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AG München: Reiseveranstalter kann Reisevertrag wegen eines zu niedrigen Preisen nicht anfechten wenn dieser auf einem Kalkulationsirrtum beruht

AG München
Urteil vom 14.04.2023
113 C 13080/22

Das AG München hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter einen Reisevertrag wegen eines zu niedrigen Preisen nicht anfechten kann, wenn dieser auf einem Kalkulationsirrtum beruht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Reiseveranstalter an zu günstig berechneten Reisepreis gebunden - Kalkulationsirrtum rechtfertigt keine Anfechtung des Reisevertrages

Im Streit um Ansprüche aus einem Reisevertrag verurteilte das Amtsgericht München am 14.04.2023 eine Reiseveranstalterin mit Sitz in München zur Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 719,50 EUR.

Der Münchner Kläger hatte im April 2022 bei der Beklagten über deren Internetportal eine Flugpauschalreise nach Punta Cana in der Dominikanischen Republik über Weihnachten und Silvester 2022 einschließlich Hotelunterkunft und All-Inclusive-Verpflegung zu einem Reisepreis in Höhe von 2.878 EUR gebucht.

Wenige Tage nach der Buchung erklärte die Beklagte per E-Mail die Anfechtung des Reisevertrages aufgrund eines nicht näher beschriebenen „Eingabe/Tippfehlers“ und einem sich daraus ergebenden Preisunterschied. Die Beklagte bot dem Kläger an, die Reise zu einem Gesamtpreis von 6.260 EUR wahrzunehmen, was dieser ablehnte.

Aufgrund der nicht durchgeführten Reise forderte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe der Hälfte des ursprünglich gebuchten Reisepreises.

Das Amtsgericht erachtete die Klage für teilweise begründet und sprach dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Urlaubspreises zu.

Das Amtsgericht München führte in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:

„Ein Anfechtungsgrund, insbesondere ein Erklärungsirrtum lag nicht vor. Sowohl Willensäußerung als auch Willensbildung der Beklagten waren fehlerfrei, es lag lediglich ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum vor.

Der Irrtum erfolgte hier nicht bei Abgabe der Willenserklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger, sondern es handelt sich um einen Irrtum in der Erklärungsvorbereitung nämlich bei der Berechnung des Gesamtreisepreises. (…)

Die Beklagte hat, aufgrund der von der Firma M. falsch eingegebenen und anschließend falsch übermittelten Daten, ihren Willen bezüglich des Gesamtpreises falsch gebildet, da eine Kalkulationsgrundlage fehlerhaft war.

Wie vom Zeugen R. glaubhaft ausgesagt, übermittelt die Firma M. die Einkaufspreise pro Person in USD an das System der Beklagten. Dort werden die Preise vom System in Euro umgerechnet und anschließend mit der Verkaufsmarge der Beklagten versehen. Die so gefundenen Verkaufspreise werden dann vom System der Beklagten an C. [das von der Beklagten betriebene Buchungsportal] weiter übermittelt und verarbeitet. Entsprechend des vom Kläger bei Buchung angegebenen Zeitraums und der ausgewählten Zimmerkategorie, wird dann der Verkaufspreis vom System berechnet und dem Kunden angezeigt.

Die von der Firma M. übermittelten Daten dienten der Beklagten daher lediglich als Kalkulationsgrundlage für die Berechnung des Gesamtreisepreises. Der Irrtum entstand schon nicht bei der Beklagten, sondern bei einem Mitarbeiter der Firma M. Der Irrtum betraf auch nur einen Rechnungsfaktor, aus dem der Reisepreis später vom System der Beklagten gebildet wurde. (…)

Bei Buchung wurde dann entsprechend den Eingaben des Klägers bzgl. Zimmerkategorie und Reisezeitraum aus den für verschiedene Reisezeiträume festgesetzten Einzelpreisen der Gesamtreisepreis vom System errechnet. Diese Konfiguration erfolgte so wie vom System vorgesehen. Der dem Kläger gegenüber angegebenen Reisepreis entsprach den Konfigurationsvorgaben der Beklagten. Nachdem der Reisende keinen Einblick in die Kalkulation des Reisepreises hat, liegt hier nur ein interner Kalkulationsirrtum vor, der als Motivirrtum unbeachtlich ist. Ein Anfechtungsgrund stand der Beklagten daher nicht zu. (…)

Der Kläger kann nach §§ 651i Abs. 2 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB Entschädigung in Geld verlangen. (…)

Der Anspruch besteht jedoch nur in der Höhe von 719,50 €. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs aus § 651n Abs. 2 BGB richtet sich nach einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Maßgebliches Kriterium kann dabei jedenfalls der tatsächlich vereinbarte Reisepreis sein, da dieser regelmäßig zeigt, wie viel Geld der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn dem Reisenden wert ist; hier 2.878,00 €.

Jedoch sind auch sonstige Umstände zu berücksichtigen. Hier erfolgte die Mitteilung der Beklagten, die Reise nicht zum gebuchten Preis durchführen zu wollen, nur wenige Tage nach der Buchung und mehr als halbes Jahr vor dem geplanten Reiseantritt. Der Kläger hatte somit noch nicht lange Zeit mit Vorfreude und Planung auf die gebuchte Reise verbringen können. Er hatte auch noch ausreichend Zeit sich um eine Alternativreise für den geplanten Weihnachtsurlaub zu bemühen. (…)

Das Gericht hält daher eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Urlaubspreises für angemessen und ausreichend.“



EuGH: Pauschalreisender hat Anspruch auf Minderung des Reisepreises wenn Vertragswidrigkeit der Reiseleistungen durch Coronamaßnahmen am Reiseziel verursacht wird

EuGH
Urteil vom 12.01.2023
Rechtssache C-396/21
FTI Touristik (Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln)


Der EuGH hat entschieden, dass ein Pauschalreisender einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises hat, wenn die Vertragswidrigkeit der Reiseleistungen durch Coronamaßnahmen am Reiseziel verursacht wird.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Reisende, deren Pauschalreise durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie beeinträchtigt wurde, haben möglicherweise Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises

Die Pauschalreiserichtlinie sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vor Zwei Reisende hatten bei einem deutschen Reiseveranstalter eine zweiwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria ab dem 13. März 2020 gebucht. Sie verlangen eine Preisminderung von 70 % aufgrund der am 15. März 2020 auf dieser Insel zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie angeordneten Einschränkungen und ihrer vorzeitigen Rückkehr. Es wurden nämlich die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt, so dass die Reisenden ihre Hotelzimmer nur zur Nahrungsaufnahme verlassen durften. Der Zugang zu Pools und Liegen wurde untersagt und das Animationsprogramm wurde eingestellt. Am 18. März 2020 wurde den beiden Reisenden mitgeteilt, dass sie sich bereithalten sollten, die Insel jederzeit zu verlassen, und am übernächsten Tag mussten sie nach Deutschland zurückkehren.

Der Reiseveranstalter verweigerte ihnen diese Preisminderung mit der Begründung, er habe nicht für ein solches „allgemeines Lebensrisiko“ einzustehen. Die beiden Reisenden verklagten ihn daraufhin vor den deutschen Gerichten.

Das Landgericht München I, bei dem der Rechtsstreit in zweiter Instanz anhängig ist, hat den Gerichtshof um Auslegung der Pauschalreiserichtlinie ersucht. Diese sieht vor, dass der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum hat, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass ein Reisender Anspruch auf eine Minderung des Preises seiner Pauschalreise hat, wenn eine Vertragswidrigkeit der in seiner Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen durch Einschränkungen bedingt ist, die an seinem Reiseziel zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit wie Covid-19 angeordnet wurden.

Die Ursache der Vertragswidrigkeit und insbesondere ihre Zurechenbarkeit zum Reiseveranstalter ist nämlich unerheblich, da die Richtlinie in Bezug auf den Anspruch auf Preisminderung eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vorsieht. Von dieser ist er nur befreit, wenn die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen dem Reisenden zuzurechnen ist, was hier nicht der Fall ist. Dagegen ist unerheblich, dass Einschränkungen wie die in Rede stehenden aufgrund der weltweiten Verbreitung von Covid-19 auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen Ländern angeordnet wurden. Damit die Preisminderung angemessen ist, muss sie anhand der in der betreffenden Pauschalreise zusammengefassten Leistungen beurteilt werden und dem Wert der Leistungen entsprechen, deren Vertragswidrigkeit festgestellt wurde.

Der Gerichtshof stellt klar, dass die sich aus dem Pauschalreisevertrag ergebenden Verpflichtungen des Veranstalters nicht nur diejenigen umfassen, die ausdrücklich im Vertrag vereinbart sind, sondern auch diejenigen, die damit zusammenhängen und sich aus dem Ziel dieses Vertrags ergeben.

Es wird Sache des Landgerichts München I sein, auf der Grundlage der Leistungen, die der Reiseveranstalter vertragsgemäß zu erbringen hatte, zu beurteilen, ob insbesondere die Sperrung der Pools des Hotels, das Fehlen eines Animationsprogramms in diesem Hotel oder auch die Unmöglichkeit des Zugangs zu den Stränden von Gran Canaria und der Besichtigung dieser Insel infolge des Erlasses der Maßnahmen der spanischen Behörden eine Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der vertraglichen Leistungen durch den Reiseveranstalter darstellen konnten.

Nach Vornahme dieser Beurteilung hat die Minderung des Preises der Pauschalreise dem Wert der vertragswidrigen Reiseleistungen zu entsprechen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Frankfurt: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Marktverhaltensregel § 651 h Abs. 5 BGB wenn Reiseveranstalter Reisepreis nach Rücktritt nicht unverzüglich zurückerstattet

LG Frankfurt
Urteil vom 04.05.2021
3-06 O 40/20

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregel § 651 h Abs. 5 BGB vorliegt, wenn ein Reiseveranstalter den Reisepreis nach Rücktritt nicht unverzüglich zurückerstattet

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte ist wegen der Zuwiderhandlung gegen eine Marktverhaltensvorschrift gemäß § 3a UWG zur Unterlassung verpflichtet. Bei der Norm des § 651 h Abs. 5 BGB handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, da die Vorschrift das Marktverhalten auch im Interesse der Marktteilnehmer, das sind vorliegend die Verbraucher, regelt.

Mit den Regelungen in §§ 651 a ff. BGB hat der deutsche Gesetzgeber die Pauschalreiserichtlinie umgesetzt. Diese soll gemäß ihres Art. 1 zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau beitragen. Nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie erhält der Reisende die Erstattung oder Rückzahlung im Fall des Rücktritts nach Abs. 2, 3 unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrags zurück. Diese Regelung wurde im deutschen Recht in § 651 h Abs. 5 BGB umgesetzt.

Dabei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, da Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG in der Regel zugleich Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG sind (BGH, Urteil vom 6.2.2020, Az. I ZR 93/18, zit. nach juris, Tz. 40 – SEPA-Lastschrift; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, UKlaG, § 2 Rn. 33). Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. g) UKlaG sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift insbesondere Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen gelten. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 22 AGBG a.F., der § 2 UKlaG vorangegangen ist, dient eine Norm dem Schutz der Verbraucher, wenn der Verbraucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist, also nicht nur in der Norm von untergeordneter Bedeutung oder eine zufällige Nebenwirkung ist (BGH, Urteil vom 6.2.2020, Az. I ZR 93/18, zit. nach juris, Tz. 15 – SEPA-Lastschrift). Die Norm muss Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher begründen (BGH a.a.O.).

Die Norm des § 651 h Abs. 5 BGB dient dem Interesse der Verbraucher, da sie deren Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnahme dient (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., UWG § 3a Rn. 1.67). Der Verbraucher soll bei dem Abschluss einer Pauschalreise die Sicherheit haben, nicht nur eine Rücktrittsmöglichkeit wahrnehmen zu können, sondern auch die Rückabwicklung des Vertrags zügig verwirklicht zu sehen, um sich ggf für eine andere Reise entscheiden und diese auch buchen zu können.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Vorschrift nicht nur um eine reine Fälligkeits- bzw. Verzugsregel, die keine Auswirkung auf das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers habe. Der gezogene Vergleich mit der Regelung des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB, die auch nicht als Marktverhaltensregel angesehen werde, trifft nicht zu, da diese Verzugsnorm nicht dem Zweck des Verbraucherschutzes zu dienen bestimmt ist. Dagegen handelt es sich bei der Norm des § 651 h BGB um eine verbraucherschützende Norm, wie oben ausgeführt.

Ein wirksamer Rücktritt des Zeugen ... im Sinne von § 651 h Abs. 3 BGB, d.h. ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung an den Reiseveranstalter, liegt vor.

Der Rücktritt des Reisenden gemäß § 651 h Abs. 1 BGB erfolgte mit Schreiben vom 13.4.2020. Die Voraussetzungen nach § 651 h Abs. 3 BGB sind erfüllt, da am Bestimmungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten waren, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen konnte. Hierfür ist es ausreichend, dass eine erhebliche Gefahr besteht, dass sich das betreffende Risiko verwirklicht, wobei ein Indiz für eine hinreichende Gefahrenlage vorliegen kann, wenn das Auswärtige Amt vor Reisen der gebuchten Art warnt (BeckOGK/Harke, 1.2.2021, BGB § 651 h, Rn. 46). Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Reisebeeinträchtigung ist im Regelfall eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei zu Grunde zu legen ist, dass der Reisende seinen Entschluss zum Rücktritt nur unter den ihm in diesem Moment zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten fassen kann (BeckOGK/Harke, a.a.O. Rn. 47).

Daher ist der Zeuge ... zum Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung am 13.4.2020, die er mit der „Corona-Situation“ begründete, zu Recht von einer erheblichen Gefahrenlage ausgegangen, da bereits am 13.3.2020 die spanische Regierung den „Alarmzustand“ ausgerufen hatte, der danach mehrmals um je zwei Wochen bis zum 24.5.2020 und dann letztmalig bis zum 15.6.2020 verlängert wurde. Zudem galt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts wegen des Corona Virus vom 17.3.2020 bis zunächst Ende April 2020, am 29.4.2020 wurde sie verlängert (Anlage B 3). Da somit bereits zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung klar auf der Hand lag, dass es sich um eine Pandemie und damit nicht um ein kurzfristiges Ereignis handelte, durfte er zudem davon ausgehen, dass diese sich nicht in den wenigen Wochen bis zum Reisebeginn am 23.05.2020 so verbessern würde, dass er die Reise würde antreten können. Seine Einschätzung, dass die aktuellen Reisebeschränkungen sicher noch weiterreichen würden, hat sich letztlich auch bewahrheitet.

Selbst in dem Fall, dass die Einschätzung des Zeugen ... ... nicht zutreffend gewesen wäre und aus Sicht eines neutralen Dritten noch keine Beeinträchtigung zu befürchten war, diese aber später doch eingetreten ist, war sein Rücktritt berechtigt. Auch ein vom Reisenden zunächst zu Unrecht gefürchteter Umstand kann nachträglich seinen Rücktritt rechtfertigen. Anderenfalls könnte der Reiseveranstalter infolge des voreiligen Rücktritts des Reisenden eine Entschädigung sogar für solche Reisen verlangen, die schließlich gar nicht haben stattfinden können, was dem Zweck der Entschädigung widerspricht (BeckOGK/Harke, a.a.O. Rn. 47).

Da die Voraussetzungen eines Rücktritts nach § 651 h Abs. 3 BGB gegeben sind, war die Beklagte zur Rückzahlung des Reisepreises, hier der Anzahlung, gemäß

§ 651 h BGB verpflichtet und zwar unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt. Dagegen hat die Beklagte erst am 1.7.2020 die Anzahlung zurücküberwiesen.

Der Verstoß war geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen im Sinne von § 3a UWG. Der Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (Köhler/ Bornkamm/ Feddersen/ Köhler, a.a.O., § 3 a Rn. 1.112).

Gegen die Spürbarkeit spricht nicht, dass – wie die Beklagte meint - die reine Fälligkeits- bzw. Verzugsregelung erst im nachvertraglichen Bereich relevant werde, wenn der Verbraucher seine Entscheidung bereits getroffen habe. Vielmehr besteht die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen, da es sich um eine verbraucherschützende Norm handelt, die sicherstellen soll, dass der Verbraucher seinen Rücktritt frei ausüben kann, ohne befürchten zu müssen, seine geleisteten Zahlungen erst in ferner Zukunft zurück zu erhalten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Celle: Mündliche Auskunft durch Reisebüro geht Angaben in elektronischem oder gedrucktem Reiseprospekt vor

OLG Celle
Urteil vom 06.08.2020
11 U 113/19

Das OLG Celle hat entschieden, dass ein mündliche Auskunft durch eine Reisebüro Angaben in elektronischem oder gedrucktem Reiseprospekt vorgeht.

Aus den Entscheidungsgründen:

e) Die im Mittelpunkt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils stehende Tatsachenfrage, ob der Kläger den Reiseprospekt der Beklagten mitsamt der darin enthaltenen – inhaltlich ausreichenden und zutreffenden – Einreisebestimmungen (im Kapitel „Länderinformationen“, vgl. Bl. 24 d. A.) erhielt (oder eine inhaltlich entsprechende Digitaldatei per „Dropbox“), kann dahinstehen. Der Senat kann zugunsten der Beklagten unterstellen, dass diese Behauptung zutrifft. Die Beklagte würde dadurch nach der Auffassung des Senats nicht entlastet.

aa) Soweit es um die Festlegung des genauen Vertragsinhalts geht, ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter für mündliche Äußerungen des mit ihm durch einen Handelsvertretervertrag verbundenen Reisebüros nach §§ 84 ff. HGB grundsätzlich einzustehen hat (vgl. nochmals BGH, Urteil vom 19. November 1981, a.a.O. Rn. 11 ff.; vgl. auch Staudinger/Ansgar Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651c Rn. 19 m.w.N.):

„Sind demnach auch mündliche Erläuterungen des Reisewilligen für den Inhalt seines Vertragsangebots an den Reiseveranstalter maßgeblich, so trägt […] der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro. Diese Risikoverteilung ist sach- und interessengerecht.“

Die Instanzrechtsprechung hat diesen Grundsatz allerdings durchbrochen, wenn die mündliche Zusicherung des Reisebüros in erkennbarem Widerspruch zum Katalog des Reiseveranstalters steht (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 6. April 1995 – 16 U 47/94, juris Rn. 13). Zur Begründung wird ausgeführt, insoweit sei eine Vertrauenslage des Reisenden nicht gegeben, da er nicht davon ausgehen könne, dass die Prospektbeschreibung ohne weiteres durch eine mündliche Äußerung des Reisebüros außer Kraft gesetzt werden könne. Das soll auch gelten, wenn das Reisebüro zusichert, der Reiseveranstalter werde sich um die Besorgung der für die Reise erforderlichen Visa kümmern, und sich sowohl aus dem Reiseprospekt als auch einem ausdrücklichen nochmaligen Hinweis in der Reisebestätigung ergibt, dass dies die Aufgabe des Reisenden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 12 U 30/04, juris Rn. 10; vgl. auch Führich, Reiserecht, 7. Aufl. § 28 Rn. 34).

Ob das richtig ist, muss im Streitfall nicht abschließend erörtert werden. Die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung dürfte in denjenigen Fällen nachvollziehbar sein, in denen der Kataloginhalt tatsächlich Gegenstand des Beratungsgesprächs ist und der Kunde daher von sich aus bemerken kann und muss, dass der Reiseveranstalter nur einen bestimmten Vertragsinhalt anbieten möchte. Wenn das Reisebüro dann – insbesondere ohne vorherige Rücksprache mit dem Reiseveranstalter – einen deutlich abweichenden Vertragsinhalt anbietet, lässt sich gut vertretbar argumentieren, dass der Reisende erkennen muss, dass das Reisebüro seine Erklärungsbefugnis als Handelsvertreter offenkundig überschreitet und folglich in diesem Umfang nicht mehr für den Reiseveranstalter handelt kann. So mag es in dem vom OLG Frankfurt (a.a.O.) entschiedenen Fall gewesen sein. Ob es sich in dem „Visum-Fall“ des OLG Düsseldorf (a.a.O.) ebenso verhielt, lässt sich anhand der veröffentlichten Gründe jener Entscheidung nicht eindeutig klären. Allerdings wies der Reiseveranstalter den Kunden in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall jedenfalls in der Reisebestätigung noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass er selbst die Visa nicht beschaffen werde, sondern sich der Kunde darum rechtzeitig kümmern müsse (a.a.O., Rn. 7). Angesichts dieses Hinweises war für den dortigen Kunden klar erkennbar, dass etwaige gegenteilige Äußerungen des Reisebüros nicht dem Willen des Reiseveranstalters entsprachen.

bb) Im Streitfall geht es indes nicht darum, dass die Zeugin K. als Mitarbeiterin des Reisebüros mit dem Kläger einen Vertragsinhalt vereinbarte, der ausweislich des Reiseprospekts erkennbar nicht dem Willen der Beklagten entsprach. Hier gab die Zeugin K. eine Erklärung ab, die mit den im Reiseprospekt abgedruckten Einreisebestimmungen nicht (vollständig) im Einklang stand. Die Beklagte hat auch weder behauptet noch die Zeugin K. bekundet, dass die im Prospekt der Beklagten enthaltenen „Länderinformationen“ Gegenstand der mündlichen Beratung im Reisebüro gewesen seien. Die Beklagte hat überdies nicht in der als Anlage K 3 vorgelegten Reisebestätigung vom 3. Januar 2018 ausdrücklich auf das Erfordernis hingewiesen, dass alle Reisenden einen Reisepass benötigten. Es heißt dort nur: „Sie haben eine Pauschalreise mit einem Linienflug gebucht – es gelten gesonderte Bedingungen gem. AGB Ziffer 8 – bitte beachten: – Überprüfen Sie bitte die korrekte Eingabe der Namen aller Mitreisenden und das Geburtsdaten analog des maschinenlesbaren Teils im Pass. […]“. Allein aus der Verwendung des Begriffs „Pass“ ergibt sich für einen durchschnittlichen Kunden nicht, dass eine Einreise mit einem Personalausweis nicht möglich ist, weil beide Begriffe umgangssprachlich nicht selten synonym benutzt werden.

(1) Bei einer solchen Fallgestaltung lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats nicht so argumentieren, wie es die Instanzrechtsprechung bei Abweichungen hinsichtlich des eigentlichen Vertragsinhalts, also der wechselseitigen Leistungspflichten der Parteien eines Pauschalreisevertrags mitunter tut. Dagegen spricht schon, dass die einschlägigen Informationen in den Reiseprospekten (wie im Streitfall die „Länderinformationen“ der Beklagten) aus der Sicht eines reisewilligen Kunden eher in die Rubrik „Kleingedrucktes“ gehören und deshalb im Regelfall nicht Gegenstand der Erörterung im Reisebüro sein werden. Deshalb ist die Abweichung für den Kunden nur erkennbar, wenn er sich diesen Informationen zuwendet, obwohl er zu dem Thema bereits zuvor mündlich eine Auskunft des Reisebüros erhalten hatte.

(2) Dazu ist der Kunde nach der Auffassung des Senats nicht verpflichtet, jedenfalls nicht ohne ausdrückliche Aufforderung von Seiten des Reisebüros. Vielmehr haben die vom Reisebüro mündlich erteilte Informationen grundsätzlich Vorrang gegenüber schriftlichen Hinweisen im Reiseprospekt, wenn diese nicht ausdrücklich Gegenstand der mündlichen Beratung waren.

Eine Obliegenheit des Reisekunden zur Nachprüfung von mündlich erteilten Informationen lässt sich nicht begründen. Der Bundesgerichtshof hat für den Bereich anderweitiger Beratungsleistungen, nämlich insbesondere für die Kapitalanlageberatung, ausdrücklich entschieden, dass eine solche Verpflichtung nicht besteht (vgl. etwa das Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, juris Rn. 33) und dass allgemein der Umstand, dass ein Prospekt Chancen und Risiken einer Anlage hinreichend verdeutlicht, kein Freibrief für den Berater oder Vermittler ist, Risiken abweichend hiervon darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise und Erläuterungen im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. Der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nehme, messe den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die notwendig allgemein gehaltenen und mit zahlreichen Fachbegriffen versehenen Prospektangaben träten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund(vgl. auch BGH, Urteil vom 14. April 2011 – III ZR 27/10, juris Rn. 7 m.w.N.).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Neue Reise-Regeln - Das neue Reiserecht erlegt Online-Reisevermittlern zusätzliche Pflichten auf

In Ausgabe 13/2018, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Neue Reise-Regeln - Das neue Reiserecht erlegt Online-Reisevermittlern zusätzliche Pflichten auf".

OLG München: Betreiber eines Online-Reiseportals darf Haftung für Reiseangaben auf Website und Zustandekommen des Vertrags nicht umfassend ausschließen

OLG München
Urteil vom 12.04.2018
29 U 2138/17


Das OLG München hat entschieden, dass der Betreiber eines Online-Reiseportals die Haftung für die Richtigkeit der Reiseangaben auf der Website und Zustandekommen des Vertrags nicht umfassend ausschließen darf. Entsprechende Klauseln in den AGB sind unwirksam.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland vor deutschen Gerichten geltend machen

BGH
Urteil vom 23.10.2012
X ZR 157/11


Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucher Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland vor deutschen Gerichten geltend machen kann.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem sich das Ferienhaus befindet, greift in diesem Fall nicht ein. Diese Vorschrift, die die Parteien zur Klage vor einem Gericht verpflichten kann, das von dem Sitz bzw. Wohnsitz beider Parteien abweicht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen. Hat ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und stehen sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber, kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter klagen."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

OLG Köln: Vorauszahlung 90 Tage vor Reisebeginn unzulässig - wettbewerbswidrige Vorauszahlungsklauseln in AGB

OLG Köln
Urteil vom 14.09.2012
6 U 104/12


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Reiseveranstalters unzulässig ist, wonach der Kunde 90 Tage vor Reisebeginn den gesamten Preis zahlen muss.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Zur Begründung führt das Gericht u. a. aus, dass kein berechtigtes Interesse des Anbieters erkennbar sei, vom Kunden bereits 90 Tage vom Reisebeginn über eine Anzahlung von 20 % hinaus den gesamten Reisepreis zu erhalten. Dem Kunden werde schon 90 Tage vor Reisebeginn das volle Vergütungsrisiko ohne Rücksicht darauf aufgebürdet, ob das beklagte Unternehmen zu dem vereinbarten Reisetermin etwa drei Monate später noch fähig und bereit sei, die vereinbarte und geschuldete Reiseleistung zu erbringen oder nicht. Hieran ändere auch die gesetzliche Pflicht zur Insolvenzabsicherung nichts."

Das Gericht hat die Revision zugelassen.

Auch wenn sich diese Entscheidung mit den AGB eines Reiseanbieters befasst, lassen sich die Grundsätze auch auf andere Verträge übertragen. Stets ist abzuwägen, in welcher Höhe eine Vorauszahlung angemessen ist. Stellt die Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar, so drohen Abmahnung und gerichtliche Auseinandersetzungen.

Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: