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EuG bestätigt Geldbuße von mehr als 4 Milliarden EURO gegen Google / Alphabet wegen des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung ganz überwiegend

EuG
Urteil vom 14.09.2022
T-604/18
Google und Alphabet/Kommission (Google Android)


Das EuG hat die Geldbuße der EU-Kommission von mehr als 4 Milliarden EURO gegen Google / Alphabet wegen des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung ganz überwiegend bestätigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den Herstellern von Android-Mobilgeräten und den Betreibern von Mobilfunknetzen rechtswidrige Beschränkungen auferlegt hat, um die beherrschende Stellung seiner Suchmaschine zu stärken.

Um Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung besser Rechnung zu tragen, hält das Gericht es jedoch im Anschluss an Erwägungen, die in einigen Punkten von denen der Kommission abweichen, für angebracht, gegen Google eine Geldbuße in Höhe von 4,125 Mrd. Euro zu verhängen Google, ein auf Produkte und Dienstleistungen, die mit dem Internet in Zusammenhang stehen, spezialisiertes Unternehmen des Sektors der Informations- und Kommunikationstechnologien, erzielt seine Einkünfte im Wesentlichen mit seinem Schlüsselprodukt, der Suchmaschine Google Search. Sein Geschäftsmodell basiert auf dem Zusammenspiel einer Reihe von Produkten und Dienstleistungen, die den Nutzern meist kostenlos angeboten werden, und Online-Werbedienstleistungen, bei denen die bei diesen Nutzern gesammelten Daten verwendet werden. Google bietet ferner das Betriebssystem Android an, mit dem nach Angaben der Europäischen Kommission im Juli 2018 etwa 80 % der in Europa verwendeten intelligenten Mobilgeräte ausgestattet waren. Verschiedene Beschwerden, die wegen bestimmter Geschäftspraktiken von Google im Bereich des mobilen Internets an die Kommission gerichtet wurden, veranlassten sie, am 15. April 2015 gegen Google ein Verfahren betreffend Android zu eröffnen.

Mit Beschluss vom 18. Juli 20183 verhängte die Kommission gegen Google eine Sanktion wegen Missbrauchs seiner beherrschenden Stellung durch die Auferlegung wettbewerbswidriger vertraglicher Beschränkungen für die Hersteller von Mobilgeräten und die Betreiber von Mobilfunknetzen, bei einigen seit dem 1. Januar 2011. Die Beschränkungen hatten drei Formen:

1. Beschränkungen in den „Vertriebsvereinbarungen“, wonach die Hersteller von Mobilgeräten seine allgemeine Such-App (Google Search) und seinen Browser (Chrome) vorinstallieren mussten, um von Google eine Lizenz für die Nutzung seines App Store (Play Store) zu erhalten;

2. Beschränkungen in den „Anti-Fragmentierungsvereinbarungen“, wonach die für die Vorinstallation der Apps Google Search und Play Store durch die Hersteller von Mobilgeräten erforderlichen Lizenzen nur erteilt wurden, wenn die Hersteller sich verpflichteten, keine Geräte zu verkaufen, die mit nicht von Google zugelassenen Versionen des Betriebssystems Android ausgestattet sind;

3. Beschränkungen in den „Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen“, wonach Google nur dann einen Teil der Werbeeinnahmen an die betreffenden Hersteller von Mobilgeräten und Betreiber von Mobilfunknetzen weiterleitete, wenn diese sich verpflichteten, auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten keinen konkurrierenden allgemeinen Suchdienst vorzuinstallieren.

Nach Ansicht der Kommission wurde mit all diesen Beschränkungen das Ziel verfolgt, die beherrschende Stellung von Google im Bereich der allgemeinen Suchdienste und damit seine Einnahmen aus Werbeanzeigen im Zusammenhang mit diesen Suchen zu schützen und zu stärken. Das gemeinsame Ziel der streitigen Beschränkungen und ihre Wechselwirkung veranlassten die Kommission daher, sie als einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einzustufen.

Infolgedessen verhängte die Kommission gegen Google eine Geldbuße in Höhe von fast 4,343 Mrd. Euro; dabei handelt es sich um die höchste jemals in Europa von einer Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbuße. Die von Google erhobene Klage wird vom Gericht im Wesentlichen abgewiesen; es erklärt den Beschluss der Kommission nur insofern für nichtig, als darin festgestellt wird, dass die oben angesprochenen sortimentbezogenen Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen als solche einen Missbrauch darstellen. Angesichts der konkreten Umstände der Rechtssache hält das Gericht es ferner für angebracht, die gegen Google verhängte Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 4,125 Mrd. Euro festzusetzen.

Würdigung durch das Gericht

An erster Stelle prüft das Gericht den Klagegrund, dass bei der Definition der relevanten Märkte und der anschließenden Beurteilung der beherrschenden Stellung von Google auf einigen dieser Märkte Beurteilungsfehler begangen worden seien. In diesem Rahmen hebt das Gericht hervor, dass es im Wesentlichen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien und der Argumentation im angefochtenen Beschluss zu prüfen hat, ob Google aufgrund seiner Macht auf den relevanten Märkten in der Lage war, sich gegenüber den verschiedenen Faktoren, die geeignet waren, ihm bei seinem Verhalten Zwänge aufzuerlegen, in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten.

Im vorliegenden Fall hat die Kommission in einem ersten Schritt vier relevante Märkte herausgearbeitet, und zwar erstens den weltweiten Markt (mit Ausnahme Chinas) für die Lizenzierung von Betriebssystemen für Mobilgeräte, zweitens den weltweiten Markt (mit Ausnahme Chinas) für Android-App-Stores, drittens die verschiedenen nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste im EWR und viertens den weltweiten Markt der nicht betriebssystemspezifischen Internetbrowser für Mobilgeräte. In einem zweiten Schritt ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass Google auf den drei erstgenannten Märkten eine beherrschende Stellung innehabe. Das Gericht weist darauf hin, dass die Kommission bei ihrer Darstellung der verschiedenen relevanten Märkte gebührend herausgearbeitet hat, dass sie einander ergänzen und miteinander in Verbindung stehen, insbesondere angesichts der weltweit umgesetzten Strategie von Google, seine Suchmaschine durch die Integration in ein „Ökosystem“ zu propagieren.

Speziell in Bezug auf die Definition des Umfangs des Marktes für die Lizenzierung von Betriebssystemen für intelligente Mobilgeräte und die anschließende Beurteilung der Stellung von Google auf diesem Markt stellt das Gericht fest, dass die Kommission – ohne dass die insoweit von Google vorgebrachten Rügen stichhaltig sind – zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die ausschließlich von vertikal integrierten Produktentwicklern genutzten „nichtlizenzierbaren“ Betriebssysteme wie iOS von Apple oder Blackberry nicht zum gleichen Markt gehörten, da andere Hersteller von Mobilgeräten keine Lizenz dafür erwerben können. Die Kommission hat auch mit der Feststellung, dass die beherrschende Stellung von Google auf diesem Markt durch den mittelbaren Wettbewerbsdruck, der dort durch das von Apple angebotene nicht-lizenzierbare Betriebssystem ausgeübt werde, nicht in Frage gestellt werde, keinen Fehler begangen. Sie ist überdies zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Open-Source-Charakter der Lizenz für die Nutzung des Android-Quellcodes keinen hinreichenden Wettbewerbsdruck erzeugte, um die fragliche beherrschende Stellung zu kompensieren.

An zweiter Stelle prüft das Gericht die verschiedenen Klagegründe, mit denen die fehlerhafte Beurteilung des missbräuchlichen Charakters der streitigen Beschränkungen gerügt wird. Erstens hat die Kommission die den Herstellern von Mobilgeräten auferlegten Bedingungen für die Vorinstallation4 als missbräuchlich eingestuft, indem sie zum einen das Bündel der Google -Search- und Play-StoreApps vom Bündel des Chrome-Browsers und von den vorgenannten Apps unterschieden und zum anderen die Ansicht vertreten hat, dass diese Bündel den Wettbewerb im Zeitraum der Zuwiderhandlung beschränkt hätten, ohne dass Google hierfür eine objektive Rechtfertigung habe anführen können.

Insoweit führt das Gericht aus, dass die Kommission das Vorliegen eines durch die streitigen Bedingungen für die Vorinstallation entstandenen Wettbewerbsvorteils damit begründet hat, dass eine solche Vorinstallation zu einer „Status-quo-Präferenz“ führen könne, resultierend aus der Neigung der Nutzer, sich der ihnen zur Verfügung stehenden Such- und Browser-Apps zu bedienen, die geeignet seien, die Nutzung des betreffenden Dienstes erheblich und nachhaltig zu verbessern, ohne dass dieser Vorteil von den Konkurrenten von Google wettgemacht werden könnte. Das Gericht stellt fest, dass die Analyse der Kommission zu diesem Punkt allen Einwänden von Google standhält.

Im Anschluss befasst sich das Gericht mit den Rügen, die sich gegen die Schlussfolgerung richten, dass die den Konkurrenten von Google zur Verfügung stehenden Mittel es ihnen nicht ermöglicht hätten, den von Google durch die fraglichen Bedingungen für die Vorinstallation erlangten erheblichen Wettbewerbsvorteil zu kompensieren, und führt dazu aus, dass diese Bedingungen zwar die Vorinstallation konkurrierender Apps nicht verbieten, doch ist ein solches Verbot für Geräte vorgesehen, die unter die Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen fallen – gleichgültig, ob diese sortimentbezogen sind oder für Ersatzgeräte gelten –, und damit für über 50 % der GoogleAndroid-Geräte, die von 2011 bis 2016 im EWR verkauft wurden; dies durfte die Kommission im Rahmen der kombinierten Wirkungen der fraglichen Beschränkungen berücksichtigen. Die Kommission war auch befugt, sich zur Stützung ihrer Schlussfolgerungen auf die Beobachtung der tatsächlichen Situation zu stützen, wobei sie feststellte, dass in der Praxis nur in begrenztem Umfang auf die Vorinstallation konkurrierender Apps, auf ihren Download oder über Browser auf konkurrierende Suchdienste zurückgegriffen wurde. Schließlich sieht das Gericht die Einwände von Google gegen die Erwägungen, aufgrund deren die Kommission jede objektive Rechtfertigung für die in die Prüfung einbezogenen Bündel verneinte, ebenfalls als nicht stichhaltig an und weist den Klagegrund der fehlerhaften Beurteilung des missbräuchlichen Charakters der Bedingungen für die Vorinstallation in vollem Umfang zurück.

Zweitens führt das Gericht in Bezug auf die Beurteilung der in den sortimentbezogenen Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen enthaltenen Bedingung der ausschließlichen Vorinstallation aus, dass die Kommission berechtigt war, die streitigen Vereinbarungen als Ausschließlichkeitsvereinbarungen einzustufen, da die vorgesehenen Zahlungen davon abhingen, dass bei dem betreffenden Produktsortiment keine konkurrierenden allgemeinen Suchdienste vorinstalliert wurden.

In Anbetracht dessen, dass die Kommission den missbräuchlichen Charakter dieser Vereinbarungen darin sah, dass sie geeignet gewesen seien, die betreffenden Hersteller von Mobilgeräten und Betreiber von Mobilfunknetzen davon abzuhalten, solche konkurrierenden Suchdienste vorzuinstallieren, musste sie allerdings nach der Rechtsprechung zu derartigen Praktiken anhand aller relevanten Umstände, zu denen der Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Praxis sowie die ihr innewohnende Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber gehören, eine Analyse ihrer Befähigung zur Beschränkung des Leistungswettbewerbs vornehmen.

Die insoweit von der Kommission vorgelegte Analyse beruhte im Wesentlichen auf zwei Elementen, und zwar zum einen auf der Prüfung des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandete Praxis und zum anderen auf den Ergebnissen ihrer Heranziehung des Kriteriums des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers. Soweit die Kommission im Rahmen des ersten Elements davon ausgegangen ist, dass die fraglichen Vereinbarungen, unabhängig von der Art des verwendeten Geräts, einen „erheblichen Teil“ der nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste erfasst hätten, wird diese Feststellung nach den Erkenntnissen des Gerichts aber nicht durch die von der Kommission im angefochtenen Beschluss dargelegten Gesichtspunkte bestätigt. Gleiches gilt zudem für eine der Prämissen des AEC-Tests, und zwar den Teil der Suchanfragen, den ein hypothetisch mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber, dessen App neben Google Search vorinstalliert wurde, für sich hätte gewinnen können. Das Gericht konstatiert ferner mehrere Begründungsfehler bei der Beurteilung wesentlicher Variablen des von der Kommission durchgeführten AEC-Tests, und zwar der Schätzung der einem solchen Wettbewerber zurechenbaren Kosten, der Beurteilung seiner Befähigung, die Vorinstallation seiner App zu erreichen, sowie der Schätzung der Einnahmen, die nach Maßgabe des Alters der im Umlauf befindlichen Mobilgeräte erzielt werden können. Daraus folgt, dass der AEC-Test in der von der Kommission durchgeführten Form die Feststellung eines Missbrauchs, der sich aus den sortimentbezogenen Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen selbst ergibt, nicht zu bestätigen vermag, so dass das Gericht dem entsprechenden Klagegrund stattgibt.

Drittens weist das Gericht in Bezug auf die Beurteilung der Beschränkungen in den AntiFragmentierungsvereinbarungen darauf hin, dass die Kommission eine solche Praxis insofern als missbräuchlich ansieht, als sie darauf abzielt, die Entwicklung und die Marktpräsenz von Geräten mit einer inkompatiblen „AndroidFork“ zu verhindern, ohne Google das Recht abzusprechen, Kompatibilitätsanforderungen allein für die Geräte aufzustellen, auf denen seine Apps installiert sind. Im Anschluss an die Feststellung, dass es die fragliche Praxis tatsächlich gab, führt das Gericht weiter aus, dass die Kommission zu der Annahme berechtigt war, dass die inkompatiblen Android-Forks Wettbewerbsdruck auf Google ausüben konnten. Unter diesen Umständen durfte die Kommission angesichts der von ihr dargelegten, zum Nachweis des Hindernisses für die Entwicklung und Vermarktung von Konkurrenzprodukten auf dem Markt der lizenzierten Betriebssysteme geeigneten Gesichtspunkte davon ausgehen, dass die fragliche Praxis zur Stärkung der beherrschenden Stellung von Google auf dem Markt für allgemeine Suchdienste geführt hatte und zugleich ein Innovationshemmnis darstellte, da sie die Vielfalt der den Nutzern zur Verfügung stehenden Angebote einschränkte.

An dritter Stelle prüft das Gericht den Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte, mit dem Google die Feststellung begehrt, dass sein Recht auf Akteneinsicht und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden seien. Es befasst sich erstens mit der geltend gemachten Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und führt dazu aus, dass die Rügen von Google den Inhalt einer Reihe von Aufzeichnungen über Treffen der Kommission mit Dritten während ihrer gesamten Untersuchung betreffen, die von der Kommission im Februar 2018 übermittelt wurden. Da alle diese Treffen der Einholung von Informationen, die sich auf den Gegenstand der Untersuchung bezogen, im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/20038 dienten, oblag es der Kommission, dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen erstellt wurden, die es dem betreffenden Unternehmen ermöglichten, sie zu gegebener Zeit zu konsultieren und seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass diesen Anforderungen nicht genügt wurde, zum einen wegen des zeitlichen Abstands zwischen den Treffen und der Übermittlung der sie betreffenden Aufzeichnungen und zum anderen wegen des summarischen Charakters der Aufzeichnungen. Zu den Folgen dieses Verfahrensfehlers führt das Gericht aus, dass ein solcher Fehler nach der Rechtsprechung nur dann zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte führt, wenn das betreffende Unternehmen belegt, dass es sich ohne ihn besser hätte verteidigen können. Im vorliegenden Fall kommt das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass sich den ihm hierzu unterbreiteten Anhaltspunkten und Argumenten kein derartiger Beleg entnehmen lässt.

Zweitens stellt das Gericht zur geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, dass das dahingehende Vorbringen von Google das verfahrensrechtliche Gegenstück zu den gegen die Begründetheit der Einstufung einiger Vereinbarungen zur Teilung von Einnahmen als missbräuchlich gerichteten Rügen darstellt, da es die Weigerung betrifft, Google zu dem in diesem Rahmen durchgeführten AEC-Test anzuhören. Da die Kommission dies ablehnte, obwohl sie Google zwei Sachverhaltsschreiben übersandt hatte, in denen Inhalt und Umfang der ursprünglich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Vorgehensweise erheblich ergänzt worden waren, ohne dass die Kommission – wie es geboten gewesen wäre – eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte erließ und daran eine Anhörung anschloss, bejaht das Gericht eine Verletzung der Verteidigungsrechte von Google seitens der Kommission, mit der Google eine Chance genommen wurde, sich durch die Geltendmachung ihrer Argumente bei einer Anhörung besser zu verteidigen. Das Gericht fügt hinzu, dass
angesichts der zuvor konstatierten Unzulänglichkeiten bei der Durchführung des AEC-Tests durch die Kommission im vorliegenden Fall ein umso größeres Interesse an einer Anhörung bestand. Infolgedessen ist die Feststellung der Missbräuchlichkeit der sortimentbezogenen Vereinbarungen zur Teilung von Einnahmen auch auf dieser Grundlage für nichtig zu erklären.

Schließlich führt das Gericht zu der von ihm im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vorzunehmenden eigenständigen Beurteilung der Höhe der Geldbuße zunächst aus, dass der angefochtene Beschluss zwar teilweise für nichtig zu erklären ist, soweit darin festgestellt wird, dass die sortimentbezogenen Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen als solche einen Missbrauch darstellen, doch hat diese teilweise Nichtigerklärung in Anbetracht der Verdrängungswirkungen, die sich aus den übrigen von Google im Zeitraum der Zuwiderhandlung angewandten missbräuchlichen Praktiken ergeben, bei einer Gesamtbetrachtung keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellung einer Zuwiderhandlung.

Die eigene Beurteilung aller die Sanktion betreffenden Umstände durch das Gericht führt zu dem Ergebnis, dass die wegen der begangenen Zuwiderhandlung gegen Google zu verhängende Geldbuße in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 4,125 Mrd. Euro festzusetzen ist. Dabei hält es das Gericht wie die Kommission für angebracht, zu berücksichtigen, dass die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen wurde und welchen Wert die einschlägigen, von Google im letzten Jahr seiner vollständigen Beteiligung an der Zuwiderhandlung getätigten Verkäufe hatten. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung hält es das Gericht hingegen aus den im Urteil dargelegten Gründen für angebracht, bei der Beurteilung der Auswirkungen der von der Kommission im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellten Verdrängungswirkungen der zeitlichen Entwicklung der verschiedenen Aspekte der Zuwiderhandlung und der Komplementarität der fraglichen Praktiken Rechnung zu tragen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: Entscheidung der EU-Kommission über Bußgeld in Höhe von 1,06 Mrd. Euro gegen Intel teilweise nichtig

EuG
Urteil in der Rechtssache
T-286/09 RENV
Intel Corporation / Kommission


Das EuG hat entschieden, dass die Entscheidung der EU-Kommission über ein Bußgeld in Höhe von 1,06 Mrd. Euro gegen Intel teilweise nichtig

Die Pressemitteilung des EuG:

Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro verhängt hat, wird vom Gericht teilweise für nichtig erklärt

Die Prüfung, die die Kommission durchgeführt hat, ist unvollständig und beweist rechtlich nicht hinreichend, dass die streitigen Rabatte möglicherweise oder wahrscheinlich wettbewerbswidrige Wirkungen hatten

Mit Entscheidung vom 13. Mai 2009 verhängte die Europäische Kommission gegen den Chiphersteller Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro, weil das Unternehmen von Oktober 2002 bis Dezember 2007 seine beherrschende Stellung auf dem Weltmarkt für x86 Prozessoren missbräuchlich ausgenutzt habe, indem es eine Strategie zur Verdrängung seiner Wettbewerber vom Markt umgesetzt habe.

Der Missbrauch habe in zwei Verhaltensweisen gegenüber den Handelspartnern bestanden, nämlich in reinen Beschränkungen und bedingten Rabatten. Was Letztere angehe, habe Intel vier strategisch wichtigen Computerherstellern (Dell, Lenovo, Hewkett-Packard [HP] und NEC) Rabatte unter der Bedingung gewährt, dass sie alle oder nahezu alle ihre x86-Prozessoren bei ihr bezögen.

Außerdem habe Intel an ein auf Mikroelektronikgeräte spezialisiertes europäisches Einzelhandelsunternehmen (Media-Saturn-Holding) Zahlungen unter der Bedingung geleistet, dass es ausschließlich mit x86-Prozessoren von ihr ausgerüstete Computer verkaufe. Diese Rabatte und Zahlungen (im Folgenden: streitige Rabatte) hätten eine Treuebindung der vier Computerhersteller und von Media-Saturn erzeugt und so die Fähigkeit der Wettbewerber von Intel, einen auf der Leistung ihrer x86-Prozessoren beruhenden Wettbewerb auszutragen, erheblich geschwächt. Das wettbewerbswidrige Verhalten von Intel habe somit dazu beigetragen, die Auswahl der Verbraucher und die Anreize für Innovation zu verringern.

Intel erhob gegen die Entscheidung der Kommission Klage. Die Klage wurde vom Gericht mit Urteil vom 12. Juni 2014 in vollem Umfang abgewiesen. Intel legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel ein. Mit Urteil vom 6. September 2017 hob der Gerichtshof das Urteil auf und wies die Sache an das Gericht zurück.

Intel hatte seinen Antrag auf Aufhebung des ersten Urteils insbesondere damit begründet, dass das Gericht bei der Untersuchung der streitigen Rabatte rechtsfehlerhaft nicht sämtliche Umstände des konkreten Falles berücksichtigt habe. Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Gericht wie die Kommission davon ausgegangen sei, dass die Treuerabatte, die von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährt worden seien, bereits aufgrund ihres Wesens geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu beschränken, so dass es nicht erforderlich sei, sämtliche Umstände des konkreten Falles zu untersuchen oder einen AEC-Test (as efficient competitor test) durchzuführen. In ihrer Entscheidung hat die Kommission die Umstände des konkreten Falles dennoch eingehend untersucht. Sie ist zu dem Schluss gelangt, dass ein ebenso leistungsfähiger Wettbewerber Preise hätte anwenden müssen, die nicht rentabel gewesen wären, und dass die streitigen Rabatte daher geeignet gewesen seien, einen solchen Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass dem AEC‑ Test eine tatsächliche Bedeutung für die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage zugekommen ist, ob die in Rede stehenden Verhaltensweisen geeignet waren, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, und dass das Gericht deshalb verpflichtet war, das gesamte Vorbringen von Intel zum AEC-Test und dessen Durchführung durch die Kommission zu prüfen. Da das Gericht dies nicht getan hat, hat der Gerichtshof das erste Urteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Frage, ob die streitigen Rabatte im Hinblick auf das Vorbringen von Intel geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken, an das Gericht zurückverwiesen. Mit seinem Urteil vom 26. Januar 2022, das nach der Zurückverweisung ergeht, erklärt das Gericht die angefochtene Entscheidung insoweit teilweise für nichtig, als die streitigen Rabatte als Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV eingestuft werden und gegen Intel wegen sämtlicher als Missbrauch eingestufter Verhaltensweisen eine Geldbuße verhängt wird.

Würdigung durch das Gericht

Zunächst geht das Gericht auf die Frage ein, welchen Gegenstand der Rechtsstreit nach der Zurückverweisung hat. Hierzu stellt es fest, dass der einzige Fehler, der die Aufhebung des ersten Urteils gerechtfertigt hat, darin besteht, dass das Gericht im ersten Urteil das Vorbringen von Intel unberücksichtigt gelassen hat, mit dem der von der Kommission durchgeführte AEC-Test beanstandet wird. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass es sich bei seiner Prüfung sämtliche Feststellungen, die nicht unter dem vom Gerichtshof festgestellten Fehler leiden, zu eigen machen kann. Es handelt sich dabei zum einen um die Feststellungen, die im ersten Urteil zu den reinen Beschränkungen und deren Rechtswidrigkeit gemäß Art. 102 AEUV getroffen worden sind. Nach Auffassung des Gerichts hat der Gerichtshof die Unterscheidung, die in der angefochtenen Entscheidung zwischen den Verhaltensweisen, die reine Beschränkungen darstellen, und den übrigen Verhaltensweisen von Intel, auf die allein sich der AEC-Test bezieht, im Grundsatz nämlich nicht beanstandet. Zum anderen macht sich das Gericht die Ausführungen im ersten Urteil zu eigen, mit denen festgestellt worden ist, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen der streitigen Rabatte nachgewiesen hat.

Sodann prüft das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Es stellt als Erstes die Methode dar, die Gerichtshof für die Beurteilung der Frage, ob ein Rabattsystem geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken, vorgegeben hat. Es führt insoweit aus, dass ein Rabattsystem, das von einem Unternehmen eingerichtet wurde, das auf dem Markt eine beherrschende Stellung innehat, als Wettbewerbsbeschränkung eingestuft werden kann, wenn aufgrund seiner Art vermutet werden kann, dass es wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hat. Dabei handelt es sich jedoch bloß um eine Vermutung. Die Kommission ist deshalb nicht von vornherein von ihrer Verpflichtung zur Prüfung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Rabattsystems befreit. Macht ein Unternehmen in beherrschender Stellung im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen, hat die Kommission zu prüfen, ob das Rabattsystem geeignet ist, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Dabei hat die Kommission nicht nur das Ausmaß der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf dem relevanten Markt und den Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Verhaltensweise, die Bedingungen und Modalitäten der Gewährung der in Rede stehenden Rabatte sowie deren Dauer und Höhe zu prüfen, sondern auch, ob eine eventuelle Strategie zur Verdrängung der mindestens ebenso effizienten Wettbewerber vorliegt. Hat die Kommission einen AEC-Test durchgeführt, gehört auch dieser zu den Gesichtspunkten, die sie bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rabattsystem geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken, zu berücksichtigen hat.

Als Zweites prüft das Gericht zunächst, ob sich die Kommission bei ihren Ausführungen zur Eignung der streitigen Rabatte, den Wettbewerb zu beschränken, an die beschriebene Methode gehalten hat. Das Gericht stellt insoweit fest, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerhaft angenommen hat, dass der AEC-Test, auch wenn sie ihn durchgeführt habe, nicht erforderlich gewesen sei, um feststellen zu können, dass die streitigen Rabatte von Intel missbräuchlich gewesen seien. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass es sich nicht auf diese Feststellung beschränken kann. Da im Rechtsmittelurteil festgestellt wird, dass dem AEC-Test für die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage, ob die in Rede stehenden Rabatte geeignet waren, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, eine tatsächliche Bedeutung zukommt, war das Gericht verpflichtet, das gesamte Vorbringen von Intel zum AEC-Test zu prüfen. Da die Prüfung der Frage, ob die streitigen Rabatte geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken, im Rahmen des Nachweises des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, hier des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, erfolgt, macht das Gericht als Drittes Ausführungen zu den Regeln, die für die Beweislast und das Beweismaß gelten.

Wegen des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, der auch bei einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht gilt, hat die Kommission das Vorliegen einer solchen Zuwiderhandlung nachzuweisen, wenn nötig, durch ein Bündel genauer und übereinstimmender Indizien, so dass hinsichtlich des Vorliegens der Zuwiderhandlung kein Zweifel verbleibt. Macht die Kommission geltend, dass der festgestellte Sachverhalt nur durch die Existenz eines wettbewerbswidrigen Verhaltens erklärt werden könne, ist das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung nicht hinreichend bewiesen, wenn es den betroffenen Unternehmen gelingt, eine andere plausible Erklärung zu liefern. Stützt sich die Kommission hingegen auf Beweismittel, die grundsätzlich geeignet sind, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zu beweisen, obliegt es den betroffenen Unternehmen, darzutun, dass deren Beweiswert nicht ausreichend ist.

Als Viertes untersucht das Gericht nach diesen Regeln das Vorbringen zu den Fehlern, die der Kommission beim AEC-Test unterlaufen sein sollen. Das Gericht stellt insoweit im Hinblick auf das Vorbringen von Intel zur Beurteilung der einschlägigen Kriterien durch die Kommission fest, dass diese bei den einzelnen Rabatten rechtlich nicht hinreichend dargetan hat, dass sie geeignet gewesen wären, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.

Erstens stellt das Gericht zu dem in Bezug auf Dell durchgeführten AEC-Test fest, dass die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles bei der Ermittlung des „bestreitbaren Teils“ zwar die bekannten Daten anderer Wirtschaftsteilnehmer als des Unternehmens in beherrschender Stellung heranziehen durfte. Im Hinblick auf das entsprechende Vorbringen von Intel gelangt das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass dieses Vorbringen geeignet ist, bei ihm Zweifel hinsichtlich der Frage zu begründen, ob der bestreitbare Teil richtig angesetzt worden ist. Es stellt deshalb fest, dass die Beweise, aufgrund derer die Kommission festgestellt hat, dass die Dell gewährten Rabatte geeignet seien, während des gesamten relevanten Zeitraums Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, nicht ausreichen. Zweitens gilt dasselbe nach Auffassung des Gerichts auch für die Ausführungen zu den HP gewährten Rabatten, bei denen nicht für den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung nachgewiesen worden ist, dass sie Wettbewerber vom Markt verdrängt hätten. Drittens stellt das Gericht fest, dass die Ausführungen der Kommission zu den Rabatten, die Gesellschaften des NEC-Konzerns unter verschiedenen Bedingungen gewährt worden sind, unter zwei Fehlern leiden. Der eine betrifft den Wert der bedingten Rabatte, der andere die unzureichend begründete Extrapolation der für ein einziges Quartal geltenden Ergebnisse auf den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung. Viertens stellt das Gericht fest, dass auch nicht hinreichend nachgewiesen ist, dass die Lenovo gewährten Rabatte geeignet gewesen wären, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Denn der Kommission sind bei der Bezifferung der nicht in Geldleistung bestehenden Vorteile Fehler unterlaufen. Fünftens kommt das Gericht auch bei dem in Bezug auf Media-Saturn durchgeführten AEC-Test zu demselben Ergebnis. Das Gericht führt insoweit aus, dass die Kommission in keiner Weise dargelegt hat, warum es bei der Prüfung der Media-Saturn gewährten Zahlungen gerechtfertigt gewesen wäre, die für ein Quartal geltenden Ergebnisse, zu denen sie bei der Analyse der NEC gewährten Rabatte gelangt ist, auf den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung zu extrapolieren.

Als Fünftes prüft das Gericht, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung alle Kriterien hinreichend berücksichtigt hat, nach denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu beurteilen ist, ob eine Preispolitik geeignet ist, einen Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Das Gericht stellt insoweit fest, dass die Kommission das Kriterium des Umfangs der Markterfassung der angefochtenen Verhaltensweise nicht hinreichend und die Dauer der Rabatte nicht richtig geprüft hat.

Die Prüfung, die die Kommission durchgeführt hat, ist mithin unvollständig. Jedenfalls hat die Kommission damit rechtlich nicht hinreichend dargetan, dass die streitigen Rabatte möglicherweise oder wahrscheinlich wettbewerbswidrige Wirkungen gehabt hätten. Das Gericht erklärt die angefochtene Entscheidung daher insoweit für nichtig, als in ihr davon ausgegangen wird, dass diese Verhaltensweisen einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellten.

Was die Auswirkungen dieser teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf die Höhe der Geldbuße angeht, die die Kommission gegen Intel verhängt hat, weist das Gericht darauf hin, dass es nicht in der Lage ist, zu bestimmen, welcher Betrag der Geldbuße allein auf die reinen Beschränkungen entfällt. Deshalb erklärt es den Artikel der angefochtenen Entscheidung, mit dem gegen Intel wegen der festgestellten Zuwiderhandlung eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro verhängt wird, in vollem Umfang für nichtig.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Bundeskartellamt: 154,6 Millionen Euro Bußgelder gegen Großhändler von Pflanzenschutzmitteln wegen wettbewerbswidriger Abstimmung von Preislisten, Rabatten und Einzelpreisen

Das Bundeskartellamt hat Bußgelder in Höhe von ingesamt 154,6 Millionen Euro gegen Großhändler von Pflanzenschutzmitteln wegen wettbewerbswidriger Abstimmung von Preislisten, Rabatten und Einzelpreisen verhängt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

Bußgelder gegen Großhändler von Pflanzenschutzmitteln wegen wettbewerbswidriger Abstimmung von Preislisten, Rabatten und Einzelpreisen

Das Bundeskartellamt hat Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 154,6 Millionen Euro gegen sieben Großhändler von Pflanzenschutzmitteln und deren Verantwortliche wegen Absprachen über Preislisten, Rabatte und einige Einzelpreise beim Verkauf an Einzelhändler und Endkunden in Deutschland verhängt. Bußgelder wurden verhängt gegen die AGRAVIS Raiffeisen AG, Hannover/Münster, die AGRO Agrargroßhandel GmbH & Co. KG, Holdorf, die BayWa AG, München, die BSL Betriebsmittel Service Logistik GmbH & Co. KG, Kiel, die Getreide AG, Hamburg, die Raiffeisen Waren GmbH, Kassel, und die ZG Raiffeisen eG, Karlsruhe. In Anwendung der Bonusregelung wurde der Beiselen GmbH, Ulm, die als erste mit dem Bundeskartellamt kooperierte, das Bußgeld erlassen. Gegen zwei weitere Unternehmen wird noch ermittelt. Darüber hinaus wurden die Verfahren gegen drei weitere Unternehmen und zwei Verbände eingestellt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Unsere Ermittlungen haben gezeigt, dass die Unternehmen seit dem Jahr 1998 bis zum Zeitpunkt unserer Durchsuchung im März 2015 jeweils im Frühjahr und Herbst ihre Preislisten für Pflanzenschutzmittel miteinander abgestimmt haben. Grundlage der Abstimmung war eine gemeinsame Kalkulation der Großhändler, die weitgehend einheitliche Preislisten für Einzelhändler und Endkunden zur Folge hatte. Vor allem in den ersten Jahren übernahmen einige Unternehmen die abgestimmte Preisliste einfach für die eigene Preissetzung, indem sie faktisch nur noch ihr Firmenlogo über die fertige Liste setzten.“

In der Anfangszeit des Kartells trafen sich die Unternehmen mehrmals im Jahr, um sich auf (rabattfähige Brutto-) Listenpreise zu verständigen – in den späteren Jahren erfolgte die Abstimmung überwiegend schriftlich und telefonisch. Die vier führenden Großhändler im Markt - zwei genossenschaftlich organisierte Großhändler und zwei sogenannte Private - übernahmen grundsätzlich die Vorabstimmung der Kalkulation dieser Preisangaben. Im Anschluss erfolgte die weitere Abstimmung unter den Großhändlern in zwei Lagern, einerseits unter den genossenschaftlich organisierten Großhändlern und andererseits unter den sogenannten Privaten, den nicht-genossenschaftlich organisierten Großhändlern. Das Ergebnis dieser Abstimmung, die Kalkulationsschemata sowie die fertig berechneten (rabattfähigen Brutto-) Preislisten, wurde dann allen Unternehmen jeweils zur Frühjahrs- und Herbstsaison zur Verfügung gestellt. Bis zum Jahr 2008 hatten sämtliche betroffene Großhändler, außer die Getreide AG, (die genossenschaftlichen Großhändler noch darüber hinaus bis 2012, die Raiffeisen Waren GmbH bis Jahresende 2011) teilweise auch die darauf zu gewährenden Rabattspannen sowie teilweise Netto-Netto-Preise (Abgabepreise gegenüber Einzelhändlern ohne weitere Rabattierung) für zentrale Produkte abgesprochen.

Die Durchsuchung des Bundeskartellamts am 3. März 2015 beendete die kartellrechtswidrigen Praktiken noch vor Beginn der Frühjahrssaison 2015.

Sämtliche betroffene Großhändler haben während des Verfahrens mit dem Bundeskartellamt kooperiert und durch ihre Bonusanträge bei der Aufklärung der Tat mitgewirkt. Sechs der genannten betroffenen Unternehmen und die dazu gehörigen persönlich bebußten Mitarbeiter haben bislang den vom Bundeskartellamt ermittelten Sachverhalt als zutreffend anerkannt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt. Dies wurde bei der Bußgeldfestsetzung berücksichtigt.

Die verhängten Bußgelder sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide samt der in ihnen getroffenen Feststellungen kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.

Ein Fallbericht mit den Inhalten des § 53 Abs. 5 GWB wird auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht.

Volltext BGH liegt vor - Rabatte und Skonti im pharmazeutischen Großhandel bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken zulässig

BGH
Urteil vom 05.10.2017
I ZR 172/16
Großhandelszuschläge
UWG § 3a; AMG § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AMPreisV § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Rabatte und Skonti im pharmazeutischen Großhandel bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken zulässig über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV legt für den pharmazeutischen Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen lediglich eine Preisobergrenze fest. Der Großhandel ist danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er kann deshalb nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 Euro, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Centganz oder teilweise verzichten.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 172/16 - OLG Bamberg - LG Aschaffenburg


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Rabatte und Skonti im pharmazeutischen Großhandel bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken zulässig

BGH
Urteil vom 05.10.2017
I ZR 172/16


Der BGH hat entschieden, dass Rabatte und Skonti im pharmazeutischen Großhandel bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken zulässig sind.

Die Pressemitteilung des BGH:

Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Rabatten und Skonti im pharmazeutischen Großhandel bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass pharmazeutische Großhändler nicht verpflichtet sind, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheken einen Mindestpreis zu erheben.

Sachverhalt:

Die Beklagte ist eine Pharmagroßhändlerin, die verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte Rx-Artikel) vertreibt. Sie warb in einem Informationsblatt und in ihrem Internetauftritt damit, dass sie ihren Apothekenkunden auf alle Rx-Artikel bis 70 € einen Rabatt von 3% plus 2,5% Skonto auf den rabattierten Preis und ab 70 € bis zur Hochpreisgrenze einen Rabatt von 2% plus 2,5% Skonto auf den rabattierten Preis gewähre.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, sieht darin einen Verstoß gegen die Preisvorschriften in § 78 des Arzneimittelgesetzes (AMG) und § 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat angenommen, die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV schreibe dem pharmazeutischen Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Festzuschlag von mindestens 70 Cent vor. Dieser Festzuschlag dürfe durch Preisnachlässe nicht reduziert werden und müsse stets erhoben werden. Das Verhalten der Beklagten stehe hiermit nicht in Einklang.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das klagabweisende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV legt für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen eine Preisobergrenze, aber keine preisliche Untergrenze fest. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst ("darf … höchstens … erhoben werden") als auch aus dem Vergleich mit dem abweichenden Wortlaut der Bestimmung zu Apothekenzuschlägen für Fertigarzneimittel in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AMPreisV ("… ist zu erheben …"). Der Großhandel ist danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er kann deshalb nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 Euro, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.

Vorinstanzen:

LG Aschaffenburg - Urteil vom 22. Oktober 2015 - 1 HK O 24/15, PharmR 2016, 56

OLG Bamberg - Urteil vom 29. Juni 2016 - 3 U 216/15, WRP 2016, 1151

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 78 AMG:

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, […]

1.Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel, in Apotheken oder von Tierärzten im Wiederverkauf abgegeben werden,

[…]

festzusetzen.

(2) […] 2Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; […]

§ 2 AMPreisV lautet:

(1) 1Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken […] darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. […]

§ 3 AMPreisV:

(1) 1Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer zu erheben. […]

(2) Der Festzuschlag ist zu erheben

1.auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,

[…]

EuGH: Über Mrd-Geldbuße gegen Intel wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit x86-Prozessoren muss neu entschieden werden

EuGH
Urteil vom 06.09.2017
C-413/14 P
Intel Corporation / Kommission


Der EuGH hat entschieden, dass Über Mrd-Geldbuße gegen Intel wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit x86-Prozessoren neu entschieden werden muss. Die anderslautende Entscheidung des EuG wurde aufgehoben und an das EuG zurückverwiesen. Insbesondere muss nochmals geklärt werden, ob die streitigen Rabatte von Intel geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission gegen Intel wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung verhängte Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro bestätigt worden war

Die Rechtssache wird zur Prüfung der Frage, ob die streitigen Rabatte geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken, an das Gericht zurückverwiesen Mit Entscheidung vom 13. Mai 2009 verhängte die Kommission gegen den amerikanischen Mikroprozessorhersteller Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro, weil dieses Unternehmen seine beherrschende Stellung auf dem Markt für x862-Prozessoren unter Verletzung der Wettbewerbsregeln der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) missbräuchlich ausgenutzt habe. Die Kommission gab Intel zudem auf, die Zuwiderhandlung, falls nicht bereits geschehen, sofort abzustellen.

Nach Ansicht der Kommission nutzte Intel ihre beherrschende Stellung auf dem Weltmarkt für x86-Prozessoren von Oktober 2002 bis Dezember 2007 missbräuchlich aus, indem das Unternehmen eine Strategie zum Marktausschluss des einzigen ernsthaften Wettbewerbers, der Advanced Micro Devices (AMD), umgesetzt habe. Intel habe eine beherrschende Stellung innegehabt, weil ihr Marktanteil ungefähr 70 % oder mehr betragen habe und es für die Wettbewerber wegen der Nichtamortisierbarkeit der Investitionen in Forschung und Entwicklung, gewerblichen Rechtsschutz und Produktionsanlagen äußerst schwierig gewesen sei, in den Markt einzutreten und sich dort zu behaupten.

Die missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung sei durch mehrere Maßnahmen gekennzeichnet gewesen, die Intel gegenüber ihren Kunden (Computerherstellern) und dem europäischen Einzelhandelsunternehmen für Mikroelektronikgeräte Media-Saturn-Holding getroffen habe.

Intel habe vier führenden Computerherstellern (Dell, Lenovo, HP und NEC) Rabatte gewährt, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass sie alle oder nahezu alle x86-Prozessoren bei Intel kauften. Ebenso habe Intel Zahlungen an Media-Saturn geleistet, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass Media-Saturn nur Computer mit x86-Prozessoren von Intel
verkaufe. Diese Rabatte und Zahlungen hätten die Treue dieser vier Hersteller und von MediaSaturn sichergestellt und dadurch die Fähigkeit der Wettbewerber von Intel, einen auf den Vorzügen ihrer x86-Prozessoren basierenden Wettbewerb zu führen, erheblich verringert. Das wettbewerbswidrige Verhalten von Intel habe mithin dazu beigetragen, die Wahlmöglichkeit der
Verbraucher und die Anreize für Innovationen zu mindern.

Die Kommission setzte die gegen Intel verhängte Geldbuße anhand der Leitlinien von 2006 auf 1,06 Mrd. Euro fest. Intel erhob beim Gericht Klage, mit der sie die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, zumindest aber eine erhebliche Herabsetzung der Geldbuße begehrte.

Am 12. Juni 20147 wies das Gericht die Klage von Intel in vollem Umfang ab. Intel legte gegen die Entscheidung des Gerichts Rechtsmittel ein. Nach Auffassung von Intel hat es das Gericht u. a. rechtsfehlerhaft unterlassen, die streitigen Rabatte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich das Gericht dem Vorbringen der Kommission angeschlossen hatte, wonach Treuerabatte, die ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung gewähre, bereits ihrer Art nach geeignet seien, den Wettbewerb zu beschränken, so dass eine Analyse sämtlicher Umstände und insbesondere die Durchführung eines AEC-Tests („as efficient competitor test“ = Test des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers) nicht erforderlich seien.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Kommission, obgleich sie betont hatte, dass die streitigen Rabatte bereits ihrer Art nach geeignet seien, den Wettbewerb zu beschränken, trotzdem eine genaue Prüfung der Umstände des vorliegenden Falls vorgenommen hatte, die sie zu der Schlussfolgerung veranlasste, dass ein ebenso leistungsfähiger Wettbewerber Preise hätte
anwenden müssen, die nicht rentabel gewesen wären, weshalb sich die streitige Rabattpraxis dahin habe auswirken können, dass der Wettbewerber verdrängt werde. Dem AEC-Test kam also für die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage, ob die streitige Praxis geeignet war, sich dahin auszuwirken, dass Wettbewerber verdrängt werden, tatsächliche Bedeutung zu.

Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass das Gericht verpflichtet war, das gesamte Vorbringen von Intel zu diesem Test (insbesondere zu den Fehlern, die die Kommission im Zusammenhang mit diesem Test begangen haben soll) zu prüfen, wovon das Gericht aber abgesehen hat. Der Gerichtshof hebt daher wegen dieser unterbliebenen Prüfung im Rahmen der rechtlichen Untersuchung der Frage, ob die streitigen Rabatte geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken, das Urteil des Gerichts auf.

Der Gerichtshof verweist die Sache an das Gericht zurück, damit dieses unter Berücksichtigung des Vorbringens von Intel prüfen kann, ob die streitigen Rabatte geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken.

Das Vorbringen von Intel, wonach die Kommission für die Ahndung des Missbrauchs räumlich nicht zuständig gewesen sein soll und Verfahrensfehler vorgelegen haben sollen, die Intels Verteidigungsrechte beeinträchtigt hätten, ist hingegen vom Gerichtshof zurückgewiesen worden.

OLG Bamberg: Rabatte und Skonti von Arzneimittelgroßhändlern sind bei verschreibungspflichtigen Medikamenten nach § 2 Abs. 1 AMPreisVO nur bis zur festgelegten Obergrenze von 3,15 Prozent zulässig

OLG Bamberg
Urteil vom 29.06.2016
3 U 216/15


Das OLG Bamberg hat entschieden, dass Rabatte und Skonti von Arzneimittelgroßhändlern bei verschreibungspflichtigen Medikamenten nach § 2 Abs. 1 AMPreisVO nur bis zur festgelegten Obergrenze von 3,15 Prozent zulässig sind.

BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit der Schüler-Werbeaktion "Zwei Euro für jede Eins" des Media-Markts liegt im Volltext vor - Werbung gegenüber Minderjährigen

BGH
Urteil vom 03.04.2014
I ZR 96/13
Zeugnisaktion
UWG Nr. 28 Anh. zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 1 und 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Zulässige Werbung gegenüber Kindern mit Zeugnisaktion - Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins im Zeugnis durch Media-Markt" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf gemäß Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt voraus, dass sich der Kaufappell auf ein konkretes Produkt oder mehrere konkrete Produkte richtet. Daran fehlt es, wenn in der Werbung kein konkretes Produkt genannt, sondern das gesamte Warensortiment beworben wird.

b) Die im Rahmen einer "Zeugnisaktion" an Schulkinder gerichtete Werbung eines Elektronik-Fachmarktes mit einem Preisnachlass für jede Eins im Zeugnis verstößt nicht gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG, wenn für die Kinder aufgrund der Werbung der Umfang der Preisermäßigung klar erkennbar ist.

BGH, Urteil vom 3. April 2014 - I ZR 96/13 - OLG München - LG Passau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zulässige Werbung gegenüber Kindern mit Zeugnisaktion - Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins im Zeugnis durch Media-Markt

BGH
Urteil vom 03.04.2014
I ZR 96/13
Zeugnisaktion


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit einer Werbeaktion des Media Marktes befasst. Dieser hatte eine Zeugnisaktion beworben, wonach Schülern eine Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins im Zeugnis angeboten wurde. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass es sich um eine zulässige Werbung gegenüber Kindern handelt. Es liegt - so der BGH - weder ein unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit noch eine Ausnutzung der Unerfahrenheit von Schülern vor.

Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist nach Ansicht des BGH nicht einschlägig (siehe dazu "BGH: Unzulässige Werbung gegenüber Minderjährigen durch direkte Ansprache, Duzen und Anglizismen - Volltext der Runes of Magic Entscheidung liegt vor"), da sich die Werbung nicht auf konkrete Produkte, sondern auf das gesamte Sortiment bezieht.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer an Kinder gerichteten Werbung


Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit einer "Zeugnisaktion" eines Elektronik-Fachmarktes entschieden. Die Beklagte warb in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins im Zeugnis erhielten. In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle von der Beklagten angebotenen Warenbereiche gelten sollte. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen hält diese Werbung für unlauter, da sie die angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.

Das Landgericht hat den auf Unterlassung gerichteten Antrag abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält die Werbung zwar eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf. Sie verstoße aber nicht gegen die Verbotsnorm der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG*, weil sich der allgemeine Kaufappell nicht auf konkrete Produkte, sondern auf das gesamte Sortiment der Beklagten beziehe. Die Werbung übe auch keinen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Schulkinder aus und nutze auch nicht deren geschäftliche Unerfahrenheit aus. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass es an einem hinreichenden Produktbezug im Sinne von DNummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fehlt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass ein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell vorliegt. Eine allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung genügt nicht.

Der Bundesgerichtshof hat - wie das Berufungsgericht - auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG verneint. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung dieser Vorschriften im Lichte von Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken kann weder ein unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit noch eine Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung angesprochenen Schulkinder angenommen werden.

Urteil vom 3. April 2014 - I ZR 96/13 - Zeugnisaktion

LG Passau – Urteil vom 26. Juli 2012 – 3 O 843/11

OLG München – Urteil vom 6. Dezember 2012 – 6 U 3496/12

Karlsruhe, den 3. April 2014

*Nr. 28 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG lautet:

Eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG ist die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen."



OLG Düsseldorf: Schadensersatz für Behinderung des Online-Vertriebs von Badarmaturen durch Hersteller - Rabatte für Großhändler die keine Online-Händler beliefern

OLG Düsseldorf
Urteil vom
VI U (Kart) 11/13


Das OLG Düsseldorf hat einen Hersteller von Badarmaturen zu Schadensersatz von ca. 1 Mio. EURO verurteilt. Geklagt hatte ein Onlinehändler. Der Hersteller hatte Großhändlern, die sich vertraglich verpflichtet hatten, Online-Händler nicht zu beliefern, Rabatte gewährt. Das OLG Düsseldorf sah darin völlig zu Recht einen kartellrechtlichen Verstoß.

Auch das Bundeskartellamt hatte sich im Jahr 2011 mit dem Fall befasst: "Bundeskartellamt stellt sicher: Hochwertige Sanitärarmaturen im Internet erhältlich".

Der Fall zeigt: Unzulässige Vertriebsbeschränkungen können teuer enden. Neben hohen Geldbußen drohen hohe Schadensersatzforderungen geschädigter Händler. Wer als Online-Händler unter unzulässigen Vertriebsbeschränkungen zu leiden hat oder hatte, sollte nicht davor zurückschrecken Schadensersatzansprüche durchzusetzen.