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BGH: Auch Werbeblättchen können dem Schutzbereich der Pressefreiheit unterfallen, wenn zumindest auch unterhaltende Beiträge enthalten sind - TIP der Woche

BGH
Urteil vom 05.02.2015
I ZR 136/13
TIP der Woche
UWG § 5, § 8 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2


Auch Werbeblättchen (hier: "TIP der Woche" von Kaufland) können dem Schutzbereich der Pressefreiheit unterfallen, wenn zumindest auch unterhaltende Beiträge enthalten sind. Allerdings ist der Schutzbereich regelmäßig gering. So entschied der BGH vorliegend, dass das Haftungsprivileg der Presse für wettbewerbswidrig Werbeanzeigen Dritter nicht greift.

Leitsätze des BGH:

a) In den Schutzbereich der Pressefreiheit sind nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne einbezogen, sondern auch Zeitschriften, die neben Werbung zumindest auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts enthalten.

b) Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je
mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt. Danach kann sich ein Presseunternehmen grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der eingeschränkten Haftung der Presse für wettbewerbswidrige (hier im Sinne von § 5 UWG irreführende) Werbeanzeigen Dritter berufen, wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug
hat, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthält.

BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 136/13 - OLG Stuttgart LG Heilbronn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: