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OLG Zweibrücken: Behörde darf urheberrechtlich geschütztes Werk nach § 5 UrhG nur veröffentlichen wenn der Urheber der Aufnahme in ein amtliches Werk zugestimmt hat

OLG Zweibrücken
Urteil vom 28.02.2019
4 U 37/18


Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass eine Behörde ein urheberrechtlich geschütztes Werk (hier; Landkartenausschnitt) nach § 5 UrhG nur veröffentlichen darf, wenn der Urheber der Aufnahme in ein amtliches Werk zugestimmt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel führt in der Sache zum Erfolg.

Der Klägerin steht als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Karte (§ 31 Abs. 3 UrhG) gegen die Beklagte ein (verschuldensunabhängiger) Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zu, da diese sie in dem Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes (§ 19 a UrhG) verletzt hat. Entgegen der Meinung des Landgerichts ist der Urheberrechtsschutz für die Klägerin im Streitfall nicht nach § 5 UrhG ausgeschlossen.

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Kartenausschnitt als Darstellung wissenschaftlich-technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießt; denn es handelt sich nach Darstellungsweise, Farbgebung und Beschriftung um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG (vgl. auch Cloos, WRP 2015, 35, 36). Die dahingehende Beurteilung durch das Erstgericht wird von der Beklagten im zweiten Rechtszug auch nicht in Zweifel gezogen.

2. In das der Klägerin exklusiv zugewiesene Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung hat die Beklagte eingegriffen, indem sie den Kartenausschnitt ohne Zustimmung der Klägerin auf der von ihr betreuten Webseite der Stadt K... online gestellt hat. Das Tun der Beklagten war widerrechtlich, denn es lag dafür keine Einwilligung der Klägerin vor. Unstreitig standen die Parteien hierzu vor der Veröffentlichung im Internet nie in Kontakt, insbesondere fehlt es an jeder rechtsgeschäftlichen Grundlage für eine Einwilligung. Auf ein Verschulden der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung kommt es für das mit der Klage verfolgte Unterlassungsbegehren nicht an.

3. Entgegen der rechtlichen Einschätzung des Landgerichts ist der urheberrechtliche Schutz für die Klägerin unter den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles nicht nach § 5 Abs. 1 UrhG zu verneinen.

a) § 5 UrhG stellt amtliche Werke urheberrechtsfrei, um einem öffentlichen Informationsinteresse zu genügen. Die Vorschrift soll nicht nur der Publizität von Normsetzungen dienen, sondern auch ihre Auslegung und Anwendung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte öffentlich zugänglich machen. Die Öffentlichkeit soll Äußerungen von Hoheitsträgern, die für deren Amtsausübung bedeutsam sind, zur Kenntnis nehmen können, ohne daran durch urheberrechtliche Befugnisse an Werken, die zu ihrer Abfassung benutzt worden sind, gehindert zu sein (von Ungern-Sternberg, GRUR 2008, 193, 195). Dies bedeutet, dass an Schöpfungen, die amtlichen und damit öffentlichkeitsrelevanten Zwecken dienen, von vornherein kein Urheberrecht entsteht, was im Übrigen auch urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse einschließt, so dass in diesen Fällen auch keine Verpflichtung zur Verfassernennung besteht (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., 2018, § 5 Rdnr. 1).

Die Rechtfertigung für diesen Eingriff in das von der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG geschützte (BVerfG GRUR 2018, 829, 830 m.w.N.) Urheberrecht speist sich aus zwei Gedanken:

Zum Ersten muss ein allgemeines Bedürfnis dafür bestehen, dass nicht nur das „Amt“, sondern jedermann berechtigt sein soll, das amtliche Werk zu nutzen (Publizitätsinteresse; BeckOK UrhR/Ahlberg, UrhG 22. Edition, Stand: 20.04.2018, § 5 Rdnrn. 3).

Zum Zweiten erhält der regelmäßig im öffentlichen Dienst tätige Urheber für seine Leistung eine Besoldung dafür, dass er auch amtliche Werke verfasst bzw. mitverfasst (BeckOK UrhR aaO, § 5 Rdnr. 24). Die eigentumsbeschränkende Wirkung des § 5 UrhG lässt sich also (allgemein) aus dem Publizitätsinteresse der Öffentlichkeit und (individuell) mit dem Alimentierungsgedanken, der dem Urheberrecht insgesamt nicht fremd ist, erklären.

Auf dieser Grundlage ist der für § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG zentrale Begriff des „amtlichen Werks“ auszulegen, was vorliegend zu dem Ergebnis führt, dass ein solches nicht vorliegt. Denn bei der gebotenen engen Auslegung (BeckOK UrhR aaO § 5 Rdnr. 3) der Ausnahmevorschrift des § 5 UrhG kann von einem amtlichen Werk nur dann ausgegangen werden, wenn dieses Werk von vornherein hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt war. Die Vorschrift rechtfertigt es hingegen nicht, Werke, die ursprünglich zu nicht amtlichen Zwecken erstellt wurden und demzufolge Urheberrechtsschutz genossen haben, zu amtlichen Äußerungen „umzuwidmen“ und auf diese Weise eine nachträgliche „Enteignung“ privater Urheber im Wege einer Art von vergütungsloser Zwangslizenz herbeizuführen.

Bereits ein (allgemeines) besonderes Publizitätsinteresse an dem streitgegenständlichen Kartenmaterial liegt nicht vor. Ein solches könnte sich insbesondere aus dem „regelnden“ Charakter eines Werkes ergeben. Das streitgegenständliche Kartenmaterial erfüllt diese Voraussetzung jedoch gerade nicht. Das besondere Informationsinteresse an Werken mit regelndem Charakter beruht gerade auf der Singularität dieser Werke (Regelungen), aus welcher sich das Publizitätsgebot speist. Diese Singularität haftet dem hier in Rede stehenden Material jedoch nicht an: Die Karte wäre ohne Weiteres (entgeltlich) auf dem Markt zu beschaffen gewesen.

Daneben trägt der von dem Landgericht gebilligte Rechtsstandpunkt der Beklagten auch dem der Vorschrift des § 5 UrhG zugrundeliegenden (individuellen) Alimentierungsgedanken, sei es als Besoldung öffentlich Bediensteter oder in Form einer privaten Urhebervergütung, nicht hinreichend Rechnung. Zwar kann die öffentliche Hand sich privater Schöpfer bedienen, um amtliche Werke zu erschaffen (von Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 768). Wie das Erstgericht insoweit zutreffend ausführt, richtet sich in diesen Fällen der amtliche Charakter eines Werks allein danach, ob sein Inhalt dem Amt zuzurechnen, also auf den Träger öffentlicher Gewalt zurückzuführen ist (BeckOK UrhR aaO § 5 Rdnr. 7). Vorliegend hat die Beklagte die Klägerin jedoch nicht beauftragt und sich ihrer somit auch nicht „bedient“; das streitgegenständliche Kartenmaterial (Werk) wurde ursprünglich nicht im öffentlichen Auftrag und nicht zu amtlichen, sondern zu gewerblichen Zwecken geschaffen. Das Vorgehen der Beklagten gleicht somit nicht einer „Beauftragung“, sondern liefe im Ergebnis darauf hinaus, einen privaten Anbieter wie die Klägerin dazu zu verpflichten, entgeltfrei Kartenmaterial zu erstellen und dies der öffentlichen Hand zur Verfügung zu stellen - unter Verzicht auf sämtliche urheberrechtlichen Befugnisse, einschließlich der persönlichkeitsrechtlichen.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006, I ZR 175/03, BGHZ 168, 266 bis 276 „Vergaberichtlinien“). Die dort entschiedene Fallkonstellation unterscheidet sich von der hiesigen nämlich gerade dadurch, dass die Klägerin hoheitlich (von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) beauftragt worden war. Als Schöpfer des Materials, für welches im dortigen Fall Urheberrechtsschutz reklamiert wurde, kamen nur Staatsbedienstete in Betracht, weswegen der Bundesgerichtshof „ohne Weiteres“ davon ausging, dass dieser Personenkreis der Verwendung seiner Beiträge in amtlichen Verlautbarungen zugestimmt hatte. Folglich war der dem § 5 UrhG zugrundeliegende Besoldungsmechanismus gewahrt. So verhält es sich im hier zu entscheidenden Fall nicht.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, es sei „üblich“, auf private Dritte zurückzugreifen, ließe sich hiermit zwar die Schutzfreiheit von öffentlich in Auftrag gegebenen (und gegebenenfalls vergüteten) Werken privater Urheber rechtfertigen, nicht hingegen die „Veramtlichung“ von an und für sich urheberrechtlich geschütztem Material, welches gerade nicht für öffentliche Zwecke oder im Zusammenhang mit hoheitlichen Tätigkeiten geschaffen wurde.

§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG gewähren nach der Rechtsüberzeugung des erkennenden Senates keine kostenfreie Zwangslizenz, sondern schränken das Eigentum unter Zugrundelegung des Besoldungs- bzw. Vergütungsgedankens ein. Dies wird im Übrigen auch durch die in Abs. 3 der Vorschrift enthaltene Regelung bestätigt: Denn dort ist für private Normwerke eine Art von Zwangslizenz vorgesehen - allerdings „zu angemessenen Bedingungen“ und damit (systemkonform) vergütungsabhängig.

b) Bei seiner vorstehend dargestellten rechtlichen Beurteilung sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Erwägungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 1998, 1 BvR 1143/90 (veröffentlicht u.a. in NJW 1999, 414 und in juris).

Dort wird ausgeführt (vgl. insbesondere Rdnrn. 23, 27 ff), dass die Vorschrift in § 5 UrhG eine verfassungsmäßige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, sofern es um den Ausschluss des urheberrechtlichen Schutzes für private Werke geht, die mit Zustimmung des Urhebers (Hervorhebung durch den Senat) in amtlichen Verlautbarungen Verwendung finden. Jedoch könne sowohl die Verpflichtung aus dem öffentlichen Dienstverhältnis wie das fehlende Eigeninteresse an einer Verwertung bei einem privaten Urheber nicht unterstellt werden. Das größere Gewicht der Individualinteressen bei Werken privater Verfasser könne auch nicht ohne Weiteres im Blick auf die hohe Bedeutung der Publizität amtlicher Werke durch Veröffentlichung und Verbreitung übergangen werden. Das Verfügungsrecht als Ausschließlichkeitsrecht stelle für den Urheber das Mittel dar, um mit dem Interessenten vor der Nutzung eine Vergütung aushandeln zu können. An eine Beschränkung dieses Rechts, wenn über das Verfügungsrecht hinaus auch das Verwendungsrecht eingeschränkt werden und die Benutzung ohne Vergütungsanspruch zugelassen werden solle, seien deshalb hohe Anforderungen zu stellen. Durch den Abdruck des Werkes eines privaten Urhebers als Teil einer amtlichen Verlautbarung im Sinne von § 5 UrhG gingen dem Urheber nicht nur das Verfügungs- und Verwertungsrecht hinsichtlich einzelner Nutzungen verloren; vielmehr genieße das Werk insgesamt gemäß § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz mehr. Dies sei mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, solange für den Abdruck die Zustimmung des privaten Urhebers verlangt werde (Hervorhebung durch den Senat). Denn damit werde die Entscheidung in seine Hand gelegt und ihm die Möglichkeit gegeben, eine angemessene Vergütung auszuhandeln (BVerfG aaO Rdnr. 32).

4. Die von der Beklagten sonach begangene Urheberrechtsverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte zu ihrem Tun auch weiterhin als nach § 5 UrhG berechtigt ansieht.

Die Androhung von Ordnungsmitteln zusammen mit der Titulierung des Verbotes findet ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.

Da es sich bei der beklagten Verbandgemeinde um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, muss der Wille ihres gesetzlichen Vertreters gebeugt werden. Die Ordnungsmittel sind deshalb gegen den Bürgermeister der Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GemO Rheinland-Pfalz) anzudrohen. Eine Unterscheidung zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft ist dabei nicht erforderlich; denn beide Ordnungsmittel werden zur Erreichung desselben Zwecks eingesetzt (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 888 ZPO Rdnr. 36 m.w.N.).

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu. Bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 UrhG geht es um die Austarierung der Reichweite der Schutzsphäre des Urhebers auf der einen und des Allgemeininteresses an der Publizität von „amtlichen Werken“ auf der anderen Seite. Dabei hat die Frage, ob die Urheberrechtsfreiheit nach § 5 Abs. 1 UrhG für ein sogenanntes amtliches Werk auch dann eintritt, wenn der private Rechtehalter der Verwendung seines Werkes hierfür - wie im Streitfall - nicht zugestimmt hat, grundsätzliche Bedeutung und kann sich auch künftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen erneut stellen. Der Bundesgerichthof hat diese Rechtsfrage, soweit für den Senat ersichtlich, bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006, I ZR 175/03, Rdnr. 19).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Regierungsentwurf: Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) verabschiedet

Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) wurde verabschiedet.

Die Pressemitteilung des BMJV:

Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG)

Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen den Schutz des Urheberrechts: Die Rechtsordnung gewährt den Urhebern und Werkmittlern Rechte, um die Ergebnisse des kreativen Schaffens zu kontrollieren und zu verwerten. Zugleich bestimmt das Urheberrecht die Schranken dieser Rechte: Sie regeln, welche Nutzungshandlungen gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf. Gesetzlich erlaubte Nutzungen sorgen insbesondere dafür, dort Zugang zu geschützten Inhalten zu schaffen, wo vertragliche Systeme aus unterschiedlichsten Gründen keinen ausbalancierten Interessensausgleich zu schaffen vermögen.

Der vorliegende Entwurf setzt die Maßgabe des Koalitionsvertrages um, eine „Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ zu schaffen. Er regelt also neu, welche urheberrechtlichen Nutzungshandlungen im Bereich Bildung und Wissenschaft gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es einer Zustimmung der Urhebers und sonstiger Rechtsinhaber bedarf. Durch den Entwurf sollen das Urheberrechtsgesetz, das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek und das Patentgesetz geändert werden.

Der Entwurf

regelt die künftigen Nutzungsbefugnisse für Unterricht, Forschung und Wissensinstitutionen möglichst konkret;

verzichtet so weit wie möglich auf unbestimmte Rechtsbegriffe;

weitet die Nutzungsbefugnisse aus, soweit unionsrechtlich zulässig und fachlich geboten;

koppelt die erlaubten Nutzungen i. d. R. an einen gesetzlichen Anspruch der Urheber auf angemessene Vergütung, der über Verwertungsgesellschaften geltend zu machen ist;

enthält erstmals eine urheberrechtliche Regelung zum „Text and Data Mining“;

regelt unter anderem die „Anschlusskopie“ bei der Nutzung von Terminals;

bereinigt die vorhandenen Schranken-Vorschriften und

fügt erstmals eine plausible Binnenstruktur in den hochkomplexen Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes zu den Schrankenbestimmungen ein.

Ergänzend sollen im Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek den Pflichtexemplarbibliotheken die Aufnahme elektronischer Pflichtexemplare in ihren Bestand sowie das sogenannte „Web-Harvesting“ (Archivierung frei zugänglicher Internet-Inhalte) und Zitationsarchive für bestimmte Web-Inhalte erlaubt werden. Durch eine Neuregelung im Patentgesetz soll das Deutsche Patent- und Markenamt die sogenannte Nichtpatentliteratur besser nutzen können als bislang.

BVerfG: Bezeichnung von Gabriele Pauli als "durchgeknallte Frau" in bild.de-Kolumne nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt

BVerfG
1 BvR 194/13
Beschluss vom 11.12.2013


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bezeichnung der Politikeron Gabriele Pauli als "durchgeknallte Frau" in einer Bild.de-Kolumne nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die Entscheidung belegt, dass das BVerfG nicht stets im Zweifel für die Meinungsfreiheit entscheidet. Der Beschluss ist ein Gegenpol zu den in den letzten Jahren sehr meinungsfreiheitsfreundlichen Entscheidungen des BVerfGs.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Wenn die Beschwerdeführerin von der Beklagten die Unterlassung der Äußerung „Frau Dr. P. ist eine durchgeknallte Frau“ beantragt, so wendet sie sich gegen diese Äußerung als Zusammenfassung des vorangegangenen Absatzes, in dem es heißt: „Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft.“ Durch das Wort „durchgeknallt“ wird dieser Absatz zusammengefasst. Das Wort „durchgeknallt“ hat hier somit eine grundlegend andere Bedeutung als in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall „durchgeknallter Staatsanwalt“ (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016). Eine schlichte Übertragung der verfassungsrechtlichen Beurteilung jenes Falls auf den vorliegenden Fall durch den formalen Verweis auf die in beiden Fällen gefallene Bezeichnung einer Person als „durchgeknallt“ scheidet so von vorneherein aus.

Das Oberlandesgericht übersieht die persönliche Ehre als in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich genannte Schranke, die auf zivilrechtlichem Gebiet durch die §§ 823 ff. BGB gesetzlich normiert ist (vgl. BVerfGE 33, 1 <17>). Die Beklagte verschiebt mit ihrem Text die öffentliche Auseinandersetzung um die Person der Beschwerdeführerin in dem inkriminierten Absatz hin zu rein spekulativen Behauptungen über den Kern ihrer Persönlichkeit als Privatperson. Sie stützt diese auf Beurteilungen, die thematisch den innersten Intimbereich betreffen, ohne dass diese Spekulationen irgendeinen Tatsachenkern hätten. Sie knüpfen zwar an das Verhalten der Beschwerdeführerin an, die für ein Gesellschaftsmagazin posierte und eine Serie von Fotos von sich fertigen ließ, weswegen sich die Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung hiermit auch gefallen lassen muss. Die von der Beklagten hieraus gezogenen Folgerungen, die sie mit den Worten „durchgeknallte Frau“ zusammenfasst, haben jedoch als solche keinerlei Anknüpfungspunkt in dem Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Beklagte zielt hier vielmehr bewusst darauf, die Beschwerdeführerin nicht nur als öffentliche Person und wegen ihres Verhaltens zu diskreditieren, sondern ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade schon als private Person abzusprechen.

Angesichts dessen kann sich die Meinungsfreiheit nicht durchsetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen bewusst geschriebenen und als Verletzung gewollten Text handelt, der nicht Ausdruck einer spontanen Äußerung im Zusammenhang einer emotionalen Auseinandersetzung ist, wie es in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall „durchgeknallter Staatsanwalt“ der Fall war (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016), in dem es außerdem um eine strafrechtliche Verurteilung und nicht - wie hier - um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch ging. Auch bleibt es der Beklagten unbenommen, sich - auch zugespitzt und polemisch - zu dem Verhalten der Beschwerdeführerin zu äußern. Die in den Intimbereich übergreifende Verächtlichmachung der Beschwerdeführerin durch die Beschreibung als „frustrierteste Frau“, die nicht mehr wisse „was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft“ und ihre Bezeichnung als in diesem Sinne „durchgeknallt“ ist demgegenüber mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin nicht mehr vereinbar.

Das Oberlandesgericht hat insoweit das Ausmaß der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin nicht hinreichend erfasst und die sich gegenüberstehenden Positionen in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht in ein Verhältnis gebracht, das dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung trägt."



Tenor der Entscheidung:

"Das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 2012 - 18 U 2334/12 Pre - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das Oberlandesgericht die Klage der Beschwerdeführerin auf Unterlassung der Äußerung, die Beschwerdeführerin sei eine „durchgeknallte Frau“, abwies.

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
[...]"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Berlin: Wikimedia Foundation Inc. haftet für Urheberrechtsverletzungen in Wikipedia-Artikeln ab Kenntnis von der Rechtsverletzung

LG Berlin
Urteil vom 27.03.2012
15 O 377/11


Das LG Berlin hat entschieden, dass die Wikimedia Foundation Inc. für Urheberrechtsverletzungen in Wikipedia-Artikeln ab Kenntnis von der Rechtsverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung haftet. Mit diesem Urteil bestätigt das LG Berlin eine einstweilige Verfügung vom 06.10.2011, über die wir in dem Beitrag "LG Berlin: Loriot-Briefmarken müssen von Wikipedia-Seite entfernt werden - Wikimedia Foundation Inc. haftet als Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung" bereits berichtet hatten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin: Loriot-Briefmarken müssen von Wikipedia-Seite entfernt werden - Wikimedia Foundation Inc. haftet als Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung

LG Berlin
Beschluss vom 06.10.2011
15 O 377/11
Loriot-Briefmarke


Das LG Berlin hat entschieden, dass die Wikimedia Foundation Inc. Abbildungen, welche Briefmarken mit Motiven von Loriot zeigen, von den Wikipedia-Seiten entfernen muss.

Das LG Berlin erklärt sich in Einklang mit der gängigen Rechtsprechung für zuständig, da die deutschsprachige Wikipedia-Webseite bestimmungsgemäß in der Bundesrepublik aufgerufen werden kann.

Das Gericht bejaht eine Urheberrechtsverletzung, für welche die Wikimediua Foundation Inc. als Störerin ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet. Bei den abgebildeten Motiven handelt es sich um Werke der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Weiter führt das Gericht aus, dass Briefmarken keine amtlichen Werke im Sinne von § 5 UrhG sind.

Das LG Berlin räumt ein, dass der Betreiber von Wikipedia zwar keine Vorabüberprüfung auf rechtswidrige Inhalte vornehmen muss, jedoch nach Erhalt einer Abmahnung reagieren muss.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: