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KG Berlin: Wettbewerbswidriger Bestellablauf im Reiseportal wenn Reiseversicherung abgewählt werden muss - Opodo

KG Berlin
Urteil vom 21.07.2015
5 U 114/14
Opodo


Das Berliner Kammergericht hat in einem Verfahren gegen das Unternehmen Opodo völlig zu Recht entschieden, dass Reiseversicherungen nicht durch eine irreführende Buchungsgestaltung untergeschoben werden dürfen. Der Bestellablauf war so gestaltet, dass auf den angebotenen Reiseschutz aktiv verzichtet werden musste und der Kunde zudem erklären musst, dass er "im Notfall alle Kosten selbst zahlt". Zu allem Überfluss wurde die Option "Reiseversicherung" wieder aktiviert, wenn der Kunde den "Weiter"-Button anstelle der schlecht lesbaren Option "Weiter ohne Versicherung" betätigte.

LG Leipzig: Ordnungsgeld von 75.000 EURO gegen Betreiber von fluege.de für Opt-Out bei zusätzlicher Reiseversicherung

LG Leipzig
Beschluss vom 30.05.2012
02 HK O 1900/09
nicht rechtskräfitg


Das Landgericht Leipzig hat gegen den Betreiber des Reisebuchungsportals www.fluege.de ein Ordnungsgeld in Höhe vom 75.000 EURO verhängt, nachdem dieser weiterhin gegen einen rechtkräftigen und vom BGH bestätigten (BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - I ZR 168/10) Unterlassungstitel verstoßen hatte. In dem Ordnungsmittelverfahren geht es um die Praxis des Reiseportals eine Reiseversicherung als Nebenleistung anzubieten, die der Kunde während des Bestellvorgangs aktiv abwählen muss, sofern er diese nicht wünscht. Ein derartiges Opt-Out für eine Nebenleistung ist, wie der BGH bestätigt hatte, wettbewerbswidrig. Vielmehr muss eine derartige Nebenleistung per Opt-In vom Kunden aktiv ausgewählt werden.

Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: