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VG Köln: Mangels Eilbedürfnis kein Eilantrag gegen Cayla-Verbot der Bundesnetzagentur

VG Köln
Beschluss vom 08.05.2017
21 L 842/17


Das VG Köln hat einen Eilantrag des Hersteller gegen die Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Kinderpuppe Cayla mangels Eilbedürfnis abgelehnt. Da die Puppe ohnehin nicht mehr vertrieben wird, droht dem Hersteller keine Existenzgefährdung. Die rechtlichen Fragen sind in einem Hauptsacheverfahren zu klären.

(siehe auch zum Thema Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann - Cayla weiß zu viel - Vernetzte Puppe als unerlaubtes Spionagewerkzeug )


Die Pressemitteilung des VG Köln

Erfolgloser Eilantrag gegen Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zur Kinderpuppe „Cayla“

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 8. Mai 2017 einen Eilantrag gegen die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zur Kinderpuppe „Cayla“ abgelehnt.

Hintergrund des Verfahrens ist eine Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 17. Februar 2017, wonach die Kinderpuppe „Cayla“ in Deutschland verboten sei und deshalb aus dem Verkehr gezogen werde. Gegen die weitere Verbreitung dieser Mitteilung wendete sich die ehemalige Alleinvertreiberin der Puppe.

Dieser Antrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Sinne der Antragstellerin nicht vorlägen. Die Antragstellerin habe kein spezifisches Eilinteresse begründen können. Sie sei durch die Pressemitteilung nicht in ihrer Existenz gefährdet, da sie nach eigenen Angaben die Puppe bereits seit einem Jahr nicht mehr vertreibe. Auch ansonsten sei keine Existenzgefährdung ersichtlich, da sie eine Vielzahl weiterer Produkte vertreibe, die von der Pressemitteilung nicht betroffen seien.

Ob die Kinderpuppe „Cayla“ tatsächlich – wie von der Antragsgegnerin in ihrer Pressemitteilung angegeben – gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften verstößt, bleibt einer Entscheidung im Klageverfahren vorbehalten. Diese Frage musste im vorliegenden Eilverfahren nicht entschieden werden.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.




Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann - Cayla weiß zu viel - Vernetzte Puppe als unerlaubtes Spionagewerkzeug

In Ausgabe 5/17, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Cayla weiß zu viel - Vernetzte Puppe als unerlaubtes Spionagewerkzeug".

Siehe auch zum Thema "Bundesnetzagentur: Sendefähige Kinderpuppe Cayla mit Mikrofon und Bluetooth ist eine nach § 90 TKG verbotene Spionageanlage


Bundesnetzagentur: Sendefähige Kinderpuppe Cayla mit Mikrofon und Bluetooth ist eine nach § 90 TKG verbotene Spionageanlage

Die Bundesneatzagentur ist der Ansicht, dass die sendefähige Kinderpuppe Cayla mit Mikrofon und Bluetooth eine nach § 90 TKG verbotene Spionageanlage. Die Rechtslage ist aber keineswegs so eindeutig, wie es die Bundesnetzagentur darstellt. Richtiger Ansatzpunkt ist weniger § 90 TKG, sondern das Datenschutzrecht.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

Bundesnetzagentur zieht Kinderpuppe „Cayla“ aus dem Verkehr

Homann: "Privatsphäre ist gerade bei Kindern zu schützen"

Die Bundesnetzagentur geht gegen unerlaubte funkfähige Sendeanlagen in Kinderspielzeug vor und hat bereits erste Exemplare vom Markt genommen.

"Gegenstände, die sendefähige Kameras oder Mikrophone verstecken und so Daten unbemerkt weiterleiten können, gefährden die Privatsphäre der Menschen. Das gilt auch und gerade für Kinderspielzeug. Die Puppe Cayla ist verboten in Deutschland", so Jochen Homann, Präsident der Bundessnetzagentur. "Es geht hier zugleich um den Schutz der Schwächsten in der Gesellschaft".

Versteckte Spionagegeräte
Spielzeug, das funkfähig und zur heimlichen Bild- oder Tonaufnahme geeignet ist in Deutschland verboten. Erste Spielzeuge dieser Art sind auf Betreiben der Bundesnetzagentur bereits im Zusammenwirken mit Händlern vom deutschen Markt genommen.

Gerade von Spielzeug als Spionagegerät gehen Gefahren aus: Ohne Kenntnis der Eltern können die Gespräche des Kindes und anderer Personen aufgenommen und weitergeleitet werden. Über das Spielzeug könnte auch ein Unternehmen das Kind oder die Eltern individuell mit Werbung ansprechen. Weiter kann ein Spielzeug, wenn die Funkverbindung (wie Bluetooth) vom Hersteller nicht ausreichend geschützt wird, von in der Nähe befindlichen Dritten unbemerkt genutzt werden, um Gespräche abzuhören.

Weitere Produkte werden überprüft
Die Bundesnetzagentur wird noch mehr interaktives Spielzeug auf den Prüfstand stellen und wenn nötig dagegen vorgehen. Hierbei müssen immer die Voraussetzungen des § 90 TKG gegeben sein. Gegenstände müssen ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder als Gegenstände des täglichen Gebrauchs verkleidet sein und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise geeignet sein, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Dies gilt auch für individuell hergestellte Geräte. 

Vorgehen gegen Eltern nicht geplant
Die Bundesnetzagentur informiert über die Gefahren, die von der Puppe „Cayla“ ausgehen. Sie hat bei den Händlern keine Daten der Käufer abgefragt. Eine Abfrage in Zukunft ist auch nicht beabsichtigt. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eltern eigenverantwortlich die Puppe unschädlich machen. Die Einleitung von Verwaltungsverfahren gegen die Eltern ist derzeit nicht geplant.

Die Bundesnetzagentur handelt rein als Verwaltungsbehörde. Ob sich jemand im Zusammenhang mit den nach § 90 TKG verbotenen Spionagegeräten strafbar gemacht hat, entscheiden allein die Strafverfolgungsbehörden in jedem Einzelfall.

Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde zur Durchsetzung des Verbotes von Spionagegeräten. Weitergehende Informationen zum Thema finden Sie unter: www.bundesnetzagentur.de/spionagekameras.