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LG Düsseldorf: Unternehmen müssen Kunden bei Einsatz des Postident-Spezial-Verfahrens vorab ausreichend über rechtliche Folgen belehren

LG Düsseldorf
Urteil vom 21.01.2016
38 O 52/15


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Unternehmen Kunden bei Einsatz des Postident-Spezial-Verfahrens vorab ausreichend über die rechtliche Folgen bei Unterzeichnung belehren müssen. Andernfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor. So kann die Unterzeichnung bei Entgegennahme des Schriftstücks durch den Zusteller nicht nur eine Quittierung des Zugangs bedeuten, sondern auch die Abgabe einer rechtsfgeschäftlichen Erklärung (z.B. Vertragsschluss oder Kündigung ) darstellen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Unterlassung des im Tenor zu II. beschriebenen Verhaltens gemäß den § 3, 5 Abs. 1 Satz 1 UWG.

Der Einsatz des Postident-Spezial-Verfahrens ohne ausführliche vorherige Belehrung über die Bedeutung und Tragweite der zu leistenden Unterschriften stellt eine irreführende geschäftliche Handlung dar. Ein durchschnittlicher Verbraucher ist mit dem Postident-Spezial-Verfahren nicht vertraut. Er geht davon aus, dass beim Empfang von postalischen Sendungen zu leistende Unterschriften ausschließlich dazu dienen, den Empfang der Sendung zu quittieren. Ohne vorherige Aufklärung fehlt dem Unterzeichnenden das Bewusstsein, irgendeine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Postbedienstete ein Formular zur Unterzeichnung vorlegt, aus dem sich bei Lektüre eine rechtsgeschäftliche Bedeutung erkennen lässt. Die Übergabe der Sendung und die Unterschriftenanforderungen erfolgen an der Haustür oder gar am Postschalter unmittelbar beim Erhalt der Sendung. Der Verbraucher hat weder Zeit noch Anlass, jedes Schriftstück vor Unterzeichnung zu lesen oder gar zu prüfen. Nur wenn der Empfänger einer Postident-Spezial-Sendung vorher in einer Weise aufgeklärt wird, die keinen Zweifel an der – auch – rechtsgeschäftlichen Bedeutung der Unterschriftsleistungen zulässt, bestehen an der Zulässigkeit des Einsatzes des Postident-Spezial-Verfahrens im Sinne lauteren geschäftlichen Verhaltens keine Bedenken. Dass eine derartige Aufklärung der hier in Rede stehenden Verbraucher jeweils erfolgt ist, trägt die Beklagte jedoch wiederum selbst nicht konkret vor. Sie behauptet lediglich in pauschaler Weise, eine umfassende Aufklärung über das Postident-Spezial-Verfahren sei bei den Telefongesprächen erfolgt, die den aufgezeichneten Gesprächen vorangegangen sind. In welcher Weise dies jeweils geschehen ist, wird nicht im Einzelnen beschrieben. Insbesondere fehlen aber auch jegliche Angaben dazu, dass und in welcher Weise der Telefonmitarbeiter sich davon überzeugt hat, gerade im Punkt der Bedeutung der Unterschrift beim Postboten auch vom Kunden verstanden worden zu sein. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine für juristische Laien schwierig zu verstehende Materie handelt, mit der sie nicht vertraut sind. Die Einzelheiten des Wechsels eines Anbieters von Krankenkassenleistungen sind ohnehin nicht einfach zu verstehen. Zu beachten sind eine Vielzahl von tariflichen Besonderheiten, Vorerkrankungen und weitere Umstände, sodass es erheblicher zusätzlicher Bemühungen bedarf, im Rahmen eines Telefongespräches, das der Werbung dient, auch noch zu erklären, welche Bedeutung Unterschriftsleistungen im Rahmen des Postident-Spezial-Verfahrens haben."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: