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LG Bremen: Milka Schmunzelhase - Darstellung der Zutatenliste in kleiner li­la­far­be­ner Schrift auf etwas hel­le­rem li­la­far­be­nem Grund unzureichend und wettbewerbswidrig

LG Bremen
Urteil vom 28.04.2021
12 O 177/20


Das LG Bremen hat im Rechtsstreit um die Darstellung der Zutatenliste auf der Produktverpackung des Milka Schmunzelhasen entschieden, dass die Zutatenliste auf Verpackungen von Lebensmitteln gut lesbar sein müssen. Die Darstellung in kleiner li­la­far­be­ner Schrift auf etwas hel­le­rem li­la­far­be­nem Grund ist dabei unzureichend und wettbewerbswidrig.

OLG Köln: 6 Pkt-Schrift ist zu klein - Pflichthinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" muss gut lesbar sein

OLG Köln
Urteil vom 01.07.2016
6 U 151/15


Das OLG Köln hat bekräftigt, dass der nach § 4 Absatz 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) erforderliche Pflichthinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" deutlich lesbar sein muss. Das Gericht hat entschieden, dass dies nicht der Fall ist, wenn in einem Flyer eine Schriftgröße kleiner als 6 Punkte verwendet wird. Zudem darf die Schriftfarbe nicht zu ähnlich zur Hintergrundfarbe sein.

BGH: Zur guten Lesbarkeit und Positionierung der Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistungen nach § 66a TKG

BGH
Urteil vom 23.07.2015
I ZR 143/14
Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung
UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1; TKG § 66a Satz 2


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung zur guten Lesbarkeit und richtigen Positionierung der Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistungen nach § 66a TKG geäußert.

Zudem hat der BGH wenig überraschend klargestellt, dass es sich um eine Verbrauchserschutznorm handelt. Bei einem Verstoß liegt somit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.


Leitsätze des BGH:

a) Die Bestimmung des § 66a Satz 2 TKG ist eine Verbraucherschutznorm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.

b) Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisangabe in § 66a Satz 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals "deutlich lesbar" im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird.

c) An der nach § 66a Satz 2 TKG erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird.

d) Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ist bei § 66a Satz 2 TKG in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen.

BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - I ZR 143/14 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: