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LG Frankfurt: Die Unternehmensbezeichnung "Flugplatz Speyer" ist glatt beschreibend - kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung flugplatz-speyer.de

OLG Frankfurt
Urteil vom 03.02.2011
6 U 21/10
flugplatz-speyer.de


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Betreibergesellschaft des Flugplatzes Speyer/Ludwigshafen keinen Anspruch auf Unterlasssung bzw. Freigabe gegen den Inhaber der Domain www.flugplatz-speyer.de hat. Die Unternehmensbezeichenung "Flugplatz Speyer" ist - so das Gericht - glatt beschreibend und es fehle dieser somit an der erfoderlichen Unterscheidungskraft. Daher bestehen auch keine kennzeichenrechtlichen Ansprüche gegen den Inhaber der Domain.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: