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Bundesnetzagentur: Maximal zulässiges Entgelt für Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer 6,82 Euro brutto - Überhöhte Portierungskosten bei zahlreichen Mobilfunkanbietern per Anordnung gesenkt

Die Bundesnetzagentur hat überhöhte Portierungskosten bei zahlreichen Mobilfunkanbietern per Anordnung gesenkt. Das maximal zulässiges Entgelt für die Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer beträgt derzeit 6,82 Euro brutto.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

Anordnung von Endkundenentgelten für die Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer

Präsident Homann: "Verbraucher profitieren von starker Absenkung der Entgelte"

Mit Wirkung ab heute hat die Bundesnetzagentur den Mobilfunkanbietern freenet, 1&1 Drillisch, 1&1 Telecom und Telefonica die Portierungsentgelte in von 6,82 Euro (brutto) angeordnet. Die bisher erhobenen Entgelte in Höhe von etwa 30 Euro wurden untersagt.

"Wir haben die Hürden beim Wechsel des Mobilfunkanbieters deutlich abgesenkt. Das fördert den Wettbewerb und davon profitieren die Verbraucher. Ab heute dürfen für die Portierung höchstens 6,82 Euro erhoben werden, bisher waren es oft rund 30 Euro", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Großteil der Anbieter hat Entgelte freiwillig abgesenkt
Nachdem die Bundesnetzagentur die Entgelte auf der Vorleistungsebene für die Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer auf 3,58 Euro (netto) abgesenkt hatte, wurden die Mobilfunkanbieter Mitte Februar aufgefordert auch ihre Endkundenentgelte abzusenken.

Die überwiegende Anzahl der Marktteilnehmer hat eine freiwillige Absenkung der Endkundenportierungsentgelte auf die von der Bundesnetzagentur genannte Aufgriffsschwelle von 6,82 Euro (brutto) mit Wirkung ab dem 20. April 2020 zugesagt.

Überprüfungsverfahren
Gegen diejenigen Mobilfunkanbieter, die nicht zu einer freiwilligen Absenkung bereit waren, wurden im Februar 2020 Verfahren der nachträglichen Entgeltüberprüfung eingeleitet. Auf Basis einer nationalen Vergleichsmarktbetrachtung wurde die Höhe des maximal zulässigen Entgelts auf einen Betrag von 6,82 Euro (brutto) festgelegt. Den Anbietern ist freigestellt, für die Leistung auch ein niedrigeres Entgelt oder gar kein Entgelt zu erheben.

Nach den telekommunikationsrechtlichen Vorgaben zum Kundenschutz dürfen Verbrauchern nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. Die betroffenen Unternehmen (freenet, 1&1 Drillisch, 1&1 Telecom und Telefonica) konnten in den Überprüfungsverfahren keine höheren Kosten nachweisen.

Ab heute stark reduzierte Entgelte
Mit den jetzigen Entscheidungen und den freiwillig erklärten Absenkungen der überwiegenden Zahl der Mobilfunkanbieter müssen ab heute marktweit einheitliche Endkundenportierungsentgelte in Höhe von 6,82 Euro (brutto) für die Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer zu einem anderen Anbieter gelten.



EuGH: Kostenpflichtige SkypeOut-Funktion von Skype ist ein elektronischer Kommunikationsdienst im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG

EuGH
Urteil vom 05.06.2019
Skype Communications Sàrl gegen Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)
C‑142/18


Der EuGH hat entschieden, dass die kostenpflichtige SkypeOut-Funktion von Skype ein elektronischer Kommunikationsdienst im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG ist. Die kostenlosen Skype-Funktionen sind hiervon nicht erfasst.

Tenor der Entscheidung:

Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Bereitstellung einer Software mit einer „Voice over Internet Protocol (VoIP)“ (Stimmübertragung über Internetprotokoll)-Funktion, mit der der Nutzer von einem Endgerät über das öffentliche Telefonnetz (PSTN) eines Mitgliedstaats eine Festnetz- oder Mobilfunknummer eines nationalen Rufnummernplans anrufen kann, als „elektronischer Kommunikationsdienst“ im Sinne dieser Vorschrift einzustufen ist, wenn zum einen dem Herausgeber der Software für die Bereitstellung dieses Dienstes Entgelt gezahlt wird und sie zum anderen den Abschluss von Vereinbarungen des Herausgebers mit für die Übertragung und die Terminierung von Anrufen in das PSTN ordnungsgemäß zugelassenen Telekommunikationsdienstleistern beinhaltet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundesnetzagentur hat 50 Rufnummern wegen massenhafter Versendung von Fax-Spam abgeschaltet

Die Bundesnetzagentur hat 50 Rufnummern wegen massenhafter Versendung von Fax-Spam abgeschaltet.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur geht gegen Fax-Spam vor - Abschaltung von 59 Rufnummern angeordnet

Die Bundesnetzagentur hat wegen Massen-Fax-Spam die Abschaltung von insgesamt 59 Ortsnetzrufnummern angeordnet.

Faxe bewerben Ankauf gebrauchter Fahrzeuge
Nach den Erkenntnissen der Bundesnetzagentur waren die abgeschalteten Rufnummern als Ursprungsnummern für den massenhaften Versand von unerwünschten Werbefaxen vorgesehen. Die über die Nummern versandten Faxe waren der Bundesnetzagentur in Text und Aufmachung aus einer Vielzahl anderer Beschwerden bekannt. In den Faxen wird unter frei erfundenen Firmenbezeichnungen für den Ankauf gebrauchter Kraftfahrzeuge geworben.

Ermittlungen erfolgreich dank Mithilfe eines Verbrauchers
Aufgrund von entsprechenden Verbraucherbeschwerden hatte die Bundesnetzagentur in der Vergangenheit bereits regelmäßig die Abschaltung der in den Faxen angegebenen Kontaktrufnummern angeordnet. Von welchem Anschluss aus die Werbefaxe tatsächlich versendet werden, hatte sich aus Gründen des geltenden Fernmeldegeheimnisses bislang allerdings nicht aufklären lassen.

Die Rufnummern konnten nun dank der Mithilfe eines betroffenen Verbrauchers ermittelt werden. Dieser hatte auf seinem Faxanschluss eine kostenpflichtige Fangschaltung einrichten lassen. Auf diese Weise ließen sich bei den anschließend empfangenen unerwünschten Werbefaxen einzelne Ursprungsrufnummern herausfinden.

Fax-Spam weiterhin verbreitet
Die abgeschalteten Rufnummern sind auf der Webseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/Massnahmenliste veröffentlicht. Verbraucher, die belästigende Faxe erhalten, können sich unter www.bundesnetzagentur.de/faxspam an die Bundesnetzagentur wenden. Die Bundesnetzagentur ist bei ihren Ermittlungen auf möglichst genaue Informationen der Verbraucher angewiesen.


Bundesnetzagentur sperrt diverse 0900er-Rufnummern wegen Missbrauch für Erotik-SMS-Spam

Die Bundesnetzagentur hat diverse 0900er-Rufnummern wegen Missbrauch für Erotik-SMS-Spam gesperrt. Wer auf derartige Dienste hereingefallen ist, sollte auf keinen Fall zahlen.

Die Pressemitteilung des Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur greift bei Erotik-SMS-Spam mit 0900er-Rufnummern durch

Die Bundesnetzagentur ist gegen Erotik-SMS-Spam vorgegangen und hat die Abschaltung von hochpreisigen Rufnummern angeordnet und Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote ausgesprochen.

"Der Schutz von Verbrauchern ist ein zentrales Anliegen der Bundesnetzagentur. Wir gehen konsequent gegen Unternehmen vor, die belästigende Werbenachrichten versenden", betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Er ergänzt: "Wer die teure Nummer zurückgerufen hat, muss die Kosten hierfür nicht bezahlen. Diese Rechnungsbeträge dürfen nicht mehr eingezogen werden."

Versand der SMS erfolgte ohne Einwilligung
Die Bundesnetzagentur ist im konkreten Fall gegen ein Unternehmen aus Düsseldorf vorgegangen, das Verbrauchern belästigende Werbe-SMS mit pornographischen Inhalten zugesandt hatte. In diesem Rahmen wurden hochpreisige 0900er Rufnummern genutzt. Die Zusendung der SMS erfolgte rechtswidrig und ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher. Mindestens in einem Fall gingen dabei SMS auf dem Mobilfunkgerät eines Kindes im Grundschulalter ein.

Die Bundesnetzagentur hat die Abschaltung von zwölf genutzten 0900er-Rufnummern angeordnet und ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Das bedeutet, dass den betroffenen Verbrauchern die Kosten, die für Verbindungen zu dieser Rufnummer (z.B. im Falle eines Rückrufes) entstanden sind, nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits Rechnungen erhalten haben, greift zugleich das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen nicht mehr beigetrieben werden.

SMS-Spam weiterhin verbreitet
Die Aufklärung und Bekämpfung von SMS-Spam stellt auch im Jahr 2016 einen der Tätigkeitsschwerpunkte der Bundesnetzagentur bei der Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen dar. In diesem Jahr sind bereits mehr als 7.200 Verbraucherbeschwerden eingegangen. Seit Beginn des Jahres wurden bereits über 2.600 Rufnummern abgeschaltet.

Die abgeschalteten Rufnummern sind unter https://www.bundesnetzagentur.de/Massnahmenliste veröffentlicht. Verbraucher, die belästigende SMS oder unerlaubte Werbeanrufe erhalten, können sich an Bundesnetzagentur wenden rufnummernmissbrauch@bnetza.de, Tel. 0291 9955-206). Die Bundesnetzagentur ist bei ihren Ermittlungen auf möglichst genaue Informationen der Verbraucher angewiesen.



Fax-Spam: Bundesnetzagentur droht Telekommunikationsdiensteanbieter Zwangsgeld an, damit dieser seinen Pflichten zur Bekämpfung von Fax-Spam nachkommt

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

"Bundesnetzagentur nimmt namhaften Telekommunikationsdiensteanbieter in die Pflicht - Die Netzbetreiber müssen konsequenter gegen Fax-Spam vorgehen“

Die Bundesnetzagentur hat einen Telekommunikationsdiensteanbieter unter Androhung von Zwangsgeld dazu verpflichtet, künftig seinen gesetzlichen Pflichten bei der Bekämpfung von Fax-Spam nachzukommen: Er muss nach einer Umsetzungsfrist betroffene Kunden anlässlich der Einrichtung von Rufnummern schriftlich darüber informieren, dass Faxwerbung ohne Einwilligung des Empfängers verboten ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Netzbetreiber trotz internetbasierter Rufnummernvergabe zumindest einmal mit seinen Kunden in Schriftform Kontakt aufnimmt und diese zu rechtmäßiger Rufnummernnutzung anhält. Einerseits werden hierdurch Kunden sensibilisiert. Andererseits wird der Netzbetreiber darüber hinaus frühzeitig auf Kundenadressen aufmerksam, die oftmals nur zum Zwecke des Rufnummernmissbrauchs frei erfunden sind.

„In einer Zeit, in der Beschwerden über Fax-Spam einen großen Anteil des Beschwerdevolumens bei der Bundesnetzagentur ausmachen, ist es dringend geboten, die Netzbetreiber bei der Verhinderung von Fax-Spam stärker in die Pflicht zu nehmen“, betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Im Jahr 2013 machte verbotene Faxwerbung 28% aller bei der Bundesnetzagentur eingegangenen Beschwerden im Bereich des Rufnummernmissbrauchs aus. Dieser Trend setzt sich fort. Kunden, die bei einem Netzbetreiber eine E-Mail-Adresse haben, erhalten häufig kostenlos eine Faxnummer automatisch
zugeteilt, wenn sie diese im Internet anfordern. Diese Nummer kann jederzeit gekündigt und durch eine neue ersetzt werden. Das kommt den Fax-Spammern zugute: Sie geben auf ihren verbotenen Werbefaxen eine derartige Kontaktfaxnummer an. Wenn diese aufgrund einer Anordnung der Bundesnetzagentur abgeschaltet wird, ersetzen sie sie oft durch eine neue, die sie sich im Schutze der Anonymität des Internets zuteilen lassen. Die Bundesnetzagentur kann in diesem Bereich häufig nur eine Rufnummer nach der anderen abschalten lassen. Ein Vorgehen gegen den Fax-Spammer selbst ist mangels korrekter Angabe der Kundendaten beim Netzbetreiber oftmals unmöglich.

Netzbetreiber müssen nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die Kunden schriftlich, z.B. per Brief, u.a. darüber aufklären, dass Faxwerbung ohne Einwilligung verboten ist.

Da der betreffende Netzbetreiber dieser Informationspflicht nach Überzeugung der Bundesnetzagentur nicht nachkam, wurden seine Kunden weder zur rechtmäßigen Rufnummernnutzung angehalten, noch konnte er frühzeitig erkennen, dass die Adressdaten einiger seiner Kunden unwahr waren. Erst die
Bundesnetzagentur stellte bei ihrem Vorgehen gegen verschiedene Faxspammer fest, dass die mitgeteilten Anschriften falsch waren.

Diese Art der Verpflichtung eines Netzbetreibers durch die Bundesnetzagentur ist neu. Die Bundesnetzagentur kündigte an, in geeigneten Fällen Netzbetreiber auch künftig im Kampf gegen Fax-Spam zur Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflichten anzuhalten."



BGH: DSL-Anschluss kann außerordentlich gekündigt werden, wenn die Portierung der Rufnummer trotz Zusage des neuen Anbieters und aufgrund von Versäumnissen des alten Anbieters scheitert

BGH
Urteil vom 07.03.2013
II ZR 231/12
BGB § 314 Abs. 1 Satz 2, § 626 Abs. 1, § 818 Abs. 1, 2; TKG § 45i Abs. 2, § 97 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Vertrag über einen DSL-Anschluss außerordentlich gekündigt werden kann, wenn die Portierung der Rufnummer trotz Zusage des neuen Anbieters und aufgrund von Versäumnissen des alten Anbieters scheitert.

Leitsätze des BGH:
a) Zur Kündigung eines DSL-Anschlussvertrags aus wichtigem Grund durch den Kunden, wenn bei einem Wechsel des Anbieters eines DSL-Anschlusses der neue Vertragspartner verspricht, die Rufnummermitnahme zu erledigen, und der bisherige Anbieter es versäumt, die Teilnehmerdatenbank zu aktualisieren, so dass der Kunde nach dem Wechsel nicht aus allen Netzen erreichbar ist.

b) Auch wenn Nutzungen primärer Bereicherungsgegenstand und nicht nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben sind, ist der Kondiktionsschuldner lediglich zum Ersatz der tatsächlich gezogenen Nutzungen verpflichtet.

c) Hat der Anbieter von Telekommunikationsleistungen nach dem Wirksamwerden der Kündigung eines Pauschaltarifvertrags einen Kondiktionsanspruch gegen seinen früheren Kunden auf Ersatz der nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gezogenen tatsächlichen Nutzungen, benötigt er zur Begründung seines Anspruchs die Verkehrsdaten und ist nach § 97 Abs. 1 TKG zu deren Verwendung berechtigt.


BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12 - LG Berlin -AG Berlin-Charlottenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: