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BGH: Streit um BMW-Emblem auf Ersatzteilen einer Drittfirma - Markenrechtsverletzung wenn Logo wie eigene Marke genutzt wird

BGH
Urteil vom 12. März 2015
I ZR 153/14
BMW-Emblem
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 23 Nr. 3


Im vorliegenden Fall hat sich der BGH mit einem Streit um BMW-Embleme auf Ersatzteilen einer Drittfirma befasst und entschieden, dass die Ausnahmevorschrift in § 23 MarkenG (Ersatzteilgeschäft) nicht eingreift und eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn das Logo von der Drittfirma wie eine eigene Marke genutzt wird

Leitsätze des BGH:
a) Eine schwarz-weiße Marke ist nicht mit demselben Zeichen in Farbe identisch, sofern die Farbunterschiede nicht unbedeutend sind.

b) Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn eine Plakette, die zur Anbringung auf Ersatzteilen dient, mit der bekannten Marke eines Automobilherstellers versehen wird.

c) Wird die Klagemarke von einem Dritten für seine Produkte wie eine eigene Marke benutzt, ist die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht eröffnet.

BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 153/14 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: