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OLG Hamburg: Monatliche Mahnkostenpauschale von 10 EURO durch Versandhändler unzulässig und Irreführung über Rechtmäßigkeit der Pauschale

OLG Hamburg
Beschluss vom 22.12.2021
15 U 14/21


Das OLG Hamburg hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass die monatliche Mahnkostenpauschale von 10 EURO eines Versandhändler unzulässig ist und zugleich eine Irreführung über die Rechtmäßigkeit der Gebühr vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Landgerichts Hamburg ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da nach einstimmiger Auffassung des Senats die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist ebenfalls nicht geboten.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist unbegründet. Dies hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 18.11.2021 ausführlich dargelegt. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird, ebenso wie auf die dortigen tatsächlichen Feststellungen und Bezugnahmen, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZPO verwiesen.

Die darauf erfolgte Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.12.2021 erschöpft sich in Wiederholungen ihres zuvor gehaltenen Vortrags, zu dem der Senat im Einzelnen Stellung genommen hat. Sie gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Der Senat teilt insbesondere nach wie vor nicht die Ansicht der Beklagten, dass der durchschnittliche Verbraucher die im Kontoauszug angesetzte "Mahngebühr" von monatlich 10,00 Euro als bloße Rechtsansicht der Beklagten ansehe. Die Beklagte legt nicht dar, warum dem Verbraucher klar sein sollte, dass es sich bei der Beklagten "um ein Unternehmen handelt, das in einem stark umkämpften Markt tätig ist, besonderen Wert auf langlebige Kundenbeziehungen legt und deshalb sowohl mit Blick auf die angebotenen Zahlungsoptionen wie auch in der Forderungsbearbeitung auf Flexibilität bedacht ist" (Schriftsatz vom 16.12.2021, Seite 3). Aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere den streitgegenständlichen Kontoauszügen, ergibt sich nichts, was den Kunden der Beklagten dieses Bild vermitteln würde. Auch die weitergehende Schlussfolgerung, dass deswegen der Verbraucher in der Mahngebühr keine feststehende Forderungsposition, sondern eine Meinungsäußerung sehe, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

Soweit die Beklagte schließlich erneut die Unwahrheit der Angabe (i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG) in Abrede nimmt, weil der Beklagten ein Anspruch auf die Mahnkosten zustehe und auch die Höhe der Pauschale nicht zu beanstanden sei, so hat sich der Senat mit dieser Argumentation bereits ausführlich auseinandergesetzt. Auch im letzten Schriftsatz vermag die Beklagte eine Anspruchsgrundlage, auf die sich ihre Forderung stützen ließe, nicht zu benennen. Den Ausführungen im Hinweisbeschluss ist daher nichts hinzuzufügen. Schon weil es sich vorliegend also um eine "unwahre" - und nicht nur "zur Täuschung geeignete" - Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. UWG handelt und deshalb die Einordnung als schlichte Meinungsäußerung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2019, I ZR 93/17, WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge; hierzu auch Scherer, Irreführung durch Rechtsverfolgung bei nicht bestehender Forderung, WRP 2021, 1400 ff., Rn. 27 f.), liegt der hiesige Fall grundlegend anders als der dem Urteil des OLG Köln (17.07.2020, 6 U 6/20) zu Grunde liegende. Auch dies wurde bereits vertieft ausgeführt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Keine Irreführung durch Äußerung einer Rechtsansicht im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sofern Verbraucher diese nicht als Feststellung versteht

BGH
Urteil vom 23.04.2020
I ZR 85/19
Preisänderungsregelung
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 und 2; AVBFernwärmeV § 4 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass keine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Unternehmen eine Rechtsansicht im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung äußert, sofern ein Verbraucher diese nicht als Feststellung einer verbindlich bestehenden Rechtslage versteht.

Leitsätze des BGH:

a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Klage auf Unterlassung einer außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gemachten Äußerung fehlt nur dann, wenn die Klage auf eine Beschränkung der Rechtsverfolgung oder - verteidigung des Gegners gerichtet ist, die im Falle des Obsiegens in dem nachfolgenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren fortwirkte. Soweit mit einer solchen Klage nicht die Rechtsverfolgung oder -verteidigung an sich, sondern lediglich Ausführungen zu ihrer Begründung angegriffen werden, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für sie nicht.

b) Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG erforderliche Eignung zur Täuschung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17 GRUR 2019, 754 Rn. 31 = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge). Hierfür bedarf es nicht zwingend eines ausdrücklichen Hinweises, dass es sich lediglich um die eigene Rechtsauffassung handelt.

c) Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (Bestätigung von BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge).

BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19 - OLG Frankfurt am Main - LG Darmstadt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Wer hat denn nun Recht - Das irreführende Äußern einer Rechtsansicht kann wettbewerbswidrig sein

In Ausgabe 13/2019, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Wer hat denn nun Recht - Das irreführende Äußern einer Rechtsansicht kann wettbewerbswidrig sein".

Siehe auch zum Thema: BGH: Wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG eines Unternehmens durch falsche Behauptung einer angeblich eindeutigen Rechtslage wenn Verbraucher dies als Feststellung versteht

BGH: Wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG eines Unternehmens durch falsche Behauptung einer angeblich eindeutigen Rechtslage wenn Verbraucher dies als Feststellung versteht

BGH
Urteil vom 25.04.2019
I ZR 93/17
Prämiensparverträge
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2; UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG durch die falsche Behauptung einer angeblich eindeutigen Rechtslage vorliegt, wenn Verbraucher dies als Feststellung verstehen.

Leitsätze des BGH:

a) Zur Täuschung geeignete Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG sind nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen.

b) Für die Frage, ob Aussagen über die Rechtslage von § 5 Abs. 1 UWG erfasst werden, ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung auffasst.

c) Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung.

d) Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht. Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet.

e) Bei den Bestimmungen der §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 UWG handelt es sich um Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.

BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17 - OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Hamburg: Bloßes Äußern einer Rechtsansicht durch ein Unternehmen ist regelmäßig keine wettbewerbswidrige Irreführung

LG Hamburg
Urteil vom 24.01.2018
416 HKO 196/17


Das LG Hamburg hat entschieden, dass das bloße Äußern einer Rechtsansicht durch ein Unternehmen regelmäßig keine wettbewerbswidrige Irreführung ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Auch der Bundesgerichtshof hat in der von der Klägerin zitierten Entscheidung (GRUR 2017, 1144 ff. - Reisewerte) eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG nicht schon beim bloßen Äußern einer Rechtsansicht angenommen. Vielmehr hat er die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nur deshalb angenommen, weil die dortige Beklagte unrichtige Angaben zur Verjährung der Ansprüche der Kundin aus erworbenen Reisewerten und damit über wesentliche Merkmale der Dienstleistung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 UWG gemacht hatte (a.a.O. Rn. 19 ff.). Das ist mit der vorliegenden Konstellation jedoch nicht vergleichbar. Die Dienstleistung ist hier das Beibehalten bzw. das Zurverfügungstellen einer eigenen IT-Verwaltung in Bezug auf den vom Kunden geschlossenen Vorsorgesparplan. Dass die Beklagte diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat, ist - wie bereits ausgeführt - von der Klägerin nicht dargelegt worden. Die Begründung der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage beinhaltet lediglich eine Rechtfertigung der ausgeübten Maßnahme und stellt sich damit im Ergebnis als reine Rechtsansicht dar. Fehlerhafte Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält sie ersichtlich nicht. Demgemäß gelingt es der Klägerin auch nicht, das von ihr beanstandete Verhalten unter § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG zu subsumieren.

2. Die seitens der Beklagten auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützte außerordentliche Kündigung beinhaltet auch keine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 7 UWG.

Die Beklagte hat nämlich auch keine unwahren oder sonstige zur Täuschung geeigneten Angaben über die Rechte des Verbrauchers gemacht. Sie hat lediglich ihre Maßnahme - die außerordentliche Kündigung - begründet. Darin kann noch keine Täuschung über die Rechte des Verbrauchers gesehen werden, denn es bleibt dem Verbraucher ja unbenommen, gegen die Kündigung vorzugehen, und die Beklagte hat ihrem Vertragspartner auch nicht etwa suggeriert, er könne sich nicht gegen die außerordentliche Kündigung wehren, dies sei völlig sinnlos. Dementsprechend vermag die Klägerin auch nicht zu begründen, über welches Recht genau die Beklagte denn getäuscht haben soll. Soweit die Klägerin auf Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O, Rn. 1.21 verweist, „unterschlägt“ sie, dass es dort ausdrücklich heißt, dass es einem Unternehmen nicht verwehrt werden kann, im Rahmen der Rechtsdurchsetzung eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten.

Würde die bloße Äußerung einer rechtlich nicht unumstrittenen Auffassung stets zur Täuschung des Verbrauchers über seine Rechte geeignet sein, wäre es Unternehmen kaum mehr möglich, ihre Rechte gegenüber Verbrauchern wahrzunehmen, ohne sich zugleich unlauter zu verhalten, denn die Ausübung eines Rechts wird sinnvollerweise regelmäßig von einer Begründung, welche auf einer Rechtsmeinung beruht, flankiert. Die reine Kundgabe einer Rechtsmeinung enthält jedoch keine Aussage über das Bestehen und den Inhalt von Rechten des Verbrauchers oder die Voraussetzungen ihrer Ausübung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der „UPC“-Entscheidung des EuGH (GRUR 2015, 600 ff. - Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság/UPC Magyarország Kft.). Nach dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt informierte der Gewerbetreibende den Verbraucher falsch über die Dauer der Vertragsbeziehung zwischen den beiden Parteien (EuGH a.a.O. Rn. 40). Die Dauer einer Vertragsbeziehung ist jedoch eine objektiv nachprüfbare Tatsache, die anders als eine Rechtsmeinung, die zur Begründung eines Gestaltungsrechts unter richtigem Tatsachenvortrag, hier das Vorbringen zur geänderten IT-‘Landschaft‘, geäußert wird, keinerlei wertendes Element enthält. Neben die bloße Äußerung einer Rechtsauffassung ist hier m.a.W. kein weiterer Umstand getreten, der die unternehmerische Sorgfalt der Beklagten vermissen lässt und geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, vgl. § 3 Abs. 2 UWG.

3. Sonstige Irreführungsgesichtspunkte sind nicht ernsthaft ersichtlich. Demgemäß hat der Klägervertreter auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auch lediglich nebulös geäußert, Europäischer Gerichtshof und Bundesgerichtshof hätten in vergleichbaren Fällen eine Irreführung angenommen, aber nicht darlegen können, nach welcher Norm genau denn hier eine Irreführung gegeben sein soll. Der Schutzzweck des § 3 a UWG, namentlich der Verbraucherschutz, ist hier nicht einschlägig. Als gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 3 a UWG kommen hier lediglich die §§ 313, 314 BGB in Betracht, die jedoch keinen verbraucherschützenden Regelungszweck oder zumindest eine sekundäre Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs entfalten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: