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BSG: Honorarärzte im Krankenhaus sind im Regelfall sozialversicherungspflichtig und nicht als Selbstständige anzusehen

BSG
Urteil vom 04.06.2019
B 12 R 11/18 R


Das BSG hat entschieden, dass Honorarärzte im Krankenhaus im Regelfall sozialversicherungspflichtig und nicht als Selbstständige anzusehen sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall).

Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst "höherer Art" ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So sind Anästhesisten - wie die Ärztin im Leitfall - bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setzt regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Im Leitfall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig. Hinzu kommt, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. So war die Ärztin hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf. Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.

Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen "entlastete" und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 7 Absatz 1 SGB IV
1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.


KG Berlin: Verstoß gegen Pficht zur Zahlung des Mindestlohns nicht wettbewerbswidrig - §§ 1 und 3 MiLoG keine Marktverhaltensvorschriften im Sinne von § 3a UWG

KG Berlin
Urteil vom 14.02.2017
5 U 105/16


Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Pficht zur Zahlung des Mindestlohns nicht wettbewerbswidrig ist. §§ 1 und 3 MiLoG sind - so das Gericht - keine Marktverhaltensvorschriften im Sinne von § 3a UWG. Gleiches gilt für die arbeitgeberseitigee Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Mit den drei Hilfsanträgen greift die Antragstellerin ihrer Meinung nach vorliegende Verstöße der Antragsgegnerin gegen §§ 1, 3 MiLoG an, soweit diese ihren Fahrern weniger als den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn bezahle. Ungeachtet sonstiger, sich hier stellender Fragen verfahrens- und materiellrechtlicher Art muss auch diesen Begehren der Erfolg im wettbewerbsrechtlichen Verfahren deshalb versagt bleiben, weil auch diese Vorschriften keine solchen i.S. von § 3a UWG sind. Auch sie sind nicht dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

1.

In Umsetzung der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum AÜG (vgl. BGH GRUR 2017, 95, Rn. 44 – Arbeitnehmerüberlassung) ist es auch bei den hier in Rede stehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften Sache der Arbeitnehmer (wenn die Fahrer der Antragsgegnerin denn solche sein sollten) bzw. ihrer Vereinigungen, diese durchzusetzen und einen zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn vor den Arbeitsgerichten einzuklagen, und nicht Sache der Konkurrenten, dies mit lauterkeitsrechtlichen Instrumenten vor den Wettbewerbsgerichten durchzusetzen.

Generell stellen also Arbeitnehmerschutzvorschriften (wie auch die hier in Rede stehenden) im Blick auf das Angebot von Waren oder Dienstleistungen des Unternehmers betriebsinterne Regelungen dar, denen ein unmittelbarer Bezug zum Auftreten und Verhalten des Unternehmers auf dem Absatzmarkt fehlt. Sie weisen daher grundsätzlich keine auf das Marktverhalten des Unternehmers bezogene Schutzfunktion auf. Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass sich der Unternehmer durch den Verstoß gegen eine Marktzutrittsregelung beim Absatz von Waren oder Dienstleistungen indirekt einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen kann (BGH GRUR 2017, 95, Rn. 23 – Arbeitnehmerüberlassung).

2.

Jedenfalls mit Blick auf diese aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht der Senat den §§ 1, 3 MiLoG den Status als Marktverhaltensregelung ab, wohl wissend, dass zeitlich davor publizierte Stimmen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur dies zum Teil seinerzeit anders gesehen haben (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 18.06.2015 – 101 O 60/15; Urt. v. 01.12.2015 – 103 O 67/15 [beide hier Anlage AST 15]; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.70; Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 17).

3.

Entgegen der Berufung führt auch die Gesetzesbegründung zum Mindestlohngesetz zu keiner anderen Sichtweise. Zwar liegt eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Mitbewerber dann vor, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmern gerichtet ist (BGH GRUR 2017, 95, Rn. 23 – Arbeitnehmerüberlassung). Das trifft hier aber nicht zu. Denn in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 18/1558) heißt es nur eher vage, das Fehlen eines Mindestlohns könne ein “Anreiz für einen Lohnunterbietungswettbewerb” sein (Seite 2) bzw. mit dem Mindestlohngesetz werde “zugleich ein Beitrag zu fairen und funktionierenden Wettbewerbsbedingungen … geleistet” (S. 26). Gerade letzteres verdeutlicht mit dem Begriff “zugleich”, dass die wettbewerblichen Auswirkungen nur reflexartige sind, was für die Annahme einer Marktverhaltensregelung aber gerade nicht genügt (vgl. BGH GRUR 2017, 95, Rn. 23 – Arbeitnehmerüberlassung; GRUR 2016, 513, Rn. 21 – Eizellspende)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: