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BGH: RSS-Feed-Betreiber muss nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht auf RSS-Feed-Abonnenten einwirken um Weiterverbreitung eines Bildes zu verhindern

BGH
Urteil vom 11.11.2014
VI ZR 18/14
BGB §§ 133 , 157, KUG §§ 22, 23


Der BGH hat entschieden, dass ein RSS-Feed-Betreiber nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht auf die RSS-Feed-Abonnenten einwirken muss, um die Weiterverbreitung eines Bildes zu verhindern, welches über den RSS-Feed verbeitet wurde.

Leitsatz des BGH:

Zur Reichweite eines vertraglich vereinbarten Unterlassungsgebotes - hier: Keine Verpflichtung zur Einwirkung auf RSS-Feed-Abonnenten, die das vor Abschluss des Unterlassungsvertrages bezogene Bild weiter veröffentlichen.

BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14 - LG Berlin - AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: