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LAG Frankfurt: Geplanter Lufthansa-Streik rechtswidrig - Streik von Cockpit e.V. im einstweiligen Verfügungsverfahren gestoppt

LAG Frankfurt
Urteil vom 09.09.2015
9 SaGa 1082/15


Das LAG Frankfurt hat den von Cockpit e.V. geplanten Lufthansa-Streik im einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt.

Die Pressemitteilung des LAG Frankfurt:

"Untersagung Lufthansa-Streik

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat in dem Eilverfahren der Lufthansa AG und der Lufthansa Cargo AG das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. September 2015 abgeändert. Der Streik der Piloten am 09. September 2015 wurde in zweiter Instanz untersagt.

Die Lufthansa AG und die Lufthansa Cargo AG wollten den Streik auf verschiedenen Flugzeugtypen in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verbieten oder zumindest beschränken lassen. Die Vereinigung Cockpit e.V. verfolge nicht in erster Linie den Abschluss eines neuen Tarifvertrags zur Übergangsversorgung des Cockpitpersonals. Der Arbeitskampf richte sich auch gegen das so genannte Wings-Konzept des Lufthansakonzerns.

Die 9. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter dem Vorsitz des Richters Dr. Michael Horcher ist dieser Argumentation gefolgt. Es sei in diesem Einzelfall aufgrund einer Vielzahl von Umständen davon auszugehen, dass über das formelle Streikziel hinaus auch um Mitbestimmung bei dem Wings-Konzept gestreikt werde. Dies sei kein tariflich regelbares Ziel der Gewerkschaft. Damit sei der Streik rechtswidrig.

Gegen diese Entscheidung des LAG zur Untersagung des laufenden Streiks kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Das Bundesarbeitsgericht kann in Eilverfahren nicht angerufen werden."





OLG Köln: Abwertung von Miles & More-Bonusmeilen der Lufthansa durch Erhöhung der Prämienpreise zulässig

OLG Köln
Urteil vom 08.01.2013
15 U 45/12


Das OLG Köln hat entschieden, dass die faktische Abwertung von Miles & More-Bonusmeilen der Lufthansa durch Erhöhung der Prämienpreise mit einer gewissen Vorankündigungszeit zulässig ist. Eine derartige Anpassung stellt - so das Gericht - keine unangemessene Benachteiligung des Kunden da und ist folglich mit den AGB-rechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

Aus der Pressemitteilung des OLG Köln:

"Für diese Prüfung hat der Senat auf die Auswirkungen der Änderung für einen "durchschnittlichen" Teilnehmer am Miles & More-Programm abgestellt, der nach übereinstimmenden Angaben beider Parteien über maximal 12.000 Bonusmeilen verfüge. Ein solcher Kunde werde durch die vorgenommene Änderung nicht wider Treu und Glauben benachteiligt, da für ihn eine Einlösung der Bonusmeilen für (interkontinentale) Business- oder First Class-Flüge auch nach dem bis zum 2.1.2011 geltenden Prämienkatalog nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei. Selbst bei isolierter Betrachtung von First- und Business-Class-Flügen sei die Anpassung der Prämienpreise durch die Beklagte um 15 bis 20 % nicht als treuwidrig anzusehen, auch wenn die Inflationsrate in dem Zeitraum von 2004 bis 2010 nach der Darstellung des Klägers bei 12,62 % gelegen habe. Auch sei die von der Beklagten gewählte Vorankündigungsfrist von ca. einem Monat nicht zu beanstanden, da es für einen „durchschnittlichen“ Teilnehmer des Miles & More-Pro­gramms in der Regel innerhalb eines Monats und damit zu den "alten" Konditionen möglich sei, seine Bonusmeilen für einen innerhalb des möglichen Buchungszeitraums liegenden Flug (ggf. sogar für mehrere Flüge) einzusetzen."

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier: