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OVG Rheinland-Pfalz: Auf Verpackung die mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthält ist auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen neben der Gesamtnettofüllmenge anzugeben

OVG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 02.11.2021
6 A 10695/21


Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass auf einer Verpackung, die mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthält, auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen neben der Gesamtnettofüllmenge anzugeben ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Stückzahlangabe auf Süßigkeitenpackung

Auf einer Verpackung, in der mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, ist neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzu­geben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin stellt Süßigkeiten wie Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten her. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen des Landes Rheinland-Pfalz beanstandete anlässlich einer Prüfung mehrere Produkte der Klägerin wegen fehlender Stückzahl­angaben auf der Verpackung, in der sich mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten befanden, und leitete deswegen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Daraufhin erhob die Klägerin Klage und beantragte die Feststellung, dass sie nicht gegen die Lebensmittelinformationsverordnung verstoße, wenn sie diese Produkte ohne die Angabe einer Stückzahl der in der Vorverpackung befindlichen Einzelpackungen in Ver­kehr bringe. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte die Klage ab. Das Oberverwal­tungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Klägerin verstoße mit der fehlenden Angabe der Gesamtzahl der Einzelpackungen gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union. Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt sei, seien Informatio­nen nach Maßgabe der Lebensmittelinformationsverordnung beizufügen. Für Produkte der hier in Rede stehenden Art, bei denen es sich um Vorverpackungen mit zwei oder mehr Einzelpackungen handele, sehe die Verordnung die Angabe der Gesamtnettofüll­menge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen vor. Die Stückzahlkennzeichnungs­pflicht verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entgegen der Ansicht der Klägerin führe sie nicht zu einem nicht zu rechtfertigenden oder gar sinn­losen Informationsüberschuss. Der Angabe der Stückzahl zusätzlich zur Gesamtnetto­füllmenge könne ein ergänzender Informationswert nicht abgesprochen werden. In Fällen, in denen der Endverbraucher abschätzen müsse, wie viele Vorverpackungen (Verkaufseinheiten) er für bestimmte Anlässe erwerben müsse, sei die Angabe der ent­haltenen Stückzahl – beispielsweise bei einer feststehenden Anzahl an Gästen – häufig hilfreicher als der Informationswert, der aus der Gesamtnettofüllmenge resultiere. Das Informationsbedürfnis an der Kenntnis der enthaltenen Stückzahl könne sich auch darauf erstrecken, in Erfahrung zu bringen, wie viele Einzelverpackungen in einer äußeren Verpackung enthalten seien, um damit die Kaufentscheidung auch anhand von umweltbezogenen Aspekten treffen zu können.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Urteil vom 2. November 2021, Aktenzeichen: 6 A 10695/21.OVG


Volltext BGH liegt vor: Quadratische Verpackung der Ritter Sport Schokolade bleibt als Marke geschützt

BGH
Beschluss vom 23.07.2020
I ZB 42/19
Quadratische Tafelschokoladenverpackung II
MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 54 Abs. 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Quadratische Verpackung der Ritter Sport Schokolade bleibt als Marke geschützt - keine Löschung der Marken nach § 3 Abs. 2 MarkenG über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Aus § 54 Abs. 2 MarkenG geht nicht hervor, dass im Markenlöschungsverfahren eine Erweiterung des Streitgegenstands um weitere Löschungsgründe unzulässig ist. Ist bereits ein Löschungsverfahren anhängig und werden weitere Löschungsgründe geltend gemacht, werden diese vielmehr unter den Voraussetzungen der entsprechend anwendbaren Regelung des § 263 ZPO Gegenstand des laufenden Verfahrens, ohne ein neues Löschungsverfahren in Gang zu setzen. Den nachgeschobenen Löschungsgründen muss daher auch nicht innerhalb von zwei Monaten widersprochen werden, um eine Löschung zu verhindern.

b) Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bezieht sich nicht nur auf die Form von Waren, die einen rein künstlerischen oder dekorativen Wert haben, sondern auch auf Warenformen, die außer einem bedeutenden ästhetischen Element auch wesentliche funktionelle Eigenschaften aufweisen.

c) Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG liegt vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maße dadurch bestimmt wird, dass die Form der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Es kommt nicht darauf an, ob die Form der Ware für den Markeninhaber einen besonderen wirtschaftlichen Wert hat, weil sie sich im Verkehr als Hinweis auf die Herkunft der Ware durchgesetzt hat.

d) Bei der Entscheidung, ob dieses Schutzhindernis vorliegt, ist die Verkehrsauffassung kein entscheidender Faktor. Maßgeblich sind vielmehr Beurteilungskriterien, wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht.

BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZB 42/19 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: I ZB 42/19 und hier: I ZB 43/19

BGH: Quadratische Verpackung der Ritter Sport Schokolade bleibt als Marke geschützt - keine Löschung der Marken nach § 3 Abs. 2 MarkenG

BGH
Beschlüsse vom 23.03.2020
I ZB 42/19 und I ZB 43/19


Der BGH hat entschieden, dass quadratische Verpackung der Ritter Sport Schokolade als Marke geschützt bleibt und die beiden Marken nicht nach § 3 Abs. 2 MarkenG gelöscht werden

Die Pressemitteilung des BGH:

Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Anträge auf Löschung von zwei für Tafelschokolade eingetragenen Marken in Form quadratischer Verpackungen zurückgewiesen. Damit steht fest, dass diese Verpackungen weiterhin als Marken geschützt sind.

Sachverhalt:

Für die Markeninhaberin sind seit 1996 und 2001 zwei dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Tafelschokolade" registriert. Sie zeigen in zwei verschiedenen Größen jeweils die Vorderseite und die Rückseite einer Verpackung mit einer quadratischen Grundfläche sowie zwei seitlichen Verschlusslaschen und einer weiteren Verschlusslasche auf der Rückseite. Dabei handelt es sich um die neutralisierten Verpackungen der Tafelschokoladen "Ritter Sport" und "Ritter Sport Minis".

Bisheriger Verfahrensverlauf:

Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt in zwei Verfahren jeweils die Löschung der Marken beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die Beschwerden der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht die Löschung der Marken angeordnet. Es hat angenommen, die Zeichen seien nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie ausschließlich aus einer Form bestünden, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei. Auf die Rechtsbeschwerden der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Er hat ausgeführt, das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liege nicht vor; das Bundespatentgericht habe deshalb die von ihm offengelassene Frage zu prüfen, ob das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bestehe. Danach sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, dem Schutz als Marke nicht zugänglich. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dieses Schutzhindernis liege nicht vor, und hat die Beschwerden der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen hat nun die Antragstellerin Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen. Die Löschungsanträge sind nicht begründet. Die eingetragenen Marken bestehen nicht ausschließlich aus einer Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Das einzige wesentliche Merkmal der als Marken eingetragenen Warenverpackungen sind deren quadratische Grundflächen. Diese verleihen der in den Verpackungen vertriebenen Tafelschokolade keinen wesentlichen Wert. Maßgeblich für die insoweit erforderliche Beurteilung sind Beurteilungskriterien wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht. Das Schutzhindernis liegt vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird.

Auf der Grundlage der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Entscheidung der Verbraucher, die in den quadratischen Verpackungen vertriebene Tafelschokolade zu kaufen, in hohem Maße dadurch bestimmt wird, dass diese Verpackungsform der Schokolade einen wesentlichen Wert verleiht. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts hat die quadratische Form der Verpackung keinen besonderen künstlerischen Wert und führt auch nicht zu bedeutenden Preisunterschieden gegenüber ähnlichen Produkten. Die Markeninhaberin verfolgt zwar eine Vermarktungsstrategie, in der sie die quadratische Form der Verpackung mit dem bekannten Werbespruch "Quadratisch. Praktisch. Gut." herausstellt. Dies kann zwar dazu führen, dass die Entscheidung der Verbraucher, die Schokolade zu erwerben, durch die quadratische Form der Verpackung bestimmt wird, weil die Verbraucher darin einen Hinweis auf die Herkunft der Schokolade aus einem bestimmten Unternehmen sehen und damit bestimmte Qualitätserwartungen verbinden. Darauf kommt es aber nicht an. Vom Markenschutz ausgeschlossen ist die Form einer Ware oder einer Verpackung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nur dann, wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Dafür bestehen im Fall der hier in Rede stehenden quadratischen Tafelschokolade-Verpackungen keine Anhaltspunkte.

Vorinstanzen:

BPatG - Beschlüsse vom 4. November 2016 - 25 W (pat) 78/14

BGH - Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16, BGHZ 216, 208 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I und I ZB 106/16

BPatG - Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 25 W (pat) 78/14

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 MarkenG (in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung)

Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, 1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, […] 3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.




Volltext BGH liegt vor - Quadratische Verpackungsmarke der Ritter Sport Schokolade muss nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gelöscht werden

BGH
Beschlüsse vom 18. Oktober 2017
I ZB 105/16 und I ZB 106/16
Quadratische Tafelschokoladenverpackung
MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 263


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Quadratische Verpackungsmarke der Ritter Sport Schokolade muss nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gelöscht werden über die Entscheidungen berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Der Löschungsantragsteller kann sein Löschungsbegehren im Verfahren vor dem Deutschen Patent und Markenamt in entsprechender Anwendung von § 263 ZPO auf andere Schutzhindernisse erweitern. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kann ein zulässiges Rechtsmittel unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO mit einer Erweiterung des Löschungsantrags verbunden werden.

b) Die in der Marke gezeigten wesentlichen Merkmale der Form der Ware oder der ihr gleichgestellten Form der Verpackung sind im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch die Art der Ware selbst bedingt, wenn sie wesentliche Gebrauchseigenschaften aufweisen, die den gattungstypischen Funktionen der Ware innewohnen, nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber suchen könnte. Es ist nicht erforderlich, dass die in Rede stehende Form für die Funktion der betreffenden Ware unentbehrlich ist und dem Hersteller keinen Freiraum für einen wesentlichen persönlichen Beitrag lässt.

c) Ebenso wie bei dem Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind für das in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geregelte Schutzhindernis ausschließlich Gebrauchseigenschaften von Bedeutung, die für den Verbraucher wesentlich sind. Wesentliche Erleichterungen bei der Verpackung, der Lagerung und dem Transport durch die in Rede stehende Form sind Vorteile bei der Herstellung und dem Vertrieb der Ware, sie kommen jedoch nicht dem Benutzer zugute.

d) Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG greift nur ein, wenn die in der Form verkörperten Eigenschaften (hier: quadratische Form von Tafelschokolade) für den Gebrauch der jeweiligen Ware typisch sind und dem bestimmungsgemäßen Einsatz der Ware dienen (hier: Verzehr von Tafelschokolade). Vorteile, die nur in für die Verwendung unüblichen Konstellationen eintreten (hier: Mitführen von Tafelschokolade in einer Jackentasche zum Verzehr unterwegs), stellen keine wesentlichen Gebrauchseigenschaften dar und führen nicht dazu, dass das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingreift.

Den Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:
I ZB 105/16
I ZB 106/16

BGH: Quadratische Verpackungsmarke der Ritter Sport Schokolade muss nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gelöscht werden

BGH
Beschlüsse vom 18. Oktober 2017
I ZB 105/16 und I ZB 106/16
Ritter Sport


Der BGH hat entschieden, dass die quadratische Verpackungsmarke der Ritter Sport Schokolade nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gelöscht werden muss. Die Form wird weder von der Art der Ware vorgegeben noch weisen die wesentlichen Merkmale der Marke ausschließlich technische Funktionen auf.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit denen die Löschung von quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade angeordnet worden ist.

Für die Markeninhaberin sind dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Tafelschokolade" registriert. Sie zeigen jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zwei seitlichen gezackten Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenden Verschlusslasche.

Die Löschungsantragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken beantragt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschungsanträge zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde hat die Löschungsantragstellerin geltend gemacht, die in den Marken gezeigten Verpackungen gäben typische Gebrauchseigenschaften von darin verpackter Tafelschokolade im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* wieder. Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Marken angeordnet.

Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerden der Markeninhaberin die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können dreidimensionale Zeichen Marken sein. Dies gilt grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form bestehen. Ob in den vorliegenden Fällen sich das Schutzhindernis auch auf die Verpackungen bezieht, brauchte nicht entschieden zu werden. Die quadratische Form der Tafelschokolade ist keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade.

Vorinstanzen:

I ZB 105/16

BPatG - Beschluss vom 4. November 2016 - 25 W (pat) 78/14, GRUR 2017, 275

und

I ZB 106/16

BPatG - Beschluss vom 4. November 2016 - 25 (W) pat 79/14, BeckRS 2016, 19545

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lautet:

Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist.

§ 3 Abs. 1 MarkenG lautet:

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere [...] dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware [...], die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.



BPatG: Schokoladen-Marke Merci der August Storck KG wird nicht gelöscht - keine "Raubmarke" die das Wort Merci der Allgemeinheit vorenthält

BPatG
30.03.2017
25 W (pat) 27/17


Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Schokoladen-Marke Merci der August Storck KG nicht gelöscht wird. Es war ein Löschungsverfahren mit der Begründung eingeleitet worden, dass es sich um eine "Raubmarke" handelt, die das Wort Merci der Allgemeinheit vorenthält.

Die Entscheidung:

"In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 802 273 (hier: Löschungsverfahren 802 273 S 26/15 Lösch)

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Löschungsantragstellers wird zurückgewiesen.

2. Der Löschungsantragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.


Gründe

I.

Die am 16. Mai 1964 angemeldete Wortmarke „Merci“ ist am 29. März 1965 unter dem Aktenzeichen 802 273 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden und genießt derzeit noch Schutz für die Waren der Klasse 30:

Kakao, Schokolade, Zuckerwaren.

Am 29. Januar 2015 hat der Löschungsantragsteller gestützt auf § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG die Löschung der streitgegenständlichen Marke beantragt und hierzu vorgetragen, dass die angegriffene Marke eine „Raubmarke“ sei. Die Markeninhaberin versuche, der Allgemeinheit den Begriff „Danke“ bzw. „Merci“ zu rauben. Die Markeninhaberin sei gegen Verwender des Begriffs „Merci“ vorgegangen, insbesondere die Betreiberin des „Café Merci“ in Bad Soden, und habe zu deren Lasten Rufmord begangen.

Mit Beschluss vom 19. Januar 2016 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts den Löschungsantrag als unzulässig verworfen und dem Löschungsantragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Löschungsantrag nicht statthaft sei. Soweit Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG betroffen seien, könne der Löschungsantrag nur innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren seit der Eintragung der angegriffenen Marke gestellt werden. Soweit sich der Löschungsantragsteller auf das Schutzhindernis der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG berufe, sei eine Löschung nicht möglich, da im Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke unter der Geltung des Warenzeichengesetzes ein der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG entsprechendes Eintragungshindernis nicht bestanden habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Löschungsantragstellers. Er führt hierzu aus, dass einem seiner früheren Mandanten die Marke „Classe E“ als angebliche „Hinterhaltsmarke“ geraubt worden sei. Hieran hätten das deutsche Patent- und Markenamt sowie das Bundespatentgericht durch massive Fälschungen und durch Prozessverschleppung federführend mitgewirkt. Die Marke „Merci“ sei durch einen Markenraub unrechtmäßig erworben worden.


Mit Schriftsatz vom 4. März 2017 hat der Löschungsantragsteller alle Mitglieder des 25. Markenbeschwerdesenats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
- 4 -
Der Löschungsantragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- uns Markenamts vom 19. Januar 2016 aufzuheben und die Marke 802 273 zu löschen.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4. sowie auf die Schriftsätze des Löschungsantragstellers, den Beschluss des 25. Markenbeschwerdesenats vom 20. März 2017, mit dem der Befangenheitsantrag zurückgewiesen worden ist, und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Die Richter des 25. Markenbeschwerdesenats konnten trotz des Ablehnungsantrags des Löschungsantragstellers vom 4. März 2017 und der gesetzlichen Regelung gemäß § 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO in der Sache entscheiden, weil dieser Ablehnungsantrag aufgrund des Beschlusses vom 20. März 2017, der am 23. März 2017 in Postauslauf gegangen ist und inzwischen zugestellt worden ist, bestandskräftig verworfen worden ist.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das DPMA im Beschluss vom 19. Januar 2015 im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, besteht schon aus formalen Gründen kein Löschungsgrund.

Soweit Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG gegeben sein könnten, hat sich der Löschungsantragsteller in seinem Löschungsantrag hierauf nicht berufen (zur Frage des Streitgegenstandes im Löschungsverfahren vgl. BPatG GRUR 2017, 275, 277 – Quadratische Schokoladenverpackung). Darüber hinaus hat das DPMA zutreffend ausgeführt, dass in jedem Fall die Löschungsantragsfrist von 10 Jahren nach § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG abgelaufen gewesen wäre.


Eine Löschung der angegriffenen Marke wegen Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist durch die Übergangsvorschrift des § 162 MarkenG ausgeschlossen. Soweit eine Marke, so wie die hier streitgegenständliche, vor dem 1. Januar 1995 eingetragen und der Löschungsantrag nach dem 1. Januar 1995 gestellt worden ist, besteht ein Löschungsgrund wegen absoluter Schutzhindernisse nur, wenn das Schutzhindernis sowohl nach dem Warenzeichengesetz bestand als auch nach dem Markengesetz besteht, § 162 Abs. 2 Satz 2 MarkenG. Da nach dem Warenzeichengesetz kein der bösgläubigen Markenanmeldung entsprechendes Schutzhindernis gegeben war, ist eine Löschung der vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen angegriffenen Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG grundsätzlich nicht möglich.


Die Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Löschungsantragsteller und Beschwerdeführer entsprach nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG der Billigkeit. Die Beschwerde gegen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Januar 2016 war aus den oben dargelegten Gründen von vorneherein und für den Löschungsantragsteller ohne weiteres erkennbar ohne jede Aussicht auf Erfolg. "



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamburg: Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV gilt auch wenn Schokolade Zutat eines anderen Enderzeugnisses ist - Pflaume in Schokolade

OLG Hamburg
Beschluss vom 19.12.2016
3 W 85/16
Pflaume in Schokolade

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV auch gilt, wenn Schokolade die Zutat eines anderen Enderzeugnisses ist (hier: Pflaume in Schokolade). Bei einem Verstoß liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3 a UWG i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV begründet.

1.
Mit dem geltend gemachten Unterlassungsantrag verlangt die Antragstellerin die Unterlassung des Anbietens, Inverkehrbringens und/oder der Bewerbung des im Antrag konkret abgebildeten Produkts, solange in diesem Zusammenhang keine Angaben dazu aufweist, wieviel Prozent Kakaotrockenmasse die für das Produkt verwendete Schokolade enthält.
[...]
Nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV muss die Kennzeichnung - zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) vorgeschriebenen Angaben - bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 bis 5, 8 und 9 den Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse durch den Hinweis „Kakao: …% mindestens” enthalten. Die Gesamtkakaotrockenmasse, d. h. die Gesamtheit der Anteile aus der Kakaobohne ohne das darin enthaltene Wasser, setzt sich nach Anlage 1 Nr. 3 a KakaoV aus Kakaobutter und fettfreier Kakaotrockenmasse zusammen.

In der Aufzählung nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV werden die Erzeugnisse Schokoladenpulver (Anlage 1 Nr. 2 c KakaoV), Trinkschokoladenpulver (Anlage 1 Nr. 2 d KakaoV), Schokolade (Anlage 1 Nr. 3 KakaoV), Milchschokolade (Anlage 1Nr. 4 KakaoV), Haushaltsmilchschokolade (Anlage 1 Nr. 5 KakaoV), Chocolate al la taza (Anlage 1 Nr. 8 KakaoV) und Chocolate familiar al la taza (Anlage 1Nr. 9 KakaoV) genannt. Diese Erzeugnisse müssen nach den vorgenannten Begriffsbestimmungen der Anlage 1 der KakaoV jeweils einen bestimmten Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse, bestehend aus bestimmten Mindestgehalten an Kakaobutter und fettfreier Kakaotrockenmasse, enthalten.

Die Angabe zur Gesamtkakaotrockenmasse erlaubt in diesen Fällen Schlüsse auf die Qualität der verwendeten Schokolade und dient so der zutreffenden Information der Verbraucher (vgl. Erwägungsgrund 8 der RL 2000/36/EG/Anlage ASt 5; Auslegungsvermerk der EU-Kommission (2001), S. 2/Anlage ASt 6). Zweck der Vorschrift ist es, den Verbraucher bei den Kakao- und Schokoladenerzeugnissen über den Anteil der charakteristischen Zutat, nämlich den Kakaobestandteil zu unterrichten (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, EL 128, März 2007, § 3 KakaoV Rn. 57).
bb)

Nicht genannt werden in § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV hingegen die Erzeugnisse Kakaobutter (Anlage 1 Nr. 1 KakaoV), Kakaopulver und Kakao (Anlage 1 Nr. 2 a KakaoV), fettarmes oder mageres Kakaopulver bzw. fettarmer oder magerer Kakao (Anlage 1 Nr. 2 b KakaoV), weiße Schokolade (Anlage 1 Nr. 6 KakaoV), gefüllte Schokolade (Anlage 1 Nr. 7 KakaoV), und Pralinen (Anlage 1 Nr. 10 KakaoV).
(1)

Für die Erzeugnisse nach Anlage 1 Nrn. 1, 2a, 2b und 6 KakaoV kann ein Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse schon deshalb nicht angegeben werden, weil sie definitionsgemäß lediglich den Bestandteil Kakaobutter, nicht jedoch den Bestandteil fettfreie Kakaotrockenmasse enthalten.
(2)

Für die Erzeugnisse gefüllte Schokolade (Anlage 1 Nr. 7 KakaoV) und Pralinen (Anlage Nr. 10 KakaoV), die lediglich zu mindestens 25% aus Schokolade, Milchschokolade, Haushaltsmilchschokolade oder weißer Schokolade bestehen müssen, wäre die Angabe des Gesamtgehalts der Kakaotrockenmasse in dem Erzeugnis gefüllte Schokolade bzw. Pralinen - bezogen auf das gesamte Produkt, einschließlich der Füllung - im Hinblick auf die Qualität der verwendeten Schokolade nahezu aussagelos, weil die Angabe des Gesamtgehalts an Kakaotrockenmasse keine Rückschlüsse auf die Qualität gerade der verwendeten Schokolade zuließe. Dies ist der Grund dafür, dass Angaben zum Gesamtgehalt der Kakaotrockenmasse im Gesamterzeugnis nicht verlangt werden."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Entscheidung im Rechtstreit Haribo Goldbär gegen Lindt Schokoladenbär liegt im Volltext vor - keine Ähnlichkeit

BGH
Urteil vom 23.09.2015
I ZR 105/14
Goldbären
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3; UWG § 4 Nr. 9 und 10


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Lindt siegt gegen Haribo - Lindt Schokoladenbär ist keine unlautere Nachahmung des Haribo Goldbären - keine ausreichende Ähnlichkeit über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Eine Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke (hier: Goldbären) und einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie kann sich aber weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht ergeben; vielmehr kann eine Zeichenähnlichkeit nur aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen.

b) Bei der Beurteilung der Frage der Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen
Gestaltung darf nicht über die Ähnlichkeit im Sinngehalt ein Motivschutz begründet werden oder eine uferlose Ausweitung des Schutzbereichs der Wortmarke mit der Folge einer umfassenden Monopolisierung von Warengestaltungen vorgenommen werden.

c) Die begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung ist anzunehmen,
wenn die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierzu ist erforderlich, dass sich die Benennung der beanstandeten Gestaltung mit dem Markenwort für den Verkehr aufdrängt, ohne dass hierfür mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig sind und ohne dass es andere Bezeichnungen für die dreidimensionale Gestaltung gibt, die gleich naheliegend sind.

d) Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit einer für Fruchtgummiprodukte eingetragenen Wortmarke (hier: Goldbären) ist in die Prüfung der Zeichenähnlichkeit bei einer Kollision mit einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) nicht die Produktform einzubeziehen, für die der Markeninhaber die Wortmarke nutzt (hier: konkrete Gestaltung der Gummibärchen).

e) Hat das Berufungsgericht über einen Anspruch aus einer Marke entschieden, auf die der Kläger sich im Rechtsstreit zur Begründung seines Anspruchs nicht gestützt hat, sondern die er nur neben anderen Marken zur Darstellung seines Markenbestands angeführt hat, stellt dies einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist.

BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Lindt siegt gegen Haribo - Lindt Schokoladenbär ist keine unlautere Nachahmung des Haribo Goldbären - keine ausreichende Ähnlichkeit

BGH
Urteil vom 23.09.2015
I ZR 105/14


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass der Lindt Schokoladenbär keine unlautere Nachahmung des Haribo Goldbären ist. So liegt schon keine ausreichende Ähnlichkeit fehlt. Markenrechtliche Ansprüche scheitern ebenso wie wettbewerbsrechtliche Ansprüche.

Die Pressemitteilung des BGH:

Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenfigur in Bärenform durch Lindt weder die Goldbären-Marken von Haribo verletzt noch eine unlautere Nachahmung ihrer Fruchtgummiprodukte darstellt.

Die Klägerin produziert und vertreibt Fruchtgummiprodukte. Zu den von ihr hergestellten Erzeugnissen gehören sogenannte "Gummibärchen", die sie mit "GOLDBÄREN" bezeichnet. Sie ist Inhaberin der für Zuckerwaren eingetragenen Wortmarken "Goldbären", "Goldbär" und "Gold-Teddy". Die Beklagten vertreiben Schokoladenprodukte. Dazu zählen der "Lindt Goldhase" sowie seit dem Jahr 2011 eine ebenfalls in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Form eines sitzenden Bären mit roter Halsschleife, die sie selbst als "Lindt Teddy" bezeichnen.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung des Vertriebs der in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren in Bärenform und macht Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung geltend. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Figuren verletzten ihre Marken und stellten eine unlautere Nachahmung ihrer Gummibärchen dar.

In erster Instanz hatte die Klage Erfolg. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil im Wesentlichen zurückgewiesen.

Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung ihrer Markenrechte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG* bestehen nicht. Zwar sind die Marken "Goldbär" und "Goldbären" der Klägerin in Deutschland bekannte Marken, und die sich gegenüberstehenden Waren der Parteien sind sehr ähnlich. Jedoch fehlt es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr oder einer gedanklichen Verknüpfung an einer Ähnlichkeit der Marken der Klägerin mit den angegriffenen Produktgestaltungen der Beklagten.

Stehen sich - wie im Streitfall - eine Wortmarke und eine dreidimensionale Produktgestaltung gegenüber, so kann die Zeichenähnlichkeit nicht aus einer Ähnlichkeit im Klang oder im Bild der Zeichen, sondern ausschließlich aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen. Zu vergleichen sind ausschließlich die Wortmarke und die beanstandete Produktform. In den Zeichenvergleich ist dagegen nicht die Form der Produkte hier der Gummibärchen der Klägerin einzubeziehen, für die die Wortmarke benutzt wird. Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt setzt voraus, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierbei sind an die Annahme der Zeichenähnlichkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass über eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktform eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen erfolgt, wie sie mit einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Warenformmarke, mit der eine bestimmte Produktform festgelegt sein muss, nicht zu erreichen ist. Nicht ausreichend ist, dass die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist.

Im Streitfall besteht keine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt. Für die Bezeichnung der Lindt-Produkte kommen nicht nur die Angaben "Goldbären" oder "Goldbär" in Betracht. Ebenso naheliegend sind andere Bezeichnungen wie etwa "Teddy", "Schokoladen-Bär" oder "Schokoladen-Teddy". Hinsichtlich einer weiteren Bildmarke der Klägerin, die eine stehende Bärenfigur zeigt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit mit den in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren der Beklagten. Auf die Wortmarke "Gold-Teddy" kann sich die Klägerin nicht berufen, da die Geltendmachung dieser Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung der Beklagten im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG** darstellt. Die Klägerin hat diese Marke erst nach Kenntnis von der Vertriebsabsicht der Beklagten in das Markenregister eintragen lassen.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin bestehen ebenfalls nicht. Es handelt sich bei den angegriffenen Produktformen nicht um Nachahmungen der Produkte der Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG**, weil eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen der Klägerin und den Schokoladenfiguren der Beklagten nicht vorliegt.

LG Köln Urteil vom 20. Dezember 2012 - 33 O 803/11

OLG Köln Urteil vom 11. April 2014 - 6 U 230/12

Karlsruhe, den 23. September 2015

14 Abs. 2 MarkenG

Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr (…)

2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

** § 4 Nr. 9 und 10 UWG

Unlauter handelt insbesondere, wer (…)

9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

10. Mitbewerber gezielt behindert; (…)




LG München: Ritter Sport obsiegt gegen Stiftung Warentest - Streit um Aromastoff Piperonal - Pressemitteilung des Gerichts mit wesentlichen Gründen

LG München
Urteil vom 13.01.2013
9 O 25477/13


Negative Testergebnisse, Bewertungen und Co. können für ein Unternehmen fatale Folgen haben. Grundsätzlich sind Unternehmen nicht schutzlos. So bestehen bei falschen Testergebnissen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Die Frage, ob ein Testergebnis unzulässig ist, lässt sich häufig nicht leicht beantworten. Insofern muss stets eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Interessen des betroffenen Unternehmens vorgenommen werden. Diese Abwägung kann je nach Gericht sehr unterschiedlich ausfallen.

Im vorliegenden Rechtsstreit zwischen dem Schokoladenhersteller Ritter Sport und der Stiftung Warentest geht es um die Frage, ob es sich bei dem Aromastoff Piperonal um einen chemisch hergestellten Aromastoff oder ein natürliches Aroma handelt. Leider fehlt es an klaren und eindeutigen lebensmittelrechtlichen Vorgaben, die mit dem allgemeinen Sprachgebrauch / -empfinden übereinstimmen.

Der weitere Verlauf des Verfahrens bleibt abzuwarten.

Die Pressemitteilung des LG München:

"Streit ums Schokoladen-Aroma: Gericht verbietet Äußerungen eines Warentestinstituts

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I (Az. 9 O 25477/13) hat in einer heute verkündeten Entscheidung einem deutschen Warentestinstitut (Beklagte) im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Urteil verboten, in Bezug auf die Voll-Nuss-Schokolade eines großen Schokoladenherstellers (Klägerin) folgende Behauptungen zu verbreiten:

1. „Wir haben den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen.“,
2. „Das Zutatenverzeichnis ist irreführend: Das Aroma ist nicht wie deklariert „natürlich“, da der nachgewiesene Aromastoff Piperonal chemisch hergestellt wird.“,
3. „Im Zutatenverzeichnis wird nur „natürliches Aroma“ genannt. Aber die Schokolade erfüllt dieses Versprechen nicht.“,
4. „[ ],… - wegen Irreführung hätten die Nussschokoladen nicht verkauft werden dürfen. Juristisch ausgedrückt: Sie sind so nicht verkehrsfähig.“,
5. Die Bewertung „mangelhaft“ in der Rubrik „DEKLARATION“ allein mit der Fußnote „Das Zutatenverzeichnis ist irreführend: Das Aroma ist nicht wie deklariert natürlich, da der nachgewiesene Aromastoff Piperonal künstlich hergestellt wird“ als Begründung.


Zum Sachverhalt:

Die Beklagte hatte im November 2013 auf ihrer Homepage und in ihrem Heft 12/2013 das Ergebnis einer Untersuchung verschiedener Nussschokoladen veröffentlicht. Dabei erteilte sie der Sorte „Voll-Nuss“ der Klägerin die Note „mangelhaft“ und bewertete die Schokolade wie oben wiedergegeben.

Die Klägerin und die dem Rechtsstreit beigetretene Aromenlieferantin setzen sich hiergegen zur Wehr und machen geltend, die angebliche Feststellung der Beklagten, wonach die getestete Schokolade der Klägerin den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal enthalte, sei falsch. Der Stoff Piperonal könne in einer Vielzahl natürlicher botanischer Quellen (wie z.B. Pfeffer, Vanille, Sassafras-Öl) nachgewiesen werden. Für die Schokolade aus dem Hause der Klägerin werde der Aromastoff Piperonal aus pflanzlichen Ausgangsstoffen durch zugelassene Verfahren nach der Europäischen Aromenverordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) gewonnen. Die Beklagte könne sich in Bezug auf die streitgegenständliche Berichterstattung auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, nachdem sie nicht nachweisen könne, dass sie die erforderliche journalistische Sorgfalt angewendet habe.

Die Beklagte hält dem entgegen, unstreitig enthalte die Schokolade 0,3 mg Piperonal/Heliotropin pro kg. Das von der Beklagten beauftragte unabhängige Prüfinstitut und die Beklagte hätten übereinstimmend festgestellt, dass Piperonal industriell durch eine chemische Oxidation hergestellt werde. Ein industrielles Herstellungsverfahren, das der Europäischen Aromen-Verordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) entspreche, sei jedoch weder der Beklagten noch dem beauftragten Prüfinstitut bekannt, so dass man auf einen Verstoß gegen die Aromen-Verordnung geschlossen habe.


Zu den Entscheidungsgründen:

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Klägerin durch die Testergebnis-Veröffentlichungen in ihren Rechten verletzt werde. Die Beklagte könne sich zwar grundsätzlich bei den im Interesse der Allgemeinheit durchgeführten Warentests auf eine weitgehende Meinungsäußerungsfreiheit berufen. Diese Freiheit finde ihre Grenze allerdings in den ebenfalls geschützten Interessen der Klägerin, nicht in unbilliger Weise in ihrer Stellung am Markt beeinträchtigt zu werden.

Diese Grenze ist nach Auffassung der 9. Zivilkammer vorliegend überschritten. Die dem Testergebnis zugrunde liegende Beurteilung beruhe auf einer Auslegung der Europäischen Aroma-Verordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) durch die Beklagte, die unzutreffend und nicht mehr vertretbar sei. Auch im Übrigen stehe die Testberichterstattung in der streitgegenständlichen Form außer Verhältnis zu den Aufgaben und Zielen einer sachlichen Verbraucheraufklärung.

Die Kammer betont, sie verkenne zwar nicht das Bemühen der Beklagten um die Wahrung strenger Anforderungen an die Feststellung der „Natürlichkeit“ eines Aromas. Die Beklagte komme damit im Grundsatz ihrem von der Meinungsfreiheit gedeckten Auftrag nach. Auch müsse es der Beklagten selbstverständlich frei stehen, höhere Standards als die geltenden anzumahnen, jedenfalls aber die geltenden Regelungen kritisch zu hinterfragen.

Das Gericht beanstandet jedoch, dass die Beklagte in ihrer Testberichterstattung die Gründe für ihre Erwägungen nicht offengelegt habe. Somit könne der Verbraucher auch nicht nachvollziehen, warum die Beklagte zu ihrer Bewertung gelangt sei. Jedenfalls nehme die Berichterstattung eine Unschärfe in Kauf, die nicht erforderlich sei, um das Ziel der Verbraucheraufklärung zu erreichen.

Zu berücksichtigen sei bei der Abwägung weiterhin, dass unstreitig nie eine Gefährdung der Verbraucher bestanden habe. Vielmehr gehe es hier allein um die Vereinbarkeit der Angabe „natürliches Aroma“ mit der von der Beklagten – im Ergebnis unzutreffend – vorgenommenen Auslegung der Europäischen Aromen-Verordnung. Die schlicht verbraucherpolitische Forderung könne eine so wenig transparente Berichterstattung nicht rechtfertigen, zumal der Anschein einer tatsächlichen Feststellung („chemisch hergestellt“) geweckt werde.

Fazit:
Von einem fairen Warentest könne nicht gesprochen werden, wenn diesem in der zentralen Frage der Auslegung der Bestimmungen der Aromen-Verordnung ein nicht vertretbares, zu enges Verständnis zugrunde liege. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Beklagte – ohne Offenlegung der zugrundeliegenden Wertung – aus einer scheinbaren Tatsache nicht nur abgeleitet habe, dass es sich um kein natürliches Aroma handele, sondern sogar eine angebliche, zur mangelnden Verkehrsfähigkeit der Schokolade führende Irreführung der Verbraucher behauptet habe.

Damit bleibt die zunächst in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, wie das Aroma hergestellt wird, offen: Auch die Beklagte konnte nämlich nicht ausschließen, dass eine „natürliche“ Herstellung möglich ist, wenn man die von der Klägerin und vom Gericht gewählte Auslegung der Aromenverordnung zugrunde legte.

(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 9 O 25477/13; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig)"

BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken als Keyword für Google-Adwords liegt im Volltext vor - MOST-Pralinen

BGH
Urteil vom 13.12.2012
I ZR 46/08
MOST-Pralinen
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Google-Adwords - es muss nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung hingeweisen werden - MOST-Pralinen" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten angezeigt (KeywordAdvertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 = WRP 2011, 1160 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608).

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Google-Adwords - es muss nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung hingeweisen werden - MOST-Pralinen

BGH
Urteil vom 13.12.2012
I ZR 217/10
MOST-Pralinen


Der BGH hat seine AdWords-Rechtsprechung weiter präzisiert und konsequent entschieden, dass im Anzeigentext nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hingewiesen werden muss.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608) bestätigt, nach der beim "Keyword-Advertising" eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung - wie im Streitfall - in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Der BGH hat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall "Pralinen" usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Google-Adwords - es muss nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung hingeweisen werden - MOST-Pralinen" vollständig lesen

OLG Köln: Quadratische Schokoladenverpackung nicht kraft Verkehrsgeltung markenrechtlich geschützt - Ritter Sport ./. Milka

OLG Köln
Urteil vom 30.03.2012
6 U 159/11


Das OLG Köln hat in einem Rechtsstreit zwischen Ritter Sport und Milka um quadratische Schokoladenverpackungen entschieden, dass diese keinen markenrechtliche Schutz kraft Verkehrsgeltung genießen. Es ist somit auch anderen Herstellern außer Ritter Sport gestattet, quadratische Schokoladenverpackungen zu verwenden.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die angegriffenen Produktausstattungen enthalten aus der maßgeblichen Perspektive eines Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH GRUR 2010, 1103 [Rn. 30, 45] = WRP 2010, 1508 – Pralinenform II), zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, vor allem deutliche Hinweise auf die Herkunft der Schokoladentafeln aus dem Betrieb der Beklagten: die als Marke geschützte Farbe „Lila“ (vgl. BGH, GRUR 2005, 427 = WRP 2005, 616 – Lila-Schokolade; GRUR 2005, 583 = WRP 2005, 896 – Lila Postkarte), das auf beiden Hälften der Doppelpackung vorkommende Wort-/Bildzeichen „Milka“ und die unterhalb des größeren der beiden Wort-/Bildzeichen abgebildete „lila Kuh“. Angesichts dessen ist – wovon zu Recht auch das Landgericht ausgegangen ist – jede Gefahr von Verwechslungen mit Schokoladeprodukten der Marke „Ritter Sport“ nicht nur fernliegend, sondern ausgeschlossen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Keine Verletzung der Marke "Warendorfer Pferdeäppel" durch Produktbezeichnung "Warendorfer Pferdeleckerli"

OLG Hamm
Urteil vom 24.05.2011
19 O 54/10
Warendorfer Pferdeäppel
Warendorfer Pferdeleckerli



Das OLG Hamm hat entschieden, dass durch Verwendung der Produktbezeichnung "Warendorfer Pferdeleckerli" für Schokoladen-Produkte die Kennzeichenrechte des Inhabers der Marke "Warendorfer Pferdeäppel" (eingetragen u.a. für Schokolade und Süßwaren) nicht verletzt werden.

Das Gericht hat die Verwechslungsgefahr verneint. Aus den Entscheidungsgründen:

"Im Rahmen der Wechselwirkung ist aber auch angesichts der Warenidentität und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft die Zeichenähnlichkeit zu gering, um in den Augen der die Waren kaufenden Verbraucher eine Verwechslungsgefahr begründen zu können. Die Marke des Beklagten wird überwiegend durch den Wortbestandteil geprägt, so dass sich "Warendorfer Pferdeäppel" und "Warendorfer Pferdeleckerli" ohne Berücksichtigung etwaiger Bildbestandteile beim Vergleich gegenüberstehen. Entscheidend ist dabei der Gesamteindruck der zusammengesetzten Zeichen. Dabei orientiert sich der maßgebliche Verkehr, auch soweit er aus Warendorf stammt, nicht entscheidend an dem Wortbestandteil "Warendorfer". Dieser Bestandteil gehört für ihn dazu, weil er weiß oder jedenfalls annimmt, dass die Pralinen in Warendorf hergestellt werden. Es kommt aber hinzu, dass für ihn Pferde und ihr Futter ebenso wie ihre Exkremente irgendwie zu Warendorf dazugehören. Gerade weil Warendorf in Bezug auf Pralinen keinen besonderen Ruf hat, ist auch für den auswärtigen Verbraucher auch diese Angabe als Herkunftshinweis nicht von besonderer Bedeutung. Soweit sich dann "Pferdeäppel" und "Pferdeleckerli" gegenüber stehen, können diese Begriffe aber nicht weiter in "Pferde" und Äppel" bzw. "Pferde" und "Leckerli" aufgespalten werden, weil sich eine solche zergliedernde Betrachtungsweise wegen des sich dann verlierenden Sinnzusammenhangs beider Bezeichnungen verbietet. Die Wortbestandteile müssen als Ganzes miteinander verglichen werden. Als Ganzes unterscheiden sich die Begriffe ungeachtet des gemeinsamen Bestandteils "Pferde" aber in dreifacher Hinsicht nach Klang, Schriftbild und Wortsinn ganz erheblich. So ist zunächst nicht nachvollziehbar, woraus hier eine klangliche Ähnlichkeit zu entnehmen sein sollte. "Pferdeäppel" sind vom Klang her etwas ganz anderes als "Pferdeleckerli", auch wenn beides mit "Warendorfer" verbunden ist. Es wird auch kein Verbraucher auf die Idee kommen, "Warendorfer Pferdeäppel" mit "Warendorfer Pferde" abzukürzen. Insofern widerspricht sich der Beklagte selbst, wenn er dies für möglich hält, aber auf der anderen Seite ausführt, dass gerade die "Pferdeäppel" die Pralinen, die auch ein wenig so aussehen sollen, durch die Verfremdung zu dem besonderen machen, das den Verbrauchern in Erinnerung bleibt. Die Verbraucher werden gerade das Ende der langen Bezeichnung "Warendorfer Pferdeäppel" betonen und wenn sie verkürzen wollen, davon reden, dass sie "Pferdeäppel" kaufen wollen und nicht "Warendorfer Pferde". Dann bleibt es aber dabei, dass das Wort "Pferdeleckerli" ganz anders klingt als "Pferdeäppel". Die Schreibweise der beiden zu vergleichenden Zeichen ist gleichfalls so deutlich anders, dass aus diesem Blickwinkel keine Verwechslung nahe liegt. Hinzu kommt aber der ganz deutliche Unterschied im Rahmen der Bedeutung der Begriffe. Die "Pferdeleckerli" sind als leckere ergänzende Zugabe zum (genussreichen) Essen oder Fressen bestimmt, wenn auch im eigentlichen Wortsinn durch die Pferde. Es ist somit zumindest stark beschreibend, wenn damit eine Praline oder sonstige Süßware, die man auch Pferden zusätzlich verabreichen kann, gekennzeichnet wird. Die "Pferdeäppel" sind dagegen als Exkremente die lästige Folge auch guter Ernährung der Pferde. Es ist von Klägerseite schon bildhaft vorgetragen worden, dass "Pferdeleckerli" die essbaren Dinge sind, die vorne in das Pferd hineingelangen, während die "Pferdeäppel" das sind, was nach der Aufnahme der Nahrung am Schluss hinten aus dem Pferd wieder hinauskommt. Pralinen als "Pferdeäppel" zu bezeichnen ist wegen der Verfremdung originell. Diese besondere Art von essbaren und wohlschmeckenden "Pferdeäppeln" wird der Verbraucher in Erinnerung behalten. Für die Bezeichnung solcher Pralinen als "Pferdeleckerli" gilt das nicht in gleicher Weise, weshalb der Kläger auch erhebliche Probleme mit seiner Markeneintragung hat. Jedenfalls führt all das dazu, dass nicht nur "Pferdeäppel" und "Pferdeleckerli" von den Verbrauchern ausreichend auseinander gehalten werden, sondern auch "Warendorfer Pferdeäppel" und "Warendorfer Pferdeleckerli". "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zeichenfolge "Eclair" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Schokowaren eintragbar

BPatG
Beschluss vom 13.01.2011
25 W (pat) 219/09
Eclair

Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Eclair" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für

"Zuckerwaren; Schokolade; Schokoladewaren”

eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"In Bezug auf "Zuckerwaren" kann der Begriff "Eclair", der eine längliche, gefüllte und mit Glasur überzogene Backware aus Brandteig bezeichnet (s. Dr. Oetker, Lebensmittel-Lexikon, 4. Aufl., 2004, S. 201), als Hinweis auf den Verwendungszweck der Waren verstanden werden, da unter diesen Warenoberbegriff auch Füllungs-, Glasur- oder Konfektmassen sowie Schichten, Überzüge oder Füllungen von Süßwaren oder feinen Backwaren fallen (s. Dr. Oetker, Lebensmittel-Lexikon, S. 901). Dies gilt gleichermaßen für "Schokolade", die ebenfalls speziell für eine Verwendung bei "Eclairs" bestimmt sein kann. Denn "Eclairs" sind Süßwaren, die, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, mit einem hohen Schokoladenanteil versehen sein können, sei es als Füllung oder als Glasur (s. dazu auch die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung an die Anmelderin in der Anlage 2 übermittelten Belege, Bl. 55 - 58 d. A.). "Eclairs" können unter den Warenoberbegriff der "Schokoladenwaren" fallen. Damit erklärt "Eclair" die Art der Ware selbst."