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BGH: Formulare für Patientenaufklärung unterliegen nicht der AGB-Kontrolle - Es gelten Grundsätze des BGH zur ärztlichen Aufklärung

BGH
Urteil vom 02.09.2021
III ZR 63/20
BGB § 307 Abs. 3 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass Formulare für die Patientenaufklärung nicht der AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB unterliegen. Es gelten vielmehr die Grundsätze des BGH zur ärztlichen Aufklärung.

Leitsatz des BGH:

Formulare, die eine ärztliche Aufklärung und die Entscheidung des Patienten, ob er eine angeratene Untersuchung vornehmen lassen will, dokumentieren sollen, unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB, da für die ärztliche Aufklärung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte eigenständige Regeln gelten, die auch das Beweisregime erfassen.

BGH, Urteil vom 2. September 2021 - III ZR 63/20 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Frankfurt: Unzulässige Werbung auf Instagram für Brustvergrößerungen und Lippenmodellierungen gegenüber Jugendlichen durch Praxis für ästhetisch-plastische Chirurgie

LG Frankfurt
Anerkenntnisurteil vom 15.01.2020,
2 06 O 360/19


Das LG Frankfurt hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale hin entschieden, dass die Werbung einer Praxis für ästhetisch-plastische Chirurgie für Brustvergrößerungen und Lippenmodellierungen gegenüber Jugendlichen auf Instagram unzulässig ist.


OLG Nürnberg: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung der Umweltbank für Genussscheine - keine ausreichende Information über Risiken

OLG Nürnberg
Urteil vom 15.04.2015
3 U 2124/13


Das OLG Nürnberg hat auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hin Werbung der Umweltbank für Genussscheine untersagt. Es liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn die Werbung keine ausreichenden Informationen über die Risiken der Geldanlage enthält

Aus der Pressemitteilung des vzbv:

"Der vzbv hatte der Bank vorgeworfen, die Risiken der Geldanlage zu verharmlosen. Die Richter des OLG Nürnberg gaben der Klage statt und stellten klar: Nach dem Wertpapierhandelsgesetz muss die Produktinformation zu einem Wertpapier in sich eindeutig und ausgewogen sein. Je stärker die Bank die Vorteile der Kapitalanlage herausstellt, desto umfassender muss sie auch die Risiken benennen. Es reicht nicht aus, im Internet überwiegend die Vorteile anzupreisen und ansonsten auf das Emissionsprospekt oder andere Dokumente zu verlinken, in denen die Risiken ausreichend dargestellt sind."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die vollständige Pressemitteilung des vzbv finden Sie hier:

LG Hamburg: Suche nach einem Werbeslogan für eine Lasik-Operation per Preisausschreiben verstößt gegen Heilmittelwerbegesetz

LG Hamburg
Urteil vom 24.07.2012
406 HKO 101/12
nicht rechtskräftig


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Suche nach einem Werbeslogan für eine Lasik-Operation gegen § 11 Abs. 1 Nr. 13 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstößt. Nach dieser Vorschrift darf außerhalb der Fachkreise nicht mit Preisausschreiben für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel geworben werden.