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LG Bielefeld: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung durch Rechtsanwalt Sandhage - umfangreiche Abmahntätigkeit mit Blankovollmacht

LG Bielefeld
Urteil vom 30.11.2011
3 O 357/11
Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
Blankvollmacht


Das LG Bielefeld hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über eine Abmahnung durch Rechtsanwalt Sandhage aus Berlin zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens waren wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche (40-Euro-Klausel ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarung sowie nebeneinander von Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung) Das LG Bielefeld entschied, dass das Vorgehen von Rechtsanwalt Sandhage rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG ist.

Dabei trugen wir in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren diverse Indizien vor, die im vorliegenden Fall für einen Rechtsmissbrauch sprechen (u.a. umfangreiche Abmahntätigkeit, fehlende Bevollmächtigung im Einzelfall). Rechtsanwalt Sandhage konnte lediglich eine Blankovollmacht zu den Akten reichen. Das Gericht sah dies im Zusammenspiel mit der umfangreichen Abmahntätigkeit als Indiz für den Rechtsmissbrauch, was von der Antragsgegnerin nicht widerlegt werden konnte.

Daneben bestätigte das LG Bielefeld die Rechtsprechung des OLG Hamm, wonach ein Nebeneinander von Widerrufs- und Rückgaberecht ( OLG Hamm - Urteil vom 05.01.2010 - 4 U 197/09 ). Diese Ansicht wird von der wohl überwiegenden Meinung unter Hinweis auf § 356 BGB nicht geteilt, so dass wir von dieser Gestaltungsvariante nur abraten können.

In anderen von uns betreuten Fällen hat Rechtsanwallt Sandhage keine gerichtlichen Schritte eingeleitet.

Die Entscheidungsgründe finden Sie hier:
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BMJ: Neue Muster für Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung ab 01.04.2008

Das Bundesministerium der Justiz hat nunmehr neue Muster für Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung vorgelegt. Die neuen Mustertexte sollen ab dem 01.04.2008 in Kraft treten. Anders als ursprünglich geplant müssen die einschlägigen Gesetzestexte nicht beigefügt werden. Leider sind die neuen Mustertexte schlicht misslungen. Die grundsätzlichen Probleme der derzeitigen Regelungen zur Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht hat der Gesetzgeber nach wie vor nicht beseitigt. Weiterhin haben die Mustertexte keinen Gesetzesrang, so dass die Rechtsprechung nicht an die Formulierungsvorschläge gebunden sind. Erst zu einem späteren Zeitpunkt soll ein Vorschlag für eine Gesetzesänderung vom Gesetzgeber erarbeitet werden. Auch inhaltlich sind die Texte nach wie vor problematisch, da nicht alle Bedenken der Rechtsprechung hinsichtlich der Formulierung einer ordnungsgemäßen Belehrung berücksichtigt wurden (z.B. Beginn der Widerrufsfrist). Fehlentwicklungen in der Rechtsprechung (z.B. 1 Monat Widerrufsrecht/kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bei Vertragsschlüssen über Plattformen wie eBay) wurden ebenfalls nicht korrigiert. Die dringend notwendige Entschlackung und grundlegende Neufassung der Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte sind leider vorerst nicht zu erwarten.

Die Mustertexte des BMJ finden Sie hier:

Muster für eine Widerrufsbelehrung

Muster für eine Rückgabebelehrung

Die offizielle Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier:
"BMJ: Neue Muster für Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung ab 01.04.2008" vollständig lesen

BMJ: Muster für Rückgabebelehrung - Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV

Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung

Muster für die Rückgabebelehrung

Wichtig: Nach wie vor hat der Formulierungsvorschlag des Bundesministeriums der Justiz nicht Gesetzesrang. Gerichte sind nicht daran gebunden. Es wurden bei der Neufassung des Mustertextes durch das BMJ nicht alle Streitfragen zur ordnungsgemäßen Rückgabebelehrung berücksichtigt. Auch die Verwendung des neuen Musters ist mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden.

Den Text finden Sie hier: "BMJ: Muster für Rückgabebelehrung - Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV" vollständig lesen