virtuellen Marktplatzes abzugeben, liegt darin auch kein unzulässiges Versprechen eines Entgelts für die Zuweisung von Patienten. Dementsprechend handelt auch der Betreiber der Internetplattform nicht wettbewerbswidrig.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Zahnärzten ist es gestattet, ihre Dienste auch über Preisvergleichsportale im Internet anzubieten

BVerfG
Beschluss vom 08.12.2010
I BVR 1287/08


Das Bundesverfassunggericht hat wenig überraschend entschieden, dass es Zahnärzten gestattet ist, ihre Dienste auch über Preisvergleichsportale im Internet anzubieten. Erst kürzlich hatte auch der BGH entschieden, dass der Betrieb einer Preisvergleichsplattform für Zahnärzte weder wettbewerbswidrig noch berufsrechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 01.12.2010 - I ZR 55/08- 2te Zahnarztmeinung).

Das BVerfG führt aus:
"Es ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren, dass das Gericht das Fehlen einer persönlichen Untersuchung des Patienten vor der Abgabe der Kostenschätzung als Verletzung einer Berufspflicht beurteilt. Denn es sind keine Gründe des Gemeinwohls zu erkennen, nach denen eine solche Untersuchung im konkreten Fall geboten gewesen wäre. [...]
Zwar ist es richtig, dass die Entwicklung eines Vertrauensverhältnisses ein wesentlicher Faktor für die Aufnahme einer zahnärztlichen Behandlung ist. Die Entwicklung eines solchen Vertrauensverhältnisses wird durch die Nutzung der Internetplattform freilich keineswegs ausgeschlossen; denn wenn sich der Patient für einen der Zahnärzte, die auf der Plattform eine Kostenschätzung abgegeben haben, entscheidet, folgt ohnehin eine persönliche Untersuchung, aufgrund der der Zahnarzt nunmehr einen verbindlichen Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag erstellt. Ab diesem Zeitpunkt unterscheidet sich das Behandlungsverhältnis dann auch grundsätzlich nicht mehr von jenen, die auf „traditionelle“ Weise zustande gekommen sind. Die Internetplattform erleichtert damit letztlich für den Nutzer nur den Preisvergleich und die Kontaktanbahnung. Beides sind aber Aspekte, die dem Patientenschutz nicht entgegenstehen und die daher nicht geeignet sind, eine Beschränkung der Berufsfreiheit zu rechtfertigen.
[...]
Es begegnet allerdings keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Kostenschätzung als Werbemaßnahme zu behandeln. Ein solches Verhalten erfüllt die Anforderungen für das Vorliegen von Werbung, denn es ist planvoll darauf angelegt, andere dafür zu gewinnen, die eigenen Leistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 111, 366 <378>).
Mit Blick auf den Schutz der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG ist es jedoch nicht haltbar, die Abgabe einer Kostenschätzung im Internet, unabhängig von ihrem konkreten Inhalt, als berufsrechtswidrig einzustufen; denn es fehlt gerade an Gemeinwohlgründen, auf die sich eine solche Grundrechtseinschränkung stützen ließe. Weder ist ersichtlich, dass eine derartige Nutzung des Internets das Vertrauen in die Zahnärzte erschüttern, noch dass es zu einer Verunsicherung der Patienten führen könnte, wie die Landeszahnärztekammer in ihrer Stellungnahme befürchtet.
"

BGH: Preisvergleichsplattform für Zahnärzte ist weder wettbewerbswidrig noch berufsrechtswidrig - 2te Zahnarztmeinung

BGH
Urteil vom 01.12.2010
I ZR 55/08
2te Zahnarztmeinung


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass eine Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Dienstleistungen weder wettbewerbswidrig ist, noch einen Verstoß gegen zahärztliches Berufsrecht darstellt.

In der Pressemitteilung heißt es:

"Es ist - so der BGH - nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt.

[...]

Soweit die Zahnärzte der Beklagten für jeden über die Plattform vermittelten Patienten, mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, ein Entgelt zahlen, verstoßen sie im Übrignen auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten besteht nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen."


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Preisvergleichsplattform für Zahnärzte ist weder wettbewerbswidrig noch berufsrechtswidrig - 2te Zahnarztmeinung" vollständig lesen

BGH: In einem Geschäft können Kunden die mindestens vier Mal im Jahr dort einkaufen als Stammkunden im Sinne von § 89b HGB angesehen werden

BGH
Urteil vom 21.04.2010
VIII ZR 108/09
HGB § 89b

Leitsatz des BGH:

Auch im Shopgeschäft können als Stammkunden (Mehrfachkunden) eines Tankstellenhalters im Allgemeinen diejenigen Kunden angesehen werden, die mindestens vier Mal im Jahr dort eingekauft haben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 194/06, VersR 2008, 214).
BGH, Urteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 108/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: