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VG Würzburg: Frankenwein darf an der Mosel abgefüllt werden und ist zur Qualitätsweinprüfung für Qualitätswein Franken zuzulassen

VG Würzburg
Urteil vom 04.04.2019
W 3 K 18.821

Das VG Würzburg hat entschieden, dass Frankenwein auch an der Mosel abgefüllt werden darf und zur Qualitätsweinprüfung für Qualitätswein Franken zuzulassen ist.

Frankenwein darf auch an der Mosel abgefüllt werden

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat heute der Klage einer Weinkellerei stattgegeben, der es verboten worden war, einen Wein als Qualitätswein Franken zu bezeichnen, dies allein mit der Begründung, er sei in Zell an der Mosel abgefüllt worden.

Die Klägerin hat einen in Franken hergestellten Wein in Zell an der Mosel abgefüllt und ihn zur Qualitätsweinprüfung angestellt. Dies ist für eine Vermarktung des Weins als Qualitätswein Franken erforderlich. Die Regierung von Unterfranken hat den Wein nicht zur Sinnenprüfung in die Weinprüfkommission gegeben, sondern den Antrag aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Sie begründet dies mit der sog. „Produktspezifikation Franken“, die die Bedingungen für die Produktion von Qualitätswein Franken regelt und u.a. festlegt, dass ein solcher Wein im Anbaugebiet, in Bayern oder in einem an Bayern angrenzenden Bundesland abgefüllt worden sein muss; Zell an der Mosel liege aber in Rheinland-Pfalz, das nicht an Bayern angrenze.

Mit Urteil vom 4. April 2019 (W 3 K 18.821) hat das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg der Klage stattgegeben. Die entsprechende Bestimmung der Produktspezifikation sei unwirksam; diese dürfe nur die gesetzlichen Regelungen zusammenfassen, die ohnehin für die Produktion von Qualitätswein Franken bestünden, sie dürfe aber kein eigenständiges neues Recht setzen. Weder das Weingesetz noch die Weinverordnung enthielten aber rechtliche Bestimmungen zum Abfüllort. Inhaltich verstoße die Regelung in der Produktspezifikation gegen das europäische Recht auf freien Waren- und Dienstleistungsverkehr; dieses dürfe im vorliegenden Fall nur eingeschränkt werden, um die Qualität des Produkts zu sichern. Wenn ein Wein zur Abfüllung z.B. nach Konstanz in BadenWürttemberg gebracht werden dürfe, gebe es keinen erkennbaren Grund dafür, zur Sicherung der Qualität des Weines einen Transport nach Zell in Rheinland-Pfalz zu verbieten und damit den freien Warenverkehr einzuschränken.

Die Regierung von Unterfranken muss den Wein nun zur Qualitätsweinprüfung zulassen und ihm die entsprechende Prüfnummer erteilen, wenn er fehlerfrei ist und den Geschmacksvorgaben für einen Qualitätswein Franken der Rebsorte Müller-Thurgau entspricht.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München gestellt werden.

OVG Koblenz: Unzulässiger Zusatz von Zucker in Qualitätswein und Prädikatswein - Rücknahme Prüfungsbescheid zur Erteilung der amtlichen Prüfnummer

OVG Koblenz
Urteil vom 27.02.2018
8 A 11751/17.OVG


Das OVG Koblenz hat entschieden, dass die Rücknahme des Prüfungsbescheids zur Erteilung der amtlichen Prüfnummer für Qualitätswein oder Prädikatswein zulässig ist, wenn dieser nicht nur mit Traubenmost gesüßt wird, sondern Zucker beigefügt wird.

Unzulässige Süßung von Qualitätswein

Qualitätswein oder Prädikatswein darf nur mit Traubenmost gesüßt werden. Eine Erhöhung der Süße durch Saccharose (Kristallzucker) ist nicht erlaubt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger baute aus dem Jahrgang 2014 einen Rieslingwein aus, bei dem er im Okto­ber 2014 und im März 2015 jeweils eine Anreicherung mit Saccharose vornahm. Auf seinen Antrag, worin er eine Süßung des Weines verneinte, erteilte ihm die Landwirt­schaftskammer Rheinland-Pfalz eine amtliche Prüfnummer für Qualitätswein. Im Rahmen einer Betriebskontrolle des Weinguts im Juli 2015 wurde eine amtliche Probe des Weins entnommen und dieser chemisch-analytisch untersucht. Der Kläger räumte ein, dass der Zucker der zweiten Anreicherung nur teilweise vergoren ist. Daraufhin nahm die Landwirtschaftskammer den Prüfungsbescheid zur Erteilung der amtlichen Prüfnummer zurück, weil der Wein entgegen den Vorschriften der Weinverordnung gesüßt worden sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger hier­gegen Klage, mit der er geltend machte, der Wein sei angereichert, nicht gesüßt wor­den. Bei dem behandelten Produkt habe es sich um einen Jungwein gehandelt, bei dem die Gärung noch nicht beendet gewesen sei. Die Zugabe von Saccharose zu einem Jungwein sei im Rahmen einer Anreicherung zulässig. Höre der Wein auf zu gären, bleibe die erfolgte Anreicherung zulässig. Anderenfalls wäre jeder Fall einer nur teil­weisen Vergärung der zugesetzten Saccharose als unerlaubte Süßung anzusehen. Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück.

Der Rücknahmebescheid sei rechtmäßig. Für den betroffenen Wein hätte keine amt­liche Prüfnummer für Qualitätswein erteilt werden dürfen, weil er den hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe. Danach dürfe Qualitätswein oder Prädikatswein nur mir Traubenmost gesüßt werden. Dies bedeute, dass die in einem Qualitätswein oder Prädikatswein vorhandene Restsüße nur von den frischen Wein­trauben oder von Traubenmost herrühren dürfe. Eine Erhöhung der Süße durch Saccharose (Kristallzucker) sei nicht erlaubt. Ein solcher Fall liege hier jedoch vor, weil der vom Kläger im März 2015 zugegebene Kristallzucker – unstreitig – nur zu 10 % zu Alkohol vergoren sei und im Übrigen die Süße des Weins erhöht habe. Hiermit sei eine Süßung und nicht bloß eine unbedenkliche Anreicherung von Jungwein erfolgt. Die Anreicherung eines Weins in seiner Gärphase (Jungwein) durch die Zugabe von Saccharose sei auf das Ziel beschränkt, den Alkoholgehalt des Weins zu erhöhen. Die einschlägigen Vorschriften erlaubten nicht eine Zugabe von Saccharose, die eine Erhöhung des Restzuckergehalts im Wein bezwecke. Den Bestimmungen über die Anreicherung liege die Vorstellung zugrunde, dass der zugegebene Zucker vollständig zu Alkohol vergoren werde. Sofern die Landwirtschaftskammer eine nur „weit überwie­gende“ Vergärung toleriere, sei dies Gründen der Verwaltungspraktikabilität geschuldet und ändere nichts an dem grundsätzlichen Ziel des Anreicherungsverfahrens. Die Aus­richtung der Anreicherung auf eine Erhöhung des Alkoholgehalts und die klare Abgren­zung zur Süßung erwiesen sich auch nicht als unverhältnismäßig. Denn der Winzer habe ausreichend Möglichkeiten, eine vollständige Vergärung des zugesetzten Zuckers zu erreichen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig zugelassen.

Urteil vom 27. Februar 2018, Aktenzeichen: 8 A 11751/17.OVG