Skip to content

ArbG Berlin: Anstellungsvertrag des Verwaltungsdirektors des RBB wegen übermäßig hoher Ruhegeldansprüche nach § 138 BGB sittenwidrig und somit nichtig

ArbG Berlin
Urteil vom 01.09.2023
21 Ca 1751/23


Das ArbG Berlin hat entschieden, dass der Anstellungsvertrag des Verwaltungsdirektors des RBB wegen übermäßig hoher Ruhegeldansprüche nach § 138 BGB sittenwidrig und somit nichtig

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kündigung des Verwaltungsdirektors des RBB

Das Arbeitsgericht Berlin hat heute die Klage des Verwaltungsdirektors des RBB in wesentlichen Teilen abgewiesen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, der zuletzt zwischen den Parteien im Jahr 2018 geschlossene Dienstvertrag sei aufgrund der Regelungen zum nachvertraglichen Ruhegeld sittenwidrig im Sinne des § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und daher nichtig. Daher habe die Beklagte sich mit Schreiben vom 3. Februar 2023 einseitig von dem Vertrag mit dem Kläger lossagen können. Auf die Wirksamkeit der erklärten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses kam es daher streitentscheidend nicht mehr an.

Auf Basis der vertraglichen Regelung sollte dem Kläger nach Ablauf des Vertrages – bereits vor Erreichen des Rentenalters – ein Ruhegeld gezahlt werden, ohne dass der Kläger hierfür eine Leistung hätte erbringen müssen. Das Ruhegeld errechnet sich auf der Grundlage des Vergütungsanspruchs des Klägers in Höhe von zuletzt ca. 20.900 EUR brutto monatlich. Daneben sollte der Kläger weitgehend auch aus anderen Quellen Einkünfte oder Versorgungen beziehen können, ohne dass diese auf das Ruhegeld anzurechnen gewesen wären.

Das Arbeitsgericht sah hierin in der Gesamtbetrachtung ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Ruhegelds gehe weit über eine Kompensation für das Arbeitsplatzrisiko aufgrund der Befristung des Dienstvertrages für die Amtsdauer des Klägers als Verwaltungsdirektor hinaus. Die Vereinbarung des Ruhegelds widerspreche außerdem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, an die die Beklagte gebunden sei. Schließlich gefährde der Vorwurf der Verschwendung von Rundfunkgebühren den Ruf und die Existenz des öffentlichen Rundfunks. Aufgrund der Nichtigkeit des Dienstvertrages habe der Kläger keinen Anspruch auf Ruhegeldzahlungen und Hinterbliebenenversorgung.

Die Widerklage der Beklagten hat das Gericht überwiegend abgewiesen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der ARD-Prämie für den ARD-Vorsitz bestehe nur im Umfang von einem Drittel. Im Übrigen treffe die Beklagte ein Mitverschulden für das Zustandekommen der

Vereinbarung. Auch könne die Beklagte die Entgeltfortzahlung, die sie während der Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der Zeit des nichtigen Arbeitsvertrages geleistet hat, nicht zurückfordern.

Gegen diese Entscheidung ist für beide Parteien das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 01.09.2023, Az. 21 Ca 1751/23



VG Münster: Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge in Form von Vermögensauskunft bzw. Haft zur Erzwingung der Vermögensauskunft rechtmäßig

VG Münster
Urteil vom 13.05.2022 - 7 K 1552/21
Urteil vom 08.06.2022 - 7 K 1553/21

Das VG Münster hat entschieden, dass Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge in Form von Vermögensauskunft bzw. Haft zur Erzwingung der Vermögensauskunft rechtmäßig sein können.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Vollstreckungsmaßnahmen wegen ausstehender Rundfunkbeiträge rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch jetzt bekannt gegebene Urteile vom 13. Mai 2022 und 8. Juni 2022 die Klagen eines Mannes aus Borken abgewiesen, der sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge gewandt hatte.

Mit Bescheiden vom 2. Juli und 1. August 2015 hatte der für den Einzug des Rundfunkbeitrags zuständige Beitragsservice gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge seit 2013 in Höhe von insgesamt 465,50 Euro festgesetzt. Nachdem der Kläger gegen diese Bescheide keinen Widerspruch erhoben, die Beiträge aber auch nicht gezahlt hatte, beauftragte der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) die Stadt Borken im Wege der Amtshilfe, die rückständigen Beiträge beim Kläger zu vollstrecken. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beantragte die Stadt Borken Anfang 2020 beim Amtsgericht Borken, die Vermögensauskunft des Klägers abzunehmen. Nachdem der Kläger diese verweigert hatte, beantragte die zuständige Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Borken einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft. Dieser wurde am 25. Februar 2021 vollstreckt. Der Kläger wurde in die Justizvollzugsanstalt Münster gebracht, wo er bis zum 24. August 2021 inhaftiert war. In dieser Zeit erhob der Kläger Klage gegen die Stadt Borken sowie gegen den WDR. Zur Begründung machte er unter anderem geltend: Da er seit 2010 weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät besitze, sei er nicht verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu zahlen. Er habe die seit 2013 erhaltenen Briefe des Beitragsservice für Werbung gehalten und sie ungeöffnet wieder an den Absender zurückgeschickt. Außerdem hätten die Voraussetzungen für die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen nicht vorgelegen. Auch stehe ihm wegen der unzulässigen Inhaftierung ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht und wies beide Klagen des Klägers ab. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Die Klagen seien überwiegend bereits unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die ursprünglichen Rundfunkbeitragsbescheide wende, seien diese bereits bestandskräftig, weil der Kläger innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen keine Rechtsmittel eingelegt habe. Für die erstrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Klägers sowie für den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld seien nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge nicht erfüllt gewesen seien. Der Kläger könne auch nicht mehr verlangen, dass die Vollstreckung eingestellt werde, weil der WDR bereits erklärt habe, die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger nicht weiter zu betreiben.

Gegen die Urteile kann jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

(Az.: 7 K 1552/21 und 7 K 1553/21 – nicht rechtskräftig)


BVerfG: Erhöhung des Runfunkbeitrags auf 18,36 EURO - Ablehnung der Erhöhung durch Sachsen-Anhalt verstieß gegen Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

BVerfG
Beschluss vom 20.07.2021
1 BvR 2756/20, 1 BvR 2777/20, 1 BvR 2775/20


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt die Erhöhung des Runfunkbeitrags auf 18,36 EURO nicht ablehnen durfte. Es liegt insofern ein Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vor.

Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts:

1. Aufgrund der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht eine staatliche Handlungspflicht in Bezug auf die Gewährleistung der funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch korrespondiert. Ein Unterlassen der Erfüllung dieser Pflicht kann von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.

2. Die staatliche Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Die Mitverantwortung beruht darauf, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Rundfunkfinanzierung besitzen, derzeit aber nur eine länderübergreifende Regelung der funktionsgerechten Finanzierung des Rundfunks den Grundrechtsschutz verwirklichen kann.

3. Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung genügt es nicht, wenn ein einzelnes Land eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags – überdies ohne tragfähige Begründung – ablehnt.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht:

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags – mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags –gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Sachverhalt:

Der Rundfunkbeitrag wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe prüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrages halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Auf der dritten Stufe setzen die Länder den Beitrag fest (Beitragsfestsetzung). Der Beitragsvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente.

Für die Beitragsperiode 2021 bis 2024 hat die KEF eine Beitragserhöhung vorgeschlagen, wonach der Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2021 um 86 Cent von 17,50 Euro auf 18,36 Euro zu erhöhen war. Empfohlen hat die KEF zugleich eine Änderung der Aufteilung der Rundfunkbeiträge zwischen der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie die Erhöhung der Finanzausgleichsmasse für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk im Rahmen des ARD-internen Finanzausgleichs. Dieser Vorschlag der KEF ist im Ersten Medienänderungsstaatsvertrag aufgenommen worden, der im Juni 2020 von allen Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder – mit einer Protokollnotiz des Ministerpräsidenten von Sachsen-Anhalt – unterzeichnet worden ist. Der Staatsvertrag hat ein Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Januar 2021 vorgesehen. In 15 Ländern ist zur Umsetzung des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags in das Landesrecht im Jahre 2020 die Zustimmung durch die gesetzgebenden Körperschaften beschlossen worden. Lediglich das Land Sachsen-Anhalt hat dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag bis zum 31. Dezember 2020 nicht zugestimmt, infolge dessen der Staatsvertrag nicht in Kraft treten konnte.

Die Beschwerdeführer rügen Verletzungen ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil durch das Unterlassen der Zustimmung ihr grundrechtlicher Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung nicht erfüllt werde.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg.

A. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.

Ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Voraussetzung ist, dass sich eine entsprechende Handlungspflicht aus dem Grundgesetz herleiten lässt. Eine solche Handlungspflicht ergibt sich hier aus der Rundfunkfreiheit im gegenwärtigen System auch für jedes einzelne Land. Für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht eine staatliche Gewährleistungspflicht, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert. Die staatliche Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Die föderale Verantwortungsgemeinschaft beruht auf der Besonderheit, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Rundfunkfinanzierung besitzen, aber in dem gegenwärtigen System der Organisation und Finanzierung des Rundfunks nur eine länderübergreifende Regelung den Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwirklichen kann. Für das Inkrafttreten der Regelungen des (Rundfunkfinanzierungs)Staatsvertrags über Beitragsanpassungen bedarf es derzeit mangels anderer Vereinbarung immer wieder erneut der Zustimmung aller Länder. In der föderalen Verantwortungsgemeinschaft zur kooperativen Sicherstellung der Rundfunkfinanzierung besteht damit eine konkrete verfassungsrechtliche Handlungspflicht jedes einzelnen Landes.

B. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Das Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, verletzt die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Ausprägung der funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

I. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten steht ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch zu. Die Erfüllung dieses Anspruchs obliegt der Ländergesamtheit als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist.

1. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. Dies gilt gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits.

2. Der Gesetzgeber muss vorsorgen, dass die zur Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags muss frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen. Der Gesetzgeber hat durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Beitragsfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können. Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern.

3. Das Gebot der Trennung der medienpolitischen Konkretisierung des Rundfunkauftrags einerseits und der Beitragsfestsetzung andererseits bedarf insbesondere der prozeduralen Absicherung.

a) Dem wird ein gestuftes und kooperatives Verfahren der Bedarfsfeststellung am ehesten gerecht. Die erste Stufe eines solchen Verfahrens bildet die Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten selbst. Auf einer zweiten Verfahrensstufe ist eine externe Kontrolle der Bedarfsanmeldungen erforderlich. Diese Kontrolle darf sich allerdings nicht auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der jeweiligen Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten beziehen, sondern allein darauf, ob die Programmentscheidungen sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Die abschließende Beitragsentscheidung als dritte Stufe des Verfahrens ist auf der Grundlage der überprüften und gegebenenfalls korrigierten Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu treffen.

b) Das gestufte und kooperative Verfahren schließt Abweichungen von der Bedarfsfeststellung der KEF nicht aus. Programmliche und medienpolitische Zwecke scheiden in diesem Zusammenhang jedoch aus. Als Abweichungsgrund kommt gegenwärtig etwa noch die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer in Betracht. Die daraus folgende Begrenzung lässt sich jedoch nur dann wirksam sichern, wenn für solche Abweichungen nachprüfbare Gründe angegeben werden.

4. Der Anspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf funktionsgerechte Finanzierung sowie die Einhaltung der dazu notwendigen prozeduralen Sicherungen obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Erfüllt ein Land seine Mitgewährleistungspflicht nicht und wird dadurch die Erfüllung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs unmöglich, liegt bereits darin eine Verletzung der Rundfunkfreiheit. Denn ohne die Zustimmung aller Länder kann die länderübergreifende Finanzierung des Rundfunks derzeit nicht gewährleistet werden. Auch für eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung einer Nichterfüllung des grundrechtlichen Anspruchs ist danach auf alle Länder abzustellen. Jedenfalls genügt es im gegenwärtigen von den Ländern vereinbarten System nicht, wenn ein einzelnes Land eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags – überdies ohne tragfähige Begründung –ablehnt.

II. Das angegriffene Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, ist mit der Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.

1. Während die anderen 15 Länder dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zugestimmt haben, hat das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung das Inkrafttreten des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags verhindert.

2. Eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung für das Unterlassen der Zustimmung des Landes zum Staatsvertrag und damit die ausgebliebene entsprechende Finanzierung des Rundfunks besteht hier nicht.

a) Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung ist eine Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF nur durch alle Länder einvernehmlich möglich. Hält ein Land eine Abweichung für erforderlich, ist es Sache dieses Landes, das Einvernehmen aller Länder über die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuführen. Das ist nicht gelungen.

b) Es fehlt zudem an einer nachprüfbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung, um von der Feststellung der KEF abweichen zu können. Dies kann im gegenwärtigen von den Ländern vereinbarten System nur eine verfassungsrechtlich zulässige Begründung aller Länder sein. Der Vortrag des Landes Sachsen-Anhalt, dass es sich seit Jahren unter den Ländern vergeblich um eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bemüht habe, rechtfertigt die Abweichung von der Feststellung des Finanzbedarfs nicht. Eine Strukturreform der Rundfunkanstalten oder eine Reduzierung der anzubietenden Programme war mit der Verabschiedung des Medienstaatsvertrags nicht verbunden und durfte mit dieser Beitragsfestsetzung verfassungsrechtlich nicht zulässig verfolgt werden. Soweit das Land Sachsen-Anhalt auf weitere möglicherweise beitragsrelevante Rahmenbedingungen in der Folge der Pandemie abstellen wollte, hat es Tatsachenannahmen, die eine Abweichung rechtfertigen könnten, weder hinreichend benannt noch seine daran anknüpfende Bewertung offengelegt.

III. Die Bestimmungen des Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung.

1. Bis zu einer staatsvertraglichen Neuregelung durch die Länder besteht ein Bedürfnis nach einer Zwischenregelung durch das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage des § 35 BVerfGG, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden. Es liegt nahe, hierfür übergangsweise eine dem Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags entsprechende Anpassung des Rundfunkbeitrags vorzusehen.

2. Von einer Anordnung der rückwirkenden Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2021 wird abgesehen. Die Beurteilung der Auswirkungen der unterbliebenen Beitragsanpassung auf die Rundfunkanstalten kann in dem staatsvertraglich vereinbarten Verfahren erfolgen. Sie erfordert im gegenwärtigen System allerdings eine Stellungnahme der KEF sowie einen neuen Änderungsstaatsvertrag mit Zustimmung aller Länder. Dabei sind Kompensationserfordernisse wegen unterbliebener Beitragsanpassung zu berücksichtigen. Den Beschwerdeführern steht dem Grunde nach eine solche kompensierende Mehrausstattung zu. Bei der nächsten Festsetzung des Rundfunkbeitrags ist die Notwendigkeit der Kompensation vom Beitragsgesetzgeber zu berücksichtigen. Hierbei werden der Mehrbedarf der Rundfunkanstalten, der durch eine Verschiebung von Investitionen und die Verwendung notwendig vorzuhaltender Reserven entstanden ist, wie auch etwaige Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten und die Zumutbarkeit von Beitragserhöhungen für die Bürgerinnen und Bürger in den Blick zu nehmen sein.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




EuGH: Der deutsche Rundfunkbeitrag ist europarechtskonform - Kein Verstoß gegen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen

EuGH
Urteil vom 13.12.2018
Rechtssache C-492/17
Südwestrundfunk / Tilo Rittinger u. a.


Der EuGH hat entschieden, dass der deutsche Rundfunkbeitrag europarechtskonform ist. Insbesondere liegt kein verstoß gegen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen vor.

Der Tenor der Entscheidung:

1. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] ist dahin auszulegen, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.

2. Die Art. 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

In Deutschland wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk hauptsächlich durch den Rundfunkbeitrag finanziert, den u. a. jeder Erwachsene zahlen muss, der Inhaber einer Wohnung im Inland ist. Dieser Rundfunkbeitrag ersetzte vom 1. Januar 2013 an die alte Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war. Was die Einziehung des Rundfunkbeitrags angeht, verfügen die öffentlich-rechtlichen Sender über vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von rückständigen Forderungen selbst zu betreiben.

In den Jahren 2015 und 2016 erstellte die Landesrundfunkanstalt Südwestrundfunk (SWR) gegen Herrn Rittinger und andere Rundfunkbeitragsschuldner Vollstreckungstitel zur Beitreibung nicht gezahlter Beträge. Da die Zahlungen weiterhin ausblieben, leitete der SWR gestützt auf diese Titel die Zwangsbeitreibung seiner Forderungen ein. Herr Rittinger und die übrigen Schuldner legten vor den deutschen Gerichten gegen die sie betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen Rechtsmittel ein. Das in zweiter Instanz mit diesen Verfahren befasste Landgericht Tübingen war der Auffassung, der Rundfunkbeitrag und die hoheitlichen Vorrechte der öffentlich-rechtlichen Sender bei der Beitreibung verstießen gegen das Unionsrecht, insbesondere das Recht der staatlichen Beihilfen, und hat dem Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr (die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war) durch den Rundfunkbeitrag (der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist) keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland darstellt. Es war daher nicht erforderlich, die Kommission von dieser Änderung als Änderung einer bestehenden Beihilfe zu unterrichten (die Kommission hatte im Jahr 2007 befunden, dass die Rundfunkgebühr als bestehende Beihilfe einzustufen sei).

Der Gerichtshof verweist hierzu u. a. darauf, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag im esentlichen darauf abzielt, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen. Außerdem hat diese Änderung zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen
Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.

Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass es die Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen nicht verbieten, dass öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse eingeräumt werden, die es ihnen erlauben, die
Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben.

Der Gerichtshof führt insoweit aus, dass die fraglichen Vorrechte von der Kommission bei ihrer Prüfung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Jahr 2007 berücksichtigt wurden und seither unverändert geblieben sind. Außerdem sind derartige Vorrechte als ein dem öffentlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Sender inhärenter Aspekt anzusehen. Die übrigen Fragen des Landgerichts Tübingen zur Vereinbarkeit der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland mit dem Unionsrecht erachtet der Gerichtshof für unzulässig.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BVerwG: Rundfunkbeitrag für private Haushalte ist verfassungsgemäß und mit dem Grundgesetz vereinbar

BVerwG
Urteile vom 18.03.2016
6 C 6.15; 6 C 7.15; 6 C 8.15; 6 C 22.15; 6 C 23.15; 6 C 26.15; 6 C 31.15; 6 C 33.15; 6 C 21.15; 6 C 25.15; 6 C 27.15; 6 C 28.15; 6 C 29.15; 6 C 32.15


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß und mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Pressemitteilung des BVerwG:

Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat nach münd­li­chen Ver­hand­lun­gen am 16./17. März 2016 in ins­ge­samt 18 Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ent­schie­den, dass der Rund­funk­bei­trag für pri­va­te Haus­hal­te ver­fas­sungs­ge­mäß er­ho­ben wird.

Nach dem Rund­funk­bei­trags­staats­ver­trag der Län­der wird seit dem 1. Ja­nu­ar 2013 für jede Woh­nung ein ein­heit­li­cher Rund­funk­bei­trag er­ho­ben, der von den voll­jäh­ri­gen Be­woh­nern zu be­zah­len ist. Der Rund­funk­bei­trag hat die frü­he­re Rund­funk­ge­bühr ab­ge­löst, die an­fiel, wenn ein Rund­funk­emp­fangs­ge­rät zum Emp­fang be­reit­ge­hal­ten wurde. Von der Bei­trags­zah­lung wird auf An­trag aus be­stimm­ten so­zia­len Grün­den sowie bei ob­jek­ti­ver Un­mög­lich­keit des Rund­funk­emp­fangs in der Woh­nung be­freit. Eine Be­frei­ung wegen feh­len­den Be­sit­zes eines Emp­fangs­ge­räts ist nicht vor­ge­se­hen. Die Bei­trags­hö­he ist im Rund­funk­fi­nan­zie­rungs­staats­ver­trag ent­spre­chend dem je­wei­li­gen Vor­schlag der un­ab­hän­gi­gen Kom­mis­si­on zur Er­mitt­lung und Über­prü­fung des Fi­nanz­be­darfs (KEF) zu­nächst auf 17,98 € im Monat, seit 2015 auf 17,50 € im Monat fest­ge­setzt. Die Klä­ger haben Be­schei­de, in denen die be­klag­ten Rund­funk­an­stal­ten rück­stän­di­ge Bei­trä­ge fest­ge­setzt haben, vor allem mit der Be­grün­dung an­ge­foch­ten, nicht im Be­sitz eines Rund­funk­emp­fangs­ge­räts zu sein. Ihre Kla­gen haben in den Vor­in­stan­zen kei­nen Er­folg ge­habt.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Re­vi­sio­nen der Klä­ger gegen die Be­ru­fungs­ur­tei­le zu­rück­ge­wie­sen. Die Ge­setz­ge­bungs­kom­pe­tenz der Län­der für das Rund­funk­recht um­fasst auch die Re­ge­lungs­be­fug­nis für den Rund­funk­bei­trag. Die Kom­pe­tenz­re­ge­lun­gen der Fi­nanz­ver­fas­sung des Grund­ge­set­zes sind nicht an­wend­bar, weil es sich bei dem Rund­funk­bei­trag nicht um eine Steu­er, son­dern um eine rund­funk­spe­zi­fi­sche nicht­steu­er­li­che Ab­ga­be han­delt. Der Rund­funk­bei­trag wird nicht wie eine Steu­er vor­aus­set­zungs­los, son­dern als Ge­gen­leis­tung für die Mög­lich­keit er­ho­ben, die öf­fent­lich-recht­li­chen Rund­funk­pro­gram­me emp­fan­gen zu kön­nen. Das Bei­trags­auf­kom­men wird nicht in die Haus­hal­te der Län­der ein­ge­stellt, um die vom Haus­halts­ge­setz­ge­ber be­stimm­ten Ge­mein­las­ten zu fi­nan­zie­ren. Nach dem Rund­funk­bei­trags­staats­ver­trag dient es der funk­ti­ons­ge­rech­ten Fi­nanz­aus­stat­tung des öf­fent­lich-recht­li­chen Rund­funks. Dem­zu­fol­ge legt der Rund­funk­fi­nan­zie­rungs­staats­ver­trag fest, dass Über­schüs­se vom Fi­nanz­be­darf für die fol­gen­de zwei­jäh­ri­ge Bei­trags­pe­ri­ode ab­ge­zo­gen wer­den.

Für diese Art der nicht­steu­er­li­chen Fi­nan­zie­rung des öf­fent­lich-recht­li­chen Rund­funks be­steht die ver­fas­sungs­recht­lich not­wen­di­ge be­son­de­re Recht­fer­ti­gung. Dies folgt zum einen dar­aus, dass der Rund­funk­bei­trag den Vor­teil der Rund­funk­emp­fangs­mög­lich­keit ab­gilt. Die An­knüp­fung der Bei­trags­pflicht an die Woh­nung ist ge­eig­net, die­sen Vor­teil zu er­fas­sen. Die An­nah­me, dass Rund­funk­pro­gram­me ty­pi­scher­wei­se in Woh­nun­gen emp­fan­gen wer­den, hält sich in­ner­halb des ge­setz­ge­be­ri­schen Ge­stal­tungs­spiel­raums, weil nach den Er­he­bun­gen des Sta­tis­ti­schen Bun­des­amts weit über 90 % der pri­va­ten Haus­hal­te mit Fern­seh­ge­rä­ten aus­ge­stat­tet sind. Auch muss­ten die Lan­des­ge­setz­ge­ber nicht an der ge­rä­te­ab­hän­gi­gen Rund­funk­ge­bühr fest­hal­ten, weil deren Ver­ein­bar­keit mit dem Ver­fas­sungs­ge­bot der Ab­ga­ben­ge­rech­tig­keit zu­min­dest zwei­fel­haft war. Ins­be­son­de­re die Ver­brei­tung mul­ti­funk­tio­na­ler Emp­fangs­ge­rä­te führ­te dazu, dass das ge­büh­ren­pflich­ti­ge Be­reit­hal­ten eines Emp­fangs­ge­räts gegen den Wil­len der Be­sit­zer nicht mehr fest­ge­stellt wer­den konn­te.

Zum an­de­ren stellt die Er­he­bung einer nicht­steu­er­li­chen Ab­ga­be nach der bin­den­den Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts die dem öf­fent­lich-recht­li­chen Rund­funk ge­mä­ße Fi­nan­zie­rung dar. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt geht davon aus, dass die Rund­funk­an­stal­ten da­durch in die Lage ver­setzt wer­den, den klas­si­schen, der Viel­falt­si­che­rung ver­pflich­te­ten Rund­funk­auf­trag unter den Be­din­gun­gen der dua­len Rund­funk­ord­nung zu er­fül­len, ohne in eine mit der Rund­funk­frei­heit un­ver­ein­ba­re, weil die Viel­falt ge­fähr­den­de Ab­hän­gig­keit von Wer­be­ein­nah­men oder staat­li­chen Zu­schüs­sen zu ge­ra­ten.

Nach al­le­dem ist es ver­fas­sungs­recht­lich nicht ge­bo­ten, eine Be­frei­ungs­mög­lich­keit bei feh­len­dem Ge­rä­te­be­sitz zu er­öff­nen. Dies würde das ge­setz­li­che Ziel, eine mög­lichst gleich­mä­ßi­ge Er­he­bung des Bei­trags zu ge­währ­leis­ten, kon­ter­ka­rie­ren. Hinzu kommt, dass der Nach­weis, nicht über ein Emp­fangs­ge­rät zu ver­fü­gen, auf­grund der tech­ni­schen Ent­wick­lung mit an­ge­mes­se­nem Auf­wand nicht mehr ver­läss­lich er­bracht wer­den kann.

Die An­knüp­fung der Bei­trags­pflicht an die Woh­nung ver­stößt nicht zu Las­ten der Per­so­nen, die eine Woh­nung al­lei­ne in­ne­ha­ben, gegen das Gebot der Gleich­be­hand­lung, weil hier­für ein hin­rei­chen­der sach­li­cher Grund be­steht: Die Woh­nung stellt den ty­pi­schen Ort des Pro­gram­m­emp­fangs dar und er­mög­licht es, die Bei­trä­ge ohne tat­säch­li­chen Er­mitt­lungs­auf­wand zu er­he­ben. Dar­auf durf­ten die Lan­des­ge­setz­ge­ber an­ge­sichts der Viel­zahl der bei­trags­re­le­van­ten Sach­ver­hal­te, der Häu­fig­keit der Bei­trags­er­he­bung und der Bei­trags­hö­he ab­stel­len.

BVerwG 6 C 6.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
OVG Müns­ter 2 A 2311/14 - Ur­teil vom 12. März 2015
VG Arns­berg 8 K 3279/13 - Ur­teil vom 20. Ok­to­ber 2014

BVerwG 6 C 7.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
OVG Müns­ter 2 A 2423/14 - Ur­teil vom 12. März 2015
VG Arns­berg 8 K 3353/13 - Ur­teil vom 20. Ok­to­ber 2014

BVerwG 6 C 8.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
OVG Müns­ter 2 A 2422/14 - Ur­teil vom 12. März 2015
VG Köln 6 K 7543/13 - Ur­teil vom 23. Ok­to­ber 2014

BVerwG 6 C 22.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
VGH Mün­chen 7 B 15.846 - Ur­teil vom 07. Juli 2015
VG Re­gens­burg RN 3 K 13.2211 - Ur­teil vom 03. No­vem­ber 2014

BVerwG 6 C 23.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
OVG Müns­ter 2 A 2627/14 - Ur­teil vom 24. Juni 2015
VG Arns­berg 8 K 4161/13 - Ur­teil vom 20. No­vem­ber 2014

BVerwG 6 C 26.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
VGH Mün­chen 7 B 15.809 - Ur­teil vom 07. Juli 2015
VG Re­gens­burg RN 3 K 14.1130 - Ur­teil vom 03. No­vem­ber 2014

BVerwG 6 C 31.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
OVG Müns­ter 2 A 356/15 - Ur­teil vom 17. Juli 2015
VG Arns­berg 8 K 98/14 - Ur­teil vom 05. Ja­nu­ar 2015

BVerwG 6 C 33.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
VGH Mün­chen 7 B 15.614 - Ur­teil vom 30. Juli 2015
VG Re­gens­burg RO 3 K 14.65 - Ur­teil vom 04. No­vem­ber 2014

BVerwG 6 C 21.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
VGH Mün­chen 7 B 15.253 - Ur­teil vom 29. Juni 2015
VG Ans­bach AN 6 K 14.00099 - Ur­teil vom 17. Juni 2014

BVerwG 6 C 25.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
VGH Mün­chen 7 B 15.379 - Ur­teil vom 29. Juni 2015
VG Ans­bach AN 6 K 14.00796 - Ur­teil vom 25. Sep­tem­ber 2014

BVerwG 6 C 27.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
VGH Mün­chen 7 BV 14.1980 - Ur­teil vom 22. Juli 2015
VG Mün­chen M 6a K 14.1238 - Ur­teil vom 01. Au­gust 2014

BVerwG 6 C 28.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
VGH Mün­chen 7 B 15.246 - Ur­teil vom 15. Juli 2015
VG Mün­chen M 6b K 13.3958 - Ur­teil vom 13. Au­gust 2014

BVerwG 6 C 29.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
VGH Mün­chen 7 BV 14.1772 - Ur­teil vom 21. Juli 2015
VG Mün­chen M 6b 14.1827 - Ur­teil vom 02. Juli 2014

BVerwG 6 C 32.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
VGH Mün­chen 7 B 15.125 - Ur­teil vom 23. Juli 2015
VG Augs­burg Au 7 K 13.1822 - Ur­teil vom 17. Sep­tem­ber 2014



BVerwG: Keine Rundfunkgebührenpflicht für für Internet-PC´s als Zweitgerät im nicht ausschließlich privaten Bereich

BVerwG
Urteil vom 17.08.2011
6 C 15.10
6 C 45.10
6 C 20.11
Rundfunkgebühren für Internet-PC


Das BVerwG hat entschieden, dass keine Rundfunkgebührenpflicht für für Internet-PC´s als Zweitgerät im nicht ausschließlich privaten Bereich besteht.

In der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es dazu:

"Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass die Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, dem auch der PC als Zweitgerät zuzuordnen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird."

Die vollständige Pressemitteilung des Gerichts finden Sie hier:


"BVerwG: Keine Rundfunkgebührenpflicht für für Internet-PC´s als Zweitgerät im nicht ausschließlich privaten Bereich" vollständig lesen

BVerwG: Für internetfähige Computer sind Rundfunkgebühren zu zahlen

BVerwG
Urteile vom 27.10.2010
6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC


Aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind.
[...]
Der 6. Senat hat die Revisionen der drei Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen: Bei internetfähigen PC handelt es sich um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.
[...]
Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt sie nicht in rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).


Die volltsändige Pressemitteilung des BVerwG finden Sie hier:

"BVerwG: Für internetfähige Computer sind Rundfunkgebühren zu zahlen" vollständig lesen