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OLG Stuttgart bestätigt Sedo-Entscheidung der Vorinstanz - Domainhandelsplattform haftet ab Kenntnis für Markenrechtsverletzung durch geparkte Domains

OLG Stuttgart
Urteil vom 19.04.2012
2 91/11
Sedo


Das OLG Stuttgart hat zutreffend entschieden, dass die Domainhandelsplattform Sedo für Markenrechtsverletzungen durch von Kunden geparkte Domains haftet, wenn sie über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wird und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgestellt. Damit hat das OLG Stuttgart die Vorinstanz bestätigt (siehe dazu unsere Meldung zur Entscheidung der Vorinstanz und Kommunikation & Recht - Heft 9/11: Kommentar von Rechtsanwalt Marcus Beckmann zur Sedo-Entscheidung des LG Stuttgart).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Stuttgart: Domaininhaber kann für Markenrechtsverletzung haften, wenn auf einer geparkten Domain "sponsored Links" zu finden sind

LG Stuttgart
Beschluss vom 11.11.2011
17 O 706
sponsored Links


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass der Inhaber einer Internetdomain für Markenrechtsverletzungen haften kann, wenn auf einer geparkten Domain gesponserte Links zu finden sind. Viele Anbieter von Domain-Parking-Diensten bieten entsprechende Werbemöglichkeiten an. Im Regelfall stehen der wirtschaftliche Nutzern und das rechtliche Risiko bei derartigen Werbemethoden außer Verhältnis.

"LG Stuttgart: Domaininhaber kann für Markenrechtsverletzung haften, wenn auf einer geparkten Domain "sponsored Links" zu finden sind" vollständig lesen

Kommunikation & Recht - Heft 9/11: Kommentar von Rechtsanwalt Marcus Beckmann zur Sedo-Entscheidung des LG Stuttgart

In Heft 9/2011 der Zeitschrift Kommunikation & Recht (K&R) kommentiert Rechtsanwalt Marcus Beckmann die
Sedo-Entscheidung des LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011 -17 O 73/11.

LG Stuttgart: Domainhandelsbörse Sedo haftet für Markenrechtsverletzung durch geparkte Domain, wenn diese trotz Inkenntnissetzung nicht abgestellt wird

LG Stuttgart
Urteil vom 28.07.2011
17 O 73/11
Sedo


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Domainhandelsplattform Sedo für Markenrechtsverletzungen durch von Kunden geparkte Domains haftet, wenn sie über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgestellt hat.

Das LG Stuttgart wendet die allgemeinen Haftungsgrundsätze zur Störerhaftung konsequent an, so dass die Entscheidung nicht überraschend ist (siehe zur Problematik auch BGH, Urteil vom 18.11.2010 - I ZR 155/09).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung der Kammer war die Beklagte verpflichtet, auf die E-Mail vom 12.04.2010 zu reagieren und die Markenverletzung zeitnah abzustellen. Im Zeitpunkt der Abmahnung bestand gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch (Artikel 6, 9 GMV, 4, 14 Abs. 1, Abs. 5, 15 Abs. 1 und 5 MarkenG), so dass die Beklagte jedenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet ist, die Abmahnkosten zu erstatten, §§ 683, 670 BGB."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

BGH: Anbieter von Domain-Parking-Diensten haftet erst ab Kenntnis von einer Kennzeichenrechtsverletzung durch von Kunden geparkte Domains- Sedo


BGH
Urteil vom 18.11.2010
I ZR 155/09 -
Sedo
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 7, § 15 Abs. 2, 4, 5 und 6

Leitsätze des BGH:


a) Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.

b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. - Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen - seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.

c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.

d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.
BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09 - OLG München
LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Domainhandelsbörse Sedo haftet nicht für Markenrechtsverletzungen durch geparkte Domain

Mit Urteil vom 28.11.2007 – 2a O 176/07 hat das LG Düsseldorf entschieden, dass der Betreiber einer Domainhandelsplattform nicht für Markenrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, die durch dort geparkte Domains begangen werden. Die geparkten Domains werden entweder vom Kunden oder automatisch mit AdWords-Anzeigen versehen. Ein Markeninhaber sah seine Markenrechte verletzt und mahnte die Domainhandelsbörse ab. Das Gericht lehnt eine Verantwortlichkeit als Mitstörer, ab, da dem Betreiber der Domainhandelsplattform eine Vorabüberprüfung auf Markenrechtsverstöße nicht zuzumuten sei. Erst nachdem Betreiber der Plattform über die Rechtsverletzung informiert wurde und untätig bleibt, kommt Das Urteil darf nicht als Freibrief verstanden werden, da andere Gerichte sehr schnell eine Mitstörerhaftung in einer solchen Fallkonstellation bejahen könnten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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