BGH: Vergleichende Werbung durch pauschale Abwertung fremder Produkte - Saugeinlagen
BGH, Urteil vm 20.09.2007 -I ZR 171/04
Saugeinlagen
UWG §§ 3, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5
Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung mit der Zulässigkeit vergleichender Werbung durch pauschale Abwertungen fremder Produkte. Das Gericht führt aus:
"Maßgeblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Herabsetzend i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F., § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfäl-lig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen"
Leitsätze:
a) Ob in einem Werbevergleich enthaltene Aussagen eine pauschale Abwertung des fremden Erzeugnisses enthalten, ist nicht anhand einer isolierten Betrachtung der einzelnen Erklärungen, sondern aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Angaben zu beurteilen.
b) Die Herabsetzung von Produkten in einem Werbevergleich durch eine abträgliche Wortwahl und die irreführende Darstellung von Gefahren der Produkte wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch bei einem identischen Klageantrag unterschiedliche Streitgegenstände.
BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 171/04
OLG Düsseldorf
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UWG §§ 3, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5
Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung mit der Zulässigkeit vergleichender Werbung durch pauschale Abwertungen fremder Produkte. Das Gericht führt aus:
"Maßgeblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Herabsetzend i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F., § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfäl-lig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen"
Leitsätze:
a) Ob in einem Werbevergleich enthaltene Aussagen eine pauschale Abwertung des fremden Erzeugnisses enthalten, ist nicht anhand einer isolierten Betrachtung der einzelnen Erklärungen, sondern aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Angaben zu beurteilen.
b) Die Herabsetzung von Produkten in einem Werbevergleich durch eine abträgliche Wortwahl und die irreführende Darstellung von Gefahren der Produkte wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch bei einem identischen Klageantrag unterschiedliche Streitgegenstände.
BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 171/04
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