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BGH: Vergleichende Werbung durch pauschale Abwertung fremder Produkte - Saugeinlagen

BGH, Urteil vm 20.09.2007 -I ZR 171/04
Saugeinlagen
UWG §§ 3, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5


Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung mit der Zulässigkeit vergleichender Werbung durch pauschale Abwertungen fremder Produkte. Das Gericht führt aus:

"Maßgeblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Herabsetzend i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F., § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfäl-lig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen"



Leitsätze:


a) Ob in einem Werbevergleich enthaltene Aussagen eine pauschale Abwer­tung des fremden Erzeugnisses enthalten, ist nicht anhand einer isolierten Betrachtung der einzelnen Erklärungen, sondern aufgrund des Gesamtzu­sammenhangs der Angaben zu beurteilen.

b) Die Herabsetzung von Produkten in einem Werbevergleich durch eine ab­trägliche Wortwahl und die irreführende Darstellung von Gefahren der Pro­dukte wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch bei einem identischen Klageantrag unterschiedliche Streitgegenstände.

BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 171/04
OLG Düsseldorf
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