Skip to content

BGH: Irreführende Werbung über Produktverfügbarkeit trotz Geotargeting wenn Werbung noch in einem spürbaren Umfang im Internet abrufbar bleibt

BGH
Urteil vom 28.04.2016
I ZR 23/15
Geo-Targeting
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass eine irreführende Werbung über Produktverfügbarkeit eines nicht überall erhältlichen Produktes auch dann vorliegt, wenn der Anbieter im Internet Geotargeting verwendet, die Werbung aber noch in einem spürbaren Umfang abrufbar bleibt (hier: 5% der Abrufe der Internetseite).

Leitsätze des BGH:

a) Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG kann auch ein Unternehmen sein, dessen
Waren oder Dienstleistungen die angesprochenen Verbraucher in dem Gebiet, in dem die
beanstandete Werbung erscheint, nicht erwerben können.

b) Wer auf bundesweit ausgerichteten Portalen im Internet für Telekommunikationsdienstleistungen
wirbt und weder aus der Natur der Sache noch aufgrund entsprechender Hinweise
als allein lokal oder regional ausgerichtetes Unternehmen zu erkennen ist, erweckt den
Eindruck einer grundsätzlich bundesweiten Verfügbarkeit seiner Waren und Dienstleistungen.

c) Für die Frage, ob ein relevanter Teil des Verkehrs irregeführt wird, ist allein auf die von der
beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreise abzustellen.

d) Eine irreführende Werbung über die Verfügbarkeit eines Produkts ist lauterkeitsrechtlich auch dann erheblich, wenn die Werbung außerhalb seines Absatzgebiets trotz eines GeoTargeting-Verfahrens
noch in einem spürbaren Umfang (hier: 5% der Abrufe der Werbung aus anderen Regionen) abrufbar bleibt.

e) Für die Frage, ob Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden,
die sie andernfalls nicht getroffen hätten, steht das Aufsuchen einer Internetseite, auf der
Produkte oder Dienstleistungen unmittelbar bestellt werden können, dem Betreten eines
stationären Geschäfts gleich.

BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: