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LG Lübeck: Wettbewerbswidrige Bezeichnung und Verpackung für ein Fruchtsaftgetränk "Kirsche - rote Traube", wenn diese Früchte nur 25% des Inhalts ausmachen

LG Lübeck
Urteil vom 17.01.2012
11 O 69/11


Das LG Lübeck hat entschieden, dass die Verpackung und die Bezeichnung für ein Fruchtgetränk "Kirsche - rote Traube" irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn diese Früchte nur 25% des Inhalts ausmachen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Aus der Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv):

"Beim Anblick der Verpackung von „Fruit 2 Day, Kirsche – rote Traube“ bekamen die Verbraucher nach Auffassung des vzbv den Eindruck, dass im Produkt überwiegend Kirschen und Trauben enthalten seien. Nicht nur der Name wies auf diese Früchte hin, auch auf der Verpackung waren Kirschen und Trauben abgebildet. Tatsächlich machen diese Zutaten nur 25 Prozent des Inhalts aus.

Diese Irreführung konnte auch das abgebildete Sternchen hinter „rote Trauben“ nicht ausräumen; denn die Zuordnung wurde dem Verbraucher schwer gemacht. Auf der Rückseite der Verpackung war das Sternchen anders gestaltet als auf der Vorderseite."


Die Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes finden Sie hier: