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Volltext BGH liegt vor - Schadensersatz des 1. FC Köln gegen Fan für Böllerwurf und der daraus resultierenden Verbandsstrafe

BGH
Urteil vom 09.11.2017
VII ZR 62/17
BGB § 249; ZPO § 287 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: 1. FC Köln erhält 20.340 EURO Schadensersatz von Fan für Böllerwurf - Zur Berechnung des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Zur Höhe der Haftung eines Zuschauers eines Fußballspiels, der einen gezündeten Sprengkörper auf einen Teil der Tribüne geworfen hat, für den finanziellen Schaden des Vereins durch eine gegen den Verein für diesen und weitere Vorfälle
gemeinsam verhängte Verbandsstrafe.

BGH, Urteil vom 9. November 2017 - VII ZR 62/17 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: 1. FC Köln erhält 20.340 EURO Schadensersatz von Fan für Böllerwurf - Zur Berechnung des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe

BGH
Urteil vom 09.11.2017
VII ZR 62/17


Der BGH hat dem 1. FC Köln Schadensersatz in Höhe von 20.340 EURO gegen einen Fan wegen eines Böllerwurfs zugesprochen. Der Knallkörperwurf hatte neben anderen Vorkommnissen zu einer Verbandsstrafe von insgesamt 120.000 EURO geführt. Der Schadensersatz ist - so der BGH weiter - anteilig zu berechnen.

Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne – hier: Höhe des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe
für mehrere Vorfälle

Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9. Februar 2014. Wegen dieses Vorfalls und weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Unter Anrechnung einer bereits früher von der Klägerin getätigten Aufwendung für ein Kamerasystem verblieben 60.000 €, die die Klägerin zahlte. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz in Höhe von 30.000 €.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 22. September 2016 -VII ZR 14/16 (vgl. Pressemitteilung Nr. 165/2016) hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten nunmehr zur Zahlung von 20.340 € verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese weiterhin die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 30.000 € erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen. Das seien hier 40.000 €: 118.000 €, da für die einzelnen Vorfälle Strafen von 20.000 €, 20.000 €, 38.000 € und 40.000 € (nur letztere den Beklagten betreffend), zusammen also 118.000 € für angemessen erachtet wurden, wovon 60.000 € tatsächlich zu zahlen gewesen seien. Im Ergebnis sei der Anteil des Beklagten also 40.000 €/118.000 € von 60.000 € = 20.340 € (aufgerundet).

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 8. April 2015 - 7 O 231/14

OLG Köln - Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 U 54/15

BGH - Urteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16

OLG Köln - Urteil vom 9. März 2017 - 7 U 54/15



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