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OLG Hamm: Werbevertrag mit nordrhein-westfälischer Großstadt ist kein Scheingeschäft

OLG Hamm
Urteil vom 25.09.2020
12 U 91/18


Die Pressemitteilung des Gerichts:

Werbevertrag mit nordrhein-westfälischer Großstadt ist kein Scheingeschäft

Der Werbevertrag einer nordrhein-westfälischen Großstadt mit einem Bochumer Unternehmen stellt kein Scheingeschäft dar. Dies hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm heute entschieden.

Die klagende Großstadt aus Nordrhein-Westfalen schloss mit der Beklagten, die ihren Sitz in Bochum hat und sich mit der Überlassung von gesponserten Kraftfahrzeugen an Leistungssportler und Funktionäre befasst, im Jahr 2004 einen mit “Werbevertrag“ überschriebenen Vertrag.

Mit diesem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, alle über die Kfz-Zulassungsstelle der klagenden Großstadt zugelassenen Kraftfahrzeuge mit einem 30 cm x 5 cm großen Werbeaufkleber der klagenden Großstadt, den diese zur Verfügung stellen sollte, zu versehen. Die Beklagte sollte für jedes während der Vertragslaufzeit über die Kfz-Zulassungsstelle der Beklagten zugelassene Kfz, das mit einem entsprechenden Werbeaufkleber versehen worden ist, 8,70 Euro netto erhalten. Die Beklagte ließ bis Anfang des Jahres 2016 Fahrzeuge über die Kfz-Zulassungsstelle der Klägerin zu.

Die klagende Großstadt verlangt in dem vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten die Rückzahlung von in den Jahren 2013, 2014 und 2015 nach diesem Werbevertrag geflossenen Zahlungen von insgesamt gut 225.000 €. Ihre Forderung begründet sie damit, dass die Beklagte die von ihr zugesagten und in diesen Jahren abgerechneten Werbeleistungen nicht erbracht habe, weil die Werbeaufkleber auf den zugelassenen Fahrzeugen nicht angebracht worden seien.

Dagegen hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, der Werbevertrag sei nur der Form halber aufgesetzt worden, um die Zahlungen an sie als Kostenposition haushaltsmäßig besser darstellen zu können.

Die klagende Großstadt habe vom hohen Wiedererkennungswert der typischen Nummernschilder für die Stadt profitieren wollen und auch ein Interesse gehabt, die Einnahmen aus den Zulassungskosten von etwa 26,00 € pro Fahrzeug, insgesamt also bis zu einer Viertelmillionen Euro pro Jahr, zu erhalten. Die Aufkleber seien nur eine zusätzliche Idee gewesen, um die Leistungspflicht der Beklagten nach außen und für den schriftlichen Vertrag etwas handfester und griffiger definieren zu können. Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin über viele Jahre hinweg Quartal für Quartal Rechnungen in jeweils vier- bis fünfstelliger Höhe erhalten und anstandslos bezahlt habe, obwohl sie gewusst habe, keine weiteren Aufkleber mehr geliefert zu haben, ergebe sich, dass die Aufkleber von untergeordneter Bedeutung gewesen seien und die klagende Großstadt stets davon ausgegangen sei, die Beklagte habe lediglich die Pflicht gehabt, die Fahrzeuge in der Großstadt zuzulassen.

Das Landgericht Bochum hat die zunächst nur auf die Zahlungen für die Jahre 2013 und 2014 gerichtete Klage mit Urteil vom 06.06.2018 abgewiesen (Az. I-13 O 13/17). Zur Begründung hat es ausgeführt, der “Werbevertrag“ aus dem Jahr 2004 habe nicht den tatsächlich getroffenen Vertragsabsprachen entsprochen. Insbesondere sei die Regelung zur Anbringung der Werbeaufkleber – wie sich aus den Aussagen von vernommenen Zeugen ergebe – nur zum Schein getroffen worden, um eine nach dem Gebührenrecht unzulässige Reduzierung der gesetzlich bundesweit vorgeschriebenen Zulassungsgebühren zu verschleiern.

Die Berufung der klagenden Großstadt gegen dieses Urteil hatte ganz überwiegend Erfolg. Die Großstadt könne – so der Senat – die Rückzahlung von insgesamt gut 225.000 € für die Jahre 2013 bis 2015 verlangen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei dem “Werbevertrag“ aus dem Jahr 2004 nicht um ein zum Schein abgeschlossenes Geschäft.

Dass die Vereinbarung „Vergütung gegen Aufkleber“ nicht dem wirklichen Willen der Parteien entsprochen habe, sei insbesondere den Aussagen der bereits vom Landgericht vernommenen Zeugen nicht zu entnehmen. Vielmehr spreche unter anderem die Bestellung von 13.200 Aufklebern zu Beginn des Vertragsverhältnisses eher dafür, dass der abgeschlossene “Werbevertrag“ – jedenfalls zunächst – tatsächlich gelebt worden sei. Dass das Anbringen der Aufkleber später eingestellt worden oder eingeschlafen sei, lasse keinen Rückschluss auf den Willen der Parteien bei Abschluss des Vertrags zu.

Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Abschluss des “Werbevertrags“ gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe oder sittenwidrig sei. Insbesondere ein zur Unwirksamkeit des Werbevertrags führendes gesetzliches Verbot, Zulassungsgebühren nicht unterhalb der in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgesetzten Gebühren zu erheben, sei nicht zu erkennen. Soweit sich bei einer wirtschaftlichen Betrachtung eine geringere Zahlungspflicht der Beklagten ergeben habe, sei es den Parteien zwar offensichtlich darum gegangen, der Beklagten einen finanziellen Anreiz zu schaffen, ihre Fahrzeuge bei der Klägerin zuzulassen. Dieser Anreiz sei aber über den Werbevertrag geschaffen worden, dessen Inhalt an sich nicht gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung verstoße und dessen (indirekte) Koppelung an die Zulassung nicht im krassen Widerspruch zum Gemeinwohl stehe. Der klagenden Großstadt seien die Zulassungsgebühren im gesetzlich festgesetzten Umfang zugekommen und der gezahlten Vergütung habe nach dem Vertrag eine (Werbe-)Leistung gegenübergestanden.

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.09.2020 (Az. 12 U 91/18, OLG Hamm)


OLG Frankfurt: Werbung eines Fitnessstudios mit der logoartigen Angabe "Olympia Special" nur unzulässig wenn Werbung Stellung als offizieller Sponsor vortäuscht

OLG Frankfurt
Urteil vom 01.11.2018
6 U 122/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Fitnessstudios mit der logoartigen Angabe "Olympia Special" nur dann unzulässig ist, wenn die Werbung eine Stellung als offizieller Sponsor vortäuscht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht hat die vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 2014, 1215 [BGH 15.05.2014 - I ZR 131/13] - Olympia-Rabatt) entwickelten Grundsätze zur Auslegung des OlympSchG ausführlich dargestellt und zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet. Auch das Vorbringen des Klägers in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1. Mit Recht hat das Landgericht zunächst eine (auch nur mittelbare) Verwechslungsgefahr (§ 3 II 1 Nr. 2, Fall 1 OlympSchG) zwischen den nach § 1 III OlympSchG geschützten Bezeichnungen "Olympia" und "olympisch" und den in der angegriffenen Werbung verwendeten Begriffen verneint. Insbesondere kann der verständige Durchschnittsverbraucher der Werbung gemäß Anlage K 2, mit der für eine Rabattaktion aus Anlass der Olympischen Spiele geworben wird, keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte etwa einer der Sponsoren der Olympischen Spiele sei oder sonst geschäftliche Beziehungen mit den Veranstaltern der Spiele unterhalte.

Ein gewisser Anhaltspunkt für eine solche Annahme könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass der Begriff "Olympia Special" in der Werbung blickfangartig in einer graphischen Gestaltung verwendet wird, die an ein Logo erinnert, wie es der Art nach auch von Sponsoren der Olympischen Spiele oder anderer Sportveranstaltungen häufig verwendet wird. Allerdings wird in diesen Fällen - wie der Verkehr aus eigener Erfahrung weiß - die Sponsorstellung des werbenden Unternehmens durch entsprechende Hinweise deutlich herausgestellt (vgl. BGH a.a.O. Rn. 44).

Da es hieran im vorliegenden Fall fehlt, wird der verständige Durchschnittsverbraucher aus der logoartigen Gestaltung des Begriffs "Olympia Special" allein nicht den Schluss auf eine solche Sponsorstellung ziehen.

Die in der Berufungsbegründung erhobene Beanstandung, dass das Gericht die Verkehrsauffassung nicht aus eigener Kenntnis beurteilen dürfe, sondern das angebotene demoskopische Gutachten einholen müsse, greift nicht durch. Wie im Marken- und Wettbewerbsrecht gilt auch bei der Anwendung des OlympSchG, dass die angerufenen Gerichte die maßgebliche Verkehrsauffassung jedenfalls dann aus eigener Sachkunde beurteilen können, wenn sie - wie hier - selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Davon ist ersichtlich auch der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausgegangen, in der lediglich ausgeführt wird, dass die dort vorgelegten Privatgutachten zu keinem anderen Ergebnis führen (a.a.O. Rn. 45).

2. Auch eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung (§ 3 II 1 Nr. 2, Fall 2 OlympSchG) hat das Landgericht bei Anwendung der vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entwickelten Grundsätze mit Recht verneint.

Nach diesen Grundsätzen ist zwischen der zulässigen bloß assoziativen Bezugnahme (wie bei "Olympia-Rabatt" und "Olympische Preise") und dem unlauterem Imagetransfer zu differenzieren. Unbedenklich ist jedenfalls die rein zeitliche Bezugnahme auf parallel stattfindende Olympische Spiele (a.a.O. Rn. 28) sowie die Verwendung eines nach § 3 II 1 OlympSchG geschützten Begriffs als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung (a.a.O. Rn. 29). Ein unlauterer Imagetransfer liegt demgegenüber vor bei Angaben, in denen der Verkehr eine unmittelbare Übertragung der besonderen Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf die beworbene Ware oder Dienstleistung sieht. Die Werbung muss dahin verstanden werden, dass das Produkt - wie etwa in "Olympia-Pflegeset" oder "Olympische Kontaktlinsen" (vgl. BGH a.a.O. Rn. 35) - qualitativ mit den Olympischen Spielen vergleichbar sei, also bildlich gesprochen "Olympia-Qualität" habe.

Danach sind die angegriffenen Werbeaussagen nach dem Verständnis, wie es sich aus dem Gesamtinhalt der Anlage K 2 ergibt, nicht zu beanstanden. Die Werbung gemäß Anlage K 2 mit den beanstandeten Aussagen betrifft eine zeitlich begrenzte Rabattaktion, die die Beklagte aus Anlass der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro durchgeführt hat. Die in dem logoartigen Emblem verwendete Angabe "Olympia Special" dient ersichtlich dazu, diesen zeitlichen Bezug zu den parallel stattfindenden Spielen blickfangmäßig herauszustellen, was nach den dargestellten Grundsätzen noch als bloß assoziative Bezugnahme einzustufen ist.

Was die Beklagte mit den weiteren Aussagen "Wir holen Olympia in den Club" und "Training bei A wird olympisch" zum Ausdruck bringen will, ist für den Werbeadressaten nicht ohne weiteres erkennbar und lässt sich erst bei näherer Befassung mit dem weiteren Inhalt der Werbung erschließen. Dabei erkennt der Leser jedoch, dass die Beklagte die Bedingungen der Rabattgewährung lediglich mit den bei den Olympischen Spielen verwendeten Begriffen umschreibt. Die für die Rabattgewährung maßgebliche Zahl der Trainingsbesuche wird in "Medaillen" gemessen und in einem persönlichen "Medaillenspiegel" wiedergegeben. Dies ist der ohne weiteres erkennbare Hintergrund für die weiteren Aussagen, dass die Beklagte "Olympia in den Club" hole und "olympisch" werde. In einer solchen nicht mit einer Qualitätsbehauptung verbundenen, sondern eher spielerischen Übertragung der nach dem OlympSchG geschützten Begriffe auf die Darstellung der Rabattbedingungen kann kein unlauterer Imagetransfer im dargestellten Sinn gesehen werden."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Verlosung von Eintrittskarten für ein Festival - Keine Markenrechtsverletzung und keine Täuschung über Stellung als Sponsor

LG Frankfurt am Main
Urteil vom 05.07.2013
3-10 O 42/13


Das LG Frankfurt hat zutreffend entschieden, dass die Verlosung von Eintrittskarten für ein Festival keine Markenrechtsverletzung und auch keine Täuschung über eine etwaige Stellung als Sponsor darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Eine Täuschung über eine - vermeintliche - Stellung als Sponsor der genannten Festivals (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG) liegt nicht vor, da die Beklagte aus Sicht der mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise nicht den Eindruck erweckt hat, das Gewinnspiel werde durch den Veranstalter der Festivals bzw. eine mit diesem vertraglich verbundene Person durchgeführt.
[...]
Den Klägerinnen können sich nicht auf die hilfsweise geltend gemachten markenrechtliche Unterlassungsansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG berufen.
[...]
ie Benutzung wäre nämlich jedenfalls als beschreibende Benutzung nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig, weil die Art der Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Beklagte erwarb Eintrittskarten für die streitgegenständlichen Festivals und lobte diese als Preise für die Teilnehmer des Gewinnspiels aus. Für diesen Verwendungszweck muss sie im Grundsatz auch in der Lage sein, die Bezeichnungen der Festivals zu nennen. Wesentliches Merkmal des Gewinnspiels ist nämlich, dass Teilnehmer als Preise Tickets für die Festivals gewinnen können."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: