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Rapidshare-Entscheidung des BGH liegt im Volltext vor - Haftung des Filehosters für Urheberrechtsverletzungen

BGH
Urteil vom 12.07.2012
I ZR 18/11
Alone in the Dark
UrhG § 97; TMG § 7 Abs. 2, § 10


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Filehoster Rapidshare haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Dateien" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.

b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.

c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.

BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11 - OLG Düsseldorf -LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Schleichwerbung durch eigenen Eintrag auf Wikipedia ist eine wettbewerbswidrige Verschleierung nach § 4 Nr. 3 UWG

OLG München
Urteil vom 10.05.2012
29 U 515/12


Das Internet bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, durch eigene Inhalte auf fremden Internetplattformen Werbung für das eigene Unternehmen zu betreiben. Schleichwerbung ist dabei verboten. Werbung muss immer als solche gekennzeichnet werden. Das OLG München hat nun entschieden, dass ein wettbewerbswidrige Verschleierung vorliegt, wenn ein Unternehmen über sich selbst Wikipedia-Einträge mit werbendem Inhalt erstellt. Gleiches gilt natürlich, wenn ein Unternehmen einen Dienstleister damit beauftragt.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Zu Recht hat das Landgericht bei dem beanstandeten Wikipedia-Eintrag (Anlage ASt 4, Seite 1, rechte Spalte) eine Verschleierung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG angenommen. Der Diskussionsbeitrag des Antragsgegners zu 1. (Anlage ASt 14) hat insoweit außer Betracht zu bleiben. Es kann nicht angenommen, dass der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Internetnutzer neben einem Wikipedia-Eintrag regelmäßig auch zugehörige Diskussionsbeiträge zur Kenntnis nimmt, zumal wenn diese – wie im Streitfall -erst zeitversetzt online gestellt werden (vgl. Anlage ASt 4: 20.08.2011, 11:40 Uhr; Anlage ASt 14, Seite 5: 20.08.2011, 15:45 Uhr). Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise nur den Wikipedia-Eintrag und nicht auch den Diskussionsbeitrag zur Kenntnis nimmt. Auch wenn dem genannten Internetnutzer bewusst ist, dass Wikipedia-Einträge von jedermann – ggf. unter Abänderung von Voreinträgen – verfasst werden können, erwartet er bei Einträgen in einer derartigen Online-Enzyklopädie, zumal unter der Überschrift "Rechtslage", keine Wirtschaftswerbung, sondern – entsprechend dem Selbstverständnis von Wikipedia (vgl. Anlage ASt 26) -neutrale Recherchen Dritter, ggf. unter zutreffender Darstellung von Streitständen. Im Streitfall wird jedenfalls gegenüber demjenigen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der den Diskussionsbeitrag des Antragsgegners zu 1) gemäß Anlage ASt 14, Seite 4. f. nicht wahrnimmt, der kommerzielle Zweck des beanstandeten Wikipedia-Eintrags, nämlich die Förderung des Absatzes der von den Antragsgegnerinnen zu 2) und zu 3) vertriebenen Weihrauchpräparate, nicht hinreichend kenntlich gemacht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Rapidshare gegen Atari - Pressemitteilung des BGH zur Haftung von Filehostingdiensten liegt vor

Nunmehr liegt auch die Pressemitteilung des BGH in Sachen Rapdishare gegen Atari zur Haftung von Filehostingdiensten bei Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Dateien vor. Wir hatten heute bereits in dem Beitrag "BGH: Filehoster Rapidshare haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Dateien" darüber berichtet. "Rapidshare gegen Atari - Pressemitteilung des BGH zur Haftung von Filehostingdiensten liegt vor" vollständig lesen

BGH: Filehoster Rapidshare haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Dateien

BGH
Urteil vom 12.07.2012
I ZR 18/11
Rapidshare


Der BGH hat wenig überraschend und in Einklang mit der bisherigen BGH-Rechtsprechung (z.B. BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 96/03; BGH, Urteil vom 30.4.2008 – I ZR 73/05) entschieden, dass der Filehoster Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Inhalte nach den Grundsätzen der Störerhaftung haften kann. Der gegenteiligen Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.04.2012 - I-20 U 166/09) folgte der BGH nicht. Vielmehr steht die Entscheidung im wesentlichen im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Hamburg zur Störerhaftung (z.B. Urteil vom 14.03.2012 - 5 U 87/09)

Die Frage, was dem Filehoster im vorliegenden Fall zumutbar war und welche Maßnahmen dieser ergreifen muss, um derartige Rechtsverletzungen zu verhindern, hat der BGH nicht beantwortet, sondern die Sache an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen.

Es ist äußerst Schade, dass der BGH sich bei der eigentlich spannenden Frage, nämlich was einem Anbieter konkret zumutbar ist, um Rechtsverletzungen zu verhindern, wieder nur sehr zurückhaltend äußert und keinen mehr oder weniger klaren Kriterienkatalog aufstellt.






LG Berlin: Wikimedia Foundation Inc. haftet für Urheberrechtsverletzungen in Wikipedia-Artikeln ab Kenntnis von der Rechtsverletzung

LG Berlin
Urteil vom 27.03.2012
15 O 377/11


Das LG Berlin hat entschieden, dass die Wikimedia Foundation Inc. für Urheberrechtsverletzungen in Wikipedia-Artikeln ab Kenntnis von der Rechtsverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung haftet. Mit diesem Urteil bestätigt das LG Berlin eine einstweilige Verfügung vom 06.10.2011, über die wir in dem Beitrag "LG Berlin: Loriot-Briefmarken müssen von Wikipedia-Seite entfernt werden - Wikimedia Foundation Inc. haftet als Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung" bereits berichtet hatten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Nürnberg-Fürth: Betreiber eines Zahnarzt-Bewertungsportals im Internet kann als Störer für rechtswidrige Bewertungen haften, wenn er trotz Verdachtsmomente untätig bleibt

LG Nürnberg-Fürth
Urteilvom 08.05.2012
11 O 2608/12


Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass der Betreiber eines Zahnarzt-Bewertungsportals im Internet als Störer für rechtswidrige Bewertungen haften kann, wenn er trotz Verdachtsmomente untätig bleibt und die Richtigkeit der in einer Bewertung enthaltenen Tatsachen nicht überprüft. Auch das LG Berlin hatte kürzlich mit ähnlichen Erwägungen eine Haftung von Google als Störer für rechtswidrige Erfahrungsberichte bei Google Maps bejaht.

Aus der Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth:

"Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat jetzt vorläufig festgestellt, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider - ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist - nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung."

Die Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth finden Sie hier: "LG Nürnberg-Fürth: Betreiber eines Zahnarzt-Bewertungsportals im Internet kann als Störer für rechtswidrige Bewertungen haften, wenn er trotz Verdachtsmomente untätig bleibt" vollständig lesen

LG Berlin: Google haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung für rechtswidrige Erfahrungsberichte bei Google Maps

LG Berlin
Urteil vom 05.04.2012
27 O 455/11

Das LG Berlin hat entschieden, dass Google nach den Grundsätzen der Störerhaftung für rechtswidrige Erfahrungsberichte bei Google Maps haften kann. In dem Rechtsstreit ging es um einen anonym geposteten Erfahrungsbericht über einen Arzt mit geschäftsschädigenden Inhalten, die - so das Gericht - nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt waren. Nachdem Google durch die betroffene Person über den Erfahrungsbericht in Kenntnis gesetzt wurde, hätte Google nach Ansicht des LG Berlin tätig werden müssen. Daher hafte Google nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Störerhaftung eines Hostproviders .

VGH München: Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

VGH München
Beschluss vom 29.02.2012
12 C 12.264


Das VGH München hat entschieden, dass ein Grund für eine außerordentliche Kündigung bestehen kann, wenn sich ein Arbeitnehmer bei Facebook oder anderen Social-Media-Plattformen negativ über einen Kunden des Arbeitgebers äußert. Dabei ist nach Ansicht des VGH München zu unterscheiden, ob der negative Eintrag im privaten oder öffentlichen Bereich gepostet wurde. Im hier zu entscheidenen Fall tendiert der VGH München dazu, dass die Kündigung unwirksam war. Arbeitgebern kann nur geraten werden, klare Richtlinen für die Social-Media-Nutzung zu vereinbaren. Arbeitnehmer sollten zur Vermeidung unnötiger rechtlicher Auseinandersetzungen stets die arbeitsrechtliche Treuepflicht im Hinterkopf haben. Was im Internet öffentlich verbreitet wird, wird im Zweifel auch vom Arbeitgeber gefunden.

Orientierungssätze des VGH München:

"Orientierungssätze:
1. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 [303]; BVerfG, Beschluss 5.12.2008 – 1 BvR 1318/07 –, NJW 2009, 749 [750] – „Dummschwätzer“). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Schmähkritik aufgrund seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen ist (vgl. BVerfGE 93, 266 [294]). Infolgedessen macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]; 85, 1 [16]; 93, 266 [294]).

2. Äußerungen in vertraulichen Gesprächen – sei es unter Arbeitskollegen oder Freunden – vermögen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit letztlich auch die Annahme eines „besonderen Falles“ im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche nämlich regelmäßig darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen werden. Er muss nicht damit rechnen, dass durch sie der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet wird.

3. Bei diffamierenden oder verletzenden Äußerungen kommt es darauf an, ob das so genannte „posting“ im lediglich „privaten Bereich“ von facebook, oder „öffentlich“ erfolgt ist, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Erfahrungssatz gilt, dass angreifbare Bemerkungen, die im – kleineren – Kollegenkreis erfolgen, regelmäßig in der sicheren Erwartung geäußert werden, sie würden nicht
über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AzR 534/08 –, DB 2010, 1128 ff.). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Benutzer von facebook dürfe, selbst dann, wenn er nur über seinen privaten facebook account eine Äußerung verbreite, nicht darauf vertrauen, dass diese im vorgenannten Sinne vertraulich bleibe, ist deshalb – jedenfalls ohne sachverständige Klärung – ohne Grundlage.

4. Eine Zustimmung zur Kündigung einer Schwangeren nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG kommt regelmäßig dann nicht in Frage, wenn die nach dem Mutterschutzgesetz Kündigungsschutz genießende Arbeitnehmerin „umgesetzt“ werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.1977 – 5 C 8.77 –, BVerwGE 54, 276 [283]). Bei Äußerungen die nicht den Arbeitgeber selbst, sondern lediglich einen Kunden betreffen, und bei einer Umsetzungsmöglichkeit ist es zumutbar, die Schwangere bei einem anderen Kunden einzusetzen.

Hinweis:
Die Klägerin hatte auf ihrem privaten facebook-account über den Mobilfunkbetreiber XY, einen Kunden ihres beigeladenen Arbeitgebers, bei dem sie als Sicherheitsmitarbeiterin im Empfangsbereich eingesetzt war, folgendes gepostet: „Boah kotzen die mich an von XY, da sperren sie einfach das Handy, obwohl man
schon bezahlt hat … und dann behaupten die es wären keine Zahlungen da. Solche Penner … Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter …“

Der BayVGH hat der Klägerin Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Zustimmungsentscheidung der Gewerbeaufsicht nach § 9 Abs. 3 MuSchG zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin zugesprochen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Facebook-Entscheidung des LG Berlin liegt im Volltext vor - Freundefinder und AGB rechtswidrig

Die Facebook-Entscheidung des LG Berlin, Urteil vom 06.03.2012 - 16 O 551/10 liegt nunmehr im Volltext vor

LG Berlin: Facebook Freunde-Finder rechtswidrig - weitere unzulässige Klauseln in Facebook-AGB

LG Berlin
Urteil vom 06.03.2012,
16 O 551/10
Facebook Freunde-Finder
Facebook-AGB / -Nutzungsbedingungen
nicht rechtskräftig


Das LG Berlin hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) hin entschieden, dass der von Facebook verwendete Freunde-Finder nicht mit geltendem Recht zu vereinbaren ist. In der Pressemitteilung des vzbv heißt es dazu:

"Beim Freundefinder kritisierte das Gericht, dass die Facebook-Mitglieder dazu verleitet werden, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, die selbst nicht bei Facebook sind. Sie erhalten daraufhin eine Einladung, ohne dazu eine Einwilligung erteilt zu haben."

Zudem rügte das Gericht weitere Klauseln in den Facebook-AGB/-Nutzungsbedingungen, die sich mit der Einräumung von Nutzungsrechten an den von Nutzern erstellten und hochgeladenen Inhalten befassen. Auch die pauschale Einwillung der Nutzer, der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zuzustimmen, ist - so das LG Berlin - unzulässig.

In der Pressemitteilung des vzbv heißt es dazu:
"Weiterhin urteilte das Gericht, Facebook dürfe sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen. Vielmehr bleiben die Mitglieder Urheber ihrer selbst komponierten Musiktitel oder eigenen Bilder.

Facebook darf diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden. Rechtswidrig ist nach Auffassung der Richter ferner die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen. Zudem muss Facebook sicherstellen, dass es über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert."


Die vollständige Pressemitteilung des vzbv finden Sie hier:

LG Berlin: Loriot-Briefmarken müssen von Wikipedia-Seite entfernt werden - Wikimedia Foundation Inc. haftet als Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung

LG Berlin
Beschluss vom 06.10.2011
15 O 377/11
Loriot-Briefmarke


Das LG Berlin hat entschieden, dass die Wikimedia Foundation Inc. Abbildungen, welche Briefmarken mit Motiven von Loriot zeigen, von den Wikipedia-Seiten entfernen muss.

Das LG Berlin erklärt sich in Einklang mit der gängigen Rechtsprechung für zuständig, da die deutschsprachige Wikipedia-Webseite bestimmungsgemäß in der Bundesrepublik aufgerufen werden kann.

Das Gericht bejaht eine Urheberrechtsverletzung, für welche die Wikimediua Foundation Inc. als Störerin ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet. Bei den abgebildeten Motiven handelt es sich um Werke der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Weiter führt das Gericht aus, dass Briefmarken keine amtlichen Werke im Sinne von § 5 UrhG sind.

Das LG Berlin räumt ein, dass der Betreiber von Wikipedia zwar keine Vorabüberprüfung auf rechtswidrige Inhalte vornehmen muss, jedoch nach Erhalt einer Abmahnung reagieren muss.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Hostprovider (hier Google als Betreiber von blogger.com und blogspot.com) kann für rechtswidrigen Blog-Eintrag haften

BGH
Urteil vom 25.10.2011
VI ZR 93/10
blogspot.com
blogger.com


Der BGH hat entschieden, dass Hostprovider im Alllgemeinen und im hier entschiedenen Fall Google als Betreiber der Dienste blogger.com und blogspot.com ggf. für rechtswidrige Blog-Einträge des Nutzers haften können.

Der BGH fasst die Voraussetzungen für eine Haftung wie folgt in seiner Pressemitteilung zusammmen:

"Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Hostprovider (hier Google als Betreiber von blogger.com und blogspot.com) kann für rechtswidrigen Blog-Eintrag haften" vollständig lesen

KG Berlin: Fremde Marken, geschäftliche Bezeichnungen oder Namen als Facebook-Benutzerkonto können eine Kennzeichenrechtsverletzung sein

KG Berlin
Beschluss vom 01.04.2011
5 W 71/11


Die Verwendung fremder Marken, Unternehmensbezeichnungen und Namen als Zeichenfolge für Accounts bei Facebook, Twitter, Xing & Co können regelmäßig - wie im Domainrecht - eine Kennzeichenrechtsverletzung begründen.

Das Kammergericht Berlin hatte nun in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über einen solchen Fall zu entscheiden aber leider offen gelassen, ob markenrechtlicher Schutz grundsätzlich auch vor Rechtsverletzungen durch Accountnamen in Social Media Angeboten schützt. Das Gericht setzte sich mit der Frage nicht näher auseinander, da der Anspruch aus anderen Gründen (§ 23 Abs. 2 MarkenG) scheiterte.

Es sprechen aber gute Gründe dafür, dass sich Unternehmen und Personen gegen Identitätsklau im Internet durch kennzeichenrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wehren können.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Haftung des Twitter-Accountinhabers für Links auf rechtswidrige Inhalte

LG Frankfurt
Beschluss vom 20.04.2010
3-08 O 46/10
Twitter

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber eines Twitter-Accounts für Links haft rechtswidrige Inhalte haftet. Vorlegend ging es um geschäftsschädigende Äußerungen über ein Unternehmen. Die Entscheidung ist wenig überraschend, als das LG Frankfurt lediglich die Grundsätze des BGH zur Linkhaftung anwendet. Wer einen Link auf rechtswidrige Inhalte setzt haftet regelmäßig als (Mit-)Störrer für die Rechtsverletzung.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


"LG Frankfurt: Haftung des Twitter-Accountinhabers für Links auf rechtswidrige Inhalte" vollständig lesen