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BGH: Gegenabmahnung als Reaktion auf Abmahnung eines Mitbewerbers ist nicht rechtsmissbräuchlich und Bestimmtheitsgrundsatz gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt nicht für Abmahnungen

BGH
Urteil vom 21. Januar 2021
I ZR 17/18
Berechtigte Gegenabmahnung
UWG § 12 Abs. 1 Satz 2 aF (UWG § 13 Abs. 3); ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass eine Gegenabmahnung als Reaktion auf die Abmahnung eines Mitbewerbers nicht rechtsmissbräuchlich ist. Zudem hat der BGH ausgeführt, dass der strenge Bestimmtheitsgrundsatz gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht für Abmahnungen gilt.

Leitsätze des BGH:

a) Die Abmahnung unterliegt als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es reicht aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.

b) Eine berechtigte Abmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


KG Berlin: Eine Gegenabmahnung ist an sich nicht rechtsmissbräuchlich - jedoch dann, wenn Online-Shop und eBay-Angebot getrennt abgemahnt werden

KG Berlin
Beschluss vom 13.04.2010
5 W 65/10
§ 8 Abs. 4 UWG


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Gegenabmahnung wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße als Reaktion auf eine Abmahnung an sich nicht rechtsmissbräuchlich ist. Ein Rechtmissbrauch liegt jedoch dann vor, wenn die Verstöße im Online-Shop und im eBay-Auftritt jeweils getrennt abgemahnt werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: