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BGH: Rechtsanwalt kann bei unberechtigter Abmahnung / Schutzrechtsverwarnung bei fahrlässiger Falschberatung des Schutzrechtsinhabers gegenüber Abgemahnten auf Schadensersatz haften

BGH
Versäumnisurteil vom 01.12.2015
X ZR 170/12
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II
BGB § 823


Der BGH hat entschieden, dass der Rechtsanwalt eines Schutzrechtsinhabers, der für seinen Mandanten eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung / Abmahnung ausspricht, gegenüber dem zu Unrecht Abgemahnten auch selbst unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auf Schadensersatz haften kann. Hat der Anwalt den Schutzrechtsinhaber jedoch umfassend über die rechtlichen Risiken belehrt und möchte dieser dennoch, dass die Schutzrechtsverwarnung / Abmahnung ausgesprochen wird, so scheidet eine Haftung des Anwalts gegenüber dem Abgemahnten aus.

Leitsätze des BGH:

a) Den vom Schutzrechtsinhaber im Hinblick auf eine Schutzrechtsverwarnung eingeschalteten Rechtsanwalt trifft gegenüber dem später Verwarnten eine Garantenpflicht dahin, den Schutzrechtsinhaber nicht in einer die Rechtslage unzutreffend einschätzenden Weise über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung zu beraten.

b) Geht die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auf eine fahrlässig unzutreffende Rechtsberatung des Schutzrechtsinhabers durch einen Rechtsanwalt zurück, kann der Rechtsanwalt neben dem Schutzrechtsinhaber unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz
verpflichtet sein.

c) Hat der Rechtsanwalt den Schutzrechtsinhaber bei unklarer Rechtslage auf alle wesentlichen Gesichtspunkte hingewiesen, die für oder gegen eine Verletzung des Schutzrechts sprechen, und entscheidet sich der Schutzrechtsinhaber trotz der aufgezeigten Bedenken dazu, die Verwarnung auszusprechen, kommt eine Haftung des Rechtsanwalts wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht in Betracht.

BGH, Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2015 - X ZR 170/12 - OLG Frankfurt a. M.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: