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BGH: § 3 Abs. 1 SaatG schützt auch Saatgutverbraucherinteressen und ist Marktverhaltensregel nach § 3a UWG

BGH
Urteil vom 02.03.2017
I ZR 194/15
Konsumgetreide
Richtlinie 66/402/EWG; Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
UWG §§ 3, 3a, 8; SaatG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 12, § 3 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass § 3 Abs. 1 SaatG auch Saatgutverbraucherinteressen schützt und somit Marktverhaltensregel nach § 3a UWG ist.

Leitsätze des BGH:

a) Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SaatG schützt nicht nur das kollektive Interesse an der Sicherstellung des Ernteertrags, sondern gewährleistet im Interesse der Saatgutverbraucher die Bereitstellung unbedenklichen und leistungsfähigen Saatguts. § 3
Abs. 1 SaatG regelt daher im Sinne des § 3a UWG das Marktverhalten.

b) Ein Landwirt, der Saatgut zur Verwendung in seinem Betrieb erwirbt, ist nicht Verbraucher m Sinne des Art. 2 Buchst. a der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Er handelt vielmehr im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit.

c) Die "Bestimmung" von Samen zur Erzeugung von Pflanzen oder zum Anbau gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SaatG ist ein objektives, durch äußere Umstände feststellbares Tatbestandsmerkmal. Ist für denjenigen, der Konsumgetreide gewerblich
in Verkehr bringt, die von seinem Abnehmer später vorgenommene Aussaat des Konsumgetreides aufgrund objektiver Umstände voraussehbar, so liegt eine "Bestimmung" zur Aussaat bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vor.

BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15 - OLG Koblenz - LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: