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EuGH: Rechtmäßiger Erwerber von Software darf diese zur Fehlerbeseitigung dekompilieren und funktionsbeeinträchtigende Fehler korrigieren

EuGH
Urteil vom 06.10.2021
C‑13/20
Top System SA gegen État belge


Der EuGH hat entschieden, dass der rechtmäßige Erwerber von Software diese zur Fehlerbeseitigung dekompilieren und funktionsbeeinträchtigende Fehler korrigieren darf.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt ist, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen, zu berichtigen, einschließlich in dem Fall, dass die Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu desaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt.

2. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 ist dahin auszulegen, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms, der die Dekompilierung dieses Programms vornehmen möchte, um Fehler, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, zu berichtigen, nicht den Anforderungen nach Art. 6 dieser Richtlinie genügen muss. Der Erwerber darf eine solche Dekompilierung jedoch nur in dem für die Berichtigung erforderlichen Ausmaß und gegebenenfalls unter Einhaltung der mit dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Programm vertraglich festgelegten Bedingungen vornehmen.


Aus den Entscheidungsgründen:

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt ist, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen, zu berichtigen, einschließlich in dem Fall, dass die Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu desaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt.

Nach Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 91/250, die u. a. die Ausschließlichkeitsrechte der Urheber von Computerprogrammen normiert, hat der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm vorbehaltlich der in den Art. 5 und 6 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen das ausschließliche Recht, die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung dieses Programms ganz oder teilweise mit jedem Mittel und in jeder Form vorzunehmen oder zu gestatten.

Vorbehaltlich der genannten Ausnahmen gewährt Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 91/250 dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse vorzunehmen oder zu gestatten.

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 bestimmt jedoch, dass in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen die in Art. 4 Buchst. a und b dieser Richtlinie genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind.

Nach Art. 6 („Dekompilierung“) der Richtlinie 91/250 ist die Zustimmung des Rechtsinhabers auch dann nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne von Art. 4 Buchst. a und b dieser Richtlinie unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Es ist festzustellen, dass sich die Dekompilierung als solche nicht unter den in Art. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 91/250 genannten Handlungen, auf die sich deren Art. 5 Abs. 1 bezieht, findet.

Es ist daher zu prüfen, ob die für die Dekompilierung eines Computerprogramms erforderlichen Handlungen ungeachtet dieses Umstands in den Anwendungsbereich von Art. 4 Buchst. a und/oder b dieser Richtlinie fallen können.

Zu diesem Zweck ist zunächst in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 39 seiner Schlussanträge darauf hinzuweisen, dass ein Computerprogramm ursprünglich in Form eines „Quellcodes“ in einer verständlichen Programmiersprache abgefasst ist, bevor es mittels eines als „Compiler“ bezeichneten speziellen Programms in eine für den Computer ausführbare Form, d. h. den „Objektcode“, umgewandelt wird. Der Vorgang der Umwandlung des Quellcodes in den Objektcode wird „Kompilierung“ genannt.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Quellcode und der Objektcode eines Computerprogramms als zwei Ausdrucksformen dieses Programms gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme genießen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Bezpečnostní softwarová asociace, C‑393/09, EU:C:2010:816, Rn. 34).

Umgekehrt soll mit der „Dekompilierung“ der Quellcode eines Programms aus seinem Objektcode rekonstruiert werden. Die Dekompilierung erfolgt mittels eines als „Decompiler“ bezeichneten Programms. Wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, ermöglicht es die Dekompilierung grundsätzlich nicht, den ursprünglichen Quellcode zu erhalten, sondern eine dritte, als „Quasi-Quellcode“ bezeichnete Version des betreffenden Programms, die wiederum in einen Objektcode kompiliert werden kann, der das Funktionieren des Programms ermöglicht.

Die Dekompilierung stellt daher eine Umwandlung der Form des Codes eines Programms dar, die eine zumindest teilweise und vorübergehende Vervielfältigung des Codes sowie eine Übersetzung seiner Form impliziert.

Folglich ist festzustellen, dass die Dekompilierung eines Computerprogramms die Vornahme von Handlungen impliziert – nämlich die Vervielfältigung des Codes dieses Programms und die Übersetzung der Codeform –, die tatsächlich unter die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers im Sinne von Art. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 91/250 fallen.

Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 bestätigt, der zwar nach seiner Überschrift die Dekompilierung betrifft, sich aber ausdrücklich auf die „Vervielfältigung des Codes“ und die „Übersetzung der Codeform im Sinne des Artikels 4 Buchstaben a) und b)“ dieser Richtlinie bezieht. Daraus folgt, dass der Begriff „Dekompilierung“ im Sinne dieser Richtlinie tatsächlich unter die in der letztgenannten Bestimmung normierten Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers eines Computerprogramms fällt.

Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 kann der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms alle in Art. 4 Buchst. a und b dieser Richtlinie genannten Handlungen vornehmen, einschließlich solcher, die in der Vervielfältigung des Codes und in der Übersetzung seiner Form bestehen, ohne zuvor die Zustimmung des Rechtsinhabers eingeholt zu haben, sofern dies für die Benutzung des Programms einschließlich der Berichtigung von Fehlern, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, notwendig ist.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich daher, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass der rechtmäßige Erwerber eines Programms berechtigt ist, dieses Programm zu dekompilieren, um Fehler, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, zu berichtigen.

Diese Auslegung wird nicht durch Art. 6 der Richtlinie 91/250 in Frage gestellt, der entgegen dem Vorbringen von Top System nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Dekompilierung eines Computerprogramms nur zu Interoperabilitätszwecken zulässig ist.

Wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, enthält Art. 6 der Richtlinie 91/250 insofern eine Ausnahme von den Ausschließlichkeitsrechten des Inhabers der Urheberrechte an einem Computerprogramm, als er die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform ohne vorherige Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erlaubt, wenn diese Handlungen unerlässlich sind, um die Interoperabilität dieses Programms mit einem anderen, unabhängig geschaffenen Programm sicherzustellen.

Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass es in den Erwägungsgründen 20 und 21 dieser Richtlinie heißt, dass Situationen eintreten können, in denen eine Vervielfältigung des Codes eines Computerprogramms oder eine Übersetzung der Codeform unerlässlich ist, um die Informationen zu erhalten, die für die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms mit anderen Programmen notwendig sind, und dass „nur in diesen begrenzten Fällen“ die Vornahme dieser Handlungen rechtmäßig ist und anständigen Gepflogenheiten entspricht, so dass sie nicht der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers bedarf.

Aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 91/250 im Licht ihrer Erwägungsgründe 19 und 20 geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber damit die Tragweite der von ihm in dieser Bestimmung vorgesehenen Interoperabilitätsausnahme auf die Fälle beschränken wollte, in denen die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms mit anderen Programmen nur durch eine Dekompilierung des betreffenden Programms erreicht werden kann.

Diese Auslegung wird durch Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/250 bestätigt, der es u. a. verbietet, dass die aufgrund einer solchen Dekompilierung gewonnenen Informationen zu anderen Zwecken als zur Herstellung dieser Interoperabilität oder zur Entwicklung ähnlicher Programme verwendet werden, und der es auch allgemein ausschließt, dass die Dekompilierung in einer Weise vorgenommen wird, die die rechtmäßigen Interessen des Rechtsinhabers in unvertretbarer Weise beeinträchtigt oder im Widerspruch zur normalen Nutzung des betreffenden Computerprogramms steht.

Dagegen lässt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 6 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 19 und 20 der Richtlinie 91/250 noch aus der Systematik dieses Artikels ableiten, dass der Unionsgesetzgeber jegliche Möglichkeit einer Vervielfältigung des Codes eines Computerprogramms und einer Übersetzung der Codeform ausschließen wollte, sofern diese nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die für die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen erforderlichen Informationen zu erlangen.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Richtlinie 91/250 Handlungen betrifft, die erforderlich sind, um die Interoperabilität unabhängig geschaffener Programme zu gewährleisten, während Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie es dem rechtmäßigen Erwerber eines Programms ermöglichen soll, dieses bestimmungsgemäß zu benutzen. Diese beiden Bestimmungen haben daher unterschiedliche Ziele.

Zweitens wird diese Analyse, wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, durch die Vorarbeiten zur Richtlinie 91/250 bestätigt, aus denen hervorgeht, dass mit der Aufnahme des aktuellen Art. 6 dieser Richtlinie in den ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission speziell die Frage der Interoperabilität der von unabhängigen Urhebern geschaffenen Programme geregelt werden sollte, unbeschadet der Bestimmungen, die dem rechtmäßigen Erwerber des Programms dessen normale Benutzung ermöglichen sollten.

Drittens würde eine Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 91/250 in dem von Top System vorgeschlagenen Sinne die praktische Wirksamkeit der dem rechtmäßigen Erwerber eines Programms vom Unionsgesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 ausdrücklich eingeräumten Befugnis beeinträchtigen, Fehler zu berichtigen, die eine bestimmungsgemäße Benutzung des Programms verhindern.

Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 79 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, verlangt die Berichtigung von Fehlern, die das Funktionieren eines Computerprogramms beeinträchtigen, in den meisten Fällen und insbesondere dann, wenn die vorzunehmende Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu desaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt, den Zugriff auf den Quellcode oder, in Ermangelung dessen, den Quasi-Quellcode des Programms.

Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt ist, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen, zu berichtigen, einschließlich in dem Fall, dass die Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu desaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt.

Zur zweiten Frage

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms, der die Dekompilierung dieses Programms vornehmen möchte, um Fehler, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, zu berichtigen, den Anforderungen nach Art. 6 dieser Richtlinie oder anderen Anforderungen genügen muss.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben in Rn. 49 festgestellt worden ist – die in Art. 6 der Richtlinie 91/250 vorgesehene Ausnahme einen anderen Anwendungsbereich und andere Ziele als die in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene hat. Die in Art. 6 dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen sind daher als solche nicht auf die in ihrem Art. 5 Abs. 1 vorgesehene Ausnahme anwendbar.

Es ist jedoch festzustellen, dass nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 die Vornahme der Handlungen, die zusammen die Dekompilierung eines Computerprogramms darstellen, wenn sie nach dieser Bestimmung erfolgt, bestimmten Anforderungen unterliegt.

Erstens müssen diese Handlungen nach dem Wortlaut dieser Bestimmung notwendig sein, damit der rechtmäßige Erwerber das betreffende Programm bestimmungsgemäß benutzen und insbesondere „Fehler“ berichtigen kann.

Mangels eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten und einer einschlägigen Definition in der Richtlinie 91/250 ist der Begriff „Fehler“ im Sinne dieser Bestimmung entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in den er sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C‑650/18, EU:C:2021:426, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Informatik ein Fehler im Allgemeinen einen Defekt in einem Computerprogramm bezeichnet, der zu dessen Fehlfunktion führt.

Außerdem muss gemäß dem oben in Rn. 49 angeführten Ziel von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 ein solcher Defekt, der einen Fehler im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die Möglichkeit beeinträchtigen, das betreffende Programm bestimmungsgemäß zu benutzen.

Zweitens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250, dass die Dekompilierung eines Computerprogramms für dessen bestimmungsgemäße Benutzung durch den rechtmäßigen Erwerber „notwendig“ sein muss.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben in Rn. 52 festgestellt worden ist – die Berichtigung von Fehlern, die die bestimmungsgemäße Benutzung eines Programms beeinträchtigen, in den meisten Fällen eine Änderung des Codes dieses Programms mit sich bringt und die Durchführung dieser Berichtigung den Zugriff auf den Quellcode oder zumindest auf den Quasi-Quellcode dieses Programms erfordert.

Wenn der Quellcode dem Erwerber des betreffenden Programms rechtlich oder vertraglich zugänglich ist, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Dekompilierung dieses Programms „notwendig“ ist.

Drittens erlaubt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 nach seinem Wortlaut die Berichtigung von Fehlern vorbehaltlich „spezifischer vertraglicher Bestimmungen“.

Hierzu ist festzustellen, dass nach dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 91/250 sowohl das Laden und Ablaufen, sofern es für die Benutzung einer Kopie eines rechtmäßig erworbenen Computerprogramms erforderlich ist, als auch die Berichtigung von Fehlern, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, nicht vertraglich untersagt werden dürfen.

Daher ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 in Verbindung mit ihrem 18. Erwägungsgrund dahin zu verstehen, dass die Parteien nicht vertraglich jede Möglichkeit einer Berichtigung dieser Fehler ausschließen dürfen.

Dagegen steht es dem Inhaber und dem Erwerber nach dieser Bestimmung frei, die Modalitäten der Ausübung dieser Befugnis vertraglich festzulegen. Konkret können diese insbesondere vereinbaren, dass der Inhaber für die fehlerbehebende Wartung des betreffenden Programms sorgen muss.

Daraus folgt auch, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms mangels entsprechender spezifischer vertraglicher Bestimmungen berechtigt ist, ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers die in Art. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 91/250 genannten Handlungen vorzunehmen, einschließlich der Dekompilierung dieses Programms, soweit dies zur Berichtigung von Fehlern, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, notwendig ist.

Viertens darf der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms, der dieses zur Berichtigung von Fehlern, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, dekompiliert hat, das Ergebnis dieser Dekompilierung nicht zu anderen Zwecken als zur Berichtigung dieser Fehler verwenden.

Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 91/250 gewährt dem Urheberrechtsinhaber nämlich das ausschließliche Recht, nicht nur „die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms“, sondern auch „die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse“, d. h. im Fall der Dekompilierung, die Vervielfältigung des Quellcodes oder des Quasi‑Quellcodes, der sich aus ihr ergibt, vorzunehmen oder zu gestatten.

Somit unterliegt jede Vervielfältigung dieses Codes nach Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 91/250 der Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm.

Art. 4 Buchst. c dieser Richtlinie untersagt außerdem die öffentliche Verbreitung einer Kopie eines Computerprogramms ohne Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte an diesem Programm, was, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 ergibt, auch auf Kopien des durch Dekompilierung erlangten Quellcodes oder Quasi-Quellcodes anwendbar ist.

Es steht zwar fest, dass Art. 5 dieser Richtlinie es dem rechtmäßigen Erwerber eines Computerprogramms gestattet, solche Handlungen ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers vorzunehmen, jedoch nur soweit diese Handlungen notwendig sind, um ihm die bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms zu ermöglichen.

Nach alledem ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms, der die Dekompilierung dieses Programms vornehmen möchte, um Fehler, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, zu berichtigen, nicht den Anforderungen nach Art. 6 dieser Richtlinie genügen muss. Der Erwerber darf eine solche Dekompilierung jedoch nur in dem für die Berichtigung erforderlichen Ausmaß und gegebenenfalls unter Einhaltung der mit dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Programm vertraglich festgelegten Bedingungen vornehmen.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Essen: Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts in AGB eines Softwarevertrages unwirksam da auch freie Kündigung nach § 649 S. 1 BGB ausgeschlossen wird

LG Essen
Urteil vom 16.12.2016
16 O 174/16


Das LG Essen hat entschieden, dass der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts in einem Softwarevertrag auch die sogenannte freie Kündigung nach § 649 S. 1 BGB umfasst. Damit ist eine entsprechende Klausel in AGB nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da dies mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die AGB der Klägerin bestimmen, dass die Laufzeit des Vertrags 48 Monate beträgt und dass der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (§ 6 Abs. 2 der AGB). Darin ist ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu sehen, denn
die vorgenannte Klause! ist gemäß §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass ein Kündigungsrecht nur im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes besteht. Andernfalls macht die Regelung des § 6 Abs. 2 der AGB nämlich keinen Sinn. Sie ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Befristung des Vertrags zu sehen. Einesolche bewirkt nämlich im Regelfall ohne Weiteres den Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung. Deswegen ist davon auszugehen, dass dies auch im Streitfall von der Klägerin als Verwenderin so gewollt und von ihren jeweiligen Vertragspartnern so zu verstehen war.

Dieser Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts erfasst auch die sogenannte freie Kündigung nach § 649 S. 1 BGB. Denn auch darin liegt eine Möglichkeit des Kunden, sich unabhängig von einem wichtigen Grund im Sinne von § 314 BGB vom
Vertrag zu lösen, was nach dem Willen der Klägerin als Verwenderin der in Rede stehende AGB-Klausel gerade nicht möglich sein sollte.

Der Ausschluss der freien Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteiligt die Vertragspartner der Klägerin unangemessen (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten im Werkvertragsrecht auf die außerordentliche Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 649 S. 1 BGB nicht zu vereinbaren. Denn grundsätzlich bestehen beide Kündigungsarten nebeneinander. § 314 BGB gilt auch im Werkvertragsrecht (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2010, 22 S 64/10, juris, m.w.N.).

Die unangemessene Benachteiligung des Bestellers ergibt sich daraus, dass dieser durch den Ausschluss der Kündigung bis zur Vollendung des Werkes in ganz erheblichem Umfang in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird, während
der Werkunternehmer auch im Fall der Kündigung durch den nach § 649 S. 2 BGB festgelegten Schadensersatzanspruch in ausreichendem Maße geschützt wird (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2010, 22 S 64/10, juris; AG Düsseldorf, Urteil vom
29.01.2010, 44 C 13247/09, juris).


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BGH: Zum Umfang der Nutzungsrechte im Rahmen eines Softwareüberlassungsvertrages - Keine lizenzüberschreitende Nutzung durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter

BGH
Beschluss vom 26.01.2016
I ZR 22/16


Der BGH hat sich im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde über den Umfang der ausdrücklich der konkludent eingeräumten Nutzungsrechte im Rahmen eines Softwareüberlassungsvertrages geäußert. In dem streitgegenständlichen Fall sah der BGH keine lizenzüberschreitende Nutzung, wenn die Software durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter genutzt wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Ob eine urheberrechtsrelevante Nutzungshandlung im Sinne von § 69c Nr. 1 und 2 UrhG als rechtwidriger Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerin anzusehen ist, hängt in erster Linie von den zwischen den Parteien des Softwareüberlassungsvertrages anlässlich des Erwerbs der Software durch die Beklagte (ausdrücklich oder konkludent) geschlossenen Vereinbarungen über die Einräumung der für die Nutzung der Software erforderlichen Nutzungsrechte gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 5 UrhG ab.

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass mit dem von der Beschwerde aufgezeigten Vortrag der Klägerin zu einer Nutzung der Software durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter der Beklagten weder ein (lizenzüberscheitender) Eingriff in das Vervielfältigungsrecht nach § 69c Nr. 1 UrhG noch ein Eingriff in das Bearbeitungsrecht nach § 69c Nr. 2 schlüssig dargetan ist. Für die Entscheidung über den auf eine Verletzung von Urheberrechten gestützten Schadensersatzanspruch muss daher nicht geklärt werden, ob sich mögliche Verwertungshandlungen jedenfalls im Rahmen
der „bestimmungsgemäßen Benutzung“ der Software im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG gehalten haben.


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LG Dortmund: Auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist eine intransparente Regelung zur Mindestlaufzeit, Kündigung und automatischer Laufzeitverlängerung in einem Softwarebetreuungsvertrag unw

LG Dortmund
Urteil vom 02.07.2014
10 O 14/14


Das LG Dortmund hat entschieden,dass auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine intransparente Regelung zur Mindestlaufzeit, Kündigung und automatischer Laufzeitverlängerung in einem Softwarebetreuungsvertrag unwirksam ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ziff. 7 des Vertrages benachteiligt die Beklagte hinsichtlich der Kündigungsregelung unangemessen, weil die Bestimmung nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist.

1. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, so dass der Anwendungsbereich der Norm eröffnet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ggfs. andere Teile des Vertrages zwischen den Parteien ausgehandelt worden sind. Jedenfalls Ziffer 7 des Vertrages wird von der Klägerin ständig in dieser Formulierung in Verträgen so verwandt, was der Mitgeschäftsführer der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.07.2014 selbst erklärt hat. Dass Ziffer 7 des Vertrages etwa ernsthaft zur Disposition gestellt worden sei, behauptet die Klägerin nicht.

2. Die Unklarheit ergibt sich aus Folgendem: Der Begriff der Mindestlaufzeit kann zwanglos nur dahin verstanden werden, dass mit ihm die Laufzeit beschrieben wird, die der Vertrag zumindest Bestand haben soll. Der Kunde wird – auch im kaufmännischen Verkehr – diesen Begriff zunächst dahin verstehen, dass die Vertragslaufzeit länger, aber nicht kürzer sein kann. Zumindest im kaufmännischen Verkehr wird der Kunde damit rechnen, dass er den Vertrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt als 2 Jahre nach Vertragsschluss durch eine ordentliche Kündigung beenden kann. Es wird in ihm aber auch die berechtigte Erwartung geweckt, dass er es in der Hand hat, den Vertrag nicht über die Mindestlaufzeit hinaus fortzusetzen. Ob ihm diese Möglichkeit verbleibt, ist jedoch durch den weiteren Satzteil „und ist im Anschluss mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief zu kündigen“ unklar. Durch die Verwendung der Worte „im Anschluss“ kann die Klausel dahin verstanden werden, dass erst nach Ablauf der zwei Jahre eine Kündigung erklärt werden kann, die dann aber auch erst mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres Wirkung entfalten würde. Die Vertragslaufzeit wäre dann aber nicht, wie es der berechtigten Erwartung bei der Verwendung des Begriffes „Mindestlaufzeit“ entsprechen würde, auf 2 Jahre begrenzt. Damit aber liegt eine unklare Regelung vor, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, weil sie geeignet ist, diesen länger als gewollt in der Vertragsbindung zu halten (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 957).

Dass die Regelung wie vorstehend beschrieben unklar ist, wird hier im Übrigen exemplarisch durch die Kündigungserklärung der Klägerin vom 24.05.2013 belegt. Die Erklärung der Kündigung „zum nächst möglichen Termin“ dürfte sich daraus ergeben haben, dass die Beklagte nicht in der Lage war, den zutreffenden Termin, zu welchem die Kündigung wirksam werden konnte, Ziffer 7 des Vertrages sicher zu entnehmen.

3. Die Intransparenz hat vorliegend gemäß § 306 Abs.1 BGB nicht zur Folge, dass Satz 2 der Ziffer 7 des Vertrages insgesamt entfällt, weil eine teilbare Klausel vorliegt. Der Satzteil „die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre“ kann nach dem sogenannten „blue pencil-test“ (vgl. hierzu Palandt, BGB, 73. Aufl., § 306, Rn. 7 m.w.N.) aufrechterhalten werden, da er für sich genommen hinreichend klar ist. Bei Streichung des folgenden Satzteils bleibt ein auch grammatikalisch nicht zu beanstandender Satz erhalten.

Die Vereinbarung einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren hat sodann zur Folge, dass der Vertrag frühestens zum Ende dieser Laufzeit kündbar war, so dass die Auffassung der Klägerin, sie könne gemäß § 621 Nr. 3 BGB auf einen früheren Zeitpunkt kündigen, nicht zutreffend ist. Denn zumindest im kaufmännischen Verkehr wird ein Vertragspartner davon ausgehen, dass ein Vertrag für diesen Zeitraum nicht ordentlich kündbar ist. Damit muss die Beklagte die Betreuungspauschalen bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit, hier bis zum 13.12.2013, entrichten.

Dahinstehen kann, ob eine Unwirksamkeit der Kündigungsregelung auch aus § 309 Nr. 9 c BGB folgt. Denn die Kündigungsregelung ist bereits auf Grund der Intransparenz unwirksam. Auch die Unwirksamkeit gemäß § 309 Nr. 9 c BGB würde den Satzteil „die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre“ nicht erfassen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: