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BVerwG: DENIC eG ist Drittschulderin bei Pfändung einer .de-Domain

BVerwG
Beschluss vom 14.08.2019
9 B 13.19


Das BVerwG hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass die DENIC eG Drittschulderin bei Pfändung einer .de-Domain ist.

Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts:

Zur Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung, mit der der DENIC (Deutsches Network Information Center) eG als Drittschuldnerin eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains untersagt und die Abgabe einer Drittschuldnererklärung auferlegt wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: DENIC eG ist Drittschuldnerin bei Domainpfändung einer .de-Domain - Inhaberschaft an einer .de-Domain gründet sich auf Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber DENIC

BGH
Urteil vom 11.10.2018
VII ZR 288/17
ZPO § 829, § 835, § 844 Abs. 1, § 857 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die DENIC eG Drittschuldnerin bei Domainpfändung einer .de-Domain ist. Die Inhaberschaft an einer .de-Domain gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber der DENIC eG.


Leitsätze des BGH:

a) Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain "de" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG
zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353).

b) Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFHE 258, 223).

c) Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - VII ZR 288/17 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Frankfurt: Registrierung einer Domain allein stellt regelmäßig keine Markenrechtsverletzung dar

LG Frankfurt
Beschluss vom 18.05.2018
2-03 O 175/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die die Registrierung einer Domain allein regelmäßig keine Markenrechtsverletzung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Die Registrierung einer Domain als solche stellt in der Regel keine Markenrechtsverletzung dar (BGH GRUR 2008, 912 - metrosex; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 14 Rn. 544). Es kann also - anders als bei Ansprüchen gegründet auf die Verletzung eines Namensrechts nach § 12 BGB - wegen der Registrierung einer Domain nicht die Löschung dieser Domain oder deren Freigabe verlangt werden (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 544).

Grund hierfür ist insbesondere, dass nicht jede Benutzung der Domain für eine aktive Webseite eine Markenrechtsverletzung begründet. Es ist vielmehr im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Nutzung zu prüfen, ob alle Voraussetzungen eines Verletzungstatbestandes erfüllt sind, ob die Domain also im geschäftlichen Verkehr im Inland verwendet wird, ob eine markenmäßige Benutzung vorliegt und ob die Waren oder Dienstleistungen, für die die Domain verwendet wird, mit den von der geschützten Marke erfassten ähnlich sind (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 544). Es müssen also zur reinen Registrierung weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine hinreichend konkrete Gefahr für die Verwirklichung der weiteren Merkmale des Verletzungstatbestandes ergibt. Hieran fehlt es z.B., wenn eine Benutzung in Betracht kommt, bei der die Domain vom Verkehr als beschreibende Angabe und nicht als Marke aufgefasst wird.

Ein solcher notwendiger Bezug kann grundsätzlich vorliegen, wenn feststeht, dass die Domain für ein in einer ähnlichen Branche tätiges Unternehmen registriert wurde (LG Düsseldorf, Urt. v. 29.06.2011 - 2a O 78/11, BeckRS 2016, 20176 - felgenretter.info; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 544). Auch in solchen Fällen kann aber nicht verlangt werden, dass in die Löschung der Domain eingewilligt oder diese freigegeben wird, sondern vielmehr nur die Unterlassung der Verwendung der Domain zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 29.06.2011 - 2a O 78/11, BeckRS 2016, 20176 - felgenretter.info).

Hier begehrt die Antragstellerin aber nicht, dass der Antragsgegner es unterlässt, die streitgegenständliche Domain - ggf. in Form einer Teilnahmehandlung - zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen aus dem Schutzbereich der für die Antragstellerin eingetragenen Marke zu verwenden, sondern sie begehrt, ihm bereits das "Registrierthalten" zu untersagen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die vom Antragsgegner verwendete und von der Antragstellerin angegriffene Bewerbung der Dienstleistungen des Antragsgegners die konkrete, streitgegenständliche Domain überhaupt nicht in Bezug nimmt, sondern die Dienstleistungen generisch beschreibt. Legt man daher den Unterlassungstenor aus, könnte hiervon insbesondere umfasst sein, dass der Antragsgegner die Registrierung aufgibt. Die Antragstellerin formuliert ihren Antrag - trotz Hinweises der Kammer - z.B. nicht dahingehend, dass der Antragsgegner es unterlassen soll, im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Bewerbung die streitgegenständliche Domain einem potentiellen Erwerber anzubieten oder alternativ, dass ihm die Bewerbung in Bezug auf die Domain ohne entsprechenden Hinweis zu untersagen wäre (vgl. insoweit BGH GRUR 2013, 397 - Peek & Cloppenburg III).

Vielmehr richtet sich die Antragstellerin ausdrücklich gegen die Registrierung, wenn auch in Verbindung mit der streitgegenständlichen Bewerbung, die jedoch ihrerseits völlig generisch und nicht auf die streitgegenständliche Domain bezogen ist.

2. Auf die Frage, ob der Antragsgegner die Domain überhaupt für einen anderen Zweck als für ein Anwaltsbüro oder in anderer nicht verletzender Weise verwenden kann, kam es danach nicht mehr an. Es ist im Übrigen unter Zugrundelegung des Maßstabes der §§ 294, 286 ZPO auch nicht hinreichend dargetan, dass dem Antragsgegner dies nicht möglich wäre. Soweit die Antragstellerin hierfür insbesondere eine Google-Suche nach "abc-law" vorgelegt hat, ist dies nicht hinreichend. Insbesondere ist nicht fernliegend, dass der Antragsgegner seine Dienstleistung einem anderen Rechtsanwalt(sbüro) anbieten könnte, der sich auf Rechte am Namen "ABC" beziehen kann. Dieser tritt aber nicht zwangsläufig bereits jetzt unter "abc-law" auf, sondern ggf. nur unter "ABC" oder unter den sich hierunter verbergenden Namen. Sollte es solche Büros geben, könnten diese sich möglicherweise auf ältere Namensrechte berufen. Dass die Antragstellerin weiterhin (überhaupt) Namensrechte an der Bezeichnung "ABC" hat, behauptet sie aber selbst nicht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Saarländischer Rundfunk hat als Namensinhaber Anspruch auf Löschung der Domain sr.de gegen Domainseller - theoretische Möglichkeit einer zulässigen Nutzung durch Dritten nicht entscheidend

BGH
Urteil vom 06.11.2013
I ZR 153/12
sr.de
BGB § 12


Der BGH hat entschieden, dass der Saarländische Rundfunk hat als Namensinhaber Anspruch auf Löschung der Domain sr.de gegen einen Domainseller. Dieser hatte die Domain registriert und zum Verkauf angeboten. Es kommt - so der BGH - jedenfalls bei einer Namensrechtsverletzung nicht darauf an, ob die Domain durch den Domaininhaber theoretisch in zulässiger Weise genutzt werden kann. Auch ist unerheblich, dass bei Aufruf der Seite sofort erkennbar war, dass es sich um keine Seite des Saarländischen Runfunks gehandelt hatte.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Berufungsgericht hat nicht genügend berücksichtigt, dass schutzwürdige Interessen des Namensträgers in Fallgestaltungen wie der vor-liegenden typischerweise bereits dadurch beeinträchtigt werden, dass der Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert wird. Die den Berechtigten aus-schließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. maxem.de; Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 grundke.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 29 Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 14 = WRP 2013, 338 dlg.de). Demgegenüber kann ein Nichtberechtigter nur aus-nahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Inte-ressenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist oder wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist. (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 ff. - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 40 Basler Haar-Kosmetik, mwN). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist bei der Interessenabwägung gemäß § 12 BGB zudem zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er den angegriffenen Domainnamen nicht selbst nutzen möchte, sondern sich sein Interesse darauf beschränkt, den Domainnamen zu veräußern.
Im Rahmen der Prüfung einer Namensverletzung gemäß § 12 BGB geht es um die Abwägung namensrechtlich relevanter Interessen. Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, ob die Parteien, deren Interessen abzuwägen sind, den Namen auch namensmäßig benutzen wollen (im Hinblick auf den Berech-tigten vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 kurt-biedenkopf.de; im Hinblick auf den Nichtberechtigten vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 28 f. afilias.de). Daraus folgt, dass das bloße Interesse des Nichtberechtigten am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Domainnamens bei der Prüfung eines namensrechtlichen Löschungsanspruchs nicht schutzwürdig ist."


Leitsatz des BGH:

Dem Saarländischen Rundfunk steht gegen den Inhaber des Domainnamens „sr.de“ gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu.

BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:








Verbraucherzentrale mahnt Blizzard wegen Diablo III ab - fehlender Hinweis über dauerhaft erforderliche Internetverbindung

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat den Spielehersteller Blizzard im Zusammenhang mit dem Spiel Diablo III abgemahnt. Der vzbv wirft Blizzard vor, dass der Kunde vor dem Kauf und insbesondere auf der Verpackung nicht darüber belehrt wird, dass zum Spielen ein dauerhafter Internetzugang sowie eine Registrierung erforderlich ist.

Die Pressemitteilung des vzbv finden Sie hier:

AG Frankfurt: Verbot der Löschung oder anderweitigen Vergabe einer Domain nach Kündigung durch die DENIC wegen Nichterreichbarkeit

AG Frankfurt a.M.
Beschluss vom 14. Juli 2011
30 C 1549/11


Das AG Frankfurt hat der DENIC per einstweilger Verfügung untersagt, die Registrierung von zwei Domains zu löschen bzw. diese anderweitig zu vergeben. Die DENIC hatte die Löschung der Registrierung wegen Nichterreichbarkeit angekündigt. Nach Ansicht des AG Frankfurt ist eine Kündigung wegen "Nichterreichbarkeit" ohne vorherige Abmahnung nach § 314 Abs. 2 BGB unwirksam. Dabei hat das Gericht die einstweilige Verfügung befristet, damit der Domaininhaber die Unzulässigkeit der Kündigung zeitnah in einem Hauptsacherverfahren überprüfen lässt.

Die Entscheidung finden Sie hier:

"AG Frankfurt: Verbot der Löschung oder anderweitigen Vergabe einer Domain nach Kündigung durch die DENIC wegen Nichterreichbarkeit" vollständig lesen

LG Hamburg: Kein fliegender Gerichtsstand bei Klage auf Löschung einer Domainregistrierung - worth.de

LG Hamburg
Beschluss vom 09.06.2011
303 O 197/10
worth.de
fliegender Gerichtsstand


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes bei einer Klage auf Löschung einer Domainregistrierung nicht ohne Weiteres anwendbar sind. Das LG Hamburg hält sich nur dann für zuständig, wenn ein konkreter sachlicher Bezug zum Gerichtsstand Hamburg vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im vorliegenden Fall besteht keinerleri sachlicher Bezug zum Lanbdgerichtsbezirk Hamburg. Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landgerichtsbezirk Lübeck, der Beklagte wohnt in Kassel, die technische Betreuung der Domain erfolgt in Aachen.

In diesen Fällen ist die allein auf den Kanzleisitz des Klägervertreters abstellende Begründungd es Gerichtsstands missbräuchlich"


Dies heißt jedoch nicht, dass das Gericht sich auch für andere Klagebegehren bei Rechtsverletzungen im Internet für unzuständig hält (z.B. Wettbewerbsverstoß oder Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet).

OLG Frankfurt: Entstehung von Kennzeichenrechten durch eine Internetdomain mit Aufnahme der Benutzung und nicht bereits mit der Registrierung des Domainnamens

OLG Frankfurt
Urteil vom 05.08.2010
6 U 89/09
§ 5 MarkenG, § 15 MarkenG


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass durch Nutzung einer Internetdomain Kennzeichenrechte an dem Domainnamen entstehen können. Bei der Frage der Priorität ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung sondern die Aufnahme der Benutzung abzustellen.

In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Demgegenüber geht es in der vorliegenden Sache um die – nicht von einer Interessenabwägung abhängige – Frage, wann durch die Benutzung einer Internet-Domain ein Kennzeichenrecht aus § 5 MarkenG entsteht. Insoweit ist anerkannt, dass grundsätzlich durch die Benutzung eines Domain-Namens ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden kann (vgl. BGH, GRUR 2005, 262, 263 – soco.de; GRUR 2005, 871, 873 – Seicom; GRUR 2008, 1099, Tz. 22 – afilias.de; GRUR 2010, 156, Tz. 20 – EIFEL-ZEITUNG). Hieraus ergibt sich jedoch keine Rechtfertigung dafür, den Zeitpunkt der Schutzrechtsentstehung auf die Registrierung der Domain vorzuverlagern. Im Unterschied zu einer Eintragung ins Handelsregister erschließen sich aus der Registrierung einer Domain keine Angaben zu einer möglicherweise bevorstehenden unternehmerischen Tätigkeit und ihrem Gegenstand. Der Beginn der schutzrechtsbegründenden Benutzung einer mit dem Domain-Namen übereinstimmenden Geschäftsbezeichnung kann daher noch nicht in der Registrierung der Domain gesehen werden (vgl. auch BGH, GRUR 2009, 1055, Tz. 40 f. – airdsl)."

Wichtig: Bereits die Registrierung einer Internetdomain kann bestehende Kennzeichenrechte Dritter verletzen. Insofern darf die Entscheidung nicht fehlinterpretiert werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: