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LG Berlin: Staubsauger dürfen vorerst weiterhin mit AAAA-Kennzeichnung beworben werden - fehlende Dringlichkeit für einstweilige Verfügung

LG Berlin
Urteil vom 01.12.2015
16 S 431/15


Das LG Berlin hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Stausaugerherstellers Dyson gegen den Staubsauger-Hersteller BSH (Bosch- und Siemens-Staubsauger) mangels Dringlichkeit abgelehnt. Es ging um die Bewerbung von Staubsaugern mit einer AAAA-Kennzeichnung. Liest man die Pressemitteilung des Gericht, so überrascht die Entscheidung nicht. Das Eilbedürfnis lag nicht mehr vor.

Die Pressemitteilung des LG Berlin:

"Landgericht Berlin: Eilantrag eines großen Staubsaugerherstellers gegen Konkurrenten ohne

Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat in einem heutigen Eilverfahren die Anträge eines großen Staubsaugerherstellers und dessen deutscher Vertriebsgesellschaft gegen ein führendes deutsches Unternehmen auf dem Gebiet der Küchen- und Haushaltsgeräte und gegen dessen Lizenznehmerin zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen haben einstweiligen Rechtsschutz begehrt, um den Antragsgegnerinnen vorläufig zu untersagen, Werbung für einen von der Antragsgegnerin zu 1) hergestellten Staubsauger mit Beutel des Typs „…Q 8.0 extremePower“ zu untersagen, soweit u.a. mit dem Label „AAAA Best rates: A in all classes“ geworben werde.

Die Antragstellerin zu 1) ist ein führendes Unternehmen im Bereich der beutellosen Staubsauger und hat in dem Eilverfahren geltend gemacht, die Werbeaussagen der Antragsgegnerinnen, die diese für den vorgenannten Staubsauger verwendeten, seien irreführend. Wie sich aus eingeholten Gutachten von Testinstituten ergebe, seien u.a. die „AAAA“-Kennzeichnungen nicht gerechtfertigt. Denn es werde nicht berücksichtigt, dass die eingesetzte Technologie bei der Benutzung des Gerätes zu einem kontinuierlichen Anstieg der Motorenergie führe, um den durch die Verstopfung des Staubsaugerbeutels sinkenden Luftstrom zu kompensieren.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit heutigem Urteil zurückgewiesen. Es fehle an der notwendigen Dringlichkeit für eine vorläufige Untersagung der Werbung. Indem die Antragstellerinnen nach Einholung eines Gutachtens mehr als zwei Monate mit der Einreichung des Antrages bei Gericht gewartet hätten, sei die Dringlichkeit widerlegt worden. Die Antragstellerinnen könnten sich auch nicht darauf berufen, zunächst noch ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben zu haben, da bereits das Ergebnis des ersten Gutachtens ausreichend gewesen wäre, um Eilrechtsschutz zu suchen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; dagegen kann Berufung beim Kammergericht eingelegt werden. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor."