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Volltext BGH: Gegenstandswert in Filesharing-Sachen bei Filmen ist mit mindestens 10.000 EURO anzusetzen - bei aktuellen Filmen vor Beginn der DVD-Auswertung höher

BGH
Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15
Tannöd
UrhG §§ 19a, 94 Abs. 1, § 97 Abs. 2, § 97a aF; UWG § 12 Abs. 4; ZPO § 540 Abs. 1, § 547
Nr. 6; RVG § 23 Abs. 3


Nunmehr liegt auch diese Filesharing-Entscheidung des BGH im Volltext vor. Der BGH geht davon aus, dass der Gegenstandswert in Filesharing-Sachen bei Filmen regelmäßg mit mindestens 10.000 EURO anzusetzen ist. Bei aktuellen Filmen vor Beginn der DVD-Auswertung ist - so der BGH - ein höherer Streitwert angemessen.

Wir haltend die Einschätzung für falsch, da der BGH nicht ausreichend würdigt, dass der tatsächliche Anteil eines Tauschbörsennutzers an einer Rechtsverletzung verschwindend gering ist. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Naturalrestitution, so dass die vom BGH vorgenommenen generalpräventiven Wertungen an sich nicht bei der Streitwertbemessung berücksichtigt werden dürften. Dennoch hat der BGH nunmehr die Marschroute bei der Streitwertbemesseung festgezurrt.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Hohe Streitwerte in Filesharing-Sachen angemessen - Weitere Entscheidungen in Tauschbörsen-Verfahren zur Haftung des Anschlussinhabers und zur Höhe des Streitwerts" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Das für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs maßgebliche Interesse des Rechtsinhabers an der Unterlassung weiterer urheberrechtlicher Verstöße ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit
und Schädlichkeit für den Rechtsinhaber bestimmt. Anhaltspunkte hierfür sind der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts sowie die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen
abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum.

b) Zu den bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigenden Umständen zählen die Aktualität und Popularität des betroffenen Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht,
so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein.

c) Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse
stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 - LG Bochum AG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Filesharing-Abmahnung durch Rechtsanwälte Gutsch und Schlegel für Senator Film Verleih, Splendid Film und WVG Medien GmbH - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Seit einiger Zeit werden Filesharing-Abmahnungen von der Kanzlei Gutsch und Schlegel insbesondere für die Senator Film Verleih GmbH, Splendid Film GmbH und WVG Medien GmbH ausgesprochen. Dabei handelt es sich um ehemalige Rechtsanwälte der Kanzlei Sasse und Partner. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden

Filesharing-Abmahnung durch Rechtsanwalt Yussof Sarwari wegen Verbreitung von Pornofilmen - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Yussof Sarwari für diverse Rechteinhaber wegen der Verbreitung von Pornofilmen über Internettauschbörsen. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden

AG Charlottenburg: Arbeitgeber haftet nicht für illegales Filesharing seiner Mitarbeiter - es sei denn der Arbeitgeber hat Anhaltspunkte für Missbrauch des Internetanschlusses

AG Charlottenburg
Urteil vom 08.06.2016
231 C 65/16


Das AG Charlottenburg hat zutreffend entschieden, dass ein Arbeitgeber regelmäßig weder als Täter noch als Störer für die unbefugte und urheberrechtswidrige Nutzung von Filesharingprogrammen durch seine volljährigen Mitarbeiter haftet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber Anhaltspunkte für den Missbrauch des Internetanschlusses hatte.

(siehe auch zum Thema Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden ).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klägerin hat keinerlei Ansprüche gegen den Beklagten als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung oder als sog. Störer.

Es ist schon fraglich, ob die allgemeine Vermutung, dass der Anschlussinhaber im Zweifel seinen Anschluss selbst nutzt, auch greift, wenn es - wie hier - nicht um einen privat genutzten Anschluss geht, sondern um einen solchen für ein Ladengeschäft mit Werkstatt. Jedenfalls hat der Beklagte diese Vermutung widerlegt, indem er plausibel dargelegt hat, dass er zum Tatzeitpunkt weder anwesend noch dass sein Computer angeschaltet war. Im Übrigen hat er konkret angegeben, dass die Mitarbeiterin X zum behaupteten Zeitpunkt in den Geschäftsräumen gewesen sei, so dass es jedenfalls nicht wahrscheinlicher erscheint, dass der Beklagte der Täter war als X.

Auch eine Störerhaftung des Beklagten gem. §§ 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F., 683, 670 BGB, die ohnehin auf Aufwendungen beschränkt ist und keinen Schadensersatz umfasst, scheidet aus. Sie setzt die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Gegenüber erwachsenen Mitarbeitern treffen den Arbeitgeber keine anlasslosen Belehrungs- und Kontrollpflichten hinsichtlich des Internetanschlusses, so dass vorliegend eine Pflichtverletzung ausscheidet.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Beklagte bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall Anlass gehabt hätte, einen Missbrauch des Internetanschlusses durch seine Mitarbeiter zu befürchten. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte."


BGH: Hohe Streitwerte in Filesharing-Sachen angemessen - Weitere Entscheidungen in Tauschbörsen-Verfahren zur Haftung des Anschlussinhabers und zur Höhe des Streitwerts

BGH
Urteile vom 12. Mai 2016
I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15


Der BGH hat seine nicht sonderlich homogene Filesharing-Rechtsprechung weiter präzisiert.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

Die Klägerinnen in den Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 haben die Verwertungsrechte an verschiedenen Filmwerken inne. Sie nehmen die jeweiligen Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Filmwerke im Wege des "Filesharing" über ihren Internetanschluss teils auf Schadensersatz (600 € je Filmtitel) sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie im Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 10.000 € auf 506 € sowie im Verfahren I ZR 44/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 30.000 € auf 1.005,40 € veranschlagen. Das Berufungsgericht hat die Klage in den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 wegen des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 600 € für begründet erachtet und die Beklagten zudem in allen drei Verfahren zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € verurteilt. Das Landgericht hat angenommen, der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 1.200 €.

Auf die Revision der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Urteile des Landgerichts aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens. Vielmehr ist der Gegenstandswert der Abmahnung in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die vom Landgericht vorgenommene schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht. Die hiernach für die Bemessung des Gegenstandswerts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen - etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers - hat das Landgericht bislang nicht getroffen.

Die Klägerin im Verfahren I ZR 43/15 macht geltend, Inhaberin der Rechte an einem Computerspiel zu sein. Sie nimmt den Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels über seinen Internetanschluss auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie nach einem Gegenstandswert von 30.000 € auf 1.005,40 € veranschlagt. Vor dem Amtsgericht hatte die Klage in Höhe eines Betrages von 39 € Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 192,90 € verurteilt. Auch hier hat das Landgericht angenommen, der Gegenstandwert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 2.000 €.

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof aus den vorgenannten Gründen das Urteil des Landgerichts ebenfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Klägerinnen im Verfahren I ZR 48/15 sind führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Sie nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses wegen der angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung von 809 Audiodateien auf Schadensersatz sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen, die Richtigkeit der Ermittlungen sowie seine Täterschaft bestritten. Er hat darauf verwiesen, dass auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Abmahnkosten antragsgemäß verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss haftet. Das Berufungsgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme zu Recht angenommen, die Ehefrau des Beklagten scheide als Täterin aus. Der Beklagte hat weiter nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Die Klägerin im Verfahren I ZR 86/15 ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "Silver Linings Playbook". Sie hat von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Werks den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wiederher-gestellt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

Vorinstanzen:

I ZR 272/14

AG Bochum - Urteil vom 16. April 2014 - 67 C 4/14

LG Bochum - Urteil vom 27. November 2014 - I-8 S 9/14

I ZR 1/15

AG Bochum - Urteil vom 26. März 2014 - 67 C 3/14

LG Bochum - Urteil vom 27. November 2014 - I-8 S 7/14

I ZR 43/15

AG Bochum - Urteil vom 8. Juli 2014 - 65 C 81/14

LG Bochum - Urteil vom 5. Februar 2015 - I-8 S 17/14

I ZR 44/15

AG Bochum - Urteil vom 3. Juni 2014 - 65 C 558/13

LG Bochum - Urteil vom 5. Februar 2015 - I-8 S 11/14

I ZR 48/15

LG Köln - Urteil vom 20. November 2013 - 28 O 467/12

OLG Köln - Urteil vom 6. Februar 2015 - 6 U 209/13, juris

I ZR 86/15

AG Hamburg - Urteil vom 8. Juli 2014 - 25b C 887/13

LG Hamburg - Urteil vom 20. März 2015 - 310 S 23/14



Filesharing-Abmahnung durch Rechtsanwälte Sasse und Partner für Senator Film Verleih, Splendid Film und WVG Medien GmbH - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Rechtsanwälte Sasse und Partner insbesondere für die Senator Film Verleih GmbH, Splendid Film GmbH und WVG Medien GmbH. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden

Alle Jahre wieder: Mahnbescheid in Filesharing-Angelegenheiten - Ruhe bewahren - Widerspruch einlegen - Fristen beachten

Wie immer zum Ende des Jahres werden derzeit zahlreiche Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten erlassen. Dabei handelt es sich oft um Altfälle.

Tipp: Flattert ein Mahnbescheid ins Haus so gilt es, Ruhe zu bewahren. Auch wer bislang noch nicht anwaltlich beraten wird, sollte sich juristisch beraten lassen.

Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch geprüft hat. Gerade in Filesharing-Angelegenheiten geschieht nach einem fristgemäßen Widerspruch häufig nichts mehr.

Dabei gilt es die 14tägige Widerspruchsfrist einzuhalten. Wird die Frist versäumt muss unbedingt die 14tägige Einspruchsfrist gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingehalten werden.

Siehe auch zum Thema:
"Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden"

Mahnbescheide zur Weihnachtszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14tägige Widerspruchsfrist einhalten


Filesharing-Abmahnung durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer für Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden

Filesharing-Abmahnung durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer für Twentieth Century Fox - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für Twentieth Century Fox . Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden

Filesharing-Abmahnung durch .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute für diverse Rechteinhaber - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen durch .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute für diverse Rechteinhaber. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden

Filesharing-Abmahnung durch Fareds Rechtsanwälte für diverse Rechteinhaber - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbh für diverse Rechteinhaber. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden

Filesharing-Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian für DigiRights Administration GmbH - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian für die DigiRights Administration GmbH . Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden


LG München: In Filesharing-Fällen ist Schadensersatz von 2.500 EURO für eine Musik-CD und Streitwert von 25.000 EURO angemessen

LG München
Urteil vom 12.08.2015
21 S 18541/14


Das LG München hat entschieden, dass in Filesharing-Fällen Schadensersatz in Höhe von 2.500 EURO für eine Musik-CD sowie ein Streitwert von 25.000 EURO angemessen ist. Wir halten die Rechtsprechung für falsch und die Erwägungen für realtitätsfern. Leider akzeptiert auch der BGH den zu hohen Schadensersatz und die zu hohen Streitwerte (siehe dazu BGH konkretisiert Filesharing-Rechtsprechung zur Haftung für Minderjährige, Schadensersatz und Schadenshöhe - 200 EURO pro Musiktitel).


Aus den Entscheidungsgründen:

"Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist der Gegenstandswert der Abmahnung jedoch nicht nur mit EUR 3.000.00 anzusetzen. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Wert um ein komplettes Musikalbum mit 24 Titeln handelt, könne der Abmahnung unter Anwendung der Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 26.03.2012 - 6 W 276/12) sogar ein Streitwert von EUR 29.500.00 zugrunde gelegt werden (1. Titel 5.000.00 €. 2. -5. Titel je 2.500.00 €. 6. -10. Titel je 1.500.00 €.11.-24. Titel je 500.00 €). Auf der Grundlage des geltend gemachten Streitwerts von 25.000.00 € ergibt sich bei einem Gebührensatz von 1.3 eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W-RVG in Höhe von EUR 891,80 zuzüglich einer Pauschale von EUR 20,00 für Post- und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 W-RVG und somit ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. in Höhe von EUR 911.80. Abzüglich der bereits vom Beklagten entrichteten EUR 100.00 besteht der klageweise geltend gemachte Anspruch in Höhe von EUR 811.80.

[...]

Soweit die Klägerin ihren Schaden im Wege der Lizenzanalogie berechnet, ist für das konkrete Musikalbum die von der Klägerin im Prozess geltend gemachte Höhe des Schadensersatzes von EUR 2.500.00 (noch) angemessen. Die Kammer schätzt den Betrag gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf der Basis der von der Klägerin im Schriftsatz vom 28.05.2014 (dortige Seite 8) mitgeteilten - unbestritten gebliebenen - Schätzgrundlage. Insoweit ist von einem Personalaufwand der Klägerin für den Abschluss und die Durchführung eines Lizenzvertrags für die öffentliche Zugänglichmachung des Musikalbums im Internet in Hohe von EUR [...] auszugehen. Hinzukommen die technischen Kosten. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass die Klägerin einen Lizenzvertrag nicht zu Konditionen geschlossen hätte, die ihre Kosten nicht decken. Weiter ist für die Schätzung zu berücksichtigen, dass der Lizenzbetrag die lawinenartige Verbreitung von Daten in einem Filesharing-Netzwerk, die hieraus folgende theoretische Notwendigkeit einer umfassenden Erteilung von Unterlizenzen sowie den zeitlich und räumlich unbeschränkten Geltungsbereich der Lizenz abbilden muss. Insoweit schätzt die Kammer den Schadensersatzanspruch auf EUR 2.500.00."



Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden

Die aktuelle Rechtsprechung in Filesharing-Angelegenheiten des BGH ( siehe z.B. BGH konkretisiert Filesharing-Rechtsprechung zur Haftung für Minderjährige, Schadensersatz und Schadenshöhe - 200 EURO pro Musiktitel ) sowie der Amtsgerichte und Landgerichte belegt abermals, dass die erfolgreiche Abwehr von Filesharing-Abmahnungen voraussetzt, dass bereits bei der ersten Reaktion sorgfältig gearbeitet und die etwaige Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren vorbereitet wird. Dabei sind die Besonderheiten und Rechtsansichten des jeweils zuständigen Gerichts zu beachten, da nach wie vor recht unterschiedliche Maßstäbe bei der Darlegungs- und Beweislast angelegt werden.

Leider stellen wir immer wieder fest, dass sich Mandanten zu spät rechtlich fundiert beraten lassen. Mitunter werden rechtlich abenteuerliche Vorschläge von Internetseiten, Hotlines etc. übernommen. Dies erschwert später die Rechtsverteidigung ganz erheblich oder macht diese fast unmöglich. Gleiches gilt, wenn sich der Abgemahnte telefonisch oder schriftlich direkt an die Abmahnkanzlei wendet und Dinge einräumt oder vorträgt, die sich später nachteilig auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken.

Nach wie vor stellen wir - jedenfalls in den von uns betreuten rechtlichen Auseinandersetzungen - fest, dass nach entsprechender außergerichtlicher anwaltlicher Vertretung in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle keine gerichtlichen Schritte durch die Abmahner eingeleitet werden, auch wenn weder Schadensersatz noch Abmahnkosten gezahlt werden.

Ferienzeit - Mahnbescheidszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14 tägige Widerspruchsfrist einhalten

Aus aktuellem Anlass unser Hinweis auf den alljährlichen sommerlichen Dauerbrenner

Ferienzeit - Mahnbescheidszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14 tägige Widerspruchsfrist einhalten